Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 46 (26) R 66/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 197/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.06.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Regelaltersrente ohne Anrechnung der von ihm bezogenen Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Aufgrund eines Arbeitsunfalls am 09.02.1956 erhielt und erhält der am 00.00.1940 geborene Kläger aus der gesetzlichen Unfallversicherung eine Verletztenrente bei einer MdE in Höhe von 50%. Die Höhe der monatlichen Zahlung beträgt seit dem 01.07.2003 785,35 EUR; ihr liegt ein Jahresarbeitsverdienst (JAV) von 28.272,56 EUR zugrunde. Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Kläger etwas mehr als 10 Monate als jugendlicher Hilfsarbeiter bei der Firma X GmbH, X zu einem durchschnittlichen Arbeitsverdienst von 6,89 DM täglich als jugendlicher Hilfsarbeiter beschäftigt. Der mit Bescheid vom 21.07.1958 ab dem 19.04.1957 gewährten Verletztenrente wurde jedoch der fiktive JAV eines volljährigen Versicherten in der Höhe des Ortslohns mit einem Tagesarbeitsverdienst von 10,- DM zugrundegelegt. Schließlich hob die Berufsgenossenschaft den der Rentenberechnung zugrunde liegenden JAV mit Bescheid vom 08.06.1962 anlässlich des 21. Geburtstages des Klägers ab dem 27.10.1961 auf 7.939,36 DM an. Diese Festsetzung ging auf eine Auskunft der X GmbH zur voraussichtlichen Gehaltsentwicklung bei angenommener Weiterbeschäftigung des Klägers zurück und setzte voraus, dass der Kläger sich zum Musteranfertiger hätte "qualifizieren" können. Für diese Tätigkeit wurde ein Stundenlohn von 3,47 DM angegeben, für andere Hilfsarbeiten nur 2,82 DM. Der JAV von 7.939,36 DM wurde in der Folgezeit der gewährten Verletztenrente zugrunde gelegt.
Nach Genesung vom Unfall durchlief der Kläger ab April 1958 eine Uhrmacherlehre, nach deren Abschluss er an einem Ausbildungslehrgang für Elektrotechniker teilnahm. In der Folge war er - allein durch eine mehrmonatige Fachschulausbildung in den Jahren 1964 und 1965 unterbrochen - durchgängig versicherungspflichtig beschäftigt, um in den letzten Jahren der Beschäftigung Höchstbeiträge zu entrichten. Auf seinen Antrag hin bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.11.2005 in Höhe eines laufenden Zahlbetrages von 1.380,01 Euro. Diesen errechnete sie entsprechend der Vorschrift des § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wie folgt: Den sich aus der Anwendung der Vorschriften über die Rentenberechnung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Bruttorentenbetrag von 2.059,84 Euro addierte die Beklagte zum Zahlbetrag der Unfallrente von 785,35 Euro abzüglich der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz von 242,00 Euro, also zu 543,35 Euro auf eine Summe von 2.603,19 Euro. Die Bruttorente minderte sie um die Differenz aus dieser Summe und dem Mindestgrenzbetrag von 2.059,84 Euro, also um 543,35 Euro. Den Bruttozahlbetrag der Altersrente reduzierte sie sodann um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Den hiergegen am 05.10.2005 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass es in seinem Fall durch die Anwendung des § 93 SGB VI zu einer unangemessenen Härte komme. Zunächst sei aufgrund des Arbeitsunfalls, der sich im Rahmen der Berufsausbildung ereignet habe, eine lediglich geschätzte Rente angesetzt worden. Diese habe ausschließlich auf dem Mindestjahresarbeitsverdienst beruht und dementsprechend die zu erwartende berufliche Entwicklung und auch Gehaltssteigerungen aufgrund der Ausbildung und des später möglichen beruflichen Einsatzes nicht berücksichtigt. Folglich passe sich der tatsächliche Anteil der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung seinem tatsächlichen immateriellen Schaden nicht hinreichend an. Aufgrund des Unfalls im Rahmen der Berufsausbildung sei es zudem zu einer verzögerten Aufnahme der Berufstätigkeit gekommen, da er, der Kläger, sich zunächst einer längeren stationären Behandlung habe unterziehen und sodann noch einmal 3 ½ Jahre in eine weitere Berufsausbildung habe investieren müssen. Während dieses Zeitraums habe er keine nennenswerten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen können, so dass sich der Unfall heute noch rentenmindernd auswirke. Die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die dem Ausgleich des Erwerbsschadens diene, könne somit nicht in vollem Umfang auf die gesetzliche Rente angerechnet werden, da nach wie vor eine Verminderung verbleibe, die ausgeglichen werden müsse. Die Regelung des § 93 SGB VI stehe im Sonderfall des Klägers nicht im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2006 zurück. Die Bewilligung der Regelaltersrente habe unter Anwendung des § 93 SGB VI zu erfolgen, der eine Minderung der Regelaltersrente wie geschehen vorsehe und regele. Der Kläger verlange im Ergebnis, dass die Beklagte die gesetzliche Vorschrift, die nicht einmal einen Ermessensspielraum einräume, nicht beachte. Sie sei jedoch an die geltenden Gesetze gemäß Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) gebunden. Die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Rechts obliege dabei einzig und allein dem Bundesverfassungsgericht.
Hiergegen hat der Kläger am 21.03.2006 Klage zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhoben und sich zur Begründung im wesentlichen auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren bezogen.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 13.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2006 Altersrente ohne Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Feststellung des maßgeblich anzusetzenden JAV für eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung falle ausschließlich in deren Zuständigkeitsbereich.
Im Termin zur Erörterung der Angelegenheit am 12.06.2007 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Das SG hat sodann die Klage mit Urteil vom 27.06.2007 abgewiesen. Die Beklagte habe die Berechnung nach § 93 SGB VI fehlerfrei vorgenommen. Insbesondere seien der nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI nicht zu berücksichtigende Rentenbetrag und der Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI fehlerfrei ermittelt worden. Die Regelung des § 93 SGB VI verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht, Besonderheiten seien entgegen den Ausführungen des Klägers in seinem Fall nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber habe das Ziel verfolgt, eine Doppelversorgung der Versicherten durch funktionsgleiche Leistungen zu verhindern. Denn sowohl die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hätten Lohnersatzfunktion. Aus den Umständen des vorliegenden Falles ergäben sich insofern auch keine Besonderheiten. Soweit der Kläger vortrage, die Anrechnung der Verletztenrente sei in seinem Fall mit einer besonderen Härte verbunden, da der Unfall bereits während der Berufsausbildung eingetreten sei, habe dieses entgegen seinen Ausführungen allenfalls indirekt Auswirkungen auf die Ermittlung des Grenzbetrages, die nicht einem Überprüfungsrecht durch die Beklagte unterliege. Der Zeitpunkt des Unfalles habe (lediglich) maßgeblichen Einfluss auf die Ermittlung der Höhe der Verletztenrente. Diese werde aber durch die Berufsgenossenschaft festgestellt und entziehe sich einer Überprüfung durch den Rentenversicherungsträger. Die Bescheide der Berufsgenossenschaft entfalteten dementsprechend für die Verrechnung nach § 93 SGB VI Bindungswirkung, da die Rechengrößen, wie z.B. der JAV, von ihr festgestellt würden.
Gegen das dem Kläger am 18.07.2007 zugestellte Urteil hat er am 24.07.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft er im wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend meint er aus der Gegenüberstellung der bis zum Zeitpunkt des Erhalts von Regelaltersrente bezogenen Verletztenrente - nach seiner Berechnung ca. 185.000,00 EUR - und des bis zum voraussichtlichen Ableben im Jahre 2030 hinzunehmenden Minderungsbetrages von mehr als 195.000,00 EUR einen Grundrechtsverstoß mit Blick auf Artikel 14 GG darstellen zu können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.06.2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 13.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2006 Altersrente ohne Anrechnung der Verletztenrente zu gewähren
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich im wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid und hält die Urteilsgründe für zutreffend.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil dieser rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf anrechnungsfreie Zahlung der Altersrente. Die Beklagte hat die Vorschrift des § 93 SGB VI fehlerfrei angewandt.
I. Nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird die (Alters-)Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge (der Altersrente aus eigener Versicherung iHv 2059,84 EUR und der Verletztenrente aus der Unfallversicherung iHv 785,35 EUR) (vor Einkommensanrechnung) den jeweiligen Grenzbetrag nicht übersteigt. Bei der Berechnung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge ist gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI ein der Grundrente nach § 31 i. V. m. § 84 a S. 1 und 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechender Betrag nicht zu berücksichtigen. Diesen Betrag hat die Beklagte mit 242,00 EUR fehlerfrei angesetzt, was vom Kläger auch nicht beanstandet wird, so dass sich die Summe der Rentenbeträge auf 2603,19 EUR berechnet.
Gemäß § 93 Abs. 3 SGB VI ist sodann der Grenzbetrag zu ermitteln. Dieser beträgt nach der Vorschrift (grundsätzlich) 70 vom Hundert eines Zwölftels des JAV, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; Mindestgrenzbetrag ist aber der Monatsbetrag der Rente (aus der gesetzlichen Rentenversicherung) ausschließlich des Monatsteilbetrages der auf persönlichen Entgeltpunkten der Knappschaftlichen Rentenversicherung beruht (§ 93 Abs 3 2.HS iVm Abs.2 Nr. 1 SGB VI). Der Mindestgrenzbetrag beträgt hier 2059,84 EUR. Dieser ist für die weitere Berechnung maßgebend, da sich aus der ersten Berechnungsalternative ausgehend von dem zugrundegelegten JAV iHv 28272, 56 EUR und dem Rentenartfaktor für eine Rente wegen Alters von 1 gemäß § 67 Nr. 1 SGB VI lediglich ein (niedriger) Wert von 1.649,24 EUR ((1/12 - 28.272,56 EUR ) - (70/100) - 1=1.649,2326 EUR) berechnet.
Da die Summe der Rentenbeträge iHv 2603,19 den Grenzbetrag von 2059,84 EUR um 543,35 EUR übersteigt, war die Altersrente um diesen Betrag von 2059, 84 EUR auf 1516, 49 EUR brutto zu reduzieren.
II. § 93 SGB VI verstößt nicht gegen das Grundgesetz (GG). Die Vorschrift berührt zwar den Schutzbereich der Eigentumsgarantie und den allgemeinen Gleichheitssatz und muss sich daher an den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäben des Art. 14 Abs. 1 GG (dazu unter 1.) und Art. 3 Abs. 3 GG (dazu unter 2.) messen lassen. Die Regelung ist aber durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
1. Dem Kläger verbleibt von seiner Altersrente, trotz eines Wertes dieses Rechts i.H.v. 2059,48 EUR, lediglich ein monatlicher Anspruch von 1.516,49 EUR, und dies obgleich dieses Recht im Falle des Klägers fast ausschließlich auf der Entrichtung von Pflichtbeiträgen beruht, die dem Kläger zumindest in Höhe der Arbeitnehmerbeiträge nicht für eine anderweitige private Vorsorge zur Verfügung standen. Ein subjektiv öffentliches Recht auf Altersrente in der vollen Höhe ihres Wertes wird durch die Minderung der hierauf entstehenden monatlichen Ansprüche in Höhe des genannten Anrechnungsbetrages für die Dauer des Bezuges der Verletztenrente endgültig eingeschränkt. Dies berührt in erster Linie den Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG). Allerdings schränkt § 93 SGB I das Recht auf Rentenzahlung nicht bereits im Sinne einer Inhaltsbestimmung sondern lediglich im Sinne einer Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ein (vgl. hierzu BSG Urt. v. 31.03.1998 B 4 RA 49/96 R, NZS 1999, 148). Denn weder die Zahl der Entgeltpunkte noch der Rentenartfaktor oder der aktuelle Rentenwert sind von der Regelung des § 93 SGB VI im Sinne einer Einschränkung betroffen. Vielmehr beschränkt sich die Regelung des § 93 SGB VI darauf, dass - bei gleichbleibendem Wert des Rechts auf Rente - derjenige Betrag reduziert wird, dessen monatliche Auszahlung der Kläger vom Rentenversicherungsträger verlangen kann, so dass mit ihr lediglich eine Schrankenbestimmung getroffen wird. Bei der Bestimmung von Schranken des Eigentums kommt der gesetzgebenden Gewalt bei der Regelung in Bezug auf rentenrechtliche Positionen jedoch grundsätzlich eine weite Gestaltungskompetenz zu. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller Versicherten und Rentner zu erhalten, zu verbessern oder geänderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl. BSG a.a.0.). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Regelung des § 93 SGB VI um eine verfassungskonforme Schrankenbestimmung der grundrechtlichen Eigentumsgarantie. Gerade im Hinblick auf den Umstand, dass sowohl der Verletztenrente als auch der Altersrente im wesentlichen Lohnersatzfunktion zukommt, erscheint - um eine Überversorgung zu vermeiden - eine Verrechnungsregelung wie sie § 93 SGB VI für den Fall des Zusammentreffens der Rentenleistungen beinhaltet, fast unumgänglich. Wie der Gesetzgeber eine solche Verrechnung im einzelnen im System der Sozialversicherungzweige umsetzt, muss diesem überlassen bleiben. Mit der Regelung des § 93 SGB VI hat er sich für eine Kürzung des Altersrentenzahlbetrages entschieden. Vorstellbar wäre aber z.B. genauso die Regelung des völligen oder teilweisen Wegfalls der Verletztenrente mit dem Beginn der (dann ungekürzten) Altersrente gewesen. 2. Die Regelung des § 93 SGB VI verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Aritkel 3 Abs. 1 GG verbietet der gesetzgebenden Gewalt, bei der Ausgestaltung von Rechtsnormen, also auch von Schrankenbestimmungen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72). Im allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeiterfordernisse reichen.
Die Regelung des § 93 SGB VI ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die diesem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. So ist es sozialpolitisch legitim, bei Zusammentreffen zweier Sozialleistungen die Summierung zu einer Gesamthöhe als sachlich nicht gerechtfertigt anzusehen, da der Empfänger - ungeachtet seiner diese Höhe rechtfertigenden Eigenleistungen für die verschiedenen Versichertengemeinschaften - weit mehr erhält als ihm die Sozialversicherung in ihrer Gesamtheit von ihrem Grundgedanken her verschaffen soll. Von solchen sozialpolitischen Erwägungen sind auch von jeher die Regelungen bei Zusammentreffen von Renten aus der Rentenversicherung und der Unfallversicherung geprägt. Eine solche Anrechnung des Anspruchs aus der Unfallversicherung auf die Rechtsfrüchte des in der Rentenversicherung durch Beitragsleistungen erworbenen Rechts auf Altersrente ist insbesondere dadurch sachlich gerechtfertigt, dass das Leistungsversprechen der Rentenversicherung durch die Leistung des Dritten, hier des Unfallversicherungsträgers, als erfüllt gelten kann. Hierüber hinaus sieht § 93 Abs. 2 SGB VI im Gegensatz zu seiner Vorgängerregelung (§ 1278 RVO) jetzt auch noch einen Freibetrag bzgl. der dem Ausgleich immaterieller Schäden dienenden Anteile der Verletztenrente vor, so dass der Berechtigte auch mit Hinblick auf die Anrechnungsregelung des § 93 SGB VI im wirtschaftlichen Ergebnis dasjenige erhält, was ihm von der Unfallversicherung und der Rentenversicherung insgesamt zugesichert war. Die Drittleistung deckt vorliegend im Umfang der erfolgten Anrechnung den Bedarf, zu deren Absicherung das Recht der Rentenversicherung erworben und zugesagt wurde. Denn sachlich gerechtfertigt ist die Gewährung der Verletztenrente über den Eintritt in den Ruhestand hinaus an sich nur insoweit, als diese Rente Nachteile ausgleicht, die auch nach Beendigung des Erwerbslebens fortbestehen, dh hinsichtlich der immateriellen Schäden, Ausgleich des Integritätsverlusts etc. (BSG a.a.O.). Da aber das Recht auf Verletztenrente und die Fruchtziehung daraus durch den Bezug der Altersrente nicht beeinträchtigt wird, erhielte er - im Falle der ungekürzten Zahlung der Regelaltersrente - mehr, als er hinsichtlich des versprochenen Sicherungsniveau aus der Rentenversicherung und der Unfallversicherung insgesamt erwarten durfte, zumal beide Rechte ihrer Zielsetzung nach darauf gerichtet sind, den Versicherten nach Maßgabe des zurückliegenden Erwerbslebens und des versicherten Entgelts zu sichern.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gegenüberstellung des durchschnittlich erhaltenen monatlichen Verletztenrentenbetrages auf der einen Seite und des zu erwartenden durchschnittlichen Anrechnungsbetrages auf der anderen Seite. Eine solche Gegenüberstellung stellt keinen geeigneten Maßstab dar, eine sachliche Rechtfertigung der Regelung des § 93 SGB VI zu überprüfen. Zum Einen stellt die Aufzählung Beträge gegenüber, die auf Grund des über die Jahre eingetretenen Kaufkraftverlustes der Währungen nicht vergleichbar sind. Zum Anderen ist mit dem BSG davon auszugehen, dass es im Hinblick auf das System der deutschen Sozialversicherung systematisch sachnäher wäre, wenn die Verletztenrente mit dem Eintritt in den Ruhestand (vollumfänglich) wegfiele bzw. nur insoweit weiter geleistet würde, als sie Nachteile ausgleicht, die auch nach regelmäßiger Beendigung des Erwerbslebens fortbestehen, d.h. hinsichtlich der immateriellen Schäden, Ausgleich des Integritätsverlustes etc. (s.o.). Bei einer solchen systematisch näherliegenden Regelung würde sich dann eine "Anrechnungsvorschrift", wie sie § 93 SGB VI darstellt, erübrigen; gleichzeitig wird aber durch diese Kontrollüberlegungen die klägerische Überlegung des Gegenüberstellens der bis zum Ruhestand erhaltenen durchschnittlichen monatlichen Verletztenrente und des zu erwartenden durchschnittlichen "Kürzungsbetrages" relativiert. Eine Kürzung der Regelaltersrente ist nämlich nur deshalb möglich, da überhaupt eine Weiterzahlung der Verletztenrente über den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand hinaus erfolgt, ohne dass dies das System der Unfallversicherung zwingend gebieten würde.
Eine besondere Härte - im Sinne einer Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG - resultiert auch nicht aus dem Umstand, dass die vom Kläger bezogene Verletztenrente auf einen Versicherungsfall zurückzuführen ist, der zu Beginn seines Erwerbslebens stattgefunden hat. Denn entgegen den Darstellungen des Klägers wurde er bei der Berechnung der Höhe der Verletztenrente gegenüber Versicherten, die einen Arbeitsunfall nicht in den ersten Jahre ihrer Erwerbstätigkeit erleiden, nicht schlechter gestellt, sondern sogar privilegiert. Im Regelfall wird nämlich gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) (Vorgängervorschriften §§ 571, 576 Reichsversicherungsordnung [RVO]) für die Berechnung der Höhe der Verletztenrente auf den JAV des Versicherten in den 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, abgestellt. Abgestellt wird also immer auf den individuellen Arbeitsverdienst vor dem Versicherungsfall regelmäßig ohne Berücksichtigung der noch zu erwartenden Karriereschritte, also auch ohne Berücksichtigung der zu erwartenden Gehaltsentwicklung im Laufe des zukünftigen Berufslebens. Im Falle des Klägers ist aber in den ersten Jahren vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht auf den tatsächlichen Verdienst eines jugendlichen Hilfsarbeiters, sondern auf den höheren eines volljährigen Versicherten abgestellt worden. Darüber hinaus wurde für die ab dem 21. Lebensjahr gezahlte Verletztenrente ein JAV angesetzt, der die Qualifikation des Klägers zum Musteranfertiger bis zu diesem Zeitpunkt unterstellte. Inwieweit der Kläger bei einem solchen Sachverhalt eine Schlechterstellung gegenüber sonstigen Versicherten in der Unfallversicherung erkennen möchte, ist für den Senat nicht nachzuvollziehen. Im übrigen hat hierzu das SG schon richtig festgestellt, dass bei der Ermittlung des Grenzbetrages nach § 93 Abs. 3 SGB VI auf den JAV abzustellen ist, der der Berechnung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugrundegelegt wurde (vgl. Gürtner Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht Bd 1 § 93 Rn 22). Insoweit entfalten die Feststellungen der Unfallversicherung faktische Bindungswirkung.
Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass der Senat sich nicht mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob sich bei diesen wertenden Überlegungen etwas anderes ergäbe, wenn der Arbeitsunfall während der Ausbildung eingetreten wäre. Denn entgegen dem (ursprünglichen) Vortrag des Klägers stand dieser zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in einem Ausbildungsverhältnis, sondern war als jugendlicher Hilfsarbeiter beschäftigt.
Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, der Unfall wirke sich immer noch rentenmindernd aus. Dies wird der Regelfall sein, sofern die Folgen des Arbeitsunfalles es nicht mehr erlauben, in der Zeit nach diesem die ursprünglich qualifizierte und dementsprechend regelmäßig höher entlohnte Beschäftigung weiter auszuüben. Dieser Berufsschadensausgleich ist jedenfalls aber nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen. Stattdessen wird eine nach im Wesentlichen abstrakten Grundsätzen berechnete Unfallrente gezahlt, deren Zahlbetrag aufgrund von Steigerungen des ihr zugrundeliegenden JAV über die Jahre des Bezugs hinweg angepasst wird. Dass der Kläger zunächst nach dem Unfall nicht hat arbeiten können, ist bereits durch die Zahlung einer Versichertenrente in der Zeit von Juni 1957 bis März 1958 ausgeglichen worden. Diese Zeit ebenso wie die davor liegende Zeit der Arbeitsunfähigkeit wirken sich im Übrigen sehr wohl als rentenrechtliche Zeiten (dh als Pflichtbeitragszeit bzw als Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs mit Zurechnungszeit) aus. Im besonderen Fall des Klägers dürfte im Weiteren fraglich bleiben, ob es durch den erzwungenen Berufswechsel - ohne dass es hierauf ankäme - konkret zu einer Minderung der erworbenen Rentenanwartschaft gekommen ist. Hieran muss schon angesichts der bereits ab Ende der 1960iger Jahre erzielten Arbeitsverdienste, die erheblich über dem Durchschnitt lagen, gezweifelt werden. Darüber hinaus haben die Ausbildungszeiten ab dem Jahre 1958 bis 1961 die übliche privilegierte Bewertung erfahren.
Der Senat verkennt auch nicht, dass die Regelung des § 93 SGB VI immer dann zu relativ günstigen Ergebnissen führt, wenn das Unfallereignis (erst) zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem sich die Verletzetenrente aus einem relativ hohen Arbeitsverdienst errechnet, was in der Regel dann der Fall ist, wenn das Unfallereignis am Ende des Arbeitslebens liegt. So wäre im Falle des Klägers bei einem Arbeitsunfall erst im Jahre 2004 auf einen JAV von (mindestens) 61.200 EUR abzustellen gewesen, was bei einer MdE von 50 v.H. zu einer Verletztenrente von 1700,- EUR (61.200,- EUR - 2/3 - 50/100) monatlich geführt hätte. Der Grenzbetrag wäre nach § 93 Abs. 3 SGB VI mit 3570,- EUR (1/12 - 61.200,- EUR - 70/100 - 1) anzusetzen gewesen. Diesen Grenzbetrag hätte die um die Grundrente reduzierte Summe der Rentenbeträge von 3517,84 EUR (= 2059,84 EUR Altersrente + 1700,- EUR Verletztenrente./. 242,- EUR Grundrente) gar nicht überschritten, so dass es nicht zu einer Kürzung der Altersrente gekommen wäre. Hierin liegt jedoch kein Verstoß gegen Art. 3 GG. Denn es wird durch diese Berechnungsmodalität keine Gruppe von Normadressaten - nämlich solche, die einen Arbeitsunfall relativ früh im Berufsleben hinnehmen müssen - im Vergleich zu anderen Normadressaten - nämlich denjenigen, die ein Unfallereignis spät ereilt - anders behandelt, obgleich es zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede gibt, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber mit dieser Regelung dafür entschieden, diejenigen Versicherten zu privilegieren, die bei hohem Einkommen auch hohe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, was theoretisch auch bei einem frühen Unfallereignis der Fall sein kann. Dass der Gesetzgeber für die Berechnung des Grenzbetrages auf die Höhe des JAV abstellt, ist aber grundsätzlich eine sachgerechte Überlegung, wenn bedacht wird, dass im Rahmen der Solidargemeinschaft durch entsprechend hohe Beiträge Leistungen - wie z.B. Rehabilitationsmaßnahmen - der Rentenversicherung mitfinanziert werden, die gleichermaßen allen Versicherten unabhängig von der Beitragshöhe zugute kommen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt, der Senat folgt der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Regelaltersrente ohne Anrechnung der von ihm bezogenen Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Aufgrund eines Arbeitsunfalls am 09.02.1956 erhielt und erhält der am 00.00.1940 geborene Kläger aus der gesetzlichen Unfallversicherung eine Verletztenrente bei einer MdE in Höhe von 50%. Die Höhe der monatlichen Zahlung beträgt seit dem 01.07.2003 785,35 EUR; ihr liegt ein Jahresarbeitsverdienst (JAV) von 28.272,56 EUR zugrunde. Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Kläger etwas mehr als 10 Monate als jugendlicher Hilfsarbeiter bei der Firma X GmbH, X zu einem durchschnittlichen Arbeitsverdienst von 6,89 DM täglich als jugendlicher Hilfsarbeiter beschäftigt. Der mit Bescheid vom 21.07.1958 ab dem 19.04.1957 gewährten Verletztenrente wurde jedoch der fiktive JAV eines volljährigen Versicherten in der Höhe des Ortslohns mit einem Tagesarbeitsverdienst von 10,- DM zugrundegelegt. Schließlich hob die Berufsgenossenschaft den der Rentenberechnung zugrunde liegenden JAV mit Bescheid vom 08.06.1962 anlässlich des 21. Geburtstages des Klägers ab dem 27.10.1961 auf 7.939,36 DM an. Diese Festsetzung ging auf eine Auskunft der X GmbH zur voraussichtlichen Gehaltsentwicklung bei angenommener Weiterbeschäftigung des Klägers zurück und setzte voraus, dass der Kläger sich zum Musteranfertiger hätte "qualifizieren" können. Für diese Tätigkeit wurde ein Stundenlohn von 3,47 DM angegeben, für andere Hilfsarbeiten nur 2,82 DM. Der JAV von 7.939,36 DM wurde in der Folgezeit der gewährten Verletztenrente zugrunde gelegt.
Nach Genesung vom Unfall durchlief der Kläger ab April 1958 eine Uhrmacherlehre, nach deren Abschluss er an einem Ausbildungslehrgang für Elektrotechniker teilnahm. In der Folge war er - allein durch eine mehrmonatige Fachschulausbildung in den Jahren 1964 und 1965 unterbrochen - durchgängig versicherungspflichtig beschäftigt, um in den letzten Jahren der Beschäftigung Höchstbeiträge zu entrichten. Auf seinen Antrag hin bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.11.2005 in Höhe eines laufenden Zahlbetrages von 1.380,01 Euro. Diesen errechnete sie entsprechend der Vorschrift des § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wie folgt: Den sich aus der Anwendung der Vorschriften über die Rentenberechnung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Bruttorentenbetrag von 2.059,84 Euro addierte die Beklagte zum Zahlbetrag der Unfallrente von 785,35 Euro abzüglich der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz von 242,00 Euro, also zu 543,35 Euro auf eine Summe von 2.603,19 Euro. Die Bruttorente minderte sie um die Differenz aus dieser Summe und dem Mindestgrenzbetrag von 2.059,84 Euro, also um 543,35 Euro. Den Bruttozahlbetrag der Altersrente reduzierte sie sodann um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Den hiergegen am 05.10.2005 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass es in seinem Fall durch die Anwendung des § 93 SGB VI zu einer unangemessenen Härte komme. Zunächst sei aufgrund des Arbeitsunfalls, der sich im Rahmen der Berufsausbildung ereignet habe, eine lediglich geschätzte Rente angesetzt worden. Diese habe ausschließlich auf dem Mindestjahresarbeitsverdienst beruht und dementsprechend die zu erwartende berufliche Entwicklung und auch Gehaltssteigerungen aufgrund der Ausbildung und des später möglichen beruflichen Einsatzes nicht berücksichtigt. Folglich passe sich der tatsächliche Anteil der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung seinem tatsächlichen immateriellen Schaden nicht hinreichend an. Aufgrund des Unfalls im Rahmen der Berufsausbildung sei es zudem zu einer verzögerten Aufnahme der Berufstätigkeit gekommen, da er, der Kläger, sich zunächst einer längeren stationären Behandlung habe unterziehen und sodann noch einmal 3 ½ Jahre in eine weitere Berufsausbildung habe investieren müssen. Während dieses Zeitraums habe er keine nennenswerten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen können, so dass sich der Unfall heute noch rentenmindernd auswirke. Die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die dem Ausgleich des Erwerbsschadens diene, könne somit nicht in vollem Umfang auf die gesetzliche Rente angerechnet werden, da nach wie vor eine Verminderung verbleibe, die ausgeglichen werden müsse. Die Regelung des § 93 SGB VI stehe im Sonderfall des Klägers nicht im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2006 zurück. Die Bewilligung der Regelaltersrente habe unter Anwendung des § 93 SGB VI zu erfolgen, der eine Minderung der Regelaltersrente wie geschehen vorsehe und regele. Der Kläger verlange im Ergebnis, dass die Beklagte die gesetzliche Vorschrift, die nicht einmal einen Ermessensspielraum einräume, nicht beachte. Sie sei jedoch an die geltenden Gesetze gemäß Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) gebunden. Die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Rechts obliege dabei einzig und allein dem Bundesverfassungsgericht.
Hiergegen hat der Kläger am 21.03.2006 Klage zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhoben und sich zur Begründung im wesentlichen auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren bezogen.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 13.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2006 Altersrente ohne Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Feststellung des maßgeblich anzusetzenden JAV für eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung falle ausschließlich in deren Zuständigkeitsbereich.
Im Termin zur Erörterung der Angelegenheit am 12.06.2007 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Das SG hat sodann die Klage mit Urteil vom 27.06.2007 abgewiesen. Die Beklagte habe die Berechnung nach § 93 SGB VI fehlerfrei vorgenommen. Insbesondere seien der nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI nicht zu berücksichtigende Rentenbetrag und der Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI fehlerfrei ermittelt worden. Die Regelung des § 93 SGB VI verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht, Besonderheiten seien entgegen den Ausführungen des Klägers in seinem Fall nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber habe das Ziel verfolgt, eine Doppelversorgung der Versicherten durch funktionsgleiche Leistungen zu verhindern. Denn sowohl die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hätten Lohnersatzfunktion. Aus den Umständen des vorliegenden Falles ergäben sich insofern auch keine Besonderheiten. Soweit der Kläger vortrage, die Anrechnung der Verletztenrente sei in seinem Fall mit einer besonderen Härte verbunden, da der Unfall bereits während der Berufsausbildung eingetreten sei, habe dieses entgegen seinen Ausführungen allenfalls indirekt Auswirkungen auf die Ermittlung des Grenzbetrages, die nicht einem Überprüfungsrecht durch die Beklagte unterliege. Der Zeitpunkt des Unfalles habe (lediglich) maßgeblichen Einfluss auf die Ermittlung der Höhe der Verletztenrente. Diese werde aber durch die Berufsgenossenschaft festgestellt und entziehe sich einer Überprüfung durch den Rentenversicherungsträger. Die Bescheide der Berufsgenossenschaft entfalteten dementsprechend für die Verrechnung nach § 93 SGB VI Bindungswirkung, da die Rechengrößen, wie z.B. der JAV, von ihr festgestellt würden.
Gegen das dem Kläger am 18.07.2007 zugestellte Urteil hat er am 24.07.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft er im wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend meint er aus der Gegenüberstellung der bis zum Zeitpunkt des Erhalts von Regelaltersrente bezogenen Verletztenrente - nach seiner Berechnung ca. 185.000,00 EUR - und des bis zum voraussichtlichen Ableben im Jahre 2030 hinzunehmenden Minderungsbetrages von mehr als 195.000,00 EUR einen Grundrechtsverstoß mit Blick auf Artikel 14 GG darstellen zu können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.06.2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 13.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2006 Altersrente ohne Anrechnung der Verletztenrente zu gewähren
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich im wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid und hält die Urteilsgründe für zutreffend.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil dieser rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf anrechnungsfreie Zahlung der Altersrente. Die Beklagte hat die Vorschrift des § 93 SGB VI fehlerfrei angewandt.
I. Nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird die (Alters-)Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge (der Altersrente aus eigener Versicherung iHv 2059,84 EUR und der Verletztenrente aus der Unfallversicherung iHv 785,35 EUR) (vor Einkommensanrechnung) den jeweiligen Grenzbetrag nicht übersteigt. Bei der Berechnung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge ist gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI ein der Grundrente nach § 31 i. V. m. § 84 a S. 1 und 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechender Betrag nicht zu berücksichtigen. Diesen Betrag hat die Beklagte mit 242,00 EUR fehlerfrei angesetzt, was vom Kläger auch nicht beanstandet wird, so dass sich die Summe der Rentenbeträge auf 2603,19 EUR berechnet.
Gemäß § 93 Abs. 3 SGB VI ist sodann der Grenzbetrag zu ermitteln. Dieser beträgt nach der Vorschrift (grundsätzlich) 70 vom Hundert eines Zwölftels des JAV, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; Mindestgrenzbetrag ist aber der Monatsbetrag der Rente (aus der gesetzlichen Rentenversicherung) ausschließlich des Monatsteilbetrages der auf persönlichen Entgeltpunkten der Knappschaftlichen Rentenversicherung beruht (§ 93 Abs 3 2.HS iVm Abs.2 Nr. 1 SGB VI). Der Mindestgrenzbetrag beträgt hier 2059,84 EUR. Dieser ist für die weitere Berechnung maßgebend, da sich aus der ersten Berechnungsalternative ausgehend von dem zugrundegelegten JAV iHv 28272, 56 EUR und dem Rentenartfaktor für eine Rente wegen Alters von 1 gemäß § 67 Nr. 1 SGB VI lediglich ein (niedriger) Wert von 1.649,24 EUR ((1/12 - 28.272,56 EUR ) - (70/100) - 1=1.649,2326 EUR) berechnet.
Da die Summe der Rentenbeträge iHv 2603,19 den Grenzbetrag von 2059,84 EUR um 543,35 EUR übersteigt, war die Altersrente um diesen Betrag von 2059, 84 EUR auf 1516, 49 EUR brutto zu reduzieren.
II. § 93 SGB VI verstößt nicht gegen das Grundgesetz (GG). Die Vorschrift berührt zwar den Schutzbereich der Eigentumsgarantie und den allgemeinen Gleichheitssatz und muss sich daher an den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäben des Art. 14 Abs. 1 GG (dazu unter 1.) und Art. 3 Abs. 3 GG (dazu unter 2.) messen lassen. Die Regelung ist aber durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
1. Dem Kläger verbleibt von seiner Altersrente, trotz eines Wertes dieses Rechts i.H.v. 2059,48 EUR, lediglich ein monatlicher Anspruch von 1.516,49 EUR, und dies obgleich dieses Recht im Falle des Klägers fast ausschließlich auf der Entrichtung von Pflichtbeiträgen beruht, die dem Kläger zumindest in Höhe der Arbeitnehmerbeiträge nicht für eine anderweitige private Vorsorge zur Verfügung standen. Ein subjektiv öffentliches Recht auf Altersrente in der vollen Höhe ihres Wertes wird durch die Minderung der hierauf entstehenden monatlichen Ansprüche in Höhe des genannten Anrechnungsbetrages für die Dauer des Bezuges der Verletztenrente endgültig eingeschränkt. Dies berührt in erster Linie den Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG). Allerdings schränkt § 93 SGB I das Recht auf Rentenzahlung nicht bereits im Sinne einer Inhaltsbestimmung sondern lediglich im Sinne einer Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ein (vgl. hierzu BSG Urt. v. 31.03.1998 B 4 RA 49/96 R, NZS 1999, 148). Denn weder die Zahl der Entgeltpunkte noch der Rentenartfaktor oder der aktuelle Rentenwert sind von der Regelung des § 93 SGB VI im Sinne einer Einschränkung betroffen. Vielmehr beschränkt sich die Regelung des § 93 SGB VI darauf, dass - bei gleichbleibendem Wert des Rechts auf Rente - derjenige Betrag reduziert wird, dessen monatliche Auszahlung der Kläger vom Rentenversicherungsträger verlangen kann, so dass mit ihr lediglich eine Schrankenbestimmung getroffen wird. Bei der Bestimmung von Schranken des Eigentums kommt der gesetzgebenden Gewalt bei der Regelung in Bezug auf rentenrechtliche Positionen jedoch grundsätzlich eine weite Gestaltungskompetenz zu. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller Versicherten und Rentner zu erhalten, zu verbessern oder geänderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl. BSG a.a.0.). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Regelung des § 93 SGB VI um eine verfassungskonforme Schrankenbestimmung der grundrechtlichen Eigentumsgarantie. Gerade im Hinblick auf den Umstand, dass sowohl der Verletztenrente als auch der Altersrente im wesentlichen Lohnersatzfunktion zukommt, erscheint - um eine Überversorgung zu vermeiden - eine Verrechnungsregelung wie sie § 93 SGB VI für den Fall des Zusammentreffens der Rentenleistungen beinhaltet, fast unumgänglich. Wie der Gesetzgeber eine solche Verrechnung im einzelnen im System der Sozialversicherungzweige umsetzt, muss diesem überlassen bleiben. Mit der Regelung des § 93 SGB VI hat er sich für eine Kürzung des Altersrentenzahlbetrages entschieden. Vorstellbar wäre aber z.B. genauso die Regelung des völligen oder teilweisen Wegfalls der Verletztenrente mit dem Beginn der (dann ungekürzten) Altersrente gewesen. 2. Die Regelung des § 93 SGB VI verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Aritkel 3 Abs. 1 GG verbietet der gesetzgebenden Gewalt, bei der Ausgestaltung von Rechtsnormen, also auch von Schrankenbestimmungen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72). Im allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeiterfordernisse reichen.
Die Regelung des § 93 SGB VI ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die diesem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. So ist es sozialpolitisch legitim, bei Zusammentreffen zweier Sozialleistungen die Summierung zu einer Gesamthöhe als sachlich nicht gerechtfertigt anzusehen, da der Empfänger - ungeachtet seiner diese Höhe rechtfertigenden Eigenleistungen für die verschiedenen Versichertengemeinschaften - weit mehr erhält als ihm die Sozialversicherung in ihrer Gesamtheit von ihrem Grundgedanken her verschaffen soll. Von solchen sozialpolitischen Erwägungen sind auch von jeher die Regelungen bei Zusammentreffen von Renten aus der Rentenversicherung und der Unfallversicherung geprägt. Eine solche Anrechnung des Anspruchs aus der Unfallversicherung auf die Rechtsfrüchte des in der Rentenversicherung durch Beitragsleistungen erworbenen Rechts auf Altersrente ist insbesondere dadurch sachlich gerechtfertigt, dass das Leistungsversprechen der Rentenversicherung durch die Leistung des Dritten, hier des Unfallversicherungsträgers, als erfüllt gelten kann. Hierüber hinaus sieht § 93 Abs. 2 SGB VI im Gegensatz zu seiner Vorgängerregelung (§ 1278 RVO) jetzt auch noch einen Freibetrag bzgl. der dem Ausgleich immaterieller Schäden dienenden Anteile der Verletztenrente vor, so dass der Berechtigte auch mit Hinblick auf die Anrechnungsregelung des § 93 SGB VI im wirtschaftlichen Ergebnis dasjenige erhält, was ihm von der Unfallversicherung und der Rentenversicherung insgesamt zugesichert war. Die Drittleistung deckt vorliegend im Umfang der erfolgten Anrechnung den Bedarf, zu deren Absicherung das Recht der Rentenversicherung erworben und zugesagt wurde. Denn sachlich gerechtfertigt ist die Gewährung der Verletztenrente über den Eintritt in den Ruhestand hinaus an sich nur insoweit, als diese Rente Nachteile ausgleicht, die auch nach Beendigung des Erwerbslebens fortbestehen, dh hinsichtlich der immateriellen Schäden, Ausgleich des Integritätsverlusts etc. (BSG a.a.O.). Da aber das Recht auf Verletztenrente und die Fruchtziehung daraus durch den Bezug der Altersrente nicht beeinträchtigt wird, erhielte er - im Falle der ungekürzten Zahlung der Regelaltersrente - mehr, als er hinsichtlich des versprochenen Sicherungsniveau aus der Rentenversicherung und der Unfallversicherung insgesamt erwarten durfte, zumal beide Rechte ihrer Zielsetzung nach darauf gerichtet sind, den Versicherten nach Maßgabe des zurückliegenden Erwerbslebens und des versicherten Entgelts zu sichern.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gegenüberstellung des durchschnittlich erhaltenen monatlichen Verletztenrentenbetrages auf der einen Seite und des zu erwartenden durchschnittlichen Anrechnungsbetrages auf der anderen Seite. Eine solche Gegenüberstellung stellt keinen geeigneten Maßstab dar, eine sachliche Rechtfertigung der Regelung des § 93 SGB VI zu überprüfen. Zum Einen stellt die Aufzählung Beträge gegenüber, die auf Grund des über die Jahre eingetretenen Kaufkraftverlustes der Währungen nicht vergleichbar sind. Zum Anderen ist mit dem BSG davon auszugehen, dass es im Hinblick auf das System der deutschen Sozialversicherung systematisch sachnäher wäre, wenn die Verletztenrente mit dem Eintritt in den Ruhestand (vollumfänglich) wegfiele bzw. nur insoweit weiter geleistet würde, als sie Nachteile ausgleicht, die auch nach regelmäßiger Beendigung des Erwerbslebens fortbestehen, d.h. hinsichtlich der immateriellen Schäden, Ausgleich des Integritätsverlustes etc. (s.o.). Bei einer solchen systematisch näherliegenden Regelung würde sich dann eine "Anrechnungsvorschrift", wie sie § 93 SGB VI darstellt, erübrigen; gleichzeitig wird aber durch diese Kontrollüberlegungen die klägerische Überlegung des Gegenüberstellens der bis zum Ruhestand erhaltenen durchschnittlichen monatlichen Verletztenrente und des zu erwartenden durchschnittlichen "Kürzungsbetrages" relativiert. Eine Kürzung der Regelaltersrente ist nämlich nur deshalb möglich, da überhaupt eine Weiterzahlung der Verletztenrente über den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand hinaus erfolgt, ohne dass dies das System der Unfallversicherung zwingend gebieten würde.
Eine besondere Härte - im Sinne einer Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG - resultiert auch nicht aus dem Umstand, dass die vom Kläger bezogene Verletztenrente auf einen Versicherungsfall zurückzuführen ist, der zu Beginn seines Erwerbslebens stattgefunden hat. Denn entgegen den Darstellungen des Klägers wurde er bei der Berechnung der Höhe der Verletztenrente gegenüber Versicherten, die einen Arbeitsunfall nicht in den ersten Jahre ihrer Erwerbstätigkeit erleiden, nicht schlechter gestellt, sondern sogar privilegiert. Im Regelfall wird nämlich gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) (Vorgängervorschriften §§ 571, 576 Reichsversicherungsordnung [RVO]) für die Berechnung der Höhe der Verletztenrente auf den JAV des Versicherten in den 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, abgestellt. Abgestellt wird also immer auf den individuellen Arbeitsverdienst vor dem Versicherungsfall regelmäßig ohne Berücksichtigung der noch zu erwartenden Karriereschritte, also auch ohne Berücksichtigung der zu erwartenden Gehaltsentwicklung im Laufe des zukünftigen Berufslebens. Im Falle des Klägers ist aber in den ersten Jahren vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht auf den tatsächlichen Verdienst eines jugendlichen Hilfsarbeiters, sondern auf den höheren eines volljährigen Versicherten abgestellt worden. Darüber hinaus wurde für die ab dem 21. Lebensjahr gezahlte Verletztenrente ein JAV angesetzt, der die Qualifikation des Klägers zum Musteranfertiger bis zu diesem Zeitpunkt unterstellte. Inwieweit der Kläger bei einem solchen Sachverhalt eine Schlechterstellung gegenüber sonstigen Versicherten in der Unfallversicherung erkennen möchte, ist für den Senat nicht nachzuvollziehen. Im übrigen hat hierzu das SG schon richtig festgestellt, dass bei der Ermittlung des Grenzbetrages nach § 93 Abs. 3 SGB VI auf den JAV abzustellen ist, der der Berechnung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugrundegelegt wurde (vgl. Gürtner Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht Bd 1 § 93 Rn 22). Insoweit entfalten die Feststellungen der Unfallversicherung faktische Bindungswirkung.
Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass der Senat sich nicht mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob sich bei diesen wertenden Überlegungen etwas anderes ergäbe, wenn der Arbeitsunfall während der Ausbildung eingetreten wäre. Denn entgegen dem (ursprünglichen) Vortrag des Klägers stand dieser zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in einem Ausbildungsverhältnis, sondern war als jugendlicher Hilfsarbeiter beschäftigt.
Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, der Unfall wirke sich immer noch rentenmindernd aus. Dies wird der Regelfall sein, sofern die Folgen des Arbeitsunfalles es nicht mehr erlauben, in der Zeit nach diesem die ursprünglich qualifizierte und dementsprechend regelmäßig höher entlohnte Beschäftigung weiter auszuüben. Dieser Berufsschadensausgleich ist jedenfalls aber nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen. Stattdessen wird eine nach im Wesentlichen abstrakten Grundsätzen berechnete Unfallrente gezahlt, deren Zahlbetrag aufgrund von Steigerungen des ihr zugrundeliegenden JAV über die Jahre des Bezugs hinweg angepasst wird. Dass der Kläger zunächst nach dem Unfall nicht hat arbeiten können, ist bereits durch die Zahlung einer Versichertenrente in der Zeit von Juni 1957 bis März 1958 ausgeglichen worden. Diese Zeit ebenso wie die davor liegende Zeit der Arbeitsunfähigkeit wirken sich im Übrigen sehr wohl als rentenrechtliche Zeiten (dh als Pflichtbeitragszeit bzw als Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs mit Zurechnungszeit) aus. Im besonderen Fall des Klägers dürfte im Weiteren fraglich bleiben, ob es durch den erzwungenen Berufswechsel - ohne dass es hierauf ankäme - konkret zu einer Minderung der erworbenen Rentenanwartschaft gekommen ist. Hieran muss schon angesichts der bereits ab Ende der 1960iger Jahre erzielten Arbeitsverdienste, die erheblich über dem Durchschnitt lagen, gezweifelt werden. Darüber hinaus haben die Ausbildungszeiten ab dem Jahre 1958 bis 1961 die übliche privilegierte Bewertung erfahren.
Der Senat verkennt auch nicht, dass die Regelung des § 93 SGB VI immer dann zu relativ günstigen Ergebnissen führt, wenn das Unfallereignis (erst) zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem sich die Verletzetenrente aus einem relativ hohen Arbeitsverdienst errechnet, was in der Regel dann der Fall ist, wenn das Unfallereignis am Ende des Arbeitslebens liegt. So wäre im Falle des Klägers bei einem Arbeitsunfall erst im Jahre 2004 auf einen JAV von (mindestens) 61.200 EUR abzustellen gewesen, was bei einer MdE von 50 v.H. zu einer Verletztenrente von 1700,- EUR (61.200,- EUR - 2/3 - 50/100) monatlich geführt hätte. Der Grenzbetrag wäre nach § 93 Abs. 3 SGB VI mit 3570,- EUR (1/12 - 61.200,- EUR - 70/100 - 1) anzusetzen gewesen. Diesen Grenzbetrag hätte die um die Grundrente reduzierte Summe der Rentenbeträge von 3517,84 EUR (= 2059,84 EUR Altersrente + 1700,- EUR Verletztenrente./. 242,- EUR Grundrente) gar nicht überschritten, so dass es nicht zu einer Kürzung der Altersrente gekommen wäre. Hierin liegt jedoch kein Verstoß gegen Art. 3 GG. Denn es wird durch diese Berechnungsmodalität keine Gruppe von Normadressaten - nämlich solche, die einen Arbeitsunfall relativ früh im Berufsleben hinnehmen müssen - im Vergleich zu anderen Normadressaten - nämlich denjenigen, die ein Unfallereignis spät ereilt - anders behandelt, obgleich es zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede gibt, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber mit dieser Regelung dafür entschieden, diejenigen Versicherten zu privilegieren, die bei hohem Einkommen auch hohe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, was theoretisch auch bei einem frühen Unfallereignis der Fall sein kann. Dass der Gesetzgeber für die Berechnung des Grenzbetrages auf die Höhe des JAV abstellt, ist aber grundsätzlich eine sachgerechte Überlegung, wenn bedacht wird, dass im Rahmen der Solidargemeinschaft durch entsprechend hohe Beiträge Leistungen - wie z.B. Rehabilitationsmaßnahmen - der Rentenversicherung mitfinanziert werden, die gleichermaßen allen Versicherten unabhängig von der Beitragshöhe zugute kommen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt, der Senat folgt der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts.
Rechtskraft
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