L 16 R 1/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 R 227/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 R 1/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch die Zahlung (lediglich) einer Praktikantenvergütung während der Praxisphase und eines Stipendiums während der Studienphase begründen im Regelfall keine Versicherungspflicht (als Praktikant oder Beschäftigter) für die Zeit eines Studiums im dualen Studiensystem. Der Praktikant bleibt im Regelfall während des gesamten Studiums versicherungsfrei (Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R; Ergänzung zum Senatsurteil vom 26.06.2003 - L 16 KR 192/02; folgend dem LSG Berlin, Urteil vom 26.09.2002 - L 9 KR 53/00) und wird allenfalls von der Krankenversicherung der Studenten erfasst.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.11.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 1). Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit eines dreijährigen Studiums der Beigeladenen zu 1) im sog. "dualen Studiengang Wirtschaft" an der Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) in Q.

Die am 00.00.1972 geborene Beigeladene zu 1) war zunächst seit August 1993 als Auszubildende und später als Steuerfachangestellte bei dem Kläger, einem selbständigen Steuerberater, tätig und erhielt zuletzt ein festes Arbeitsentgelt in Höhe von 2.590,60 DM zzgl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Tantiemen. Mit ihrem Arbeitgeber vereinbarte die Beigeladene zu 1) zum 29.09.1996 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dementsprechend meldete der Kläger diese auch bei der Beigeladenen zu 2) als zuständiger Einzugsstelle ab. Ab dem Folgetag nahm die Beigeladene zu 1) ein Studium im Studiengang Wirtschaft, Schwerpunkt Steuer- und Revisionswesen, an der FHDW in Q auf, das sie am 06.12.1999 erfolgreich beendete.

Nach der maßgeblichen Studienordnung vom 30.09.1996 gliederte sich das Studium der Wirtschaft in insgesamt neun zwölfwöchige Trimester: sechs Trimester Lehrveranstaltungen sowie drei berufspraktische Studientrimester. Außerdem waren drei weitere betriebliche Phasen im Umfang von jeweils maximal zwölf Wochen in den Studienablauf integriert.

In § 7 enthält die Studienordnung folgende Regelung zu den berufspraktischen Studientrimestern: (1) Von der Fachhochschule wird ein Praktikumsausschuss einberufen. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Studientrimester zuständig. (2) Während der berufspraktischen Studientrimester werden den Studierenden in geeigneten Betrieben praktische Erfahrungen und Kenntnisse vermittelt. Die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studientrimester werden im Einzelfall und unter Berücksichtigung der angestrebten Studienschwerpunkte vom Praktikumsbetrieb und den Studierenden vorgeschlagen und vom Praktikumsausschuss auf Übereinstimmung mit den Studieninhalten geprüft. Im Falle einer Ablehnung der Praktikumsinhalte durch den Praktikumsausschuss werden die Inhalte des Praktikums vom Praktikumsausschuss und der Praxisstelle gemeinsam neu festgelegt. Für die Durchführung der berufspraktischen Studientrimester benennt die Fachhochschule jedem bzw. jeder Studierenden einen gemäß § 5 der Prüfungsordnung prüfungsberechtigten Prüfer als Betreuer. (3) Über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungszeiten des berufspraktischen Studientrimesters, in dem keine Projekt- oder Diplomarbeit angefertigt wird, ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen, der von der Praxisstelle bestätigt sein muss. Auf dieser Grundlage des Berichtes entscheidet der Betreuer über die erfolgreiche Durchführung des berufspraktischen Studientrimesters.

Durchgehend, d. h. während der nach der Studienordnung vorgeschriebenen - ausschließlich im Betrieb des Klägers geleisteten - sechs Praktika von jeweils ca. drei Monaten Dauer sowie in den ebenfalls sechs ca. dreimonatigen theoretischen Ausbildungsabschnitten an der FHDW zahlte der Kläger monatlich 3.000 bzw. 3.100 DM zzgl. vermögenswirksamer Leistungen sowie sonstiger Leistungen in Höhe von bis zu 1.263,42 DM (März 1999, Bl. 32 VA) an die Beigeladene zu 1). In Abzug gebracht wurde lediglich die Lohnsteuer. An die FHDW entrichtete die Beigeladene zu 1) auf der Grundlage eines entsprechenden Studienvertrages während des dreijährigen Studiums Studiengebühren in Höhe von monatlich 1.100 DM.

Während des Studiums war die Beigeladene zu 1) auf der Grundlage eines sog. Einstufungsbescheides der Beigeladenen zu 2) vom 23.10.1996 als versicherungspflichtige Studentin bei dieser krankenversichert. Der Monatsbeitrag lag bei rd. 80 DM. Der Entscheidung lag die Angabe der Beigeladenen zu 1) im Antrag vom 21.10.1996 zugrunde, sie sei Studentin an der FHDW und sei neben dem Studium mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 bis 12 Stunden tätig. Der Arbeitslohn liege bei ca. 1.000 bis 1.500 DM.

Am 15.11.1997 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen zu 2) die Prüfung der Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1). Er gab an, diese sei als Studentin der FHDW in Q quartalsweise jeweils wechselnd als Steuerfachgehilfin und Studentin tätig. Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt liege bei rd. 3.500 DM. Die Beigeladene zu 2) informierte zwar die Beigeladene zu 1) über das Verfahren, ließ den Antrag aber unbeschieden, nachdem der Fragebogen nicht ausgefüllt bei ihr einging.

Nach Beendigung des Studiums war die Beigeladene zu 1) zunächst wiederum als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin im Steuerbüro des Klägers tätig. Das Einstiegsgehalt lag bei 5.000 DM brutto. Zumindest seit 2005 übt sie eine selbständige Tätigkeit als Steuerberaterin aus. Die aktuell bestehende Steuerberater-Sozietät K/N ist aus dem Steuerberatungsbüro X bzw. X/K/N hervorgegangen, das seit dem 01.01.2007 nur noch zwei Gesellschafter, die Beigeladene zu 1) und L K (Dipl.-Kaufmann/ Steuerberater), hat. Der Kläger befindet sich seitdem im Ruhestand.

Am 10.02.2000 führte die Beklagte gemäß § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) eine Betriebsprüfung bei dem Kläger durch, betreffend den Prüfzeitraum vom 01.01.1996 bis zum 31.12.1999. Mit Bescheid vom 18.05.2000 stellte sie nach Anhörung des Klägers und der Beigeladenen zu 1) u. a. fest, dass das Studium der Beigeladenen zu 1) integrierter Bestandteil des Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses sei und die Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung nicht ausschließe. Dafür spreche auch, dass die Beigeladene zu 1) unmittelbar vor und nach dem Studium bei dem Kläger sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Wenn der Kläger und die Beigeladene zu 1) das vor dem Studium bestandene Arbeitsverhältnis formal zum 29.09.1996, dem Tag vor der Aufnahme des Studiums, beendet hätten, so handele es sich faktisch lediglich um eine Beurlaubung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Für die Zeit vom 30.09.1996 bis zum 31.12.1999 seien 56.267,44 DM (entsprechend 28.769,09 EUR) nachzuentrichten. Zwar sei für das duale Studium ein blockartiger Wechsel zwischen praxisbezogener Ausbildung und Studium typisch. Dennoch erhalte der Student/Praktikant durchgehend eine monatliche Vergütung und sogar andere, für ein Beschäftigungsverhältnis typische Leistungen (vermögenswirksame Leistungen, Urlaubs- und Weihnachtsgratifikation). Auch wenn der Einwand des Klägers zutreffen sollte, die Beigeladene zu 1) habe deutlich weniger als 20 Wochenstunden in der Kanzlei gearbeitet, führe dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. An der starren Grenze von 20 Wochenstunden bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflichtigkeit einer Beschäftigung von Studenten halte auch das Bundessozialgericht (BSG) nicht mehr fest. Schließlich stehe auch der Einstufungsbescheid der Beigeladenen zu 2) einer Nachforderung von Sozialversicherungsabgaben nicht entgegen; denn dieser Bescheid beruhe nicht auf einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines dualen Studiums. Über den vom Kläger im Jahre 1997 gestellten Antrag auf Prüfung der Versicherungspflicht der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) habe die Einzugsstelle jedenfalls nicht entschieden.

Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch wandte sich der Kläger nur gegen die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beigeladenen zu 1); die weitere zwei Arbeitnehmerinnen betreffende Nachforderung griff er nicht an. Er machte - wie auch schon im Rahmen der Anhörung - geltend, dass die Beigeladene zu 1) die maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit von 20 Wochenstunden nie überschritten habe. Zudem sei sie durch die hohen Anforderungen des Studiums sehr in Anspruch genommen gewesen. Sie habe auch in den Praktikumszeiten dem Betrieb nicht vollständig zur Verfügung gestanden; denn sie habe Projekt- und Praktikumsarbeiten sowie Vor- und Diplomarbeit anfertigen müssen. Allenfalls zu einem Anteil von 30 % habe sie dem Steuerbüro uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Auch stehe der bestandskräftige Einstufungsbescheid der Beigeladenen zu 2) einer nun von der Beklagten getroffenen anders lautenden Beurteilung der Versicherungspflicht entgegen. Im Übrigen habe das Finanzgericht Münster der Beigeladenen zu 1) wegen ihres durchgehenden Erscheinungsbildes als Studentin die Anerkennung der Studiengebühren als Werbungskosten versagt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Das duale Studium der Beigeladenen zu 1) sei im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Arbeitsverhältnisses absolviert worden. Deshalb unterliege dieses der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beschäftigung, nicht das Studium, habe im Vordergrund gestanden. Dafür spreche insbesondere, dass die Beigeladene zu 1) durchgehend, also auch während der theoretischen Studienabschnitte, Arbeitsentgelt erhalten habe, außerdem sogar Urlaubs-, Weihnachtsgeld und vermögenswirksame Leistungen.

Zur Begründung seiner am 15.02.2001 zu dem Sozialgericht (SG) Detmold erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin geltend gemacht, der Zeitraum des Studiums der Beigeladenen zu 1) sei sozialversicherungsfrei gewesen. Dies ergebe sich aus §§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Danach seien Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausübten, versicherungsfrei. Dies treffe auf die Beigeladene zu 1., deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen worden seien, zu. Trotz der hälftigen Aufteilung von theoretischen und praktischen Abschnitten habe das Studium den wesentlichen Teil der zur Verfügung stehenden Zeit eingenommen. Der Einstufung als Studentin stünden weder der Umstand der Entgeltzahlung noch die Höhe des Arbeitsentgelts entgegen. Lediglich während des Semesters habe die Beigeladene zu 1) in ihrem erlernten Beruf in Teilzeit gearbeitet. Bezüglich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung berücksichtige die Beklagte nicht die Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Danach seien Personen, die am 01.10.1996 in einer Beschäftigung als ordentlich Studierende versicherungsfrei gewesen seien, auch weiterhin nicht rentenversicherungspflichtig. Die Beigeladene zu 1) aber habe das Studium zum 30.09.1996 aufgenommen. Sie habe danach auch nicht mehr uneingeschränkt ihre Arbeitskraft seinem, des Klägers, Betrieb geschuldet, sondern die eigennützige, dem Ziel der eigenen Praktikantenausbildung dienende Tätigkeit habe absoluten Vorrang gehabt. Dies folge auch bereits daraus, dass die Beigeladene zu 1) während der Praktika ihre Projekt- und die Diplomarbeit habe anfertigen müssen. Dass die FHDW die Praktika betreut habe, spreche ebenfalls gegen ein Arbeitsverhältnis. Er, der Kläger, genieße im Übrigen Vertrauensschutz; denn Mitarbeiter der vor Aufnahme des Studiums befragten Beigeladenen zu 2) hätten mehrfach mündlich mitgeteilt, dass Versicherungsfreiheit bestehe. Gleiches habe sich aus deren damaligem Internetauftritt ergeben. Die Beigeladene zu 1) habe im Übrigen nach erfolgreichem Abschluss des Studiums in die Sozietät integriert werden sollen. Deshalb habe das Studium absoluten Vorrang gehabt. Die Beigeladene zu 1) habe auch während der Praktika keiner Präsenzpflicht unterlegen und sei nicht wie eine Arbeitnehmerin in den Betrieb integriert gewesen. Wegen der Erstellung der Diplomarbeit habe die Beigeladene an ca. 70 Arbeitstagen ausschließlich zu Hause gearbeitet, sei nicht im Betrieb gewesen. Es habe auch keinerlei rechtliche Bindung der Beigeladenen zu 1) bestanden, nach Beendigung des Studiums für ihn, den Kläger, tätig werden zu müssen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2001 aufzuheben, soweit dort Sozialversicherungsbeiträge, betreffend die Beigeladene zu 1), nachgefordert werden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zur Begründung auf den ihrer Auffassung nach zutreffenden angefochtenen Bescheid bezogen. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass in der Rentenversicherung bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahre 1996: 610 DM) gemäß § 8 SGB VI keine Versicherungsfreiheit bestehe; die Vorschrift des § 5 Abs. 3 SGB VI sei bereits mit Wirkung zum 01.10.1996 gestrichen worden (Art. 1 Nr. 2 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes -WFG- vom 25.09.1996). Die Beigeladene zu 1) sei jedoch gar nicht dem vom Kläger angenommenen Personenkreis zuzuordnen. Dieser habe der Kläger auch während des dualen Studiums monatliche Vergütungen sowie alle sonst üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anfallenden Leistungen gewährt. Das Studium sei integrierter Bestandteil des Arbeitsverhältnisses gewesen. Insoweit sei auf die Einschätzung der Spitzenverbände der Krankenkassen und auf das Urteil des BSG vom 10.12.1998 (Sozialrecht -SozR- 3-2500 § 6 Nr. 16) zum berufsintegrierten Studium mit Teilzeitbeschäftigung während des Semesters und Vollzeitbeschäftigung während Semesterferien, das auf den vorliegenden Fall übertragbar sei, hinzuweisen. Könne nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob eine Beschäftigung oder Berufsausbildung vorliege, so sei entsprechend § 7 Abs. 2 SGB IV zu verfahren. Danach gelte als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung. Dies treffe auf Absolventen dualer Studien zu.

Im Übrigen habe der Kläger keineswegs alles in seiner Macht Stehende, wie er behaupte, zur Klärung des Versicherungsverhältnisses getan. Er habe gerade keine Klärung der Rechtslage unter vollständiger Darlegung aller Umstände des Sachverhalts herbeigeführt.

Die Beigeladene zu 2), die keinen eigenen Antrag gestellt hat, hat darauf hingewiesen, sie habe keine versicherungsrechtliche Beurteilung der von der Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 30.09.1996 bis zum 31.12.1999 ausgeübten Tätigkeit vorgenommen. Gegenüber dem Kläger habe sie zu keiner Zeit einen entsprechenden Verwaltungsakt erteilt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, woraus der Kläger Vertrauensschutz herleiten wolle. Falls der Kläger von Mitarbeitern ihres Hauses tatsächlich die unzutreffende Auskunft erhalten haben sollte, für die Beigeladene zu 1) bestehe keine Sozialversicherungspflicht während des Studiums, so habe diese Erklärung, da es an der Schriftform mangele, keine Wirksamkeit (§ 34 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)).

Die Beigeladene zu 3) hat sich ebenfalls der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen, ohne jedoch einen eigenen Antrag zu stellen.

Im Einvernehmen mit den Beteiligten hat das SG mit Beschluss vom 20.02.2003 das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines vergleichbaren Verfahrens, das unter dem Az. L 11 (16) KR 96/02 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) anhängig gewesen ist, angeordnet. Dieses Verfahren wurde durch angenommenes Anerkenntnis erledigt, wobei Beklagte die damalige Landesversicherungsanstalt Westfalen gewesen ist. Der dortige Kläger hatte dreißig von sechsunddreißig Monaten ausschließlich studiert und war lediglich sechs Monate lang - im Betrieb des Vaters - als Praktikant tätig gewesen, hatte während des Studiums keinem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterlegen und der angebliche Arbeitslohn hatte nach Auffassung des 11. Senates verkappte Unterhaltszahlungen in Höhe der Studiengebühren dargestellt. Das vorliegende Verfahren ist am 03.08.2005 wieder aufgenommen worden.

Mit Urteil vom 22.11.2006 hat das SG den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 18.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2001 aufgehoben, soweit dort Sozialversicherungsbeiträge, betreffend die Beigeladene zu 1), nachgefordert worden waren. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen darauf abgestellt, es habe während des Studiums kein Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) bestanden. Im Kern fehle es aufgrund der konkreten Ausgestaltung des mündlichen Praktikumsvertrages an einem synallagmatischen Austausch von Leistungen (Arbeit gegen Geld). Weder liege bezogen auf die Rechte und Pflichten in den einzelnen Zeitintervallen, ein Beschäftigungsverhältnis vor, noch ergebe sich der Charakter des Beschäftigungsverhältnisses aus einer künftigen Bindung an das Unternehmen.

Gegen das ihr am 22.12.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.01.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren bisherigen Vortrag.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Detmold vom 22.11.2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er erachtet das angefochtene Urteil als zutreffend. Mit der FHDW habe er keinen Kooperationsvertrag abgeschlossen.

Der Senat hat eine Auskunft der FHDW Q eingeholt. Unter dem 06.09.2007 hat Prof. Dr. X1 mitgeteilt, die im Studienverlauf vorgesehenen berufspraktischen Studientrimester bzw. betrieblichen Praxisphasen seien von den Studierenden in geeigneten Unternehmen zu absolvieren. Die Inhalte würden im Einzelfall und unter Berücksichtigung der angestrebten Studienschwerpunkte vom Praktikumsbetrieb und dem Studierenden vorgeschlagen und vom Praktikumsausschuss der FHDW auf Übereinstimmung mit den Studienzielen geprüft. Ein täglicher Stundenumfang sei für die Tätigkeit in den Praxisphasen nicht vorgegeben gewesen. Die berufspraktischen Studientrimester und die betrieblichen Praxisphasen seien lt. Studien- und Prüfungsordnung Teil der Hochschulausbildung.

Außerdem hat der Senat im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und Beweisaufnahme am 16.05.2008 sowie im Senatstermin am 29.05.2008 den Kläger und die Beigeladene zu 1) befragt; letztere hat ihre Projekt- und Diplomarbeit zu den Akten gereicht. Die Genannten haben übereinstimmend angegeben, dass mit der Förderung der Beigeladenen zu 1) keinerlei durchsetzbare Forderungen, wie Verpflichtung zur anschließenden Tätigkeit in der Kanzlei, verbunden gewesen seien, allenfalls die Hoffnung des Klägers vor dem Hintergrund zahlreicher weiterer Unwägbarkeiten, wie Familienplanung der Beigeladenen zu 1), diese werde nach Abschluss des Studiums und Zulassung als Steuerberaterin später die Praxis übernehmen. Die oben Genannten haben weiter angegeben, dass die Förderung junger Menschen immer schon Anliegen des Klägers gewesen sei und sich nicht auf die Beigeladene zu 1) beschränkt habe. Auf seinen Wunsch hin sei dies in eine Art "Präambel" in den Sozietätsvertrag mit Herrn K und der Beigeladenen zu 1) aufgenommen worden. Wie jemand, der durch ein Stipendium Ausbildungsförderung betreibt, habe er hohen Anteil an den Studienfortschritten der Beigeladenen zu 1) genommen und diese in jeder Hinsicht unterstützt. Wenn auch während der fachpraktischen Zeiten eine gewisse Einbindung in den Betrieb vorgelegen habe, so hätten doch die von der FHDW vorgegebenen jeweiligen Studieninhalte die Praktika dominiert. Die Beigeladene zu 1) habe nach eigenem Ermessen später kommen oder früher gehen bzw. an anderem Ort, z. B. zu Hause oder der Bücherei, arbeiten können, wenn dies nach ihren Angaben durch Belange des Studiums erforderlich gewesen sei. Sie habe Tätigkeiten ausgeübt, die für ihr Studium wichtig, allenfalls am Rande und gelegentlich Tätigkeiten, die für den Betrieb verwertbar gewesen seien. Während der theoretischen Abschnitte habe sie keinen Kontakt zum Betrieb gehabt. Dies sei allein schon dadurch bedingt gewesen, dass sie - entgegen den ursprünglichen Planungen, auf denen auch die Angaben gegenüber der Beigeladenen zu 2) beruht hätten - während der Woche am Studienort gewohnt habe. Sie sei nur am Wochenende nach Hause zu ihren Eltern gekommen. Die Höhe der "Vergütung" habe sich an den Kosten des Studiums und der Lebenshaltung orientiert. Erst nachdem sich die Notwendigkeit einer Wohnsitznahme am Studienort herausgestellt habe, sei der ursprünglich angedacht gewesene, geringere monatliche Zahlbetrag auf rd. 3.000 DM erhöht worden. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass allein 1.100 DM an monatlichen Studiengebühren zu zahlen gewesen seien. Hinzugetreten seien neben den Unterkunfts- und Lebenshaltungskosten die Kosten der wöchentlichen Heimfahrten zur Familie.

Während der beiden fachpraktischen Trimester, in denen sie die Projekt- bzw. Diplomarbeit habe anfertigen müssen, sei sie, die Beigeladene zu 1), ausschließlich mit der Bewältigung dieser Aufgabe befasst gewesen. In den anderen vier Praktika habe sie in erster Linie Belangen der FHDW Rechnung tragen müssen und die Aufgabenstellungen mit dem Praxisbetreuer abgestimmt. Sie habe sogar in Einzelfällen an Tagesseminaren teilgenommen, die während der Praktika von der FHDW angeboten worden seien. Lediglich wenn in seltenen Fällen Vakanzen bestanden hätten, habe sie eine für den Betrieb des Klägers verwertbare Tätigkeit erbracht. Die für Steuerfachangestellte übliche Betreuung von bestimmten Mandanten sei schon daran gescheitert, dass sie nur vorübergehend in der Praxis gewesen sei. Der Kläger hat insoweit ergänzt, dass er Fallvarianten aus der täglichen Arbeit, die entsprechend den Studienfortschritten der Beigeladenen zu 1) für diese förderlich sein könnten, nach Möglichkeit zurückgehalten und dieser zur Bearbeitung oder ihr bereits abgeschlossene Fälle zu Lernzwecken zur Verfügung gestellt habe. Auch insoweit habe die Ausbildung der Beigeladenen zu 1) ständig im Vordergrund gestanden. Mit deren Förderung habe er, ohne vertraglich abgesichert gewesen zu sein, die Hoffnung verbunden, dass diese gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt die Steuerberaterpraxis übernehmen werde. Es sei nicht einfach, einen geeigneten Nachfolger zu finden. Die Hoffnung habe sich als tragfähig erwiesen. Im Sozietätsvertrag habe er der Beigeladenen zu 1) keine im Verhältnis zu dem Steuerberater K, den er nicht finanziell gefördert habe, schlechteren Konditionen eingeräumt. Die Praxis habe er nach Wertermittlung durch einen neutralen Gutachter zu einem bestimmten Wert abgegeben; die Zahlungen erfolgten ratenweise monatlich über zehn Jahre.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht mit Urteil vom 22.11.2006 den Bescheid der Beklagten vom 18.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2001 aufgehoben; denn diese sind rechtswidrig. Die Beigeladene zu 1) ist nicht nur in den Studientrimestern, sondern auch während der Praxisphasen als Studentin mit der Folge der Versicherungsfreiheit, nicht jedoch als Arbeitnehmerin anzusehen gewesen. Die rechtliche Bewertung des Einstufungsbescheides, den die Beigeladene zu 2) der Beigeladenen zu 1) mit Aufnahme des Studiums erteilt hat, kann deshalb dahin stehen.

Rechtsgrundlage für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ist § 28p Abs. 1 S.1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach S. 5 der Vorschrift im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Aufgrund des rechtlichen Rahmens und der konkreten tatsächlichen Gestaltung hat die Beigeladene zu 1) während der Theorie- und Praxisphasen nicht der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und im Arbeitsförderungsrecht nach § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) unterlegen. Sie ist während der fachtheoretischen und -praktischen Studientrimester im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Beschäftigte im Sinne des § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) gewesen; denn es fehlt an der maßgeblichen Ausübung nicht selbständiger Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV) bzw. an dem diesem gleichgestellten Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV). Vielmehr hat Beitragsfreiheit von Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 3 SGB VI und im Arbeitsförderungsrecht nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III bestanden.

Das SG hat zutreffend festgestellt, dass die praktische Ausbildung, die die Beigeladene zu 1) absolviert hat, in der Studienordnung der FHDW vorgeschrieben ist (§ 5 Abs. 4, § 7 der Studienordnung) und damit auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruht. Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 2200 § 1232 Nr. 26; SozR 3-2500 § 5 Nr. 15) sind Praktika nur dann Teile des Studiums und damit Unterrichtsveranstaltungen, wenn das maßgebende Hochschul- oder Fachhochschulrecht die Praktika ausdrücklich als Teile des Studiums bezeichnet und deren Durchführung in der Hand der Hochschule liegt oder wenn die Praktika durch Hochschulrecht bzw. durch die Hochschule selbst geregelt und gelenkt werden, etwa von der Hochschule praxisbegleitende Lehrveranstaltungen angeboten werden, die Ausbildungsstellen der Anerkennung durch die Hochschule bedürfen. Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten der Fall. Die rechtlichen Vorgaben bestimmen in § 7 Abs. 2 der Studienordnung der FHDW, dass die Ausbildungsinhalte der Praxisquartale im Einzelfall und unter Berücksichtigung der angestrebten Studienschwerpunkte vom Praxisbetrieb und den Studierenden vorgeschlagen und vom Praxisausschuss auf Übereinstimmung mit den Studienzielen geprüft werden; im Falle einer Ablehnung der Inhalte der Praxisphase durch den Praxisausschuss werden die Inhalte der Praxisphase vom Praxisausschuss und der Praxisstelle gemeinsam neu festgelegt. Die Beigeladene zu 1) sowie der Kläger haben zu der tatsächlichen Ausgestaltung übereinstimmend und glaubhaft ausgeführt, der Inhalt der Ausbildung der Beigeladenen zu 1) in den Praxisquartalen sei jeweils mit der FHDW abgestimmt und von dieser weitgehend vorgegeben worden und der Betrieb, vor allem aber die Beigeladene zu 1) selbst hätten während der Praxisphasen zu Mitarbeitern der FHDW oder deren Praxisausschuss bzw. zum Betreuer Kontakt gehabt. Der Kläger hat sogar an Informationsveranstaltungen der FHDW für Praktikumsbetriebe teilgenommen. Rahmenvereinbarungen oder ein Kooperationsvertrag zwischen der FHDW und dem Kläger haben zwar nicht bestanden. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und Beweisaufnahme vor dem Senat haben jedoch sowohl der Kläger als auch die Beigeladene zu 1) glaubhaft erklärt, die FHDW habe auf die Gestaltung und Abwicklung der Praktika Einfluss genommen. Während zweier Trimester sei die Beigeladene zu 1) ausschließlich mit der Anfertigung der vorgegebenen Arbeiten befasst gewesen, ansonsten habe sie die Ausbildungsinhalte vorab mit der FHDW abstimmen und diese genehmigen lassen müssen. Die Aufgaben habe ausschließlich die Beigeladene zu 1) selbst, orientiert an den Vorgaben der FHDW, ausgesucht. Aus den vorstehend dargelegten tatsächlichen Verhältnissen, die sich grundlegend von dem im Jahre 2003 von dem erkennenden Senat entschiedenen Fall (Urt. vom 26.06.2003, Az.: L 16 KR 192/02, Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) 2004, 146) unterscheiden, wird deutlich, dass im hier zu beurteilenden Fall der Beigeladenen zu 1) eine Regelung und Lenkung der praktischen Ausbildung seitens der FHDW erfolgt ist. Die Ausgestaltung der Praxisphasen ist den Vorgaben der Studienordnung unterordnet gewesen. Während der Praxisphasen ist die Beigeladene zu 1) auch ihrem gesamten Erscheinungsbild nach Studentin gewesen, eine Voraussetzung, die nach ständiger Rechtsprechung (siehe insbesondere BSG SozR 3-2200 § 172 Nr. 2; zur Rechtsentwicklung und "Erscheinungsbild-Theorie" siehe die Anmerkung zu diesem Urteil: Trenk-Hinterberger, Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 1993, 371) zu dem Merkmal einer hochschulrechtlichen förmlichen Einschreibung hinzutreten muss. In den Praxisphasen ist das Erscheinungsbild der Beigeladenen zu 1) ausschließlich durch das Studium geprägt gewesen, dieses war als Hauptsache anzusehen. Die Beigeladene zu 1) hat dem Betrieb des Klägers nicht nur in den Trimestern, in denen sie die umfangreiche Projekt- bzw. Diplomarbeit anzufertigen hatte, sondern auch in den übrigen vier Trimestern für betriebliche Belange nicht nennenswert zur Verfügung gestanden. Sie ist jedenfalls nicht wie eine Auszubildende oder abhängig Beschäftigte in den Betrieb eingebunden, noch ist sie während der gesamten Praxisquartale weisungsgebunden gewesen. Auch hat sie nicht in nennenswertem Umfang an für den Kläger verwertbaren Projekten mitgearbeitet. Wenn sie nicht ohnehin durch die Anfertigung von Projekt- und Diplomarbeit aus den betrieblichen Abläufen herausgezogen war, hat sie nach eigenen Angaben an der Erweiterung ihrer Kenntnisse auf bestimmten, gerade studienrelevanten Gebieten gearbeitet, die allenfalls in der Zukunft für den Kläger verwertbar gewesen sind. Diese Feststellungen des Senats fußen auf den übereinstimmenden Darlegungen des Kläger und der Beigeladenen zu 1). Der Senat räumt ein, dass es ungewöhnlich ist, dass sich ein Arbeitgeber ohne weitere Gegenforderung in finanziell derart beträchtlichem Ausmaß und über einen Zeitraum von drei Jahren an den Kosten der Weiterbildung einer Mitarbeiterin beteiligt. Es ist jedoch - nachvollziehbar - deutlich zum Ausdruck gekommen, dass der Kläger letztlich mit zutreffender Einschätzung die Beigeladene zu 1) ohne vertragliche Verpflichtung viel mehr an den Betrieb hat binden können, als dies sonst zu erwarten gewesen wäre. Immerhin hat mit der Frage der Fortführung der Praxis ein wesentliches Element der Alterssicherung des Klägers zur Entscheidung angestanden. Letztlich hat sich sicherlich die großzügige Investition des Klägers für diesen gelohnt.

Der Senat sieht es aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse als feststehend an, dass die Beigeladene zu 1) während der gesamten Praxisphasen nicht abhängig beschäftigt gewesen ist; die allenfalls gelegentlich für den Betrieb des Klägers verwertbaren Arbeiten sind untergeordneter Natur gewesen und haben letztlich auch zum Studienerfolg beigetragen. Die gezahlte Vergütung hat ihrem Sinn und Zweck nach viel eher einem Stipendium entsprochen, auch wenn die Abrechnungen des Klägers beispielsweise mit den vermögenswirksamen Leistungen durchaus Elemente einer abhängigen Beschäftigung aufweisen. Das BSG hat insoweit erst jüngst (Urt. vom 23.01.2008, Az.: B 10 LW 1/07 R, www.juris.de, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4) entschieden, dass ein Stipendium kein dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbares und damit kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen darstellt. Dieser Einschätzung schließt sich der erkennende Senat vollinhaltlich an.

Ebenso wie vorliegend die absolvierten Praktikumsphasen Teil einer Hochschulausbildung sind, haben in den theoretischen Studienblöcken die Voraussetzungen für eine Versicherungs- und Beitragspflicht der Beigeladenen zu 1) nicht vorgelegen. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass Zahlungen durch den Kläger auch für die Studienquartale erbracht worden sind, die fachtheoretischer Natur gewesen sind. Dennoch sind damit für die Beigeladene zu 1) und den Kläger nicht gegenseitige Rechte und Pflichten, wie sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bestehen, verknüpft gewesen. Die Beigeladene zu 1) hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie während der entsprechenden Trimester gar nicht in erreichbarer Nähe des Betriebes gewesen ist, so dass sie allein deshalb dort nicht tätig werden konnte. Der selbst auferlegten Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer durchgehenden Vergütung stehen keine entsprechenden Pflichten der Studentin gegenüber. Die Beigeladene zu 1) hat auch tatsächlich während der Studienzeit nicht der Weisungsbefugnis des Betriebes unterlegen, wenn sich auch der Kläger - nachvollziehbar - immer für den Verlauf bzw. Erfolg des Studiums interessiert hat. Auch wenn die Beigeladene zu 1) zuvor als Steuerfachangestellte im Betrieb des Klägers tätig gewesen ist, liegt dem Studium nicht ein die gesamte Ausbildung erfassender betrieblicher Ausbildungsvertrag zugrunde. Aus diesem Grund handelt es sich hier auch nicht um einen "praxisbezogenen (berufsintegrierten) Studiengang" im Sinne der Einschätzung der Spitzenverbände.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Für Verfahren nach § 197a SGG - wie vorliegend -, in denen weder Kläger noch Beklagte zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis gehören, gilt diese Vorschrift nur, wenn das Verfahren ab Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetzes -SGG-ÄndG-, also ab dem 02.01.2002, rechthängig geworden ist. Für Verfahren, die vorher rechtshängig geworden sind - die Klageerhebung ist vorliegend bereits am 15.02.2001 erfolgt -, gilt für alle Instanzen, auch wenn ein Rechtsmittel erst nach dem 01.01.2002 eingelegt worden ist, noch § 183 SGG alter Fassung, vgl. Art. 17 Abs. 1 S. 2 des 6. SGG-ÄndG.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der hier vorzunehmenden Abgrenzung von Studenten, Praktikanten und Beschäftigten im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Rechtskraft
Aus
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