Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 80/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 72/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 17.04.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin vom 21.05.2008 gegen den ihr am 22.04.2008 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu gewähren, da die Klage nach der gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Rechtsstandes keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat.
Der Senat verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Mit der Beschwerdebegründung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin lediglich geltend gemacht, es "könne nicht im Sinne einer Prozesskostenhilfebewilligung sein, den Prozess bis zur Entscheidungsreife zu treiben, um dann entweder für den Fall der Klageabweisung Prozesskostenhilfe zu verweigern oder aber für den Fall eines Obsiegens Prozesskostenhilfe zu bewilligen".
Der Senat verweist zunächst auf die dem Gericht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durch § 118 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG eröffneten Möglichkeiten. Darüber hinaus obliegt es der Klägerin, den behaupteten Anspruch schlüssig darzulegen. Der bisherige Vortrag der Klägerin zur von ihr für sich beantragten Schlafcouch spricht für eine Ersatzbeschaffung, weil die Klägerin selbst zunächst angegeben hat, auf der Couch im Wohnzimmer zu übernachten. Die mit Schriftsatz vom 20.02.2008 überreichte schriftliche Stellungnahme der Klägerin verhält sich zu dem bisherigen Vortrag darüber hinaus insoweit widersprüchlich, als jetzt angegeben wird, sie schlafe auf einer Matratze im Wohnzimmer.
Hinsichtlich der weiteren, im Verwaltungsverfahren "für den Sohn N" geltend gemachten Möbelstücke, mag eine Verwaltungsentscheidung durch die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vorliegen (gerichtet an die Klägerin als vermutete Bevollmächtigte). Ggf. könnte auch die Klageschrift dahingehend ausgelegt werden, dass die Klägerin zugleich für den durch sie vertretenen Sohn N klagen wollte, dieser demnach als Kläger zu 2) in das Rubrum aufzunehmen wäre. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat die diesbezüglichen Hinweise des Sozialgerichts hingegen schlichtweg ignoriert, eine Klarstellung mithin unterlassen. Folglich hat das Sozialgericht seinen Überlegungen den mit der Klageschift formulierten Antrag, gerichtet auf Leistungen an die Klägerin, zu Recht zu Grunde gelegt.
Kosten sind gemäß §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin vom 21.05.2008 gegen den ihr am 22.04.2008 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu gewähren, da die Klage nach der gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Rechtsstandes keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat.
Der Senat verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Mit der Beschwerdebegründung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin lediglich geltend gemacht, es "könne nicht im Sinne einer Prozesskostenhilfebewilligung sein, den Prozess bis zur Entscheidungsreife zu treiben, um dann entweder für den Fall der Klageabweisung Prozesskostenhilfe zu verweigern oder aber für den Fall eines Obsiegens Prozesskostenhilfe zu bewilligen".
Der Senat verweist zunächst auf die dem Gericht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durch § 118 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG eröffneten Möglichkeiten. Darüber hinaus obliegt es der Klägerin, den behaupteten Anspruch schlüssig darzulegen. Der bisherige Vortrag der Klägerin zur von ihr für sich beantragten Schlafcouch spricht für eine Ersatzbeschaffung, weil die Klägerin selbst zunächst angegeben hat, auf der Couch im Wohnzimmer zu übernachten. Die mit Schriftsatz vom 20.02.2008 überreichte schriftliche Stellungnahme der Klägerin verhält sich zu dem bisherigen Vortrag darüber hinaus insoweit widersprüchlich, als jetzt angegeben wird, sie schlafe auf einer Matratze im Wohnzimmer.
Hinsichtlich der weiteren, im Verwaltungsverfahren "für den Sohn N" geltend gemachten Möbelstücke, mag eine Verwaltungsentscheidung durch die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vorliegen (gerichtet an die Klägerin als vermutete Bevollmächtigte). Ggf. könnte auch die Klageschrift dahingehend ausgelegt werden, dass die Klägerin zugleich für den durch sie vertretenen Sohn N klagen wollte, dieser demnach als Kläger zu 2) in das Rubrum aufzunehmen wäre. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat die diesbezüglichen Hinweise des Sozialgerichts hingegen schlichtweg ignoriert, eine Klarstellung mithin unterlassen. Folglich hat das Sozialgericht seinen Überlegungen den mit der Klageschift formulierten Antrag, gerichtet auf Leistungen an die Klägerin, zu Recht zu Grunde gelegt.
Kosten sind gemäß §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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