L 6 VJ 41/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 8 VJ 350/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 VJ 41/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.08.2008 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für eine bei ihm aufgetretene Multiple Sklerose (MS) ein Versorgungsanspruch nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zusteht.

Der 1956 geborene Kläger hat vom 01.07.1975 bis 15.05.1976 Wehrdienst bei der Bundeswehr geleistet. Im Juni 1976 stellte er beim Versorgungsamt L den Antrag, ihm Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu leisten. Er leide an Multipler Sklerose und meine, dass die Erkrankung durch die ungewohnten körperlichen und psychischen Belastungen während der Bundeswehrzeit ausgelöst worden sei. Das Versorgungsamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 09.05.1977 ab, da ein ursächlicher Zusammenhang der Multiplen Sklerose mit den Wehrdiensteinflüssen nicht wahrscheinlich sei.

Am 30.06.2004 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem SVG. Zur Begründung führte er an, am 04.07.1975 während des Wehrdienstes mit Tetanol gegen Tetanus geimpft worden zu sein. Einige Tage danach seien erste MS-typische Symptome aufgetreten. Ungeachtet dessen habe er am 04.08.1975 eine zweite Impfung mit Tetanol erhalten, woraufhin in den folgenden Monaten weitere Symptome hinzugekommen seien. Schließlich sei er Anfang Januar 1976 ins Bundeswehrkrankenhaus I eingewiesen worden, wo man die Diagnose MS gestellt habe.

Das Versorgungsamt L zog die G-Unterlagen der Wehrbereichsverwaltung sowie die Schwerbehindertenakte des Klägers bei, wertete diese durch eine versorgungsärztliche Beraterin aus und lehnte den Antrag anschließend mit Bescheid vom 31.08.2005 ab. Aus der Fachliteratur lasse sich nicht entnehmen, dass MS als Folge einer Tetanolimpfung wahrscheinlich gemacht werden könne. Vielmehr fänden sich deutliche Hinweise, dass dieser Zusammenhang nicht anzunehmen sei. Im Übrigen hätten sich bei dem Kläger bereits bei der Musterung am 31.01.1975 Hinweise auf eine vegetative Labilität gezeigt. Nach dem Impfzeitpunkt habe der Kläger mehrfach Kollapszustände erlitten. Durch fachneurologische Untersuchungen sei damals jedoch eine neurologische Grunder-krankung ausgeschlossen worden. Erst Mitte Dezember, also im deutlichen zeitlichen Abstand seien erste Symptome der neurologischen Erkrankung aufgetreten.

Den gegen diese Entscheidung gerichteten Widerspruch des Klägers vom 15.09.2005 wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2005 zurück.

Der Kläger hat gegen die ablehnenden Bescheide am 18.10.2005 Klage beim Sozialgericht Köln (SG) erhoben und sein Begehren weiter verfolgt.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der Allgemeinärztin M vom 22.12.2005 und des Neurologen und Psychiaters Dr. K vom 03.01.2006 mit weiteren Fremdarztberichten eingeholt sowie das Erkrankungsverzeichnis der Techniker Krankenkasse beigezogen. Anschließend hat es ein Gutachten der Dr. L vom 20.09.2006 mit ergänzender Stellungnahme vom 16.08.2007 eingeholt. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Tetanus-Schutzimpfung und Auftreten einer MS unwahrscheinlich sei. Bisher sei ein Risiko der Tetanusimpfung für die Auslösung einer MS nicht gezeigt worden. Die neueren wissenschaftlichen Arbeitshypothesen würden sich vielmehr damit beschäftigen, dass eine Tetanusimpfung eine Schutzwirkung hinsichtlich der Auslösung einer MS haben könnte. Auf der Grundlage der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass die Erkrankung bei dem Kläger rein zufällig nach der Impfung aufgetreten sei.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat das SG im Weiteren ein Gutachten des Dr. I vom 30.03.2007 mit ergänzenden Stellungnahmen vom 30.06.2007 und 22.12.2007 eingeholt. Der Sachverständige hat die Auffassung vertreten, dass nach derzeitigem Kenntnisstand über die Abläufe immunologischer Reaktionen im Fall des Klägers die angeschuldigten Impfungen keine Rolle bei der Entstehung der MS gespielt haben. Insbesondere sei der relativ große zeitliche Abstand zwischen Impfung im Juli/August 1975 und den ersten Symptomen der MS im Dezember zu bedenken. In der Wissenschaft habe sich für immunologisch vermittelte postvakzinale Nerven- und Gehirnentzündungen die Akzeptanz eines Intervalls von 5 - 42 Tagen durchgesetzt. Die nach der Impfung aufgetreten Kreislaufprobleme des Klägers seien nach Aktenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit richtig diagnostiziert. Ein Anhalt, dass es sich hier bereits um erste Symptome der später aufgetretenen MS-Erkrankung gehandelt habe, ergebe sich aus den Akten nicht. Es sollte aber im Fall des Klägers die Anerkennung im Rahmen der Kannversorgung erwogen werden, da über den letztlich auslösenden Mechanismus, der bei genetisch disponierten Personen zum Krankheitsausbruch führe, noch immer Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft herrsche. Auch eine "Kannversorgung" sei allerdings problematisch, da es wissenschaftlich plausible Gründe für das angenommene Zeitintervall von 5 - 42 Tagen gebe. Solange diese Hypothese nicht als falsch erkannt sei, definiere sie den derzeitigen Stand des Wissens.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 04.08.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass eine dienstlich angeordnete Impfung während des Wehrdienstes einen grundsätzlich entschädigungspflichtigen Tatbestand im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG darstelle. Die Voraussetzungen einer für die MS-Erkrankung als Impfschaden allein in Betracht kommenden Kann-Versorgung seien jedoch bereits deshalb nicht gegeben, weil es am Nachweis eines unmittelbaren Impfschadens fehle. Es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das in den G- Unterlagen als Kreislaufkollaps beschriebene Ereignis vom 10.07.1975 erstes Zeichen der später diagnostizierten MS war. Dies gelte um so mehr als eine am 11.07.1975 durchgeführte neurologische Untersuchung keine Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung des zentralen Nervensystems erbracht habe. Die im Dezember erstmals dokumentierten Gefühlsstörungen lägen außerhalb des von der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung angenommenen zeitlichen Intervalls von 5 - 42 Tagen. Darüber hinaus scheitere eine Kann-Versorgung bereits daran, dass es keine wissenschaftliche Evidenz und nicht einmal ernst zu nehmende wissenschaftliche Hinweise auf einen Ursachenzusammenhang zwischen Tetanusimpfung und Auslösung einer MS gebe. Die wissenschaftlichen Daten wiesen vielmehr sogar auf einen möglicherweise schützenden Effekt der Impfung.

Gegen das ihm am 11.08.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.09.2008 Berufung eingelegt und weiter die Anerkennung der MS als Schädigungsfolge nach dem SVG begehrt. Er macht geltend, dass Erstsymptome der MS in Form von Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen bereits wenige Tage nach der ersten Tetanusimpfung aufgetreten und vom behandelnden Arzt lediglich als Kreislaufstörungen angesehen worden seien. Nach der zweiten Tetanusimpfung seien weitere Empfindungsstörungen und Lähmungs-erscheinungen hinzugetreten. Dies belege eine enge zeitliche Verbindung. Im Übrigen heiße es in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschä-digungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, dass die Erstsymptome der MS während der Einwirkung bestimmter Faktoren oder bis zu 8 Monaten danach auftreten könnten. Es komme letztlich nicht auf die Zusammenhangsbeurteilung in Studien, sondern auf eine individuelle Beurteilung an.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.08.2008 abzuändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 31.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2005 zu verurteilen, die bei ihm bestehende Multiple Sklerose als Folge einer während des Wehrdienstes durchgeführten Tetanusimpfung anzuerkennen und ihm wegen der Folgen der Wehrdienstbeschädigung Versorgung gemäß § 85 SVG nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 60 zu leisten,

hilfsweise,

die Sachverständigenbeiratsbeschlüsse bezüglich MS und Impfungen beizuziehen,

eine Stellungnahme der im Rechtsstreit gehörten Sachverständigen zu der Frage einzuholen, auf welche neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse sie ihre Aussage beziehen, dass vom Zeitintervall der Anhaltspunkte abzuweichen sei,

die Nutzen-Lasten-Analyse für den ihm verabreichten Tetanus-Impfstoff vorzulegen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts, die er für zutreffend hält.

Die Beteiligten sind auf die Vorschrift des § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Das Rechtsmittel wird daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 31.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2005 ist nicht rechtswidrig. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die bei dem Kläger bestehende MS-Erkrankung als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des SVG anzuerkennen und ihm Versorgung zu gewähren. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Soweit der Kläger erneut geltend macht, dass Erstsymptome der MS in Form von Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen bereits wenige Tage nach der ersten Tetanusimpfung aufgetreten seien und sich dies nach der zweiten Impfung verstärkt habe, mangelt es dieser Annahme nach den aktenkundigen Befunden an dem hierfür erforderlichen Vollbeweis (vgl. zum Beweismaßstab: BSG, Urteil vom 19.03.1986, 9a RVi 2/84 = SozR 3850 § 51 Nr. 9; Urteil vom 27.08.1998, B 9 VJ 2/97 R; Versorgungsmedizinische Grundsätze - VMG -, vgl. Anlage zu § 2 der Versorgungs-medizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008, Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 57 vom 15.12.2008, Teil C Nr. 2 a), vormals: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehinderten-recht - Anhaltspunkte - Nr. 56). Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die seinerzeit behandelnden Ärzte trotz durchgeführter neurologischer Untersuchung keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Erkrankung des zentralen Nervensystems finden konnten.

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Anhaltspunkte einen zeitlichen Zusammenhang zwischen einer Schädigung und dem Auftreten von MS auch noch bis zu 8 Monaten nach der Schädigung annehmen, so gilt dies ausdrücklich nur für das - hier nicht in Frage stehende - Auftreten einer MS nach a) körperlichen Belastungen oder Witterungseinflüssen, die geeignet sind, die Resistenz herabzusetzen, b) Krankheiten, bei denen eine toxische Schädigung oder eine erhebliche Herabsetzung der Resistenz in Frage kommt und c) Elektrotraumen. Für den Fall, dass eine Impfreaktion als ursächlich für das Auftreten einer MS in Betracht kommt, fordern auch die Anhaltspunkte eine enge zeitliche Verbindung (vgl. Nr. 64 der Anhaltspunkte am Ende). Diese liegt - wie das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die in den ausführlichen Sachverständigengutachten dokumentierte herrschende medizinisch-wissenschaftliche Lehrmeinung ausgeführt hat - hier nicht vor.

Schließlich verkennt der Kläger die rechtlichen Maßstäbe der Kannversorgung, wenn er meint, dass es hierfür lediglich auf eine individuelle Beurteilung ankomme. Eine Kannversorgung ist dann zu prüfen, wenn über die Ätiologie und Pathogenese des als Schädigungsfolge geltend gemachten Leidens keine durch Forschung und Erfahrung genügend gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Auffassung herrscht (VMG Teil C Nr. 4 b) aa), vormals: Nr. 39 Abs. 2 a der Anhaltspunkte) und entsprechend die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen für die Entstehung oder den Verlauf des Leidens nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann (VMG Teil C Nr. 4 b) bb) S. 1; vormals: Nr. 39 Abs. 2 b S. 1 der Anhaltspunkte). In diesen Fällen ist die Kannversorgung (mit Zustimmung des Ministeriums) zu gewähren, wenn ein ursächlicher Einfluss des geltend gemachten schädigenden Tatbestandes in den wissenschaftlichen Arbeitshypothesen als theoretisch begründet in Erwägung gezogen wird (VMG Teil C Nr. 4 b) bb) S. 2; vormals: Nr. 39 Abs. 2 b S. 2 der Anhaltspunkte). Dabei reicht nicht die Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs. Vielmehr muss es wenigstens eine wissenschaftliche Lehrmeinung geben, die die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs vertritt. Die Verwaltung ist nicht ermächtigt, bei allen Krankheiten ungewisser Genese immer die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs - die so gut wie nie widerlegt werden kann – ausreichen zu lassen (BSG, Urteil vom 10.11.1993, 9/9a RV 41/92 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 9 m.w.N.). Entsprechend genügt es nicht, wenn ein Arzt oder auch mehrere Ärzte einen Ursachenzusammenhang behaupten. Vielmehr ist erforderlich, dass diese Behauptung medizinisch-biologisch nachvollziehbar begründet und durch wissenschaft-liche Fakten, in der Regel statistische Erhebungen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.1995, 9 RV 17/94 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 13), untermauert ist. Ausweislich der Sachverständi-gengutachten fehlt es an einer wissenschaftlichen Evidenz und sogar an ernst zu nehmenden wissenschaftlichen Hinweisen bezüglich eines Ursachenzusammenhangs. Im Gegenteil weisen die wissenschaftlichen Daten vielmehr auf einen schützenden Effekt der Impfung hin. Entsprechend diesen wissenschaftlichen Daten fehlt es auch an einer medizinischen Lehrmeinung, die einen Ursachenzusammenhang zwischen einer Tetanus-impfung und dem Auftreten einer MS (über vier Monate nach der Impfung) annimmt.

Die weiteren (hilfsweisen) Anträge des Klägers sind bereits deshalb ohne Erfolg geblieben, weil hieraus keine weitere Erkenntnis zugunsten des Klägers hätte gewonnen werden können.

Die im Verfahren gehörten Sachverständigen haben die herrschende medizinische Lehrmeinung zu einem etwaigen Ursachenzusammenhang zwischen MS und einer Tetanusimpfung ausführlich und übereinstimmend wiedergegeben. Sachverständigen-beiratsbeschlüsse der Vergangenheit sind daher bereits generell nicht geeignet, zu anderen - aktuellen - Ergebnissen zu führen.

Eine weitere Stellungnahme der Sachverständigen zur Frage, auf welche Erkenntnisse sie ein Abweichen vom Zeitintervall der Anhaltspunkte stützen, musste bzw. konnte bereits aus dem Grund nicht eingeholt werden, als die Sachverständigen - wie oben ausgeführt - vom Zeitintervall der Anhaltspunkte bei einer MS als etwaiger Impffolge nicht abgewichen sind.

Schließlich ist ausweislich der von den Sachverständigen zitierten Studien zu etwaigen Zusammenhängen zwischen Tetanusimpfung und Multipler Sklerose kein besonderes Risiko dieser Impfung im Verhältnis zu der bei dem Kläger aufgetretenen Erkrankung festgestellt worden. Inwieweit der Nutzen einer Tetanusimpfung allgemein mit (anderen) gesundheitlichen Risiken abgewogen werden muss, kann für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung entfalten, so dass auch der diesbezügliche Antrag des Klägers ins Leere lief.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Rechtskraft
Aus
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