L 9 B 183/08 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AS 135/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 183/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.10.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Übernahme weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.06.2008 bis zum 30.11.2008 in Höhe von monatlich 146,78 EUR. Der Antragsteller begehrt die Übernahme von Kosten in Höhe von 511,74 EUR an Stelle der von der Antragsgegnerin derzeit als angemessen anerkannten Kosten in Höhe von 364,96 EUR.

In einem weiteren beim Senat anhängigen Verfahren macht der Antragsteller entsprechende Leistungen auch für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 31.05.2009 geltend (L 9 B 183/08 AS ER).

Der 1948 geborene alleinstehende Antragsteller bewohnt seit 1981 eine 53,24 qm große Einzimmerwohnung. Die Kaltmiete beträgt 312,48 EUR. Für Neben- und Heizkosten erbringt der Antragsteller eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 180,00 EUR. Seit dem 01.01.2005 bezieht der Antragsteller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller bereits bei der Erstbewilligung darauf hin, dass ihres Erachtens die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Seit dem 01.07.2005 zahlte sie Kosten der Unterkunft nur in der von ihr für angemessen gehaltenen Höhe von 361,00 Euro (325,00 Euro Miete inklusive Nebenkosten, 36,00 Euro Heizkosten). Der Antragsteller hat bereits mehrere Verfahren hinsichtlich der Höhe der übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung beim Sozialgericht Köln (SG) und beim Landessozialgericht (LSG) geführt. Derzeit sind beim Senat noch die Hauptsacheverfahren L 9 AS 68/06 betreffend den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2005 und L 9 AS 5/06 betreffend den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2005 anhängig.

Mit Bescheid vom 18.01.2008 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 31.05.2008 monatliche Heizkosten in Höhe von 39,96 Euro. Im hiergegen gerichteten Widerspruchsverfahren trug der Antragsteller vor, dass die Änderung der Kosten für Unterkunft und Heizung von 361,00 Euro auf 364,96 Euro unschlüssig sei. Heiz- und Nebenkosten seien im Umfang der tatsächlich angefallenen Höhe als angemessen anzusehen. Er habe bereits mit seinem Erstantrag vom 29.12.2004 die Bewilligung von Leistungen für Mietaufwendungen in Höhe von 532,48 Euro (312,48 Euro Miete, 180,00 Euro Nebenkosten, 40,00 Euro Stromkosten) geltend gemacht. Diese Aufwendung seien von ihm nachgewiesen worden. Bewilligt worden seien bisher aber nur 364,96 Euro (325,00 Euro Miete inklusive Nebenkosten und 39,96 Euro für Heizung). Dies sei ermessensfehlerhaft. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2008 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Bereits seit dem 01.07.2005 würden nur noch Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 361,00 Euro gezahlt. Die Antragsgegnerin sei bis zur Vorlage der Betriebskostenabrechnung berechtigt gewesen, auf die Heizkosten einen angemessenen Vorschuss zu leisten. Nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung sei dann eine Neuberechnung vorgenommen und es seien monatliche Heizkosten in Höhe von 39,96 Euro anerkannt worden. Hiergegen erhob der Antragsteller am 29.02.2008 beim Sozialgericht Klage und machte die Übernahme der ihm tatsächlich entstandenen Mietaufwendungen, die er in diesem Verfahren mit 542,17 Euro bezifferte (312,48 Euro Miete, 180,00 Euro Nebenkosten, 40,00 Euro Stromkosten, 121,52 Euro Mietnebenkostennachzahlung aufgeteilt auf 12 Monate) geltend. Gleichzeitig beantragte er "gemäß § 86b SGG die sofortige Vollziehung der Erfüllung meiner mir gemäß § 22 SGB II gesetzlich zustehenden Leistungen". Mit Beschluss vom 25.03.2008 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass der eintstweiligen Anordnung ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 21.05.2008 (Az. L 9 B 77/08 AS ER zurück.

Anfang Mai 2008 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.06.2008. Am 12.06.2008 hat er beim Sozialgericht Köln der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, weil die Antragsgegnerin bislang noch nicht über den Fortzahlungsantrag entschieden und auch keine Leistungen erbracht habe. Mit Bescheid vom 23.06.2008 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller als Vorschuss für die Zeit vom 01.06.2008 monatlich 711,96 EUR (347,00 EUR Regelsatz und 364,96 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) und für die Zeit vom 01.07.2008 bis zum 30.11.2008 in Höhe von monatlich 715,96 EUR (Erhöhung des Regelsatzes auf 351,00 EUR ab dem 01.07.2008) bewilligt. Dabei erfolgte die Bewilligung der Heizkosten in Höhe von monatlich 39,96 EUR als Vorschuss und zwar mit der Begründung, dass die endgültige Heizkostenaberechnung für das Jahr 2007 noch nicht vorliege.

Den weiter aufrechterhaltenen Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 20.10.2008 abgelehnt. Es liege kein Anordnungsgrund vor. Ein solcher könne bei den hier streitigen Unterkunftskosten nur vorliegen, wenn ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach Ablauf des nächst folgenden Fälligkeitszeitpunkts für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung oder Räumungsklage zu rechnen sei. Entsprechendes habe der Antragssteller nicht vorgetragen. Ebensowenig habe der Antragsteller eine drohende Einstellung der Versorgung mit Wärme behauptet.

Gegen den am 28.10.2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 31.10.2008 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass er bereits bei der Stellung des Weiterbewilligungsantrages am 09.05.2008 einen höheren monatlichen Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung nachgewiesen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bestehe eine Rechtsanspruch auf Sozialleistungen zur Deckung der monatlichen Nebenkostenpauschalen unter Abzug der in der Regelleistung enthaltenen Beträge für Warmwassezubereitung und Strom. Es liege nicht im Ermessen der Antragsgegnerin, nachgewiesene Rechtsansprüche wilkürlich zu kürzen. Es sei ihm aufgrund des Sozialstaatsgebotes nicht zuzumuten, eine Umschichtung der Bedürfnisse zum Erhalt der Wohnsituation vorzunehmen.

Die Antragsgegnerin hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein. Anordnungsgrund kann nur die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sein.

Ein Anordnungsgrund in diesem Sinne ist nicht gegeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, die dem Antragsteller im Übrigen aus mehreren bereits abgeschlossenen Verfahren auch bekannt ist bzw. bekannt sei müsste, dass in einem auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anordnungsgrund nur dann angenommen werden kann, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung konkret die Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage - etwa die Sperre der Strom- oder Heizungsversorgung - droht (vgl. u. a. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 21.05.2008, Az. L 9 B 77/08 AS ER und L 9 B 79/08 AS ER; 10.03.2008, Az. L 9 B 40/08 AS ER; 08.10.2007, Az.: L 9 B 150/07 AS ER und 12.06.2007, Az.: L 9 B 25/07 SO ER). Das Vorliegen solcher Umstände ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat das Vorliegen entsprechender Umstände auch noch nicht einmal behauptet.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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