Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 33 SF 22/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 49/08 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (ASt in) begehrt unter verständiger Würdigung ihres umfangreichen Vortrages Vollstreckungsschutz gegen eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes Düsseldorf, des Antragsgegners (AG).
Mit Bescheid vom 12.05.1998 hatte die Beigeladene nach § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) Versicherungspflicht der ASt in in der Rentenversicherung der Angestellten, in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung festgestellt. Da die ASt in mit den Beitragszahlungen in Rückstand geriet, ruhen die Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung ab dem 01.05.2008 (Bescheid der Beigeladenen vom 25.04.2008). Der Eilantrag der ASt in auf Rückzahlung der ihrer Ansicht nach zu Unrecht entrichteten Beiträge hatte erstinstanzlich keinen Erfolg (Beschl. des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 03.06.2008, Az.: S 34 KR 128/08 ER). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 26.06.2008 zurück (Az.: L 16 B 44/08 ER, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW)).
Für den Zeitraum ab dem 01.12.2007 setzte die Beigeladene mit Bescheid vom 20.02.2008 Beiträge zur Künstlersozialversicherung einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren in Höhe von EUR 603,51 fest. Zahlungen leistete die ASt in wiederum nicht. Daraufhin beauftragte die Beigeladene den AG mit der Vollstreckung der Forderung. Dieser übersandte der ASt in zunächst die streitgegenständliche Vollstreckungsankündigung vom 19.06.2008. Darin heißt es u. a.:
"Ich habe gegen Sie wegen unten angegebener Geldforderungen die Vollstreckung durchzuführen ... Sie können die für Sie mit zusätzlichen Kosten verbundene Vollstreckung (z. B. in bewegliche Sachen, Arbeitseinkommen, Bankguthaben) vermeiden, wenn Sie innerhalb einer Woche nach Erhalt dieser Vollstreckungsankündigung den oben genannten Geldbetrag bei meiner Zahlstelle einzahlen oder auf eines der nachgenannten Konten überweisen ..."
Mit dem am 20.06.2008 bei dem SG Düsseldorf eingegangen Eilantrag hat die ASt in - soweit deren umfangreichem Vorbringen ein sachlicher Gehalt zu entnehmen ist - vorgetragen, dass eine Vollstreckung aus dem Bescheid vom 20.02.2008 wegen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Eilverfahrens S 34 KR 128/08 ER unzulässig sei. Einen Antrag hat sie nicht gestellt.
Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 24.06.2008 abgelehnt. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, ein Anlass für eine einstweilige Anordnung gegen den AG bestehe nicht. Da weder ersichtlich noch vorgetragen sei, inwieweit der AG, der lediglich als ausführende Vollstreckungsbehörde für die Beigeladene tätig werde, dem Schutz der ASt in dienende Vorschriften des Vollstreckungsrechts missachtet haben sollte, fehle es bereits an einem Anordnungsgrund.
Soweit das Vorbringen der Antragstellerin bei verständiger Würdigung dahin zu verstehen sei, dass sie einstweiligen Rechtsschutz gegen die Geltendmachung der Beitragsforderungen durch die Beigeladene begehre, komme ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86a i. V. m. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 SGG hätten Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift entfalle die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkosten, so dass - unabhängig davon, dass nicht bekannt sei, ob die ASt in überhaupt Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.02.2008 eingelegt habe - eine Beitragsforderung grundsätzlich vollstreckt werden könne. Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG könne jedoch das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hätten, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hiermit sollten Rechtsbeeinträchtigungen abgewehrt werden können, die durch den Vollzug eines noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsaktes drohten. Unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung anzuordnen sei, werde im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach herrschender Meinung sei jedoch eine Abwägung der Interessen erforderlich. Danach sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Adressaten der Beitragsforderung im Verhältnis zum öffentlichen Interesse überwiege. Maßgeblich zu berücksichtigen sei dabei die Grundentscheidung des Gesetzgebers, der der sofortigen Vollziehbarkeit der Verwaltungsentscheidung generell ein vorrangiges öffentliches Interesse beigemessen habe. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung könne deswegen nur dann gerechtfertigt sein, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorlägen, die es gebieten würden, dem Schutz des Einzelnen den Vorrang einzuräumen. Derartige Gründe seien vorliegend indes nicht ersichtlich. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die ASt in zur Entrichtung der Beiträge nicht in der Lage sei.
Gegen den ihr am 26.06.2008 zugestellten Beschluss hat die ASt in am selben Tag Beschwerde erhoben. Sie macht, soweit ihren umfangreichen Schriftsätzen auch in dieser Hinsicht überhaupt ein Sachzusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entnommen werden kann, im Wesentlichen geltend, das SG habe Verfahrens- und Formvorschriften verletzt.
Die ASt in beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des SG Düsseldorf vom 24.06.2008 zu ändern und ihr gegen die Vollstreckungsankündigung der AG in vom 19.06.2008 Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Der AG beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den seiner Auffassung nach zutreffenden angefochtenen Beschluss. Ergänzend trägt der AG vor, mit der Vollstreckungsankündigung vom 19.06.2008 habe er der ASt in lediglich Gelegenheit gegeben, durch Zahlung eine mögliche Vollstreckung abzuwenden. Vollstreckungsmaßnahmen habe er in dieser Angelegenheit noch nicht getroffen. Ergänzend sei auf den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30.06.2008 (Az.: 4 V 2218/08 AE (KV)) zu verweisen, an das sich die ASt in ebenfalls wegen der Vollstreckungsankündigung vom 19.06.2008 gewandt habe. Das Finanzgericht habe darin kein Verwaltungshandeln gesehen, gegen das Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozess- und der Verwaltungsakte der Beigeladenen Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht mit Beschluss vom 24.06.2008 den Antrag der ASt in auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Wegen der Begründung bezieht sich der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich anschließt.
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Einer Entscheidung des Senates steht nicht der o. g. Beschluss des Finanzgerichtes Düsseldorf entgegen. Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet - hier: Beschwerde gegen den Beschluss des SG Düsseldorf vom 24.06.2008 -, prüft gemäß § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Im Übrigen wäre eine Zuständigkeit der Sozialgerichte ohnehin zumindest bzgl. der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gemäß § 86b SGG gegeben; denn der Forderung liegt ein Bescheid der Beigeladenen zugrunde, dessen Rechtmäßigkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG der Überprüfung durch die Sozialgerichte obliegt.
Soweit die ASt in Verfahrens- und Formfehler rügt, vermag sie damit nicht durchzudringen. Gemäß § 142 Abs. 1 i. V. m. § 134 Abs. 1 SGG sind Beschlüsse vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Dies ist vorliegend auch geschehen, wie sich unschwer der Prozessakte entnehmen lässt. Allerdings verbleibt die Urschrift des Urteils bei den Akten. Den Prozessbeteiligten sind Ausfertigungen des Urteils, vgl. § 142 Abs. 3 SGG, zuzustellen, die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen sind. Eine solche Beschlussausfertigung hat die ASt in auch, wie dies dem Prozessrecht entspricht, erhalten. Die Ausfertigung ist eine wörtliche Abschrift des Urteils einschließlich der Unterschriften. Das SG hat auch zu Recht ohne mündliche Verhandlung entschieden. Gemäß § 142 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 3 SGG können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung ist vorliegend nicht vorhanden. Auch ist die Notwendigkeit zu einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen zu einer gerade in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel nicht hinnehmbaren Zeitverzögerung führen würde, in keiner Weise erkennbar. Ansonsten vermag sich der Senat der überzeugenden Begründung des SG, dass ein Rechtsschutzbedürfnis der ASt in, sich gegen die bloße Einräumung der Gelegenheit, durch Zahlung eine mögliche Vollstreckung abzuwenden, nicht erkennbar sei, nur anzuschließen. Ob die ASt in gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 20.02.2008 Rechtsmittel eingelegt und ob darüber bereits entschieden worden ist, kann der Senat mit dem SG offen lassen. Die ASt in hat - trotz ihres ansonsten umfangreichen Vorbringens - keinerlei Gründe genannt, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegebenenfalls eingelegten Rechtsmittels rechtfertigen könnten.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (ASt in) begehrt unter verständiger Würdigung ihres umfangreichen Vortrages Vollstreckungsschutz gegen eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes Düsseldorf, des Antragsgegners (AG).
Mit Bescheid vom 12.05.1998 hatte die Beigeladene nach § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) Versicherungspflicht der ASt in in der Rentenversicherung der Angestellten, in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung festgestellt. Da die ASt in mit den Beitragszahlungen in Rückstand geriet, ruhen die Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung ab dem 01.05.2008 (Bescheid der Beigeladenen vom 25.04.2008). Der Eilantrag der ASt in auf Rückzahlung der ihrer Ansicht nach zu Unrecht entrichteten Beiträge hatte erstinstanzlich keinen Erfolg (Beschl. des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 03.06.2008, Az.: S 34 KR 128/08 ER). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 26.06.2008 zurück (Az.: L 16 B 44/08 ER, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW)).
Für den Zeitraum ab dem 01.12.2007 setzte die Beigeladene mit Bescheid vom 20.02.2008 Beiträge zur Künstlersozialversicherung einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren in Höhe von EUR 603,51 fest. Zahlungen leistete die ASt in wiederum nicht. Daraufhin beauftragte die Beigeladene den AG mit der Vollstreckung der Forderung. Dieser übersandte der ASt in zunächst die streitgegenständliche Vollstreckungsankündigung vom 19.06.2008. Darin heißt es u. a.:
"Ich habe gegen Sie wegen unten angegebener Geldforderungen die Vollstreckung durchzuführen ... Sie können die für Sie mit zusätzlichen Kosten verbundene Vollstreckung (z. B. in bewegliche Sachen, Arbeitseinkommen, Bankguthaben) vermeiden, wenn Sie innerhalb einer Woche nach Erhalt dieser Vollstreckungsankündigung den oben genannten Geldbetrag bei meiner Zahlstelle einzahlen oder auf eines der nachgenannten Konten überweisen ..."
Mit dem am 20.06.2008 bei dem SG Düsseldorf eingegangen Eilantrag hat die ASt in - soweit deren umfangreichem Vorbringen ein sachlicher Gehalt zu entnehmen ist - vorgetragen, dass eine Vollstreckung aus dem Bescheid vom 20.02.2008 wegen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Eilverfahrens S 34 KR 128/08 ER unzulässig sei. Einen Antrag hat sie nicht gestellt.
Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 24.06.2008 abgelehnt. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, ein Anlass für eine einstweilige Anordnung gegen den AG bestehe nicht. Da weder ersichtlich noch vorgetragen sei, inwieweit der AG, der lediglich als ausführende Vollstreckungsbehörde für die Beigeladene tätig werde, dem Schutz der ASt in dienende Vorschriften des Vollstreckungsrechts missachtet haben sollte, fehle es bereits an einem Anordnungsgrund.
Soweit das Vorbringen der Antragstellerin bei verständiger Würdigung dahin zu verstehen sei, dass sie einstweiligen Rechtsschutz gegen die Geltendmachung der Beitragsforderungen durch die Beigeladene begehre, komme ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86a i. V. m. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 SGG hätten Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift entfalle die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkosten, so dass - unabhängig davon, dass nicht bekannt sei, ob die ASt in überhaupt Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.02.2008 eingelegt habe - eine Beitragsforderung grundsätzlich vollstreckt werden könne. Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG könne jedoch das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hätten, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hiermit sollten Rechtsbeeinträchtigungen abgewehrt werden können, die durch den Vollzug eines noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsaktes drohten. Unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung anzuordnen sei, werde im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach herrschender Meinung sei jedoch eine Abwägung der Interessen erforderlich. Danach sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Adressaten der Beitragsforderung im Verhältnis zum öffentlichen Interesse überwiege. Maßgeblich zu berücksichtigen sei dabei die Grundentscheidung des Gesetzgebers, der der sofortigen Vollziehbarkeit der Verwaltungsentscheidung generell ein vorrangiges öffentliches Interesse beigemessen habe. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung könne deswegen nur dann gerechtfertigt sein, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorlägen, die es gebieten würden, dem Schutz des Einzelnen den Vorrang einzuräumen. Derartige Gründe seien vorliegend indes nicht ersichtlich. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die ASt in zur Entrichtung der Beiträge nicht in der Lage sei.
Gegen den ihr am 26.06.2008 zugestellten Beschluss hat die ASt in am selben Tag Beschwerde erhoben. Sie macht, soweit ihren umfangreichen Schriftsätzen auch in dieser Hinsicht überhaupt ein Sachzusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entnommen werden kann, im Wesentlichen geltend, das SG habe Verfahrens- und Formvorschriften verletzt.
Die ASt in beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des SG Düsseldorf vom 24.06.2008 zu ändern und ihr gegen die Vollstreckungsankündigung der AG in vom 19.06.2008 Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Der AG beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den seiner Auffassung nach zutreffenden angefochtenen Beschluss. Ergänzend trägt der AG vor, mit der Vollstreckungsankündigung vom 19.06.2008 habe er der ASt in lediglich Gelegenheit gegeben, durch Zahlung eine mögliche Vollstreckung abzuwenden. Vollstreckungsmaßnahmen habe er in dieser Angelegenheit noch nicht getroffen. Ergänzend sei auf den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30.06.2008 (Az.: 4 V 2218/08 AE (KV)) zu verweisen, an das sich die ASt in ebenfalls wegen der Vollstreckungsankündigung vom 19.06.2008 gewandt habe. Das Finanzgericht habe darin kein Verwaltungshandeln gesehen, gegen das Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozess- und der Verwaltungsakte der Beigeladenen Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht mit Beschluss vom 24.06.2008 den Antrag der ASt in auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Wegen der Begründung bezieht sich der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich anschließt.
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Einer Entscheidung des Senates steht nicht der o. g. Beschluss des Finanzgerichtes Düsseldorf entgegen. Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet - hier: Beschwerde gegen den Beschluss des SG Düsseldorf vom 24.06.2008 -, prüft gemäß § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Im Übrigen wäre eine Zuständigkeit der Sozialgerichte ohnehin zumindest bzgl. der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gemäß § 86b SGG gegeben; denn der Forderung liegt ein Bescheid der Beigeladenen zugrunde, dessen Rechtmäßigkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG der Überprüfung durch die Sozialgerichte obliegt.
Soweit die ASt in Verfahrens- und Formfehler rügt, vermag sie damit nicht durchzudringen. Gemäß § 142 Abs. 1 i. V. m. § 134 Abs. 1 SGG sind Beschlüsse vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Dies ist vorliegend auch geschehen, wie sich unschwer der Prozessakte entnehmen lässt. Allerdings verbleibt die Urschrift des Urteils bei den Akten. Den Prozessbeteiligten sind Ausfertigungen des Urteils, vgl. § 142 Abs. 3 SGG, zuzustellen, die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen sind. Eine solche Beschlussausfertigung hat die ASt in auch, wie dies dem Prozessrecht entspricht, erhalten. Die Ausfertigung ist eine wörtliche Abschrift des Urteils einschließlich der Unterschriften. Das SG hat auch zu Recht ohne mündliche Verhandlung entschieden. Gemäß § 142 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 3 SGG können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung ist vorliegend nicht vorhanden. Auch ist die Notwendigkeit zu einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen zu einer gerade in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel nicht hinnehmbaren Zeitverzögerung führen würde, in keiner Weise erkennbar. Ansonsten vermag sich der Senat der überzeugenden Begründung des SG, dass ein Rechtsschutzbedürfnis der ASt in, sich gegen die bloße Einräumung der Gelegenheit, durch Zahlung eine mögliche Vollstreckung abzuwenden, nicht erkennbar sei, nur anzuschließen. Ob die ASt in gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 20.02.2008 Rechtsmittel eingelegt und ob darüber bereits entschieden worden ist, kann der Senat mit dem SG offen lassen. Die ASt in hat - trotz ihres ansonsten umfangreichen Vorbringens - keinerlei Gründe genannt, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegebenenfalls eingelegten Rechtsmittels rechtfertigen könnten.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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