L 1 B 23/08 AL

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AL 223/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 23/08 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.10.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114, 117 Zivilprozessordnung (ZPO). Zu Recht hat das SG Prozesskostenhilfe versagt, weil die Rechtsverfolgung, nämlich die (isolierte Anfechtungs-)Klage (vgl dazu BSG, SozR 4-1200 § 48 Nr. 2; SozR 1200 § 48 Nr. 11) gegen den Bescheid vom 2.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.6.2008 nach der hier gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Kläger wendet sich gegen die für die Zeit vom 1.5.-30.6.2008 auf Antrag des Jugendamts der Stadt C vorgenommene sog. "Abzweigung" von seinem Arbeitslosengeld in Höhe von 0,42 EUR täglich (also insgesamt EUR 25,20) im Kern mit der Begründung, ein Unterhaltstitel liege nicht vor und die Beklagte sei für die Feststellung eines Unterhaltsanspruchs auch nicht zuständig. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) in der seit 18. Juni 1994 geltenden Fassung des Zweiten SGB-Änderungsgesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl I 1229) können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Nach der Gesetzesbegründung zu § 48 SGB I liegt der Zweck der Regelung in einer schnellen Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs von Ehegatten und Kindern eines Leistungsempfängers, um finanzielle Notsituationen zu vermeiden (BT-Drucksache 7/868 S. 31). Dabei ist prägendes Merkmal, dass eine schnelle Befriedigung des Unterhaltsanspruchs (auch) ohne Unterhaltstitel, insbesondere ohne Inanspruchnahme (zivil-)gerichtlichen Rechtsschutzes (in einem Unterhaltsprozess), und ohne Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ermöglicht werden soll. Über das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs und (ggf.) dessen Höhe entscheiden dann der Sozialleistungsträger und - im Rechtsstreit - das (Sozial-)Gericht (BSG SozR 1200 § 48 Nr 11 mwN; vgl zuletzt BSG SozR 4-1200 § 48 Nr 2).

Bei der Bestimmung des außer Betracht zu lassenden Selbstbehalts hat sich die Beklagte zu Recht an der sog. Düsseldorfer Tabelle (= Unterhaltstabelle des OLG Düsseldorf) orientiert (BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4; SozR 1200 § 48 Nr. 11; BSG, Urteil vom 07.10.2004, Az.: B 11 AL 13/04 R). Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei mehr als der nach der sog. Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2008) vorgesehene Selbstbehalt von EUR 770 monatlich zu belassen, hat er Tatsachen, aus denen dies folgte, weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs 4 ZPO.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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