Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 KA 1/06
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 B 39/06 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 5) wird der Streitwert für das Verfahren S19 KA1/06 (SG Köln) auf 390.000,00 EUR festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde der Beigeladenen zu 5) zurückgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beigeladene zu 5) ist Fachärztin für Laboratoriumsmedizin. Sie wurde am 24.01.2002 vom Zulassungsausschuss Köln für den Vertragsarztsitz Köln, L-straße 2, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Zur Vorbereitung dieser Niederlassung hatte sie diverse Verträge geschlossen. Mit Schreiben vom 24.06.2004 hat die Klägerin beantragt, der Beigeladenen zu 5) die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung wegen gröblicher Pflichtenverletzung zu entziehen. Aus den mittels der Verträge eingegangen rechtlichen Bindungen ergebe sich, dass die Beigeladene zu 5) die vertragsärztliche Tätigkeit nicht in freier Praxis ausübe. Sie sei "scheinselbständig" tätig. Der Zulassungsausschuss hat den Antrag zurückgewiesen. Widerspruch (Beschluss vom 01.01.2006) und Klage (Urteil vom 19.07.2006) waren erfolglos.
Mit Beschluss vom 20.10.2006 hat das SG den Streitwert auf 190.000,00 EUR festgesetzt und hierzu ausgeführt: Das Interesse der Klägerin an einer Entscheidung zu ihren Gunsten korrespondiere mit jenem der Beigeladenen zu 5). Deren Zulassung wolle die Klägerin entzogen haben, die Beigeladene zu 5) erhalten. Das wirtschaftliche Interesse bestehe in den Einkünften aus laborärztlicher Tätigkeit, gerechnet auf 3 Jahre. Soweit die Klägerin meine, nur diese Einnahme, abzüglich eines allgemeinen Kostenanteils von 60 v.H., dürften berücksichtigt werden, könne dem nicht gefolgt werden. Das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen zu 5) werde auch vom Praxiswert bestimmt. Verliere sie ihre Zulassung, müsse ihre selbständige Tätigkeit aufgeben. Der Streitwert sei daher auf 190.000,00 EUR festzusetzen.
Diese Entscheidung greift die Klägerin mit der Beschwerde an. Sie trägt vor: Das SG habe den Streitwert zu hoch festgesetzt. Bei der Berechung des Streitwerts müssten die Analysesachkosten unberücksichtigt bleiben. Hierbei handele es sich wie bei den Material- und Laborkosten im zahnärztlichen Bereich um durchlaufende Posten. Der Beigeladenen zu 5) würden lediglich die angefallenen Materialkosten erstattet. Die Sachkosten für Laborpraxen seien sehr hoch (vorliegend etwa 96 v.H.). Darin seien die allgemeinen Betriebskosten (Miete, Gehälter, Strom usw.) nicht enthalten. Ein Betriebskostenanteil von 60,7 % (Kostenquote der Gebietsärzte insgesamt) werde diesen Sonderheiten nicht gerecht.
Die Honorarumsätze der Beigeladenen zu 5) würden sich wie folgt darstellen.
Quartal IV/2002 EUR 259.437,43
Quartal 1/2003 EUR 282.036,04
Quartal H/2003 EUR 272.333,27
Quartal 111/2003 EUR 333.833,83
Quartal IV/2003 EUR 352.860,25
Quartal 1/2004 EUR 316.882,27
Quartal 11/2004 EUR 328.194,52
Quartal 111/2004 EUR 349.831,89
Quartal IV/2004 EUR 402.626,92
Quartal 1/2005 EUR 378.078,09
Quartal 11/2005 EUR 420.396,95
Quartal 111/2005 EUR 423.812,74
Diese Honorarumsätze erfassten die ärztlichen Leistungen und die Sachkosten. Letztere seien jedoch nicht zu berücksichtigen. Ohne Sachkosten seien ärztliche Leitungen in Höhe von
Quartal IV/2002 EUR 28.323,83
Quartal I/2003 EUR 18.733,44
Quartal M/2003 EUR 12.659,26
Quartal Ml/2003 EUR 10.111,28
Quartal IV/2003 EUR 10.655,75
Quartal I/2004 EUR 6.789,52
Quartal M/2004 -EUR 1.021,95
Quartal Ml/2004 -EUR 9.565,18
Quartal IV/2004 EUR 27.065,77
Quartal I/2005 EUR 9.517,94
Quartal M/2005 EUR17.091,45
Quartal Ml/2005 EUR17.496,94
vergütet worden. Das ärztliche Honorar belaufe sich somit auf insgesamt 147.858,05 EUR. Abzüglich des Praxiskostenanteils von 60 % führe dies zu einem Gegenstandswert von 59.143,22 EUR.
Die Klägerin beantragt,
den Streitwert für das Verfahren auf 59.143,22 EUR festzusetzen.
Die Beigeladene zu 5) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und den Streitwert auf 1.641.682,54 EUR
hilfsweise auf 1.619.287,41 EUR
äußerst hilfsweise auf 977.490,37 EUR festzusetzen.
Sie greift die Entscheidung des SG gleichermaßen mit der Beschwerde an und trägt vor: Soweit zur Bestimmung des wirtschaftliche Interesses im Rahmen der Streitwertfestsetzung in einem ersten gedanklichen Schritt die Höhe der Einnahmen zu fixieren sei, müssten durchlaufende Posten wie Material- und Laborkosten zwar unberücksichtigt bleiben. Darum gehe es hier indessen nicht. Die Klägerin versuche, unzweifelhafte Honoraranteile aus der Streitwertberechnung zu eliminieren. Das sei fehlerhaft. Bei einem Negativsaldo von z.B. 9.565,18 EUR (IM/2004) müssten unter Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin weitere 60 % abgezogen werden. Der Streitwert würde sich dann auf 0,00 EUR bzw auf einen Minus-Betrag belaufen. Wenn die Klägerin überdies davon ausgehe, dass vom Honorarumsatz die laborärztlichen Sachkosten in Höhe von 96 % abzuziehen seien, ergäbe sich ein Betrag von vier Prozent des KV-Umsatzes. Würde dieser Wert in einem nächsten Schritt um weitere 60 % (allgemeine Betriebskosten - Miete, Gehälter, Strom usw.) reduziert, hätte dies einen negativen Streitwert von insgesamt 2,5 Mio. EUR zur Folge. Das sei widersinnig und mit den vom Bundessozialgericht (BSG) postulierten Grundsätzen nicht vereinbar. Ausweislich der Entscheidung vom 01.09.2005 - B 6 KA41/04 R - sei von den Einnahmen bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren auszugehen; hiervon seien die Praxiskosten abzuziehen. Der Streitwert bemesse sich daher wie folgt:
2003 EUR
KV-Einnahmen = 1.149.314,91
anteilige Kosten = 1.126.879,21
KV-Einnahmen nach anteiligen Kosten und vor Steuern = 22.435,70
2004 EUR
KV-Einnahmen = 1.172.602,14
anteilige Kosten = 1.087.436,97
KV-Einnahmen nach anteiligen Kosten und vor Steuern = 85.165,17
2005 EUR
KV-Einnahmen = 1.855.392,22
anteilige Kosten = 1.771.558,78
KV-Einnahmen nach anteiligen Kosten und vor Steuern = 83.833,44
Summe 2003 - 2005 EUR
KV-Einnahahmen = 4.177.309,27
anteilige Kosten = 3.985,874,96
KV-Einnahmen nach anteiligen Kosten und vor Steuern = 191.434,31
Bei dieser Berechnung sei entsprechend der Relation von Einnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit zu den Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit das Kostenvolumen der labormedizinischer Praxis anteilig in Abzug gebracht worden. Die Praxiskosten lägen höher als in der Tabelle angegeben, denn als anteilige Kosten seien lediglich die Kostenanteile abgezogen worden, die der Relation von KV-Einnahmen zu den Gesamteinnahmen entsprächen. Lege man allerdings die Honorarumsätze, verringert um einen Kostenanteil von 60 % zugrunde, so führe dies zu einem Streitwert von 1.670.956,11 EUR. Nach Darstellung der Klägerin hätten die KV-Umsätze der Beigeladenen zu 5.) im Zeitraum IV/2002 bis IN/2005 4.120.324,20 EUR betragen. Ein vergleichbarer Betrag ergebe sich, wenn man auf die KV-Einnahmen der Jahre 2003,2004 und 2005 abstelle (4.177.309,27 EUR). Wenn die Klägerin für den Zeitraum Quartal IV/2002 bis einschließlich Quartal IV/2005 zu einem KV-Umsatzvolumen der Beigeladenen zu 5.) von 4.120.324,20 EUR komme, so beruhe das darauf, dass sie bei ihrer Zusammenstellung auf den Entstehungszeitraum der Vergütungsansprüche abgestellt habe, während die Finanzbuchhaltung der Beigeladenen zu 5.) auf das Zuflussprinzip abstelle (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetzt (EStG)). Zu dem Streitwert von 1.641.682,54 EUR komme man unter Zugrundelegung der Honorarzahlungen der Klägerin an die Beigeladene zu 5.) aus den Jahren 2003,2004 und 2005 abzüglich eines Praxiskostenanteils 60,7 %. Ein Streitwert von 1.619.287,41 EUR ergäbe sich, wenn nicht auf den Zah-Iungszufluss in dem vorstehend benannten Drei-JahressZeitraum abgestellt werde, sondern auf das, was die Klägerin nach eigenen Angaben für die Quartale IV/2002 bis einschließlich IV/2005 gezahlt habe. Der Streitwert sei mit 977.490,37 EUR zu bemessen, wenn - wie von der Klägerin gewünscht - 76,6 % als laufende Betriebskosten der Praxis in Abzug gebracht würden. Der Prozentsatz beruhe auf Daten des statistischen Bundesamtes für "Unternehmen und Arbeitsstätten - Kostenstruktur bei ausgewählten Arzt-, Zahnarzt-, Tierarzt- und Heilpraktikerpraxen sowie Praxen von Psychologischen Psychotherapeuten" für das Jahr 2000. Allerdings erscheine es wenig sachgerecht sein, einen solchen Mischwert zugrunde zulegen. Zutreffend sei es vielmehr, die "Kostenquote der Gebietsärzte insgesamt" in Abzug zu bringen, d.h. 60,7 Prozent. Unter Zugrundelegung der in 2003 bis 2005 insgesamt zugeflossenen KV-Honorare von 4.177.309,27 EUR folge hieraus ein Streitwert von 1.641.682,54 EUR. Ausgehend von den von der Klägerin mitgeteilten Honorarumsätze in Höhe von 4.120.324,20 EUR führe das zu einem Streitwert von 1.619.287,41 EUR.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
II.
1.
Die Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen zu 5) sind statthaft und auch im übrigen zulässig.
a.
Der Beschluss des SG kann mit der Beschwerde angefochten werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG)). Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG). Der Streitwertbeschluss muss hiernach innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, mit der Beschwerde angegriffen werden. Soweit es die Beschwerde der Klägerin anlangt, ist das unzweifelhaft der Fall. Das Urteil des SG vom 19.07.2006 ist der Klägerin am 20.09.2006 zugestellt worden. Deren Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.10.2006 ist am 22.12.2006 beim SG eingegangen. Auch soweit es die Beschwerde der Beigeladenen zu 5) angeht, ist diese fristgerecht. Das Urteil des SG wurde ihren Bevollmächtigten am 22.09.2006 zugestellt. Die Beschwerde ist am 08.03.2007 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangen. Die Sechs-Monats-Frist ist damit am 22.03.2007 abgelaufen (§ 64 Abs. 2 SGG).
b.
Soweit die Beigeladene zu 5) im Schriftsatz vom 08.03.2007 darauf verweist, dass der Senat den vom SG festgesetzten Streitwert auch von Amts korrigieren kann, trifft dies zu. Eine solche Möglichkeit sieht § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG in den Grenzen der Sechs-Monats-Frist des Satzes 2 vor. Der Hinweis der Beigeladenen zu 5) ist verfahrensrechtlich als Anregung zu verstehen. Indessen ist die Frist nunmehr verstrichen. Das wiederum bedeutet, dass die Anregung als Beschwerde gegen die vom SG vorgenommene Wertfestsetzung anzusehen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetz, 35. Auflage, § 63 GKG Rdn. 39). Demnach kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass die Beigeladene zu 5) rein vorsorglich, also hilfsweise, den Streitwertbeschluss des SG auch mit der Beschwerde angefochten hat. Unerheblich ist zudem, ob der Senat den Streitwertbeschluss auch noch nach Ablauf der Frist abändern kann, sofern die Beschwerde in der Frist eingegangen ist (so Hartmann, Kostengesetz, 35. Auflage, § 68 Rdn. 19 m.w.N.).
2.
Nach § 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 01.07.2004 (BGBl. I, 718) bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (Senatsbeschlüsse vom 26.03.2003 - L 10 B 2/03 KA-, 13.08.2003 - L 10 B 10/03 KAER-, 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA-). In Zulassungsangelegenheiten, die nach dem 01.01.2002 in erster Instanz anhängig geworden sind und auf die gemäß § 197a SGG das neue GKG anzuwenden ist, ist der Streitwert in der Regel in Höhe des Umsatzes anzusetzen, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb der nächsten Zeit aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils (vgl. BSG vom 01.09.2005 - B 6 KA41/04 R -). Dabei ist in Anlehnung an § 42 Abs. 3 GKG - falls es nicht konkrete Gesichtspunkte für die Zugrundelegung eines kürzeren Zeitraums gibt - pauschal ein Drei-Jahres-Zeitraum zu Grunde zu legen (vgl. BSG vom 01.09.2005 - B 6 KA41/04 R - und vom 26.09.2005 - B 6 KA69/04 B -). Im Fall einer Zulassungsentziehung stehen jedenfalls dann, wenn die Entziehung noch nicht vollzogen worden ist, konkrete Umsätze des Vertragsarztes zur Verfügung, die sich als Grundlage für die Streitwertfestsetzung eignen (vgl. BSG vom 07.04.2000 - B 6 KA 61/99 B -). Soweit nicht auf individuelle Umsätze zurückgegriffen werden kann und eine Arztgruppe betroffen ist, für die keine Daten des Gruppendurchschnitts vorliegen, kann es in Betracht kommen, den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu schätzen oder auf den Durchschnitt der Umsätze aller Arztgruppen abzustellen (BSG vom 12.10.2005- B 6 KA 47/04 B-).
Ausgehend hiervon ergibt sich:
a.
Das Interesse der Klägerin an einer Entscheidung zu ihren Gunsten entspricht - spiegelbildlich -jenem der Beigeladenen zu 5). Diese ist als Laborärztin zugelassen. Die Klägerin will, dass die die Zulassung entzogen wird, die Beigeladene zu 5) will sie hingegen erhalten.
Zu bestimmen ist das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen zu 5) daran, binnen eines Drei-Jahres-Zeitraums weiter als Fachärztin für Laboratoriumsmedizin tätig werden zu können. Maßgebend ist insoweit zunächst die Höhe des in diesem Zeitraum prognostisch erzielbaren Umsatzes. Die Honorarumsätze der Beigeladenen zu 5) belaufen sich ausweislich der Mitteilung der Klägerin im Schriftsatz vom 13.03.2006 auf
Quartal IV/2002 EUR 259.437,43
Quartal I/2003 EUR 282.036,04
Quartal M/2003 EUR 272.333,27
Quartal Ml/2003 EUR 333.833,83
Quartal IV/2003 EUR 352.860,25
Quartal I/2004 EUR 316.882,27
Quartal M/2004 EUR 328.194,52
Quartal Ml/2004 EUR 349.831,89
Quartal IV/2004 EUR 402.626,92
Quartal I/2005 EUR 378.078,09
Quartal M/205 EUR 420.296,95
Quartal Ml/2005 EUR423.812,74
= EUR 4.120.324,20.
Die Durchsicht der Abrechnungsbescheide zeigt indessen, dass für das Quartal M/2003 ein Honorarsaldo von 279.333,36 EUR verzeichnet wird. Ausgehend hiervon ergibt sich Gesamthonorar von 4.127.324,29 EUR. Soweit die Beigeladene zu 5) darauf verweist, dass ihre Finanzbuchhaltung für den Drei-Jahres-Zeitraum Zahlungen der Klägerin über insgesamt 4.177.309,27 EUR ausweist, rechtfertigt dies keinen anderen Ansatz. Die buchhalterisch vermerkten Zahlungen beruhen auf dem steuerrechtlichen Zuflussprinzip (§ 4 Abs. 3 EStG). Das ist im hier interessierenden Zusammenhang nicht beachtlich (hierzu Senatsbeschluss vom 23.04.2007 - L10 B 1/07 KA-). Abzustellen ist auf die sich aus den Abrechungsbescheiden ergebenden Umsatzvolumina.
b.
Die Klägerin meint, in einem zweiten Schritt seien die Honorarumsätze um Sachkosten in Höhe von ca. 96 % zu reduzieren, so dass insoweit ein bereinigter Umsatz von 4 % des im Abrechungsbescheid ausgewiesenen Umsatzes abzüglich der allgemeinen Betriebskosten (Miete, -Strom, Gehälter usw.) der Streitwertbestimmung zu Grunde gelegt werden müsse. In einem dritten Schritt sei dieser Zwischenwert um eine weitere Quote, nämlich den Praxiskostenanteil von 60 % (Durchschnittswert für alle Gebietsärzte) zu reduzieren. Dem folgt der Senat nicht. Zutreffend verweist die Beigeladene zu 5) darauf, dass dieser Berechnungsvorgang zu einem negativen Streitwert in beachtlicher Höhe bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren führen würde. Darauf ist das wirtschaftliche Interesse der Beigeladene zu 5) naturgemäß nicht gerichtet. Auch im Fall einer Neuzulassung muss der Vertragsarzt gewärtigen, dass er über einen ggf. nicht unerheblichen Zeitraum der Anfangsphase lediglich ein Negativhonorar erwirtschaftet. Ungeachtet dessen ist sein Interesse darauf ausgerichtet, als Folge der Zulassung den durchschnittlichen Umsatz seiner Arztgruppe möglichst bald und auf Dauer zu erreichen, mithin ein Abschlag für den Zeitraum der Anfangsphase nicht in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 13.08.2003 - L10 B12/03 KA-; vgl. auch Wenner/Bemard in NZS 2001,57,59). Das wirtschaftliche Interesse eines am Rechtsverkehr teilnehmenden und ökonomisch denkenden Menschen ist- abgesehen von Sondersituationen (Liebhaberei usw.) - grundsätzlich daraufgerichtet, Vermögen zu erzielen, zu wahren oder zu mehren. Zwar wird die Bedeutung der Sache für den Kläger durch sein subjekthnndividuelles wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen präzisiert, denn § 52 Abs. 1 GKG spricht von der "Bedeutung der Sache" für den Kläger. Ungeachtet dessen ist streitwertbestimmend nicht die - isolierte - subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst an; maßgebend ist vielmehr der Wert, den die Sache bei objektiver Betrachtung hat. Individuelle Intereres-senlagen sind ggf. einzubeziehen. Die Bedeutung der Sache für den Kläger ist grundsätzlich mehr als nur sein wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung. Wird nur auf das wirtschaftliche Interesse abgestellt, würde der Normbefehl des § 52 Abs. 1 GKG unzulässig verkürzt. Demgemäss sind in die Streitwertbestimmung grundsätzlich auch die rechtlichen Auswirkungen einer obsiegenden Entscheidung einzubeziehen (hierzu Hartmann a.a.O. § 52 GKG Rdn. 12). Hieraus folgt weiter, dass - je nach Fall - zu prüfen ist, ob sich die Bedeutung der Sache für den Kläger allein in dem zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Interesse erschöpft oder aber ein beachtliches rechtliches Interesse daneben tritt. So ist es denkbar, dass das wirtschaftliche Interesse nur von untergeordneter Bedeutung ist, hingegen das rechtliche Interesse an der erstrebten Entscheidung überaus dominiert (vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.2006 - L10 B 21/05 KA-). Dieser Gedanke findet sich im angegriffenen Beschluss wieder, indem das SG für Streitwertbestimmung auch darauf abgestellt hat, dass die Beigeladene zu 5) mit dem Verlust der Zulassung ihre selbständige Tätigkeit aufgeben muss. Vordergründig wird hiermit zwar nur die gesetzliche Rechtsfolge einer Zulassungsentziehung beschrieben, indessen ist auch die Möglichkeit, einen Beruf auszuüben, ein Wert an sich. Dass eine negativer Streitwert in Höhe von 2,5 Mio EUR auf der Basis bestimmter rechnerischer Ansätze dem nicht gerecht wird, liegt auf der Hand. Das wiederum bedeutet: Die von der Klägerin favorisierte Rechenoperation führt zu einem Streitwert, der in offenkundigem Widerspruch zu den Vorgaben des § 52 Abs. 1 GKG steht. Selbst wenn man der Klägerin folgen würde, müsste der sich rechnerisch ergebende Negativstreitwert "nach Ermessen" korrigiert werden. Insoweit wäre es denkbar, auf den durchschnittlichen Umsatz aller Fachgruppen abzustellen und diesen um einen durchschnittlichen Betriebskostenanteil von 60 % bzw. 80 % zu reduzieren. Das kann aus nachfolgenden Gründen dahinstehen.
c.
Das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen zu 5) ist auf das gesamte Honorar gerichtet, bestehend aus dem Leistungsanteil und den Analysesachkosten. Das BSG erachtet den erzielbaren Umsatz als maßgebenden Anknüpfungspunkt (vgl. BSG vom 12.09.2006 - B 6 KA 70/05 B -; vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA-). Der perspektivisch binnen drei Jahren erzielbare Umsatz ist sodann um den Praxiskostenanteil zu mindern. Das Ergebnis dieser Rechenoperation ist der Streitwert. Demgegenüber meint die Klägerin, bei den Analysesachkosten handele es sich ebenso wie bei den Material- und Laborkosten im zahnärztlichen Bereich um sog. durchlaufende Posten. Das trifft nicht zu. Der Umsatz oder auch Erlös bezeichnet in der Betriebswirtschaftslehre die Summe aller Zahlungsansprüche, die ein Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum durch den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erwirbt. Damit ist der Umsatz eine Flussgröße (vgl. Wikipedia zum Stichwort "Umsatz"). Demgegenüber sind durchlaufende Posten Betriebsausgaben, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, § 10 Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz (UStG)); sie werden nicht als Betriebsausgabe oder Betriebseinnahme erfasst. Sie betreffen auch dann nicht das Betriebsvermögen, wenn ihre Zahlung betrieblich veranlasst ist. Richtig ist, dass die einem Zahnarzt weiterbelasteten "Material- und Laborkosten" durchlaufende Posten im Sinne dieser Begriffsbestimmung sind. Zahnarzt und externes zahntechnisches Labor schließen einen Werkvertrag (§§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB )-, vgl. BGHZ 63, 306). Dabei wird der Zahnarzt im Auftrag und im Interesse des Patienten tätig (§§ 662 ff. BGB). Infolge der Beauftragung hat der Zahnarzt einen Aufwendungsersatzanspruch gegen seinen Patienten (§ 670 BGB). Die dem zahntechnischen Labor vom Zahnarzt zu vergütenden Leistungen werden dem Patienten weiterbelastet. Dessen Zahlungen sind keine Einnahmen des Zahnarztes, für ihn vielmehr lediglich durchlaufende Posten/um den Zahlungsanspruch des Labors zu befriedigen. Demgemäss geht es dabei nicht um die Vergütung zahnärztlicher Leistungen sondern um die Vergütung der Leistungen des zahntechnischen Labors. Folgerichtig hat der 11. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen entschieden, dass Material- und Laborkosten nicht streitwertbestimmend sind (Beschluss vom 08.12.1993 - L11 S 38/98 -). Vergleichbares gilt für Dialyseleistungen. Die Gesamtleistung Dialyse wird rechtlich in einen ärztlichen und einen nichtärztlichen (sächlichen) Leistungsanteil aufgeteilt (hierzu §§ 85 Abs. 3a Satz 4,126 Abs. 5 SGB V). Damit soll gewährleistet sein, dass die neben dem nach EBM vergüteten Arzthonorar vereinbarten Sachkostenpauschalen zur Abgeltung von Sach-und Dienstleistungen der Dialyse nicht von der Budgetierung betroffen werden und dadurch die Dialyseversorgung gefährdet wird (BT-Drucks. 12/3937, S. 13). Dies könnte daraufhindeuten, die Vergütung für den nichtärztlichen Leistungsanteil bei der Streitwertbestimmung unberücksichtigt zu lassen und insoweit nur den ärztlichen Leistungsanteil einzubeziehen (in diesem Sinne etwa LSG NRW vom 23.08.2006 - L11 KA17/05 -), wobei dann bei der Bestimmung des allgemeinen Kostenanteils ggf. eine Reduzierung in Betracht kommen könnte, wenn die Sachkosten pauschale auch allgemeine Kosten beinhaltet.
Für Analysesachkosten gilt dieser Ansatz hingegen nicht. Laboratoriumsmedizinische Leistungen sind im Kapitel II112 des EBM (Stand 01.04.2005) unter den Ziffern 12210 bis 12225 geregelt. Nach Kapitel I 7 sind in den berechungsfähigen Leistungen die darin im einzelnen gelisteten Kosten (z.B. allg. Praxiskosten) enthalten, es sei denn anderes wird ausdrücklich bestimmt. Das ist insoweit der Fall, als die Analysesachkosten den Regelungen des Kapitel IV 32 EBM unterliegen. Danach liegen den einzelnen Leistungsbewertungen die vertraglich vereinbarten Euro-Beträge für die Kosten der laboratoriumsmedizinischen Analysen zugrunde (vgl. die Legende zu Kapitel IV 32.2 Ziffer 1 und 32.3 Ziffer 1). Ausgeglichen werden sonach die Kosten für im einzelnen benannte labortechnische Analysen. Da die ärztliche Leistung als solche mittels der Ziffern 12210 bis 12225 honoriert wird, kann es sich beim Regelungswerk des Kapitel IV nur darum handeln, dass die gelisteten Leistungen einen bestimmten sächlichen Aufwand erfordern, der hierüber ausgeglichen werden soll. Die Klägerin nennt als Beispiele Kosten für verbrauchte Reagenzien und Substanzen. Ein solcher Sachverhalt weicht grundlegend von den unter 2 b. abgehandelten Konstellationen ab. Im Gegensatz zu Material- und Laborkosten des Zahnarztes muss der Laborarzt die für die Untersuchung benötigten Materialien auf eigene Kosten und auf eigene Rechnung beschaffen. Die ihm hierdurch entstehenden Kosten muss er erwirtschaften, anderenfalls Insolvenz droht. Damit ist sein wirtschaftliches Interesse nicht darauf reduziert, die eigentliche ärztliche Leistung vergütet zu bekommen, es wird ganz wesentlich dadurch bestimmt, dass ihm die Kosten der von ihm beschafften Analysematerialien ausgeglichen werden. Auch soweit es die Leistungsmodalitäten der Dialyse anlangt, ergeben sich gravierende Unterschiede. Wird bei jenen nach einem ärztlichen und einem nichtärztlichen Leistungsanteii unterschieden, geht es im Zusammenhang mit der Kostenerstattung nach Kapitel IV 32. EBM darum, die durch Materialeinkauf bedingte Kostenbelastung zu kompensieren, um sicherzustellen, dass dem Grunde nach als notwendig erachtete Analysen nicht daran scheiten, dass der Arzt sie unterlässt, weil die ihm entstehenden Sachkosten nicht ausgeglichen werden.
Das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen zu 5) ist darauf gerichtet, einen größtmöglichen Umsatz zu erzielen, dieser wiederum wird durch das Honorar für die ärztliche Leistung (Ziffern 12210 bis 12225 EBM) und den Analysesachkostenanteil (Kapitel IV 32 EBM) bestimmt. Dieses Verständnis findet sich im übrigen in den Abrechungsbescheiden der Klägerin wieder. Diese weisen ausdrücklich ein "Gesamthonorar" aus, das sich aus den beiden vorbezeichneten Elementen zusammensetzt.
3.
Für die Praxiskostenanteile ist pauschalierend auf die Kostenquote abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt für die Arztgruppe ausgewiesen ist, welcher der betroffene Arzt angehört. Hilfsweise ist auf die zeitnächsten verfügbaren Daten zurückzugreifen. Ist eine Arztgruppe betroffen, für die keine Daten vorliegen, so kann es in Betracht kommen, entweder auf die durchschnittliche Kostenquote aller Arztgruppen oder auf einen pauschal gegriffenen Kostensatz von z.B. 50 % abzustellen (BSG a.a.O.). Soweit die Beigeladene zu 5) den Kostenanteil für einen Drei-Jahres-Zeitraum mit 3.985.874,96 EUR beziffert, ergäbe sich ein Streitwert von 4.127.324,20 EUR./. 3.985,874,96 EUR = 141.449,33 EUR. Der Senat schließt nicht aus, dass der Streitwertberechung in Zulassungsentziehungssachen konkrete Praxiskosten zu Grunde gelegt werden können (hierzu LSG Rheinland-Pfalz vom 24.04.2005 - L 5 B 39/95 KA-). Das setzt indessen voraus, dass nachvollziehbar und ersichtlich ist, wie sich der Kostenanteil im Einzelnen errechnet. Die schlichte Bezugnahme auf steuerrechtliche/buchhalterische Ansätze genügt dabei nicht. Insoweit ist nicht ersichtlich, nach welchen tatsächlichen und rechtlichen Ansätzen diese im jeweiligen Einzelfall errechnet worden sind. Zudem würde die Höhe des Streitwerts dann von einer Vielzahl individueller Faktoren (Mietniveau, Lohnkosten usw.) abhängen. Im Ergebnis würde dies dazu führen, dass der Streitwert unter Berücksichtigung eines Geflechts lokaler und individueller Faktoren festzusetzen wäre. Nötigenfalls wären hierzu aufwendige Ermittlungen durchzuführen. Ein solcher Ansatz steht dem notwendigerweise kursorischen Streitwertfestsetzungsverfahren entgegen; eine weitere Beweiserhebung ist unzulässig (vgl. Strass-feld in: Jansen, SGG, 2. Auflage, 2005, § 193 Rdn. 12 zur Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG). Der Senat hat erwogen, den Praxiskostenanteil von 60,7 % (Kostenquote der Gebietsärzte insgesamt) zugrunde zulegen. Er sieht hiervon ab, denn diese Quote wäre ersichtlich zu niedrig. Die vom SG beigezogenen Unterlagen des Statistischen Bundesamtes belegen eine Kostensatz von 76,6 % für laborärztliche Praxen im Jahre 2000. Die Beigeladene zu 5) selbst beziffert die anteiligen Kosten auf ca. 96 % der KV-Einnahmen. Auch der Kostensatz für Radiologiepraxen von ca. 82,4 % deutet darauf hin, dass ein Kostenanteil von 60 % offenkundig fiktiv wäre. Der Kostehanteil einer laborärztlichen Praxis übersteigt regelhaft den einer radiologischen Praxis. Damit wäre ersichtlich fehlerhaft, die Kostenquote von 60,7 % (Gebietsärzte insgesamt) heranzuziehen. Würde statt dessen der Kostensatz radiologischer Praxen zu Grunde gelegt, ergäbe sich: 4.127.324,29 EUR./. 3.400.915,21 EUR (82,4 %) = 726.409,07 EUR.
4.
Vorliegend ist der nach Ziffer 3 errechnete Betrag weiter zu konkretisieren. Ein Streitwert von 726.409,07 EUR erscheint dem Senat als überhöht. Die Datenlage des Statistischen Bundesamtes (www.gbe.bund.de) weist für Arztpraxen insgesamt bezogen auf 2003 einen Reinertrag (Summe der Einnahmen./.Summe der Aufwendungen) von 126.000,00 EUR aus. Der kalkulatorische Arztlohn wurde durch den erweiterten Bewertungsausschuss für den EBM 2000plus auf rund 95.500,00 EUR pro Jahr festgesetzt. Er orientiert sich an einem Gehalt der Vergütungsgruppe 1a des Bundesangestelltentarifs (BAT) und berücksichtigt die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen sowie sonstige Lohnnebenkosten der Arbeitgeber (vgl. http://www.ebm2000plus.de}. Dieser Betrag ist nunmehr auf 105.572,00 EUR erhöht worden (vgl. KVNo - aktuell, 2007, Heft 11). Unzweifelhaft liegen den divergierenden Beträgen differierende Ansätze mit jeweils anderer Zielsetzung zugrunde.
Angesichts der kursorischen Prüfungsintensität des Streitwertbeschwerdeverfahrens konkretisiert der Senat das verobjektivierte wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen zu 5) anhand dieser Zahlen dahin, dass es ihr darum geht zumindest einen Reinertrag in einer Höhe zu erwirtschaften, der dem der Arztpraxen insgesamt entspricht. Der Senat legt die vom statistischen Bundesamt für 2003 ermittelten Zahlen zugrunde und erhöht diese um einen geringfügigen Aufschlag auf nunmehr 130.000,00 EUR. Damit ergibt sich ein Streitwert von 130.000,00 EUR x 3 = 390.000,00 EUR.
Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nicht statthaft (§ 68 Abs. 2 S. 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG,§177SGG).
Gründe:
I.
Die Beigeladene zu 5) ist Fachärztin für Laboratoriumsmedizin. Sie wurde am 24.01.2002 vom Zulassungsausschuss Köln für den Vertragsarztsitz Köln, L-straße 2, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Zur Vorbereitung dieser Niederlassung hatte sie diverse Verträge geschlossen. Mit Schreiben vom 24.06.2004 hat die Klägerin beantragt, der Beigeladenen zu 5) die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung wegen gröblicher Pflichtenverletzung zu entziehen. Aus den mittels der Verträge eingegangen rechtlichen Bindungen ergebe sich, dass die Beigeladene zu 5) die vertragsärztliche Tätigkeit nicht in freier Praxis ausübe. Sie sei "scheinselbständig" tätig. Der Zulassungsausschuss hat den Antrag zurückgewiesen. Widerspruch (Beschluss vom 01.01.2006) und Klage (Urteil vom 19.07.2006) waren erfolglos.
Mit Beschluss vom 20.10.2006 hat das SG den Streitwert auf 190.000,00 EUR festgesetzt und hierzu ausgeführt: Das Interesse der Klägerin an einer Entscheidung zu ihren Gunsten korrespondiere mit jenem der Beigeladenen zu 5). Deren Zulassung wolle die Klägerin entzogen haben, die Beigeladene zu 5) erhalten. Das wirtschaftliche Interesse bestehe in den Einkünften aus laborärztlicher Tätigkeit, gerechnet auf 3 Jahre. Soweit die Klägerin meine, nur diese Einnahme, abzüglich eines allgemeinen Kostenanteils von 60 v.H., dürften berücksichtigt werden, könne dem nicht gefolgt werden. Das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen zu 5) werde auch vom Praxiswert bestimmt. Verliere sie ihre Zulassung, müsse ihre selbständige Tätigkeit aufgeben. Der Streitwert sei daher auf 190.000,00 EUR festzusetzen.
Diese Entscheidung greift die Klägerin mit der Beschwerde an. Sie trägt vor: Das SG habe den Streitwert zu hoch festgesetzt. Bei der Berechung des Streitwerts müssten die Analysesachkosten unberücksichtigt bleiben. Hierbei handele es sich wie bei den Material- und Laborkosten im zahnärztlichen Bereich um durchlaufende Posten. Der Beigeladenen zu 5) würden lediglich die angefallenen Materialkosten erstattet. Die Sachkosten für Laborpraxen seien sehr hoch (vorliegend etwa 96 v.H.). Darin seien die allgemeinen Betriebskosten (Miete, Gehälter, Strom usw.) nicht enthalten. Ein Betriebskostenanteil von 60,7 % (Kostenquote der Gebietsärzte insgesamt) werde diesen Sonderheiten nicht gerecht.
Die Honorarumsätze der Beigeladenen zu 5) würden sich wie folgt darstellen.
Quartal IV/2002 EUR 259.437,43
Quartal 1/2003 EUR 282.036,04
Quartal H/2003 EUR 272.333,27
Quartal 111/2003 EUR 333.833,83
Quartal IV/2003 EUR 352.860,25
Quartal 1/2004 EUR 316.882,27
Quartal 11/2004 EUR 328.194,52
Quartal 111/2004 EUR 349.831,89
Quartal IV/2004 EUR 402.626,92
Quartal 1/2005 EUR 378.078,09
Quartal 11/2005 EUR 420.396,95
Quartal 111/2005 EUR 423.812,74
Diese Honorarumsätze erfassten die ärztlichen Leistungen und die Sachkosten. Letztere seien jedoch nicht zu berücksichtigen. Ohne Sachkosten seien ärztliche Leitungen in Höhe von
Quartal IV/2002 EUR 28.323,83
Quartal I/2003 EUR 18.733,44
Quartal M/2003 EUR 12.659,26
Quartal Ml/2003 EUR 10.111,28
Quartal IV/2003 EUR 10.655,75
Quartal I/2004 EUR 6.789,52
Quartal M/2004 -EUR 1.021,95
Quartal Ml/2004 -EUR 9.565,18
Quartal IV/2004 EUR 27.065,77
Quartal I/2005 EUR 9.517,94
Quartal M/2005 EUR17.091,45
Quartal Ml/2005 EUR17.496,94
vergütet worden. Das ärztliche Honorar belaufe sich somit auf insgesamt 147.858,05 EUR. Abzüglich des Praxiskostenanteils von 60 % führe dies zu einem Gegenstandswert von 59.143,22 EUR.
Die Klägerin beantragt,
den Streitwert für das Verfahren auf 59.143,22 EUR festzusetzen.
Die Beigeladene zu 5) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und den Streitwert auf 1.641.682,54 EUR
hilfsweise auf 1.619.287,41 EUR
äußerst hilfsweise auf 977.490,37 EUR festzusetzen.
Sie greift die Entscheidung des SG gleichermaßen mit der Beschwerde an und trägt vor: Soweit zur Bestimmung des wirtschaftliche Interesses im Rahmen der Streitwertfestsetzung in einem ersten gedanklichen Schritt die Höhe der Einnahmen zu fixieren sei, müssten durchlaufende Posten wie Material- und Laborkosten zwar unberücksichtigt bleiben. Darum gehe es hier indessen nicht. Die Klägerin versuche, unzweifelhafte Honoraranteile aus der Streitwertberechnung zu eliminieren. Das sei fehlerhaft. Bei einem Negativsaldo von z.B. 9.565,18 EUR (IM/2004) müssten unter Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin weitere 60 % abgezogen werden. Der Streitwert würde sich dann auf 0,00 EUR bzw auf einen Minus-Betrag belaufen. Wenn die Klägerin überdies davon ausgehe, dass vom Honorarumsatz die laborärztlichen Sachkosten in Höhe von 96 % abzuziehen seien, ergäbe sich ein Betrag von vier Prozent des KV-Umsatzes. Würde dieser Wert in einem nächsten Schritt um weitere 60 % (allgemeine Betriebskosten - Miete, Gehälter, Strom usw.) reduziert, hätte dies einen negativen Streitwert von insgesamt 2,5 Mio. EUR zur Folge. Das sei widersinnig und mit den vom Bundessozialgericht (BSG) postulierten Grundsätzen nicht vereinbar. Ausweislich der Entscheidung vom 01.09.2005 - B 6 KA41/04 R - sei von den Einnahmen bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren auszugehen; hiervon seien die Praxiskosten abzuziehen. Der Streitwert bemesse sich daher wie folgt:
2003 EUR
KV-Einnahmen = 1.149.314,91
anteilige Kosten = 1.126.879,21
KV-Einnahmen nach anteiligen Kosten und vor Steuern = 22.435,70
2004 EUR
KV-Einnahmen = 1.172.602,14
anteilige Kosten = 1.087.436,97
KV-Einnahmen nach anteiligen Kosten und vor Steuern = 85.165,17
2005 EUR
KV-Einnahmen = 1.855.392,22
anteilige Kosten = 1.771.558,78
KV-Einnahmen nach anteiligen Kosten und vor Steuern = 83.833,44
Summe 2003 - 2005 EUR
KV-Einnahahmen = 4.177.309,27
anteilige Kosten = 3.985,874,96
KV-Einnahmen nach anteiligen Kosten und vor Steuern = 191.434,31
Bei dieser Berechnung sei entsprechend der Relation von Einnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit zu den Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit das Kostenvolumen der labormedizinischer Praxis anteilig in Abzug gebracht worden. Die Praxiskosten lägen höher als in der Tabelle angegeben, denn als anteilige Kosten seien lediglich die Kostenanteile abgezogen worden, die der Relation von KV-Einnahmen zu den Gesamteinnahmen entsprächen. Lege man allerdings die Honorarumsätze, verringert um einen Kostenanteil von 60 % zugrunde, so führe dies zu einem Streitwert von 1.670.956,11 EUR. Nach Darstellung der Klägerin hätten die KV-Umsätze der Beigeladenen zu 5.) im Zeitraum IV/2002 bis IN/2005 4.120.324,20 EUR betragen. Ein vergleichbarer Betrag ergebe sich, wenn man auf die KV-Einnahmen der Jahre 2003,2004 und 2005 abstelle (4.177.309,27 EUR). Wenn die Klägerin für den Zeitraum Quartal IV/2002 bis einschließlich Quartal IV/2005 zu einem KV-Umsatzvolumen der Beigeladenen zu 5.) von 4.120.324,20 EUR komme, so beruhe das darauf, dass sie bei ihrer Zusammenstellung auf den Entstehungszeitraum der Vergütungsansprüche abgestellt habe, während die Finanzbuchhaltung der Beigeladenen zu 5.) auf das Zuflussprinzip abstelle (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetzt (EStG)). Zu dem Streitwert von 1.641.682,54 EUR komme man unter Zugrundelegung der Honorarzahlungen der Klägerin an die Beigeladene zu 5.) aus den Jahren 2003,2004 und 2005 abzüglich eines Praxiskostenanteils 60,7 %. Ein Streitwert von 1.619.287,41 EUR ergäbe sich, wenn nicht auf den Zah-Iungszufluss in dem vorstehend benannten Drei-JahressZeitraum abgestellt werde, sondern auf das, was die Klägerin nach eigenen Angaben für die Quartale IV/2002 bis einschließlich IV/2005 gezahlt habe. Der Streitwert sei mit 977.490,37 EUR zu bemessen, wenn - wie von der Klägerin gewünscht - 76,6 % als laufende Betriebskosten der Praxis in Abzug gebracht würden. Der Prozentsatz beruhe auf Daten des statistischen Bundesamtes für "Unternehmen und Arbeitsstätten - Kostenstruktur bei ausgewählten Arzt-, Zahnarzt-, Tierarzt- und Heilpraktikerpraxen sowie Praxen von Psychologischen Psychotherapeuten" für das Jahr 2000. Allerdings erscheine es wenig sachgerecht sein, einen solchen Mischwert zugrunde zulegen. Zutreffend sei es vielmehr, die "Kostenquote der Gebietsärzte insgesamt" in Abzug zu bringen, d.h. 60,7 Prozent. Unter Zugrundelegung der in 2003 bis 2005 insgesamt zugeflossenen KV-Honorare von 4.177.309,27 EUR folge hieraus ein Streitwert von 1.641.682,54 EUR. Ausgehend von den von der Klägerin mitgeteilten Honorarumsätze in Höhe von 4.120.324,20 EUR führe das zu einem Streitwert von 1.619.287,41 EUR.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
II.
1.
Die Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen zu 5) sind statthaft und auch im übrigen zulässig.
a.
Der Beschluss des SG kann mit der Beschwerde angefochten werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG)). Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG). Der Streitwertbeschluss muss hiernach innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, mit der Beschwerde angegriffen werden. Soweit es die Beschwerde der Klägerin anlangt, ist das unzweifelhaft der Fall. Das Urteil des SG vom 19.07.2006 ist der Klägerin am 20.09.2006 zugestellt worden. Deren Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.10.2006 ist am 22.12.2006 beim SG eingegangen. Auch soweit es die Beschwerde der Beigeladenen zu 5) angeht, ist diese fristgerecht. Das Urteil des SG wurde ihren Bevollmächtigten am 22.09.2006 zugestellt. Die Beschwerde ist am 08.03.2007 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangen. Die Sechs-Monats-Frist ist damit am 22.03.2007 abgelaufen (§ 64 Abs. 2 SGG).
b.
Soweit die Beigeladene zu 5) im Schriftsatz vom 08.03.2007 darauf verweist, dass der Senat den vom SG festgesetzten Streitwert auch von Amts korrigieren kann, trifft dies zu. Eine solche Möglichkeit sieht § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG in den Grenzen der Sechs-Monats-Frist des Satzes 2 vor. Der Hinweis der Beigeladenen zu 5) ist verfahrensrechtlich als Anregung zu verstehen. Indessen ist die Frist nunmehr verstrichen. Das wiederum bedeutet, dass die Anregung als Beschwerde gegen die vom SG vorgenommene Wertfestsetzung anzusehen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetz, 35. Auflage, § 63 GKG Rdn. 39). Demnach kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass die Beigeladene zu 5) rein vorsorglich, also hilfsweise, den Streitwertbeschluss des SG auch mit der Beschwerde angefochten hat. Unerheblich ist zudem, ob der Senat den Streitwertbeschluss auch noch nach Ablauf der Frist abändern kann, sofern die Beschwerde in der Frist eingegangen ist (so Hartmann, Kostengesetz, 35. Auflage, § 68 Rdn. 19 m.w.N.).
2.
Nach § 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 01.07.2004 (BGBl. I, 718) bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (Senatsbeschlüsse vom 26.03.2003 - L 10 B 2/03 KA-, 13.08.2003 - L 10 B 10/03 KAER-, 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA-). In Zulassungsangelegenheiten, die nach dem 01.01.2002 in erster Instanz anhängig geworden sind und auf die gemäß § 197a SGG das neue GKG anzuwenden ist, ist der Streitwert in der Regel in Höhe des Umsatzes anzusetzen, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb der nächsten Zeit aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils (vgl. BSG vom 01.09.2005 - B 6 KA41/04 R -). Dabei ist in Anlehnung an § 42 Abs. 3 GKG - falls es nicht konkrete Gesichtspunkte für die Zugrundelegung eines kürzeren Zeitraums gibt - pauschal ein Drei-Jahres-Zeitraum zu Grunde zu legen (vgl. BSG vom 01.09.2005 - B 6 KA41/04 R - und vom 26.09.2005 - B 6 KA69/04 B -). Im Fall einer Zulassungsentziehung stehen jedenfalls dann, wenn die Entziehung noch nicht vollzogen worden ist, konkrete Umsätze des Vertragsarztes zur Verfügung, die sich als Grundlage für die Streitwertfestsetzung eignen (vgl. BSG vom 07.04.2000 - B 6 KA 61/99 B -). Soweit nicht auf individuelle Umsätze zurückgegriffen werden kann und eine Arztgruppe betroffen ist, für die keine Daten des Gruppendurchschnitts vorliegen, kann es in Betracht kommen, den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu schätzen oder auf den Durchschnitt der Umsätze aller Arztgruppen abzustellen (BSG vom 12.10.2005- B 6 KA 47/04 B-).
Ausgehend hiervon ergibt sich:
a.
Das Interesse der Klägerin an einer Entscheidung zu ihren Gunsten entspricht - spiegelbildlich -jenem der Beigeladenen zu 5). Diese ist als Laborärztin zugelassen. Die Klägerin will, dass die die Zulassung entzogen wird, die Beigeladene zu 5) will sie hingegen erhalten.
Zu bestimmen ist das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen zu 5) daran, binnen eines Drei-Jahres-Zeitraums weiter als Fachärztin für Laboratoriumsmedizin tätig werden zu können. Maßgebend ist insoweit zunächst die Höhe des in diesem Zeitraum prognostisch erzielbaren Umsatzes. Die Honorarumsätze der Beigeladenen zu 5) belaufen sich ausweislich der Mitteilung der Klägerin im Schriftsatz vom 13.03.2006 auf
Quartal IV/2002 EUR 259.437,43
Quartal I/2003 EUR 282.036,04
Quartal M/2003 EUR 272.333,27
Quartal Ml/2003 EUR 333.833,83
Quartal IV/2003 EUR 352.860,25
Quartal I/2004 EUR 316.882,27
Quartal M/2004 EUR 328.194,52
Quartal Ml/2004 EUR 349.831,89
Quartal IV/2004 EUR 402.626,92
Quartal I/2005 EUR 378.078,09
Quartal M/205 EUR 420.296,95
Quartal Ml/2005 EUR423.812,74
= EUR 4.120.324,20.
Die Durchsicht der Abrechnungsbescheide zeigt indessen, dass für das Quartal M/2003 ein Honorarsaldo von 279.333,36 EUR verzeichnet wird. Ausgehend hiervon ergibt sich Gesamthonorar von 4.127.324,29 EUR. Soweit die Beigeladene zu 5) darauf verweist, dass ihre Finanzbuchhaltung für den Drei-Jahres-Zeitraum Zahlungen der Klägerin über insgesamt 4.177.309,27 EUR ausweist, rechtfertigt dies keinen anderen Ansatz. Die buchhalterisch vermerkten Zahlungen beruhen auf dem steuerrechtlichen Zuflussprinzip (§ 4 Abs. 3 EStG). Das ist im hier interessierenden Zusammenhang nicht beachtlich (hierzu Senatsbeschluss vom 23.04.2007 - L10 B 1/07 KA-). Abzustellen ist auf die sich aus den Abrechungsbescheiden ergebenden Umsatzvolumina.
b.
Die Klägerin meint, in einem zweiten Schritt seien die Honorarumsätze um Sachkosten in Höhe von ca. 96 % zu reduzieren, so dass insoweit ein bereinigter Umsatz von 4 % des im Abrechungsbescheid ausgewiesenen Umsatzes abzüglich der allgemeinen Betriebskosten (Miete, -Strom, Gehälter usw.) der Streitwertbestimmung zu Grunde gelegt werden müsse. In einem dritten Schritt sei dieser Zwischenwert um eine weitere Quote, nämlich den Praxiskostenanteil von 60 % (Durchschnittswert für alle Gebietsärzte) zu reduzieren. Dem folgt der Senat nicht. Zutreffend verweist die Beigeladene zu 5) darauf, dass dieser Berechnungsvorgang zu einem negativen Streitwert in beachtlicher Höhe bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren führen würde. Darauf ist das wirtschaftliche Interesse der Beigeladene zu 5) naturgemäß nicht gerichtet. Auch im Fall einer Neuzulassung muss der Vertragsarzt gewärtigen, dass er über einen ggf. nicht unerheblichen Zeitraum der Anfangsphase lediglich ein Negativhonorar erwirtschaftet. Ungeachtet dessen ist sein Interesse darauf ausgerichtet, als Folge der Zulassung den durchschnittlichen Umsatz seiner Arztgruppe möglichst bald und auf Dauer zu erreichen, mithin ein Abschlag für den Zeitraum der Anfangsphase nicht in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 13.08.2003 - L10 B12/03 KA-; vgl. auch Wenner/Bemard in NZS 2001,57,59). Das wirtschaftliche Interesse eines am Rechtsverkehr teilnehmenden und ökonomisch denkenden Menschen ist- abgesehen von Sondersituationen (Liebhaberei usw.) - grundsätzlich daraufgerichtet, Vermögen zu erzielen, zu wahren oder zu mehren. Zwar wird die Bedeutung der Sache für den Kläger durch sein subjekthnndividuelles wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen präzisiert, denn § 52 Abs. 1 GKG spricht von der "Bedeutung der Sache" für den Kläger. Ungeachtet dessen ist streitwertbestimmend nicht die - isolierte - subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst an; maßgebend ist vielmehr der Wert, den die Sache bei objektiver Betrachtung hat. Individuelle Intereres-senlagen sind ggf. einzubeziehen. Die Bedeutung der Sache für den Kläger ist grundsätzlich mehr als nur sein wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung. Wird nur auf das wirtschaftliche Interesse abgestellt, würde der Normbefehl des § 52 Abs. 1 GKG unzulässig verkürzt. Demgemäss sind in die Streitwertbestimmung grundsätzlich auch die rechtlichen Auswirkungen einer obsiegenden Entscheidung einzubeziehen (hierzu Hartmann a.a.O. § 52 GKG Rdn. 12). Hieraus folgt weiter, dass - je nach Fall - zu prüfen ist, ob sich die Bedeutung der Sache für den Kläger allein in dem zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Interesse erschöpft oder aber ein beachtliches rechtliches Interesse daneben tritt. So ist es denkbar, dass das wirtschaftliche Interesse nur von untergeordneter Bedeutung ist, hingegen das rechtliche Interesse an der erstrebten Entscheidung überaus dominiert (vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.2006 - L10 B 21/05 KA-). Dieser Gedanke findet sich im angegriffenen Beschluss wieder, indem das SG für Streitwertbestimmung auch darauf abgestellt hat, dass die Beigeladene zu 5) mit dem Verlust der Zulassung ihre selbständige Tätigkeit aufgeben muss. Vordergründig wird hiermit zwar nur die gesetzliche Rechtsfolge einer Zulassungsentziehung beschrieben, indessen ist auch die Möglichkeit, einen Beruf auszuüben, ein Wert an sich. Dass eine negativer Streitwert in Höhe von 2,5 Mio EUR auf der Basis bestimmter rechnerischer Ansätze dem nicht gerecht wird, liegt auf der Hand. Das wiederum bedeutet: Die von der Klägerin favorisierte Rechenoperation führt zu einem Streitwert, der in offenkundigem Widerspruch zu den Vorgaben des § 52 Abs. 1 GKG steht. Selbst wenn man der Klägerin folgen würde, müsste der sich rechnerisch ergebende Negativstreitwert "nach Ermessen" korrigiert werden. Insoweit wäre es denkbar, auf den durchschnittlichen Umsatz aller Fachgruppen abzustellen und diesen um einen durchschnittlichen Betriebskostenanteil von 60 % bzw. 80 % zu reduzieren. Das kann aus nachfolgenden Gründen dahinstehen.
c.
Das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen zu 5) ist auf das gesamte Honorar gerichtet, bestehend aus dem Leistungsanteil und den Analysesachkosten. Das BSG erachtet den erzielbaren Umsatz als maßgebenden Anknüpfungspunkt (vgl. BSG vom 12.09.2006 - B 6 KA 70/05 B -; vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA-). Der perspektivisch binnen drei Jahren erzielbare Umsatz ist sodann um den Praxiskostenanteil zu mindern. Das Ergebnis dieser Rechenoperation ist der Streitwert. Demgegenüber meint die Klägerin, bei den Analysesachkosten handele es sich ebenso wie bei den Material- und Laborkosten im zahnärztlichen Bereich um sog. durchlaufende Posten. Das trifft nicht zu. Der Umsatz oder auch Erlös bezeichnet in der Betriebswirtschaftslehre die Summe aller Zahlungsansprüche, die ein Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum durch den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erwirbt. Damit ist der Umsatz eine Flussgröße (vgl. Wikipedia zum Stichwort "Umsatz"). Demgegenüber sind durchlaufende Posten Betriebsausgaben, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, § 10 Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz (UStG)); sie werden nicht als Betriebsausgabe oder Betriebseinnahme erfasst. Sie betreffen auch dann nicht das Betriebsvermögen, wenn ihre Zahlung betrieblich veranlasst ist. Richtig ist, dass die einem Zahnarzt weiterbelasteten "Material- und Laborkosten" durchlaufende Posten im Sinne dieser Begriffsbestimmung sind. Zahnarzt und externes zahntechnisches Labor schließen einen Werkvertrag (§§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB )-, vgl. BGHZ 63, 306). Dabei wird der Zahnarzt im Auftrag und im Interesse des Patienten tätig (§§ 662 ff. BGB). Infolge der Beauftragung hat der Zahnarzt einen Aufwendungsersatzanspruch gegen seinen Patienten (§ 670 BGB). Die dem zahntechnischen Labor vom Zahnarzt zu vergütenden Leistungen werden dem Patienten weiterbelastet. Dessen Zahlungen sind keine Einnahmen des Zahnarztes, für ihn vielmehr lediglich durchlaufende Posten/um den Zahlungsanspruch des Labors zu befriedigen. Demgemäss geht es dabei nicht um die Vergütung zahnärztlicher Leistungen sondern um die Vergütung der Leistungen des zahntechnischen Labors. Folgerichtig hat der 11. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen entschieden, dass Material- und Laborkosten nicht streitwertbestimmend sind (Beschluss vom 08.12.1993 - L11 S 38/98 -). Vergleichbares gilt für Dialyseleistungen. Die Gesamtleistung Dialyse wird rechtlich in einen ärztlichen und einen nichtärztlichen (sächlichen) Leistungsanteil aufgeteilt (hierzu §§ 85 Abs. 3a Satz 4,126 Abs. 5 SGB V). Damit soll gewährleistet sein, dass die neben dem nach EBM vergüteten Arzthonorar vereinbarten Sachkostenpauschalen zur Abgeltung von Sach-und Dienstleistungen der Dialyse nicht von der Budgetierung betroffen werden und dadurch die Dialyseversorgung gefährdet wird (BT-Drucks. 12/3937, S. 13). Dies könnte daraufhindeuten, die Vergütung für den nichtärztlichen Leistungsanteil bei der Streitwertbestimmung unberücksichtigt zu lassen und insoweit nur den ärztlichen Leistungsanteil einzubeziehen (in diesem Sinne etwa LSG NRW vom 23.08.2006 - L11 KA17/05 -), wobei dann bei der Bestimmung des allgemeinen Kostenanteils ggf. eine Reduzierung in Betracht kommen könnte, wenn die Sachkosten pauschale auch allgemeine Kosten beinhaltet.
Für Analysesachkosten gilt dieser Ansatz hingegen nicht. Laboratoriumsmedizinische Leistungen sind im Kapitel II112 des EBM (Stand 01.04.2005) unter den Ziffern 12210 bis 12225 geregelt. Nach Kapitel I 7 sind in den berechungsfähigen Leistungen die darin im einzelnen gelisteten Kosten (z.B. allg. Praxiskosten) enthalten, es sei denn anderes wird ausdrücklich bestimmt. Das ist insoweit der Fall, als die Analysesachkosten den Regelungen des Kapitel IV 32 EBM unterliegen. Danach liegen den einzelnen Leistungsbewertungen die vertraglich vereinbarten Euro-Beträge für die Kosten der laboratoriumsmedizinischen Analysen zugrunde (vgl. die Legende zu Kapitel IV 32.2 Ziffer 1 und 32.3 Ziffer 1). Ausgeglichen werden sonach die Kosten für im einzelnen benannte labortechnische Analysen. Da die ärztliche Leistung als solche mittels der Ziffern 12210 bis 12225 honoriert wird, kann es sich beim Regelungswerk des Kapitel IV nur darum handeln, dass die gelisteten Leistungen einen bestimmten sächlichen Aufwand erfordern, der hierüber ausgeglichen werden soll. Die Klägerin nennt als Beispiele Kosten für verbrauchte Reagenzien und Substanzen. Ein solcher Sachverhalt weicht grundlegend von den unter 2 b. abgehandelten Konstellationen ab. Im Gegensatz zu Material- und Laborkosten des Zahnarztes muss der Laborarzt die für die Untersuchung benötigten Materialien auf eigene Kosten und auf eigene Rechnung beschaffen. Die ihm hierdurch entstehenden Kosten muss er erwirtschaften, anderenfalls Insolvenz droht. Damit ist sein wirtschaftliches Interesse nicht darauf reduziert, die eigentliche ärztliche Leistung vergütet zu bekommen, es wird ganz wesentlich dadurch bestimmt, dass ihm die Kosten der von ihm beschafften Analysematerialien ausgeglichen werden. Auch soweit es die Leistungsmodalitäten der Dialyse anlangt, ergeben sich gravierende Unterschiede. Wird bei jenen nach einem ärztlichen und einem nichtärztlichen Leistungsanteii unterschieden, geht es im Zusammenhang mit der Kostenerstattung nach Kapitel IV 32. EBM darum, die durch Materialeinkauf bedingte Kostenbelastung zu kompensieren, um sicherzustellen, dass dem Grunde nach als notwendig erachtete Analysen nicht daran scheiten, dass der Arzt sie unterlässt, weil die ihm entstehenden Sachkosten nicht ausgeglichen werden.
Das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen zu 5) ist darauf gerichtet, einen größtmöglichen Umsatz zu erzielen, dieser wiederum wird durch das Honorar für die ärztliche Leistung (Ziffern 12210 bis 12225 EBM) und den Analysesachkostenanteil (Kapitel IV 32 EBM) bestimmt. Dieses Verständnis findet sich im übrigen in den Abrechungsbescheiden der Klägerin wieder. Diese weisen ausdrücklich ein "Gesamthonorar" aus, das sich aus den beiden vorbezeichneten Elementen zusammensetzt.
3.
Für die Praxiskostenanteile ist pauschalierend auf die Kostenquote abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt für die Arztgruppe ausgewiesen ist, welcher der betroffene Arzt angehört. Hilfsweise ist auf die zeitnächsten verfügbaren Daten zurückzugreifen. Ist eine Arztgruppe betroffen, für die keine Daten vorliegen, so kann es in Betracht kommen, entweder auf die durchschnittliche Kostenquote aller Arztgruppen oder auf einen pauschal gegriffenen Kostensatz von z.B. 50 % abzustellen (BSG a.a.O.). Soweit die Beigeladene zu 5) den Kostenanteil für einen Drei-Jahres-Zeitraum mit 3.985.874,96 EUR beziffert, ergäbe sich ein Streitwert von 4.127.324,20 EUR./. 3.985,874,96 EUR = 141.449,33 EUR. Der Senat schließt nicht aus, dass der Streitwertberechung in Zulassungsentziehungssachen konkrete Praxiskosten zu Grunde gelegt werden können (hierzu LSG Rheinland-Pfalz vom 24.04.2005 - L 5 B 39/95 KA-). Das setzt indessen voraus, dass nachvollziehbar und ersichtlich ist, wie sich der Kostenanteil im Einzelnen errechnet. Die schlichte Bezugnahme auf steuerrechtliche/buchhalterische Ansätze genügt dabei nicht. Insoweit ist nicht ersichtlich, nach welchen tatsächlichen und rechtlichen Ansätzen diese im jeweiligen Einzelfall errechnet worden sind. Zudem würde die Höhe des Streitwerts dann von einer Vielzahl individueller Faktoren (Mietniveau, Lohnkosten usw.) abhängen. Im Ergebnis würde dies dazu führen, dass der Streitwert unter Berücksichtigung eines Geflechts lokaler und individueller Faktoren festzusetzen wäre. Nötigenfalls wären hierzu aufwendige Ermittlungen durchzuführen. Ein solcher Ansatz steht dem notwendigerweise kursorischen Streitwertfestsetzungsverfahren entgegen; eine weitere Beweiserhebung ist unzulässig (vgl. Strass-feld in: Jansen, SGG, 2. Auflage, 2005, § 193 Rdn. 12 zur Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG). Der Senat hat erwogen, den Praxiskostenanteil von 60,7 % (Kostenquote der Gebietsärzte insgesamt) zugrunde zulegen. Er sieht hiervon ab, denn diese Quote wäre ersichtlich zu niedrig. Die vom SG beigezogenen Unterlagen des Statistischen Bundesamtes belegen eine Kostensatz von 76,6 % für laborärztliche Praxen im Jahre 2000. Die Beigeladene zu 5) selbst beziffert die anteiligen Kosten auf ca. 96 % der KV-Einnahmen. Auch der Kostensatz für Radiologiepraxen von ca. 82,4 % deutet darauf hin, dass ein Kostenanteil von 60 % offenkundig fiktiv wäre. Der Kostehanteil einer laborärztlichen Praxis übersteigt regelhaft den einer radiologischen Praxis. Damit wäre ersichtlich fehlerhaft, die Kostenquote von 60,7 % (Gebietsärzte insgesamt) heranzuziehen. Würde statt dessen der Kostensatz radiologischer Praxen zu Grunde gelegt, ergäbe sich: 4.127.324,29 EUR./. 3.400.915,21 EUR (82,4 %) = 726.409,07 EUR.
4.
Vorliegend ist der nach Ziffer 3 errechnete Betrag weiter zu konkretisieren. Ein Streitwert von 726.409,07 EUR erscheint dem Senat als überhöht. Die Datenlage des Statistischen Bundesamtes (www.gbe.bund.de) weist für Arztpraxen insgesamt bezogen auf 2003 einen Reinertrag (Summe der Einnahmen./.Summe der Aufwendungen) von 126.000,00 EUR aus. Der kalkulatorische Arztlohn wurde durch den erweiterten Bewertungsausschuss für den EBM 2000plus auf rund 95.500,00 EUR pro Jahr festgesetzt. Er orientiert sich an einem Gehalt der Vergütungsgruppe 1a des Bundesangestelltentarifs (BAT) und berücksichtigt die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen sowie sonstige Lohnnebenkosten der Arbeitgeber (vgl. http://www.ebm2000plus.de}. Dieser Betrag ist nunmehr auf 105.572,00 EUR erhöht worden (vgl. KVNo - aktuell, 2007, Heft 11). Unzweifelhaft liegen den divergierenden Beträgen differierende Ansätze mit jeweils anderer Zielsetzung zugrunde.
Angesichts der kursorischen Prüfungsintensität des Streitwertbeschwerdeverfahrens konkretisiert der Senat das verobjektivierte wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen zu 5) anhand dieser Zahlen dahin, dass es ihr darum geht zumindest einen Reinertrag in einer Höhe zu erwirtschaften, der dem der Arztpraxen insgesamt entspricht. Der Senat legt die vom statistischen Bundesamt für 2003 ermittelten Zahlen zugrunde und erhöht diese um einen geringfügigen Aufschlag auf nunmehr 130.000,00 EUR. Damit ergibt sich ein Streitwert von 130.000,00 EUR x 3 = 390.000,00 EUR.
Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nicht statthaft (§ 68 Abs. 2 S. 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG,§177SGG).
Rechtskraft
Aus
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