Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 12 (12,8) SO 89/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 15/08 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren versagenden Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 05.11.2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das SG zunächst auf § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) gestützt, da der Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 02.07.2007 erbetene Unterlagen nicht eingereicht habe. Sodann hat das SG mit gerichtlicher Verfügung vom 04.12.2007 um Benennung eines Rechtsanwalts gebeten, da beabsichtigt sei, der Beschwerde des Klägers abzuhelfen. Der Kläger hat daraufhin geltend gemacht, Bedingung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nicht die Benennung eines Rechtsanwalts. Mit Nichtabhilfebeschluss vom 29.01.2008 hat das Sozialgericht die Bewilligung von PKH mit der Begründung abgelehnt, diese sei nicht notwendig, weil der Kläger sich nicht anwaltlich vertreten lasse und auch die Beiordnung eines Anwalts nicht wünsche.
Gemäß §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. 121 Abs. 2 ZPO wird in Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben wird, auf Antrag des Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG ist im sozialgerichtlichen Verfahren, sofern der Beteiligte von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu bestimmen, nicht Gebrauch macht, auf dessen Antrag der beizuordnende Anwalt vom Gericht ausgewählt.
Der Kläger hat weder einen Anwalt benannt noch einen Antrag gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 SGG gestellt. Dies steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe im konkreten Fall entgegen, da das gesamte Verhalten des Klägers dafür spricht, dass er die Beiordnung eines Anwalts nicht ernsthaft in Erwägung zieht. Der Senat hat daher nicht darüber zu befinden, ob in Fällen, in denen glaubhaft gemacht wird, dass ohne PKH-Bewilligung gleichsam dem Grunde nach ein vertretungsbereiter Anwalt nicht zu benennen ist, Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren ist. Das SG hat dem Kläger gegenüber schon schriftlich erklärt, dass für den Fall der Benennung eines Anwalts PKH bewilligt werden würde. Darüber hinaus bedarf es im vorliegenden Fall einer Bewilligung (frühestens ab Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) nicht.
Kosten sind nicht zu erstatten, § §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das SG zunächst auf § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) gestützt, da der Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 02.07.2007 erbetene Unterlagen nicht eingereicht habe. Sodann hat das SG mit gerichtlicher Verfügung vom 04.12.2007 um Benennung eines Rechtsanwalts gebeten, da beabsichtigt sei, der Beschwerde des Klägers abzuhelfen. Der Kläger hat daraufhin geltend gemacht, Bedingung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nicht die Benennung eines Rechtsanwalts. Mit Nichtabhilfebeschluss vom 29.01.2008 hat das Sozialgericht die Bewilligung von PKH mit der Begründung abgelehnt, diese sei nicht notwendig, weil der Kläger sich nicht anwaltlich vertreten lasse und auch die Beiordnung eines Anwalts nicht wünsche.
Gemäß §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. 121 Abs. 2 ZPO wird in Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben wird, auf Antrag des Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG ist im sozialgerichtlichen Verfahren, sofern der Beteiligte von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu bestimmen, nicht Gebrauch macht, auf dessen Antrag der beizuordnende Anwalt vom Gericht ausgewählt.
Der Kläger hat weder einen Anwalt benannt noch einen Antrag gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 SGG gestellt. Dies steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe im konkreten Fall entgegen, da das gesamte Verhalten des Klägers dafür spricht, dass er die Beiordnung eines Anwalts nicht ernsthaft in Erwägung zieht. Der Senat hat daher nicht darüber zu befinden, ob in Fällen, in denen glaubhaft gemacht wird, dass ohne PKH-Bewilligung gleichsam dem Grunde nach ein vertretungsbereiter Anwalt nicht zu benennen ist, Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren ist. Das SG hat dem Kläger gegenüber schon schriftlich erklärt, dass für den Fall der Benennung eines Anwalts PKH bewilligt werden würde. Darüber hinaus bedarf es im vorliegenden Fall einer Bewilligung (frühestens ab Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) nicht.
Kosten sind nicht zu erstatten, § §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved