Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KN 224/07 U
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 296/07 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.12.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 SGG i.H.v. 225,00 Euro auferlegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt wiederholt die Gewährung einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der im Jahre 1940 geborene Kläger war ab 1955 im Bergbau im Wesentlichen als Hauer, Aufsichtshauer und Reviersteiger tätig.
Am 22.12.1997 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen einer BK Nr. 2109. Dieser wurde durch Bescheid vom 07.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.02 abgelehnt. Das hieran anschließende Klageverfahren blieb für den Kläger erfolglos und endete durch Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 25.04.2006. Durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27.11.2006, wurde die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen.
Am 28.03.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung der Ablehnung und widersprach der Beurteilung durch die Sachverständigen im vorausgegangenen Verfahren.
Mit Bescheid vom 02.05.2007 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 07.02.2002 mit der Begründung ab, dass beim Kläger für die Gewährung einer Rente weder die arbeitstechnischen noch die medizinischen Voraussetzungen erfüllt seien und er insoweit keine neuen Tatsachen vorgetragen habe. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Röntgenbefunde seien falsch bewertet worden. Mit Bescheid vom 08.08.2007 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Im Widerspruchsbescheid wurde ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Würdigung der Befunde erkennbar seien.
Mit seiner am 15.08.2007 erhobenen Klage hat der Kläger sein Rentenbegehren weiterverfolgt und vorgetragen, dass bei ihm auch in den oberen Halswirbelsäulen-Segmenten erhebliche Degenerationen vorlägen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 02.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2007 zu verurteilen, den Bescheid vom 07.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2002 zurückzunehmen und ihm aus Anlass einer BK nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV eine Verletztenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 14.12.2007 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente wegen einer BK Nr. 2109. Der Kläger habe keinerlei neue Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen, die nicht schon zum Zeitpunkt des Urteils des LSG NRW vom 25.04.2006 bekannt gewesen oder von ihm vorgebracht worden wären. Zugrunde lagen den genannten Entscheidungen ein Gutachten von Dr. T vom 03.06.2002, von Dr. T1 vom 14.10.2003 mit weiteren Stellungnahmen und von Prof. Dr. C vom 13.05.2002 mit weiteren Stellungnahmen. Den Sachverständigen lagen zur Fertigung ihrer Gutachten die Röntgenaufnahmen vom 14.08.1978, 25.01.1994, 03.11.1998 und bezüglich Prof. Dr. C vom 15.05.2002 sowie das Ergebnis der Kernspintomographie vom 26.01.2001 vor.
Zur Begründung der Bewertung rügt er einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht. Es sei zu Unrecht eine neurologische Beweisaufnahme unterblieben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 02.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2007 zu verurteilen, den Bescheid vom 07.02.02 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.02 zurückzunehmen und ihm aus Anlass einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV eine Verletztenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrem Vorbringen fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht gemäß § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente zu.
Nach § 44 Abs. 1 10. Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht geleistet worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Selbst bei Unterstellung des Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen, die bezüglich des Klägers tatsächlich nicht gegeben sind, wären die Schäden im Halswirbelsäulen-Bereich des Klägers nach den überzeugenden Gutachten von Dr. T, Dr. T1 und Prof. Dr. C nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Auch aus den nunmehr vom Kläger angesprochenen medizinischen Unterlagen, ergibt sich bezüglich dieser Beurteilung keine Änderung. Gerade die röntgenologischen Befunde vom 25.01.1994, vom 03.11.1998 und vom 13.03.2001 lagen den Gutachtern zur Erstellung ihrer Gutachten vor. Der Senat sieht daher keinen Anlass zu erneuten Ermittlungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldungskosten beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Der Kläger hat den Rechtsstreit ohne nachvollziehbare Begründung fortgeführt, obwohl ihm mit Schriftsatz vom 20.10.2008 die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Wer ein Verfahren, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Begründung fortgeführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Der Senat hat die Höhe der zu erstattenden Kosten nach dem gesetzlichen Mindestbetrag bemessen (§ 192 Abs. 1 Satz 3 und 184 SGG).
Anlass, die Revision zu zulassen hat nicht bestanden.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt wiederholt die Gewährung einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der im Jahre 1940 geborene Kläger war ab 1955 im Bergbau im Wesentlichen als Hauer, Aufsichtshauer und Reviersteiger tätig.
Am 22.12.1997 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen einer BK Nr. 2109. Dieser wurde durch Bescheid vom 07.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.02 abgelehnt. Das hieran anschließende Klageverfahren blieb für den Kläger erfolglos und endete durch Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 25.04.2006. Durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27.11.2006, wurde die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen.
Am 28.03.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung der Ablehnung und widersprach der Beurteilung durch die Sachverständigen im vorausgegangenen Verfahren.
Mit Bescheid vom 02.05.2007 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 07.02.2002 mit der Begründung ab, dass beim Kläger für die Gewährung einer Rente weder die arbeitstechnischen noch die medizinischen Voraussetzungen erfüllt seien und er insoweit keine neuen Tatsachen vorgetragen habe. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Röntgenbefunde seien falsch bewertet worden. Mit Bescheid vom 08.08.2007 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Im Widerspruchsbescheid wurde ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Würdigung der Befunde erkennbar seien.
Mit seiner am 15.08.2007 erhobenen Klage hat der Kläger sein Rentenbegehren weiterverfolgt und vorgetragen, dass bei ihm auch in den oberen Halswirbelsäulen-Segmenten erhebliche Degenerationen vorlägen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 02.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2007 zu verurteilen, den Bescheid vom 07.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2002 zurückzunehmen und ihm aus Anlass einer BK nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV eine Verletztenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 14.12.2007 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente wegen einer BK Nr. 2109. Der Kläger habe keinerlei neue Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen, die nicht schon zum Zeitpunkt des Urteils des LSG NRW vom 25.04.2006 bekannt gewesen oder von ihm vorgebracht worden wären. Zugrunde lagen den genannten Entscheidungen ein Gutachten von Dr. T vom 03.06.2002, von Dr. T1 vom 14.10.2003 mit weiteren Stellungnahmen und von Prof. Dr. C vom 13.05.2002 mit weiteren Stellungnahmen. Den Sachverständigen lagen zur Fertigung ihrer Gutachten die Röntgenaufnahmen vom 14.08.1978, 25.01.1994, 03.11.1998 und bezüglich Prof. Dr. C vom 15.05.2002 sowie das Ergebnis der Kernspintomographie vom 26.01.2001 vor.
Zur Begründung der Bewertung rügt er einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht. Es sei zu Unrecht eine neurologische Beweisaufnahme unterblieben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 02.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2007 zu verurteilen, den Bescheid vom 07.02.02 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.02 zurückzunehmen und ihm aus Anlass einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV eine Verletztenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrem Vorbringen fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht gemäß § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente zu.
Nach § 44 Abs. 1 10. Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht geleistet worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Selbst bei Unterstellung des Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen, die bezüglich des Klägers tatsächlich nicht gegeben sind, wären die Schäden im Halswirbelsäulen-Bereich des Klägers nach den überzeugenden Gutachten von Dr. T, Dr. T1 und Prof. Dr. C nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Auch aus den nunmehr vom Kläger angesprochenen medizinischen Unterlagen, ergibt sich bezüglich dieser Beurteilung keine Änderung. Gerade die röntgenologischen Befunde vom 25.01.1994, vom 03.11.1998 und vom 13.03.2001 lagen den Gutachtern zur Erstellung ihrer Gutachten vor. Der Senat sieht daher keinen Anlass zu erneuten Ermittlungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldungskosten beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Der Kläger hat den Rechtsstreit ohne nachvollziehbare Begründung fortgeführt, obwohl ihm mit Schriftsatz vom 20.10.2008 die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Wer ein Verfahren, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Begründung fortgeführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Der Senat hat die Höhe der zu erstattenden Kosten nach dem gesetzlichen Mindestbetrag bemessen (§ 192 Abs. 1 Satz 3 und 184 SGG).
Anlass, die Revision zu zulassen hat nicht bestanden.
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