L 5 KR 95/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 83/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 95/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 21/08 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Rev. zurückgewiesen
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.07.2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

Der Kläger ist hauptberuflich selbständig im Bereich des Einzelhandels tätig und seit dem 01.10.1998 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten und der Beigeladenen.

Mit Bescheid vom 19.12.2002 setzte die Beklagte - auch im Namen der Beigeladenen - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.01.2003 mit 438,16 Euro bzw. 58,66 Euro fest. Dabei legte sie die für das Jahr 2003 geltende Beitragsbemessungsgrenze von 3.450,00 Euro zugrunde. Zuvor hatte ein Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes E-N vom 09.04.2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 110.145,00 Euro und aus Kapitalvermögen in Höhe von 13.942,00 Euro ausgewiesen.

Am 27.12.2002 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine verschlechterte Einkommenslage die Herabsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Zusammen mit dem Antrag legte er eine betriebswirtschaftliche Auswertung (November 2002) sowie die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 vor. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin am 10.01.2003 fernmündlich mit, dass eine Beitragsherabstufung nur aufgrund von vorgelegten Einkommensteuerbescheiden möglich sei. Unter dem 21.01.2003 übersandte der Kläger die von seinem Steuerberater erstellte Bilanz für das Jahr 2001, die betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2002 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2001. Im Rahmen einer telefonischen Unterredung mit der Beklagten am 27.01.2003 teilte der Kläger mit, dass der nächste Einkommensteuerbescheid unverzüglich eingereicht werde.

Für die Zeit ab 01.01.2004 setzte die Beklagte die Beiträge zur Krankenversicherung mit 442,92 Euro und die Beiträge zur Pflegeversicherung mit 59,28 Euro fest. Der Bescheid erging auch im Namen der Beigeladenen (Bescheid vom 17.12.2003).

Mit dem am 30.12.2003 erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Beitragsfestsetzung ab 01.01.2004. Er übersandte eine Kopie der Einkommensteuererklärung 2002 und machte im Wesentlichen geltend, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen für das Jahr 2002 negative Einkünfte ergäben. Im Jahr 2003 habe sich die Geschäftslage nochmals deutlich verschlechtert, so dass für 2003 noch höhere Verluste zu erwarten seien.

Die Beklagte wandte sich daraufhin telefonisch an den Steuerberater und wies diesen auf die Notwendigkeit der Vorlage von Einkommensteuerbescheiden hin. Am 15.06.2004 legte der Kläger der Beklagten den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 11.06.2004 vor und bat um Herabsetzung bzw. Neufestsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.01.2004. Der Einkommensteuerbescheid wies für das Jahr 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. -22.098,00 Euro und Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 4.080,00 Euro aus. Die Einkommensteuer wurde mit "Null" festgesetzt.

Die Beklagte setzte - auch im Namen der Beigeladenen - den Beitrag für die Zeit ab 01.07.2004 in Höhe von insgesamt 260,82 Euro fest (Krankenversicherung: 230,02 Euro, Pflegeversicherung: 30,80 Euro - Bescheid vom 29.06.2004). Der Kläger verlangte daraufhin die Rückerstattung von Beiträgen für die Zeit ab 01.01.2004 (Schreiben vom 02.09.2004). Die Beklagte setzte den Kläger davon in Kenntnis, dass ihrer Ansicht nach eine Veränderung der Beitragsbemessung ab 01.01.2004 nicht möglich sei, da Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden könnten (Schreiben vom 10.09.2004).

Nachdem der Kläger die Auffassung vertreten hatte, dass bereits das Schreiben vom 23.12.2002 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.12.2002 anzusehen sei und somit auch der Beitrag ab 01.01.2003 entsprechend den Feststellungen in dem Einkommensteuerbescheid 2002 herabgesetzt werden müsse, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass eine rückwirkende Absenkung der Beiträge für die Zeit vor dem 01.07.2004 nach § 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht möglich sei. Denn der maßgebliche Einkommensteuerbescheid sei erst im Juni 2004 vorgelegt worden (Widerspruchsbescheid vom 15.03.2005).

Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die Beklagte aufgrund der Ende 2002/Anfang 2003 vorgelegten Unterlagen in der Lage gewesen sei, bereits mit Wirkung vom 01.01.2003 eine Beitragsherabsetzung vorzunehmen. Aus § 240 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V könne nicht das Erfordernis hergeleitet werden, dass als Nachweis niedrigerer Einnahmen ausschließlich ein Einkommensteuerbescheid heranzuziehen sei. Die Beklagte habe auf den Antrag vom 23.12.2002 nicht reagiert, so dass der Bescheid vom 17.12.2003 als Ablehnung dieses Antrages aufzufassen sei.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 10.01.2003, 17.12.2003 und 29.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Negativeinkommens neu festzusetzen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen gestützt.

Mit Urteil vom 26.07.2007 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte verurteilt, die Beiträge des Klägers für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2004 unter Zugrundelegung der Mindestbemessungsgrundlage neu festzusetzen. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger durch die im Zusammenhang mit dem Antrag vom 23.12.2002 vorgelegten Unterlagen den Nachweis niedrigerer Einnahmen i.S.d. § 240 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V geführt habe. Dass der Nachweis ausschließlich durch die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides geführt werden könne, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Gegen das ihr am 31.07.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.08.2007 Berufung erhoben und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geltend gemacht, dass die Führung des Nachweises niedrigerer Einkünfte bei Selbständigen ohne die Heranziehung amtlicher Unterlagen der Finanzverwaltung ausscheide.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.07.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beiträge zur Krankenversicherung bereits für die Zeit ab 01.01.2004 bis 30.06.2004 auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage festgesetzt werden. Insofern wird er durch den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert.

Gegenstand des Rechtsstreits ist lediglich noch die Frage der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.06.2004. Soweit sich die Klage zunächst auch gegen die Beitragseinstufung in der Pflegeversicherung gerichtet hat, ist der Rechtsstreit erledigt, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich dahingehend geschlossen haben, dass die Entscheidung hinsichtlich der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung maßgeblich sein soll. Im Hinblick auf die Beitragseinstufung für das Jahr 2003 hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung (konkludent) zurückgenommen und gleichzeitig einen Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt.

Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 240 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I 2003, S. 2190). Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs. 1 Satz 1), wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt (Abs. 1 Satz 2). Die Satzung muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (Abs. 2 Satz 1). Gemäß Abs.4 Satz 2 und 3 SGB V gilt für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (Satz 2). Veränderungen der Beitragsbemessung können auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden (Satz 3).

Der Kläger ist hauptberuflich selbständig i.S.d. §§ 240 Abs. 4 Satz 2, 5 Abs. 5 SGB V. Denn die Tätigkeit als Gesellschafter der T & Q GbR stellt den Mittelpunkt seiner Erwerbstätigkeit dar.

Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2003 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend für die Zeit ab 01.01.2004 festgesetzt. Aus § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V ergab sich die Verpflichtung der Beklagten, bei der Bemessung der Beiträge für den Kalendertag den 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen. Den Nachweis niedrigerer Einnahmen hat der Kläger erst mit der Übersendung des Einkommensteuerbescheides 2002 am 15.06.2004 für die Zeit ab 01.07.2004 geführt. Dem hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 29.06.2004 Rechnung getragen und die Beiträge zur Krankenversicherung ab 01.07.2004 mit monatlich 230,02 Euro festgesetzt.

Der Nachweis niedrigeren Einkommens ist nicht bereits im Dezember 2002 bzw. Januar 2003 durch Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertung 2002, der Einkommensteuererklärung 2001, der Gewinn- und Verlustrechnung 2001 und der Bilanz 2001 geführt worden. Nachweis im Sinne der Vorschrift ist die Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder anderer qualifizierter amtlicher Nachweise, da die Beitragsfestsetzung auf einer verlässlichen Grundlage und im Rahmen eines vertretbaren Verwaltungsaufwandes erfolgen muss (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 22.03.2006 - Az.: B 12 KR 14/05 R - sozialgerichtsbarkeit.de - und vom 26.09.1996 - Az.: 12 RK 46/95, Juris; Senat, Urteil vom 06.02.2007 - Az.: L 5 KR 26/06, Juris; Bezner/Bothe, Die Beiträge 2006, 321 (329)). Ohne die Vorlage amtlicher Nachweise der Finanzverwaltung ist es den Krankenkassen nicht möglich, das Einkommen Selbstständiger objektiv zu ermitteln. Anders als der Finanzverwaltung steht den Kassen weder rechtlich noch organisatorisch ein Instrumentarium zur Verfügung, das sie in die Lage versetzt, das Einkommen Versicherter aus selbständiger Tätigkeit hinreichend exakt festzustellen (BSG, Urteil vom 26.09.1996, a.a.O.). Eine Glaubhaftmachung scheidet bereits deshalb aus, weil eine solche keinen Nachweis i.S.d. § 240 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V darstellt (a.A. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.06.1998 - Az.: L 1 KR 93/96, Juris). Auch Erklärungen eines Steuerberaters bzw. von diesem erstellte Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen zählen nicht zu den amtlichen Unterlagen, weil Steuerberater ausschließlich als private Interessenvertreter tätig werden (Erdmann, Die Beiträge 2004, 1 (3); a.A. Bernsdorff in: jurisPK-SGB V, § 240, Rn. 23).

Ob Vorauszahlungsbescheide als qualifizierte amtliche Nachweise im vorbezeichneten Sinne zu qualifizieren sind, kann hier dahinstehen. Zum einen hat der Kläger diese nicht bei der Beklagten vorgelegt. Zum anderen werden dort Einnahmen ausgewiesen, die eine Herabsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung im hier streitigen Zeitraum nicht rechtfertigen. Denn in dem Bescheid vom 09.04.2002 werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 110.145,00 Euro und aus Kapitalvermögen in Höhe von 13.942,00 Euro ausgewiesen; der Bescheid vom 09.04.2003 weist immerhin noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 47.466,00 Euro und aus Kapitalvermögen in Höhe von 9.379,00 Euro aus.

Ein für den Kläger günstiges Ergebnis ergibt sich nicht aus der Entscheidung des BSG vom 14.12.2006 - Az.: B 1 KR 11/06. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass Gegenstand des dort anhängigen Rechtsstreits im Wesentlichen die Ermittlung des Regelentgelts bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen (§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V) im Rahmen der Krankengeldberechnung war. Zwar sieht § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V vor, dass bei Selbständigen als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag gilt, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war, so dass sich das Regelentgelt grundsätzlich ohne weiteres ermitteln lässt. Liegen jedoch durchgreifende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betrag, der zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsbemessung zugrunde lag, erkennbar nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprach, kann es ausnahmsweise geboten erscheinen, das tatsächlich erzielte Einkommen zu ermitteln. Da sich jedoch dem der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Steuerbescheid das aktuelle - vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte - Einkommen nicht konkret entnehmen lässt, verbleibt diesbezüglich Unsicherheit. Um Klarheit über die Einkommenssituation zu erlangen, kann es in derartigen Konstellationen erforderlich werden, sämtliche Erkenntnisquellen (z.B. Auskünfte durch Steuerberater, Vorlage von Buchführungsunterlagen, etc.) zu nutzen. Die Schlussfolgerung, dass auch der Nachweis niedrigerer Einnahmen i.S.d. § 240 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V stets auf diese Weise geführt werden kann, lässt sich aus dieser Rechtsprechung zur Überzeugung des Senats allerdings nicht ziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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