L 20 B 216/07 AS NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AS 418/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 216/07 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.08.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der den Klägerinnen zu gewährenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) für den Monat Februar 2006.

Die 1966 geborene Klägerin zu 1) lebt mit ihrer 2005 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2), in einer Mietwohnung. Bis zum 17.02.2006 erhielt sie von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Die letzte Auszahlung des kalendertäglichen Anspruchs erfolgte im Januar 2006. Zudem wurde ihr während des Bezugs von Mutterschaftsgeld ein Zuschuss/Vorschuss zum Mutterschaftsgeld gewährt, wobei die entsprechende Zahlung für Februar 2006 in Höhe von 686,12 EUR dem Girokonto der Klägerin zu 1) am 27.02.2006 gutgeschrieben wurde. Für den Zeitraum vom 18.02.2006 bis 16.08.2007 gewährte die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin zu 1) auf deren Antrag entsprechend Elternzeit.

Am 15.02.2006 beantragte die Klägerin zu 1) bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 23.05.2006 gewährte die Beklagte Leistungen für den Bewilligungszeitraum Februar bis Juli 2006. Mit Widerspruch vom 28.06.2006 wandte sich die Klägerin zu 1) u.a. gegen die vollständige Berücksichtigung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2006 half die Beklagte dem Widerspruch vom 28.06.2006 sowie weiteren Widersprüchen gegen Bewilligungsbescheide vom 22.07.2006 und 24.08.2006 teilweise ab. Für den Monat Februar 2006 kam es zu einer Nachzahlung von 70,53 EUR. Hinsichtlich des Mutterschaftsgeldes berücksichtigte die Beklagte nunmehr einen Betrag von 320,90 EUR (anteilige Berücksichtigung nach Kalendertagen: 15.02.2006 - 28.02.2006 = 14 Tage). Vom Einkommen setzte sie einen Betrag von 14 EUR (anteilige Versicherungspauschale von 30 EUR) ab. Zudem berücksichtigte sie als Einkommen für die Klägerin zu 2) gezahltes Kindergeld anteilig mit einem Betrag von 71,87 EUR sowie Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 59,27 EUR, wobei letztere den Klägerinnen erst im März 2006 ausgezahlt worden waren. Als Bedarf berücksichtigte die Beklagte anteilige Regelleistungen (161 EUR und 96,60 EUR), einen Mehrbedarf für Alleinerziehende von 57,96 EUR sowie (anteilige) Kosten der Unterkunft (140 EUR Kaltmiete, 14,97 EUR Heizkosten, 37,33 EUR Nebenkosten).

Hiergegen hat die Klägerin zu 1) am 26.11.2006 Klage beim Sozialgericht Dortmund erhoben. Sie hat geltend gemacht, für den Monat Februar 2006 hätten ihr höhere Leistungen gewährt werden müssen, da die Aufstockung des Mutterschaftsgeldes ihr lediglich bis zum 17.02.2006 zugestanden habe. Demzufolge hätte lediglich eine Anrechnung als Einkommen für den Zeitraum 15.02.2006 bis 17.02.2006 anteilig erfolgen dürfen, somit in Höhe von höchstens 68,61 EUR. Der Zufluss der Leistungen der Bundesagentur, ihres Arbeitgebers, erst zum Monatsende hänge mit deren Zahlungsmodalitäten zusammen; selbst die lediglich anteilige Anrechnung entsprechend den Ausführungen im Widerspruchsbescheid führe zu einer unbilligen Härte, da sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten habe. Maßgeblich sei auf den der Zahlung zu Grunde liegenden Anspruch abzustellen. Im Zeitraum der geltend gemachten Bedürftigkeit hätten ihr Leistungen auf Aufstockung des Mutterschaftsgeldes nicht zugestanden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei Auszahlung noch vor Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II die maßgeblichen Vermögensfreibeträge nicht überschritten worden wären.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid vom 23.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die ihr von ihrem Arbeitgeber gewährte Aufstockung des Mutterschaftsgeldes in Höhe von 686,12 EUR im Februar 2006 nur in Höhe von 118,08 EUR anzurechnen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 20.08.2007, der Klägerin zu 1) zugestellt am 09.10.2007, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anwendung des im Sozialrecht für die Anrechnung von Einkommen geltenden Zuflussprinzips gebiete die (anteilige) Berücksichtigung der am 27.02.2006 verbuchten Beträge für den ganzen Monat Februar. Daneben sei ferner anteilig das für die Tochter gewährte Kindergeld sowie der für den Monat Februar 2006 gewährte Unterhaltsvorschuss zu berücksichtigen gewesen, auch wenn dieser der Klägerin tatsächlich März 2006 nachträglich ausgezahlt worden sei. Hierbei berücksichtige die Kammer, dass die Beklagte auch im Monat März 2006 hinsichtlich dieser Leistungen lediglich einen Betrag von 127 EUR, demnach in Höhe des monatlichen Anspruchs, berücksichtigt habe, und nicht den gesamten Betrag der im März zugegangenen entsprechenden Leistungen von 481 EUR in Absatz gebracht habe. Den Klägerinnen sei insoweit zugute gehalten worden, dass die Nachzahlung nicht im März 2006 zu ihren Lasten gehen solle. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen, da die Beschwer sich aus der Differenz der erfolgten Anrechnung in Höhe von 320,19 EUR und der von den Klägerinnen als rechtmäßig erachteten Anrechnung von 118,08 EUR ergebe, und der Streitgegenstand 500 EUR nicht übersteige.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vom 09.11.2007 halten die Klägerinnen an ihrem Begehren fest. Zwar werde es im Hinblick auf die Maßgeblichkeit des so genannten Zuflussprinzips prinzipiell als unbeachtlich angesehen, wenn der Anspruch auf Einkünfte in einem Zeitraum vor Beginn des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II gelegen habe. Vielmehr werde grundsätzlich darauf abgestellt, zu welchem Zeitpunkt die Einkünfte zur Verfügung gestanden hätten. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass Freibeträge für Vermögen sowie notwendige Anschaffungen wie auch eine Schongrenze für Altersvorsorgevermögen festgelegt seien. Bis zum Beginn des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II sei der Lebensunterhalt durch das Mutterschaftsgeld und Kindergeld gesichert worden. Die Freibeträge der Bedarfsgemeinschaft für Vermögen und notwendige Anschaffungen sowie für Altersvorsorgevermögen seien bei weitem unterschritten worden. Die am 27.02.2006 verbuchten Einkünfte dürften nur für den Zeitraum anteilig berücksichtigt werden, in welchem der Leistungsanspruch für die Einkünfte sowie der ALG II-Anspruch zusammenfielen. Für zurückliegende Zeiträume gezahlteEinküfte sollten jedoch nur insoweit angerechnet werden, als die gemäß SGB II zu berücksichtigenden Freibeträge und Schongrenzen der Bedarfsgemeinschaft überschritten würden. Dies sei insbesondere gerechtfertigt, als Rücklagen für nur eingeschränkt planbare notwendige Anschaffungen erforderlich seien. Zudem müssten die besonderen Bedarfe für Kinder berücksichtigt werden. Ohnehin seien die Regelleistungen für Kinder und Jugendliche hinsichtlich ihrer Höhe nicht nachvollziehbar. Die Berufung sei nachträglich zuzulassen, da die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung zur Wahrung der Interessen der Klägerinnen sei.

Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, es liege kein Grund für die Zulassung der Berufung vor. Es entspreche herrschender Meinung bei der Anrechnung von Einkommen, nicht darauf abzustellen, für welchen Monat es gezahlt werde, sondern wann es tatsächlich zufließe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Dabei sind sowohl das Vorbringen im erstinstanzlichen Klageverfahren als auch das Beschwerdevorbringen der Klägerin zu 1) dahingehend zu verstehen, dass diese die (Individual-) Ansprüche aller Mitglieder der durch die angefochtenen Bescheide insgesamt betroffenen Bedarfsgemeinschaft gerichtlich durchsetzen will. Die Klägerin zu 2) war daher durch den Senat ins Rubrum aufzunehmen. I. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR (seit 01.04.2008 750 EUR; vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der Fassung des Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGuaÄndG) vom 26.03.2008 BGBl. I S. 444) nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt ausweislich des erstinstanzlich gestellten Antrages lediglich 202,11 EUR.

Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die Klägerinnen sind insoweit der Ansicht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Verfahrensmängel machen sie nicht geltend.

Zur Überzeugung des Senats liegen hingegen Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG nicht vor.

1.

Insbesondere hat die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann dann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personzahl betroffen ist (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 144 Rz. 28 i.V.m. § 160 Rz. 6b m.w.N.). Der Senat vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu erkennen.

Der Senat weist darauf hin, dass unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der weithin herrschenden Auffassung in der einschlägigen Kommentarliteratur im Rahmen der Einkommensberücksichtigung das sog. Zuflussprinzip Anwendung findet. Dies wird auch von den Klägerinnen eingeräumt. Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 23.11.2006 (B 11b AS 17/06 B = SozR 4-4225 § 2 Nr. 1) zudem bereits ausdrücklich klargestellt, dass die monatsweise Berücksichtigung von laufenden Einnahmen beim Arbeitslosengeld II nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Regelung des § 2 Abs. 2 S. 1 der Alg II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V), wonach laufende Einnahmen dem Monat des erfolgten Zuflusses zuzurechnen sind, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts nicht.

An der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Zuflussprinzips bei der Einkommensberücksichtigung im Rahmen des SGB II kann angesichts der eindeutigen rechtlichen Vorgaben sowie zitierten Rechtsprechung danach kein Zweifel bestehen.

Zwar existiert zur Frage, wie zu verfahren ist, wenn Hilfebedürftigkeit lediglich für einen Teilzeitraum des Monats, in dem der Einkommenszufluss zu verzeichnen ist, reklamiert wird, keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Rechtsfrage beantwortet sich jedoch unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung zur Geltung des Monatsprinzip und der gesetzlichen Vorgaben (vgl. hierzu unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung auch BSG, a.a.O.).

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB II werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat (sog. Zahlungsabschnitt) berechnet. Diesem muss berücksichtigungsfähiges Einkommen daher zugeordnet werden (Monatsprinzip; vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 63 zu § 41; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 41 Rn. 10; zur Rechtslage unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.2004 - 5 C 68/03 = BVerwGE 120, 339-344). Werden erst im laufenden Monat Leistungen nach dem SGB II beantragt, so ist das in diesem Monat gezahlte Arbeitslosengeld oder Arbeitsentgelt als Einkommen für den Restmonat anzurechnen (vgl. etwa Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 11 Rnr. 62). § 2 Abs. 1 Satz 1 der AlgII-V gebietet in Fällen, in denen Arbeitslosengeld I (wegen § 337 Abs. 2 SGB III) oder Arbeitsentgelt nicht mehr für den gesamten Monat gezahlt, sondern gegen Ende des Monats ausgezahlt wird, dieses in diesem Monat als Einkommen zu berücksichtigen, obwohl SGB II-Leistungen erst für den Zeitraum nach dem Ende des Arbeitslosengeld I-Bezuges beantragt und gewährt werden (vgl. Söhngen in jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 11 Rn. 30). Bereits die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Übrigen davon ausgegangen, dass bei wertender Betrachtung im Fall der Erfüllung von Geldforderungen der tatsächliche Zufluss gegenüber der ihr zu Grunde liegenden Forderung im Vordergrund steht, und die Bewertung als Vermögen lediglich dann in Betracht kommt, wenn die Forderung aus bewusst angespartem vormaligen Einkommen stammt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35/97 = BVerwGE 108, 296 ff.). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung die dem Vorgehen der hiesigen Beklagten entsprechende Praxis nicht beanstandet worden ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.09.2006 - L 6 AS 14/06, zitiert nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2007 - L 12 AS 14/06), erweist sich dies angesichts der gesetzlichen Vorgaben und ihrer Ausgestaltung durch die Rechtsprechung auch zur Überzeugung des Senats als folgerichtig und nicht weiter klärungsbedürftig. Soweit der 12. Senat des erkennenden Gerichts der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, folgt der Senat dieser Auffassung angesichts der Ausführungen des Bundessozialgerichts (a.a.O.) zur Geltung des Monatsprinzips, dass die hier vertretene Auffassung als zwingend erscheinen lässt, nicht.

2.

Soweit das Sozialgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, die Auszahlung des Unterhaltsgeldes für die Klägerin zu 2) erst im Folgemonat März 2006 stehe einer Anrechnung als Einkommen bereits im Monat Februar nicht entgegen, erscheint diese Auffassung fragwürdig und dürfte mit dem vom Sozialgericht selbst anerkannten Zuflussprinzip kaum in Einklang zu bringen sein. Die Zulassung der Berufung kommt hingegen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht, weil klärungsbedürftige Rechtsfragen nicht aufgeworfen werden. Auch ist eine Divergenz zur Rechtsprechung des Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht gegeben. Das Sozialgericht hat zu erkennen gegeben, im Grundsatz das Zuflussprinzip anwenden zu wollen, jedoch wegen der Umstände des Einzelfalles (Besserstellung durch die Beklagte im Folgemonat März 2006) es für "insgesamt konsequent und damit sachgerecht" zu halten, den im März nachgezahlten Betrag "im Rahmen der nun nachträglich angestellten Berechnung auch für Februar 2006 anzurechnen". Die Abweichung in der Beurteilung eines Einzelfalls oder die Nichtanwendung höchstrichterlicher Vorgaben, so man sie hier annehmen wollte, rechtfertigt die Zulassung der Berufung aber nicht (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig, u.a., a.a.O., § 160 Rn. 13 i.V.m. § 144 R. 30).

Die Beschwerde musste daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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