L 19 B 173/08 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 92/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 173/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 04.08.2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Nach § 172 Abs. 3 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGÄndG), BGBl. I 417, ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008) oder die Berufung wiederkehrende Leistungen oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Der Antragsteller ist durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht in dem von §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 SGG vorausgesetzten Maße beschwert. Der im erstinstanzlichen Antragsverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG begehrte Betrag erreicht nicht den erforderlichen Beschwerdewert, da sich dieser allenfalls auf insgesamt 300,48 EUR beläuft.

Bei einem Antrag auf Erhalt einer Geldleistung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG bestimmt sich der Beschwerdewert nach dem Geldbetrag, den das Sozialgericht als Gericht der Hauptsache i.S.v. § 86b Abs. 2 S. 3 SGG einem Antragsteller versagt hat und der von dem Antragsteller als Rechtsmittelführer weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdz. 14 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 06.02.1997, 14/10 BKg 14/96 zum Berufungsverfahren). Für die Ermittlung des Wertes des Antragsbegehrens ist nicht allein der Wortlaut des erstinstanzlichen Antrags maßgebend, sondern nach § 123 SGG ist auf den in Wirklichkeit erhobenen Anspruch abzustellen. Andernfalls könnte die in §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 SGG vorgeschriebene Rechtsmittelbeschränkung durch die Antragsformulierung unterlaufen werden (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 25/01). Der Antragsteller hat zunächst in der Antragsschrift vom 11.03.2008 im erstinstanzlichen Verfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der fälligen Mieten zuzüglich Zinsen und weiterer Nebenforderungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 1.095, 48 EUR im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt. Dieses Begehren hat sich nicht auf die Übernahme der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Miete von 265,00 EUR (195,00 EUR Kaltmiete + 70,00 EUR Nebenkosten) beschränkt. Vielmehr ergibt sich aus den dem Schreiben vom 18.04.2008 beigefügten Anlagen, dass sich der Betrag von 1.095,48 EUR aus einer Mietforderung für September bis November 2007 in Höhe von 868,41 EUR, Mietschulden in Höhe von 105,00 EUR für Juli 2006, einer Nebenkostennachforderung für 2005/2006 in Höhe von 30,06 EUR, weiteren Nebenkosten für August 2007 in Höhe von 24,47 EUR monatlich und einer anteiligen Nutzungsentschädigung für Dezember 2007 von 67,54 EUR zusammensetzt. Nachdem die Antragsgegnerin dargelegt hat, dass die Überweisung der Kosten für Unterkunft und Heizung für September bis Oktober 2007 in Höhe von insgesamt 765,00 EUR im Februar 2008 erfolgt ist, hat der Antragsteller sein Begehren auf die Übernahme der Differenz zwischen dem zunächst begehrten Betrag von 1.095,48 EUR und dem ausgezahlten Betrag von 795,00 EUR, also auf die Übernahme eines Betrages von 300,48 EUR begrenzt. Dies ergibt sich aus den schriftlichen Einlassungen des Antragstellers im weiteren Verlauf des Verfahrens. Im Schreiben vom 18.04.2008 hat der Antragsteller seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz aufrecht erhalten und sein Begehren dahingehend konkretisiert, dass er die Übernahme der Nebenkostennachforderung für 2005/2006 in Höhe von 30,06 EUR, der weiteren Nebenkosten für die Zeit von August bis November 2007 in Höhe von 24,47 EUR monatlich sowie der fälligen Zinsen und der Kosten des Mietstreitverfahrens begehrt. In weiteren Schriftsätzen hat der Antragsteller weiterhin die Übernahme der Nebenkosten, Zinsen (Schreiben vom 18.06.2008) bzw. die volle Übernahme der tatsächlich beantragten Kosten, wie z. B. der Nebenkostenvorauszahlung (Schreiben vom 01.08.2008) begehrt. Aus diesen Schreiben ergibt sich der Wille des Antragstellers von der Antragsgegnerin zumindest den im Schreiben vom 11.03.2008 beantragten Gesamtbetrag tatsächlich zu erhalten und die Differenz zwischen dem erhaltenen Betrag von 795,00 EUR und beantragten Betrag von 1.095, 48 EUR weiter zu verfolgen.

Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass das Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Übernahme von Mietschulden in Höhe von 105,00 EUR für Juli 2006, einer Nebenkostennachforderung für 2005/2006 in Höhe von 30,06 EUR, weiteren Nebenkosten für die Zeit von August bis November 2007 in Höhe von 24,47 EUR monatlich und einer anteiligen Nutzungsentschädigung für Dezember 2007 von 67,54 EUR zu verpflichten, unzulässig ist. Ein Rechtschutzbedürfnis ist nicht gegeben, da der Antragsteller vor Einleitung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens bei der Antragsgegnerin keinen Antrag auf Übernahme dieser Kosten gestellt hat. Ein Leistungsberechtigter muss sich in der Regel zunächst an den zuständigen Leistungsträger wenden und einen Antrag auf die Leistungen stelle, bevor er ein einstweiliges Rechtschutzverfahren einleitet (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdz. 26b mit Rechtsprechungsnachweisen).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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