Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 15 (22) AL 29/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 36/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 143/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung eines Existenzgründerzuschusses (ExZu) sowie über einen damit verbunden Erstattungsanspruch in Höhe von 8.640 EUR.
Der am 00.00.1954 geborenen Klägerin wurde mit Bescheid vom 30.07.2003 ab 26.03.2003 Arbeitslosengeld (Alg) bewilligt. Der Leistungsbezug endete zum 09.06.2003, weil sich die Klägerin wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab 10.06.2003 aus dem Bezug von Alg abgemeldet hatte. Die Klägerin hatte sich am 26.03.2003 arbeitslos gemeldet, den Antrag allerdings erst am 26.06.2006 zurückgegeben.
Bereits am 01.06.2003 hatte die Klägerin wegen der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zum 10.06.2003 die Gewährung eines ExZu beantragt, der mit Bescheid vom 18.07.2003 für das 1. Jahr in Höhe von 600 Euro monatlich und mit Bescheid vom 26.08.2004 für das 2. Jahr in Höhe von 360 Euro monatlich bewilligt wurde.
Durch eine Überschneidungsmitteilung vom 28.11.2003 und der daraufhin angeforderten Arbeitsbescheinigung vom 29.07.2004 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin zwischen dem 03.04. und 11.06.2003 eine versicherungspflichtige Tätigkeit bei der Fa. Q Service AG & Co KG ausgeübt hatte, die durch Kündigung der Klägerin vom 11.06. zum 11.06.2003 beendet wurde. Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 28.09.2004 die Bewilligung von Alg ab dem 03.04.2003 auf und machte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 2086,92 Euro geltend.
Dagegen hatte die Klägerin Widerspruch eingelegt und vorgebracht, dass es sich zunächst bei der Beschäftigung um einen befristeten Einsatz gehandelt habe, der dann "verlängert" worden sei, und dass sei im April 2003 tatsächlich nur 14 Tage gearbeitet habe. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2004 als unbegründet zurück, nachdem die Firma mitgeteilt hatte, dass der Arbeitsvertrag zum 03.04.2003 geschlossen worden sei. Hiergegen hat die Klägerin keine Klage erhoben.
Die Bewilligung des ExZu hob die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 18.10.2004 "mit sofortiger" Wirkung für die Zukunft auf.
Nach vorheriger Anhörung der Klägerin nahm die Beklagte darüber hinaus mit Bescheid vom 17.11.2004 die mit den Bescheiden vom 18.07.2003 bzw. 26.08.2004 erfolgte Bewilligung des ExZu zurück und machte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 8.640 Euro für im Zeitraum vom 10.06.2003 bis 09.10.2004 geltend.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und trug unter Hinweis auf den Arbeitsvertrag mit der Fa. Q Service AG & Co KG vor, ihre Beschäftigung bei der Firma tatsächlich erst am 07.04.2003 aufgenommen zu haben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Bewilligung des ExZu sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen bezogen habe, da nach dem Wegfall des Alg -Anspruches ab 03.04.2003 und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 10.06.2003 mehr als 10 Wochen liegen würden und dies keine kurzzeitige Unterbrechung des Bezuges von Alg darstelle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin, wie sie behaupte, ihre Beschäftigung erst am 07.04.2003 aufgenommen habe, da auch in einem solchen Falle noch eine Unterbrechung von mehr als 9 Wochen vorliege, die ebenfalls nicht als kurzzeitig anzusehen sei. Die Klägerin habe, da sie das Merkblatt 3 der Beklagten erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe und in dem die Anspruchsvoraussetzungen dargelegt seien, zumindest wissen können, das ihr ein Anspruch auf den ExZu nicht zugestanden habe.
Dagegen hat die Klägerin am 10.02.2005 vor dem Sozialgericht Köln (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgebracht, dass ihr am 03.04.2003 von der Fa. Q Service AG & Co KG eine Urlaubsvertretung für 4 bis 6 Wochen bei der Fa. U Internationale angeboten worden sei. Am 04.04.2003 habe eine Einarbeitung stattgefunden, die später auf Wunsch der Firma als normaler Arbeitstag gewertet worden sei. Den Arbeitsvertrag, den sie in den folgenden 2 Wochen erhalten habe, habe sie nicht kontrolliert und ihr Anliegen an die Firma, diesen Vertrag zu korrigieren, da sie am 02. und 03.04.2003 noch nicht für die Firma gearbeitet habe, sei von der Firma zurückgewiesen worden. Ihr sei nicht einsichtig, dass sie nach Annahme eines zeitgebundenen Arbeitseinsatzes nicht mehr anspruchsberechtigt sei. Der Vertrag bei den Firmen Q Service AG & Co KG bzw. U International sei zum 30.06.2003 beendet worden.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 19.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2005 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2007 - zu der die Klägerin nicht erschienen ist - durch Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht die mit Bescheiden vom 18.07.2003 bzw. 26.08.2004 erfolgte Bewilligung des ExZu gem. den §§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), 330 Abs. 2, 421 l Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zurückgenommen. Die Bewilligung des ExZu sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Klägerin ein Anspruch auf den ExZu nicht zugestanden habe. Sie habe nicht in einem engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Alg als Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen. Es sei darauf hinzuweisen, dass mit dem in § 421 I Abs. 1 Nr. 1 SGB III angeführten Bezug von Entgeltersatzleistungen nur der rechtmäßige Bezug gemeint sei und die Klägerin nach dem für das Gericht bindenden (§ 77 SGG) Bescheid 28.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2004 der Bezug von Alg ab dem 03.04.2003 rechtswidrig gewesen sei. Von daher könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ihre Beschäftigung bei der Fa. Q Service AG & Co KG entgegen dem Arbeitsvertrag nicht schon am 03. sondern erst am 07.04.2003 aufgenommen habe. Denn ab dem 03.04.2003 habe die Klägerin rechtmäßig kein Alg mehr bezogen und der Zeitraum ab diesem Datum bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 10.06.2003 stelle keinen engen zeitlichen Zusammenhang mehr dar. Dies würde im übrigen selbst dann gelten, wenn die Klägerin ihre Beschäftigung tatsächlich erst am 07.04.2003 aufgenommen hätte. Da die Klägerin die Aufnahme der Beschäftigung bei der Fa. Q Service AG & Co KG der Beklagten nicht mitgeteilt habe, beruhe die Bewilligung des ExZu zum einen auf Angaben, die die Klägerin in wesentlicher Hinsicht unvollständig gemacht habe. Da ihr die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung des ExZu bekannt gewesen seien bzw. zumindest hätten bekannt sein können und sie im Übrigen auch habe davon ausgehen müssen, dass die Bewilligung von Alg für die Zeit ihrer Beschäftigung bei der Fa. Q Service AG & Co KG rechtswidrig gewesen sei, sei dieses Verhalten eine besondere Verletzung der gebotenen Sorgfalt und damit grobfahrlässig. Das Vorbringen der Klägerin, es habe sich um einen zeitgebundenen Einsatz gehandelt, führe nicht zu einer andern Entscheidung. Denn ausweislich des von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Arbeitsvertrag mit der Q Service AG & Co KG habe es sich nicht um ein befristetes, sondern um ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis gehandelt, das die Klägerin nach der Arbeitsbescheinigung durch eigene Kündigung beendet habe. Da die Beklagte somit die Bewilligung des ExZu zu Recht gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X zurückgenommen habe, habe die Klägerin auch gem. § 50 Abs. 1 SGB X die erhaltenen Leistung (8.640 Euro) zu erstatten.
Das Urteil ist der Klägerin am 27.03.2007 zugestellt worden. Am 17.04.2007 hat sie dagegen "Einspruch/Widerspruch" eingelegt. Zur Begründung, die erst am Terminstage bei Gericht eingegangen ist, macht sie im Wesentlichen geltend, sie könne nicht nachvollziehen könne, dass im Nachhinein ein zeitbegrenzter Arbeitseinsatz den Anspruch auf den ExZu hinfällig machen solle. Außerdem lasse ihre finanzielle Situation die Rückzahlung nicht zu.
Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.07.2008 ist die Klägerin ordnungsgemäß geladen worden, Sie ist allerdings unter Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschienen.
Ihrem Vorbringen ist zu entnehmen, dass sie sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2007 zu ändern und den Bescheid vom 19.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Streitsache auch in Abwesendheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, denn die Klägerin ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Am Terminstage hat sie zwar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt, aber keinen Verlegungsantrag gestellt.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat folgt den Ausführungen des angefochtenen Urteils, die er nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage für zutreffend hält. Gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht der Senat insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Der Hinweis der Klägerin auf einen angeblich zeitbegrenzten Arbeitseinsatz ab April ist vor dem Hintergrund des vorliegenden unbefristeten Arbeitsvertrages nicht nachvollziehbar und steht auch nicht im Einklang damit, dass dieses Arbeitsverhältnis ausweislich der vorliegenden Arbeitsbescheinigung der Fa. Q Service AG & Co KG durch eine Eigenkündigung der Klägerin endete. Dem Anspruch auf ExZu stand daher auch entgegen, dass die Klägerin durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht eine bestehende Arbeitslosigkeit beendete, wie es § 421 l Abs. 1 S.1 SGB III verlangt.
Sollten es die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin tatsächlich nicht zulassen, den Erstattungsanspruch von 8.640 Euro zu erfüllen, besteht die gesetzliche Möglichkeit unter Vorlage entsprechender Nachweise die Stundung des Anspruchs zu beantragen oder mit der Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung eines Existenzgründerzuschusses (ExZu) sowie über einen damit verbunden Erstattungsanspruch in Höhe von 8.640 EUR.
Der am 00.00.1954 geborenen Klägerin wurde mit Bescheid vom 30.07.2003 ab 26.03.2003 Arbeitslosengeld (Alg) bewilligt. Der Leistungsbezug endete zum 09.06.2003, weil sich die Klägerin wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab 10.06.2003 aus dem Bezug von Alg abgemeldet hatte. Die Klägerin hatte sich am 26.03.2003 arbeitslos gemeldet, den Antrag allerdings erst am 26.06.2006 zurückgegeben.
Bereits am 01.06.2003 hatte die Klägerin wegen der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zum 10.06.2003 die Gewährung eines ExZu beantragt, der mit Bescheid vom 18.07.2003 für das 1. Jahr in Höhe von 600 Euro monatlich und mit Bescheid vom 26.08.2004 für das 2. Jahr in Höhe von 360 Euro monatlich bewilligt wurde.
Durch eine Überschneidungsmitteilung vom 28.11.2003 und der daraufhin angeforderten Arbeitsbescheinigung vom 29.07.2004 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin zwischen dem 03.04. und 11.06.2003 eine versicherungspflichtige Tätigkeit bei der Fa. Q Service AG & Co KG ausgeübt hatte, die durch Kündigung der Klägerin vom 11.06. zum 11.06.2003 beendet wurde. Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 28.09.2004 die Bewilligung von Alg ab dem 03.04.2003 auf und machte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 2086,92 Euro geltend.
Dagegen hatte die Klägerin Widerspruch eingelegt und vorgebracht, dass es sich zunächst bei der Beschäftigung um einen befristeten Einsatz gehandelt habe, der dann "verlängert" worden sei, und dass sei im April 2003 tatsächlich nur 14 Tage gearbeitet habe. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2004 als unbegründet zurück, nachdem die Firma mitgeteilt hatte, dass der Arbeitsvertrag zum 03.04.2003 geschlossen worden sei. Hiergegen hat die Klägerin keine Klage erhoben.
Die Bewilligung des ExZu hob die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 18.10.2004 "mit sofortiger" Wirkung für die Zukunft auf.
Nach vorheriger Anhörung der Klägerin nahm die Beklagte darüber hinaus mit Bescheid vom 17.11.2004 die mit den Bescheiden vom 18.07.2003 bzw. 26.08.2004 erfolgte Bewilligung des ExZu zurück und machte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 8.640 Euro für im Zeitraum vom 10.06.2003 bis 09.10.2004 geltend.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und trug unter Hinweis auf den Arbeitsvertrag mit der Fa. Q Service AG & Co KG vor, ihre Beschäftigung bei der Firma tatsächlich erst am 07.04.2003 aufgenommen zu haben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Bewilligung des ExZu sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen bezogen habe, da nach dem Wegfall des Alg -Anspruches ab 03.04.2003 und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 10.06.2003 mehr als 10 Wochen liegen würden und dies keine kurzzeitige Unterbrechung des Bezuges von Alg darstelle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin, wie sie behaupte, ihre Beschäftigung erst am 07.04.2003 aufgenommen habe, da auch in einem solchen Falle noch eine Unterbrechung von mehr als 9 Wochen vorliege, die ebenfalls nicht als kurzzeitig anzusehen sei. Die Klägerin habe, da sie das Merkblatt 3 der Beklagten erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe und in dem die Anspruchsvoraussetzungen dargelegt seien, zumindest wissen können, das ihr ein Anspruch auf den ExZu nicht zugestanden habe.
Dagegen hat die Klägerin am 10.02.2005 vor dem Sozialgericht Köln (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgebracht, dass ihr am 03.04.2003 von der Fa. Q Service AG & Co KG eine Urlaubsvertretung für 4 bis 6 Wochen bei der Fa. U Internationale angeboten worden sei. Am 04.04.2003 habe eine Einarbeitung stattgefunden, die später auf Wunsch der Firma als normaler Arbeitstag gewertet worden sei. Den Arbeitsvertrag, den sie in den folgenden 2 Wochen erhalten habe, habe sie nicht kontrolliert und ihr Anliegen an die Firma, diesen Vertrag zu korrigieren, da sie am 02. und 03.04.2003 noch nicht für die Firma gearbeitet habe, sei von der Firma zurückgewiesen worden. Ihr sei nicht einsichtig, dass sie nach Annahme eines zeitgebundenen Arbeitseinsatzes nicht mehr anspruchsberechtigt sei. Der Vertrag bei den Firmen Q Service AG & Co KG bzw. U International sei zum 30.06.2003 beendet worden.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 19.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2005 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2007 - zu der die Klägerin nicht erschienen ist - durch Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht die mit Bescheiden vom 18.07.2003 bzw. 26.08.2004 erfolgte Bewilligung des ExZu gem. den §§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), 330 Abs. 2, 421 l Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zurückgenommen. Die Bewilligung des ExZu sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Klägerin ein Anspruch auf den ExZu nicht zugestanden habe. Sie habe nicht in einem engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Alg als Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen. Es sei darauf hinzuweisen, dass mit dem in § 421 I Abs. 1 Nr. 1 SGB III angeführten Bezug von Entgeltersatzleistungen nur der rechtmäßige Bezug gemeint sei und die Klägerin nach dem für das Gericht bindenden (§ 77 SGG) Bescheid 28.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2004 der Bezug von Alg ab dem 03.04.2003 rechtswidrig gewesen sei. Von daher könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ihre Beschäftigung bei der Fa. Q Service AG & Co KG entgegen dem Arbeitsvertrag nicht schon am 03. sondern erst am 07.04.2003 aufgenommen habe. Denn ab dem 03.04.2003 habe die Klägerin rechtmäßig kein Alg mehr bezogen und der Zeitraum ab diesem Datum bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 10.06.2003 stelle keinen engen zeitlichen Zusammenhang mehr dar. Dies würde im übrigen selbst dann gelten, wenn die Klägerin ihre Beschäftigung tatsächlich erst am 07.04.2003 aufgenommen hätte. Da die Klägerin die Aufnahme der Beschäftigung bei der Fa. Q Service AG & Co KG der Beklagten nicht mitgeteilt habe, beruhe die Bewilligung des ExZu zum einen auf Angaben, die die Klägerin in wesentlicher Hinsicht unvollständig gemacht habe. Da ihr die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung des ExZu bekannt gewesen seien bzw. zumindest hätten bekannt sein können und sie im Übrigen auch habe davon ausgehen müssen, dass die Bewilligung von Alg für die Zeit ihrer Beschäftigung bei der Fa. Q Service AG & Co KG rechtswidrig gewesen sei, sei dieses Verhalten eine besondere Verletzung der gebotenen Sorgfalt und damit grobfahrlässig. Das Vorbringen der Klägerin, es habe sich um einen zeitgebundenen Einsatz gehandelt, führe nicht zu einer andern Entscheidung. Denn ausweislich des von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Arbeitsvertrag mit der Q Service AG & Co KG habe es sich nicht um ein befristetes, sondern um ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis gehandelt, das die Klägerin nach der Arbeitsbescheinigung durch eigene Kündigung beendet habe. Da die Beklagte somit die Bewilligung des ExZu zu Recht gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X zurückgenommen habe, habe die Klägerin auch gem. § 50 Abs. 1 SGB X die erhaltenen Leistung (8.640 Euro) zu erstatten.
Das Urteil ist der Klägerin am 27.03.2007 zugestellt worden. Am 17.04.2007 hat sie dagegen "Einspruch/Widerspruch" eingelegt. Zur Begründung, die erst am Terminstage bei Gericht eingegangen ist, macht sie im Wesentlichen geltend, sie könne nicht nachvollziehen könne, dass im Nachhinein ein zeitbegrenzter Arbeitseinsatz den Anspruch auf den ExZu hinfällig machen solle. Außerdem lasse ihre finanzielle Situation die Rückzahlung nicht zu.
Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.07.2008 ist die Klägerin ordnungsgemäß geladen worden, Sie ist allerdings unter Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschienen.
Ihrem Vorbringen ist zu entnehmen, dass sie sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2007 zu ändern und den Bescheid vom 19.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Streitsache auch in Abwesendheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, denn die Klägerin ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Am Terminstage hat sie zwar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt, aber keinen Verlegungsantrag gestellt.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat folgt den Ausführungen des angefochtenen Urteils, die er nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage für zutreffend hält. Gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht der Senat insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Der Hinweis der Klägerin auf einen angeblich zeitbegrenzten Arbeitseinsatz ab April ist vor dem Hintergrund des vorliegenden unbefristeten Arbeitsvertrages nicht nachvollziehbar und steht auch nicht im Einklang damit, dass dieses Arbeitsverhältnis ausweislich der vorliegenden Arbeitsbescheinigung der Fa. Q Service AG & Co KG durch eine Eigenkündigung der Klägerin endete. Dem Anspruch auf ExZu stand daher auch entgegen, dass die Klägerin durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht eine bestehende Arbeitslosigkeit beendete, wie es § 421 l Abs. 1 S.1 SGB III verlangt.
Sollten es die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin tatsächlich nicht zulassen, den Erstattungsanspruch von 8.640 Euro zu erfüllen, besteht die gesetzliche Möglichkeit unter Vorlage entsprechender Nachweise die Stundung des Anspruchs zu beantragen oder mit der Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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