Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 12 (27) AL 26/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 43/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.03.2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auch in der Berufungsinstanz. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung der Raten aus einem Vermittlungsgutschein, den die Beklagte dem beigeladenen Arbeitnehmer P ausgestellt hat.
Der Kläger ist als privater Arbeitsvermittler im Großraum E und überregional tätig. Mit dem seinerzeit arbeitslosen Beigeladenen schloss er am 03.04.2003 einen Dienstleistungsvertrag zur privaten Arbeitsvermittlung. Gegenstand des Vertrages sollte die Unterstützung zur Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein. In § 6 des Vertrages war betreffend Vermittlungsgutscheine der Bundesanstalt für Arbeit geregelt:
"Der Arbeitsvermittler verpflichtet sich, die Vermittlungsgutscheine der Bundesanstalt für Arbeit zu akzeptieren. Die/der Arbeitssuchende verpflichtet sich, den Vermittlungsgutschein - mit der jeweils höchstmöglichen Vergütung - beizubringen. Nach erfolgter Vermittlung tritt die/der Arbeitssuchende alle Ansprüche aus dem Vermittlungsgutschein uneingeschränkt an den Arbeitsvermittler ab."
Am 20.01.2003 stellte die Beklagte dem Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein über 2000,- Euro, gültig bis zum 19.04.2003 aus. Nach erfolgter Einstellung auf Grund des Arbeitsvertrages vom 21.07.2003 war der Beigeladene ab dem 01.08.2003 unbefristet bei dem Malerbetrieb L I.M. OHG in I beschäftigt.
Am 20. Mai 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung der ersten Rate i.H.v. 1000,- Euro sowie der zweiten Rate i.H.v. 1500,- Euro aus der (dauerhaften) Vermittlung des Beigeladenen in Arbeit. Dem Antrag waren eine Kopie des Dienstleistungsvertrages zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen, das Original des Vermittlungsgutscheines sowie eine Vermittlungsbestätigung des Arbeitgebers vom 29.10.2003 und eine Vermittlungsbestätigung des Beigeladenen vom 07.04.2005 beigefügt.
In einem Schreiben des Beigeladenen zu einem - mit diesem Verfahren nicht zusammenhängenden - anderen Verwaltungsverfahren vom 04.08.2003 schildert dieser, dass er - offenbar eigeninitiativ - bei der Firma L am 14.07.2003 wegen einer Arbeitsstelle angerufen habe und sofort zu einem Vorstellungsgespräch für den 14.07.2003 eingeladen worden sei. Dieses sei überaus erfolgreich verlaufen.
Mit Bescheid vom 24.05.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da der Arbeitsvertrag nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Vermittlungsgutscheins abgeschlossen worden sei. Der Widerspruch des Klägers vom 31.05.2005, mit dem er geltend machte, dem Beigeladenen habe zum 01.08.2003 ein neuer Vermittlungsgutschein zugestanden, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16.06.2005).
Zur Begründung seiner am 18.07.2005 erhobenen Klage vertritt der Kläger die Auffassung, die Beklagte habe eine generelle Fürsorgepflicht für ihre Kunden. Die Beklagte müsse spätestens unmittelbar nach Ablauf des Vermittlungsgutscheins im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht einen Vermittlungsgutschein ausstellen. Es müsse ausreichend sein, dass zum Zeitpunkt der Vermittlung ein Anspruch auf Aushändigung eines Vermittlungsgutscheins bestanden habe. Er habe dem Beigeladenen die Arbeitsstelle vermittelt und ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich einen neuen Vermittlungsgutschein besorgen müsse, da ihm der Ablauf der Gültigkeitsfrist präsent gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2005 zu verurteilen, ihm 2500,- Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der öffentlichen Sitzung vor dem Sozialgericht hat er allerdings erklärt, der Kläger habe ihm die Stelle bei der Firma L nicht vermittelt. Vielmehr sei er mit dem Chef privat bekannt gewesen und habe dort eine Trainingsmaßnahme zuvor absolviert. Mit der hier relevanten Bewerbung im Sommer 2003 habe der Kläger nichts zu tun gehabt. Insbesondere habe ihn der Kläger nicht angerufen und gesagt, er solle sich dort vorstellen.
Mit Urteil vom 29.03.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Einem Vergütungsanspruch des Klägers stehe entgegen, dass zum Zeitpunkt der vom Kläger behaupteten und vom Beigeladenen bestrittenen Vermittlung des Beigeladenen in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens 15 Stunden wöchentlich kein gültiger Vermittlungsgutschein ausgestellt gewesen sei. Es existiere lediglich der Vermittlungsgutschein vom 20.01.2003, dessen Gültigkeit bis zum 19.04.2003 hervorgehoben sei. Die Gültigkeitsdauer in § 421 g Abs. 1 Satz 3 SGB III diene der Sicherstellung, dass mögliche Ansprüche von Arbeitsvermittlern für erfolgte Arbeitsvermittlungen nur während eines begrenzten Zeitraumes zu erwarten seien. Nach Ablauf von drei Monaten sollten daher auch im Falle einer zeitlich danach liegenden erfolgreichen Vermittlung keine Ansprüche auf Auszahlung aus einem Vermittlungsgutschein mehr bestehen. Eine vom Kläger beschriebene allgemeine umfassende Fürsorgepflicht der Beklagten, die dahin gehe, für eine nahtlose Verlängerung eines einmal ausgestellten Vermittlungsgutscheins zu sorgen, gebe es nicht.
Gegen dieses ihm am 07.04.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.04.2007 eingelegte Berufung des Klägers, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht näher begründet worden ist.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.03.2007 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2005 zu verurteilen, ihm 2500,- Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache im Termin trotz der Abwesenheit des Beigeladenen und eines Vertreters der Beklagten verhandeln und auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Beklagte und der Beigeladene sind auf diese Möglichkeit für den Fall ihres Nichterscheinens mit der Ladung hingewiesen worden (§§ 124, 126 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil er keinen Anspruch auf Auszahlung einer Vermittlungsvergütung i.H.v. 2500,- Euro aus dem dem Beigeladenen gewährten Vermittlungsgutschein vom 20.01.2003 hat.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, auf Grund des Vermittlungsgutscheins eine Vergütung an den Kläger zu zahlen, da der Arbeitsvertrag zwischen der Firma L und dem Beigeladenen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins, also bis zum 19.04.2003 geschlossen worden ist.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl. I 2848). Danach verpflichtet sich die Agentur für Arbeit mit dem Vermittlungsgutschein, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erfüllen. Gemäß § 421 g Abs. 2 Satz 3 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung wird die Vergütung i.H.v. 1000,- Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer 6-monatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Nach § 421 g Abs. 2 Satz 4 SGB III wird die Leistung aus dem Vermittlungsgutschein unmittelbar an den Vermittler gezahlt. In dem Dreiecksverhältnis Arbeitsuchender, Bundesagentur für Arbeit und Vermittler ermöglicht die Vorschrift, dass sich der Vermittler unmittelbar an die Bundesagentur für Arbeit wenden kann, obwohl es sich im eigentlichen Sinn um einen Erfüllungsanspruch des Arbeitsuchenden gegenüber der Agentur für Arbeit aus dem Vermittlungsgutschein handelt (vgl. LSG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - L 19 (9) AL 151/04, m.w.N.; Sozialgericht Aurich, Urteil vom 26.03.2003 - S 5 AL 60/02).
§ 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III setzt ausdrücklich einen Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers gegen den Arbeitnehmer voraus (vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.12.2007 - L 1 AL 5/07). Dieser Vergütungsanspruch kann sich seinerseits nur aus einem zivilrechtlichen Maklervertrag (§ 652 BGB) ergeben, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich zwar nach den Vorschriften des BGB richtet, die aber überlagert sind von öffentlich-rechtlichen Normen, insbesondere der des § 296 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R).
Der Senat lässt offen, ob ein Vergütungsanspruch des Klägers gegen den Beigeladenen schon daran scheitert, dass der Kläger keine Vermittlungstätigkeit erbracht hat. Der Beigeladene ist als Arbeitsuchender zur Zahlung der Vergütung nämlich nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zu Stande gekommen ist (§ 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Zur Konkretisierung des Begriffs der Vermittlungstätigkeit ist dabei im Ansatz vom gleichen Vermittlungsbegriff wie im Rahmen des § 652 BGB auszugehen (BSG, Urteil vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R; Urmersbach in Eicher /Schlegel, SGB III, § 421 g Rn. 41; Brandts in Niesel, SGB III, 4. Auflage 2007, § 421 g Rn. 15). Danach ist erforderlich, dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch mit dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert hat (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde (BSG, Urteil vom 06.05.2008, B 7/7a AL 8/07 R). Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, ist nach den sich widersprechenden Behauptungen des Klägers und des Beigeladenen fraglich. Letztlich kommt es aber darauf nicht an.
Zutreffend hat das Sozialgericht bereits in den Mittelpunkt seiner Begründung gestellt, dass der Arbeitsvertrag nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins geschlossen worden ist. Der Senat folgt im Ergebnis und Begründung der vom Sozialgericht dargelegten Auffassung, dass der Arbeitsvertrag aber innerhalb des Geltungszeitraums geschlossen werden muss (vgl. ebenso LSG NRW, Urteil vom 19.12.2007, L 1 AL 5/07; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421 g, Rn. 56; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2006 - L 28 AL 166/03; Sienknecht in Kassler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, Seite 1260, Rn. 140; Sauer in Jahn, SGB III, § 421 g, Rn. 25; Rixen, NZS 2002, 466, 472). Dies folgt insbesondere aus Sinn und Zweck der auf drei Monate befristeten Geltung des Vermittlungsgutscheins. Der eingeschaltete Vermittler soll nur eine begrenzte Zeit die Möglichkeit haben, den Arbeitsuchenden in ein sozialversicherungs-pflichtes Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Der Arbeit-suchende soll nämlich durchaus die Möglichkeit haben, mit einem neuen Vermittlungsgutschein gegebenenfalls einen anderen Arbeitsvermittler einzuschalten. Die begrenzte Möglichkeit des Vermittlungsgutscheins fördert somit zügige Vermittlungsbemühungen des eingeschalteten Arbeitsvermittlers. Diesem Regelungszweck würde es widersprechen, eine Vermittlung, die - wie hier - weit außerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins erfolgt, mit einem Anspruch aus dem ungültigen Vermittlungsgutschein dennoch zu vergüten. Dabei spielt es keine Rolle, dass in § 421 g Abs. 3 SGB III nicht ausdrücklich aufgeführt wird, dass die Zahlung der Vergütung auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitsvertrag außerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins zustande kommt (vgl. hierzu auch Peters-Lange in Gargel, SGB II/SGB III, § 421 g SGB III, Rn. 27 f.). Dass sowohl der Arbeitsvertrag außerhalb des Gültigkeitszeitraumes geschlossen wurde als auch der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses außerhalb des Gültigkeitszeitraumes gelegen hat, steht hier fest und ist im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
Entgegen der Auffassung des Klägers obliegt es nicht der Beklagten, von sich aus einen weiteren Vermittlungsgutschein nahtlos im Anschluss an die Geltungsdauer des hier in Rede stehenden Vermittlungsgutscheines zu erteilen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine ureigene Obliegenheit des Arbeitsuchenden bzw. des von ihm beauftragten Vermittlers, der - wie dargelegt - aus Sinn und Zweck der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgut-
scheines genau erkennen kann, für welchen Zeitraum seine Tätigkeit derart entlohnt wird, dass er einen Anspruch aus diesem Vermittlungsgutschein geltend machen kann.
Der Kläger hat nach § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung der Raten aus einem Vermittlungsgutschein, den die Beklagte dem beigeladenen Arbeitnehmer P ausgestellt hat.
Der Kläger ist als privater Arbeitsvermittler im Großraum E und überregional tätig. Mit dem seinerzeit arbeitslosen Beigeladenen schloss er am 03.04.2003 einen Dienstleistungsvertrag zur privaten Arbeitsvermittlung. Gegenstand des Vertrages sollte die Unterstützung zur Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein. In § 6 des Vertrages war betreffend Vermittlungsgutscheine der Bundesanstalt für Arbeit geregelt:
"Der Arbeitsvermittler verpflichtet sich, die Vermittlungsgutscheine der Bundesanstalt für Arbeit zu akzeptieren. Die/der Arbeitssuchende verpflichtet sich, den Vermittlungsgutschein - mit der jeweils höchstmöglichen Vergütung - beizubringen. Nach erfolgter Vermittlung tritt die/der Arbeitssuchende alle Ansprüche aus dem Vermittlungsgutschein uneingeschränkt an den Arbeitsvermittler ab."
Am 20.01.2003 stellte die Beklagte dem Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein über 2000,- Euro, gültig bis zum 19.04.2003 aus. Nach erfolgter Einstellung auf Grund des Arbeitsvertrages vom 21.07.2003 war der Beigeladene ab dem 01.08.2003 unbefristet bei dem Malerbetrieb L I.M. OHG in I beschäftigt.
Am 20. Mai 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung der ersten Rate i.H.v. 1000,- Euro sowie der zweiten Rate i.H.v. 1500,- Euro aus der (dauerhaften) Vermittlung des Beigeladenen in Arbeit. Dem Antrag waren eine Kopie des Dienstleistungsvertrages zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen, das Original des Vermittlungsgutscheines sowie eine Vermittlungsbestätigung des Arbeitgebers vom 29.10.2003 und eine Vermittlungsbestätigung des Beigeladenen vom 07.04.2005 beigefügt.
In einem Schreiben des Beigeladenen zu einem - mit diesem Verfahren nicht zusammenhängenden - anderen Verwaltungsverfahren vom 04.08.2003 schildert dieser, dass er - offenbar eigeninitiativ - bei der Firma L am 14.07.2003 wegen einer Arbeitsstelle angerufen habe und sofort zu einem Vorstellungsgespräch für den 14.07.2003 eingeladen worden sei. Dieses sei überaus erfolgreich verlaufen.
Mit Bescheid vom 24.05.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da der Arbeitsvertrag nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Vermittlungsgutscheins abgeschlossen worden sei. Der Widerspruch des Klägers vom 31.05.2005, mit dem er geltend machte, dem Beigeladenen habe zum 01.08.2003 ein neuer Vermittlungsgutschein zugestanden, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16.06.2005).
Zur Begründung seiner am 18.07.2005 erhobenen Klage vertritt der Kläger die Auffassung, die Beklagte habe eine generelle Fürsorgepflicht für ihre Kunden. Die Beklagte müsse spätestens unmittelbar nach Ablauf des Vermittlungsgutscheins im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht einen Vermittlungsgutschein ausstellen. Es müsse ausreichend sein, dass zum Zeitpunkt der Vermittlung ein Anspruch auf Aushändigung eines Vermittlungsgutscheins bestanden habe. Er habe dem Beigeladenen die Arbeitsstelle vermittelt und ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich einen neuen Vermittlungsgutschein besorgen müsse, da ihm der Ablauf der Gültigkeitsfrist präsent gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2005 zu verurteilen, ihm 2500,- Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der öffentlichen Sitzung vor dem Sozialgericht hat er allerdings erklärt, der Kläger habe ihm die Stelle bei der Firma L nicht vermittelt. Vielmehr sei er mit dem Chef privat bekannt gewesen und habe dort eine Trainingsmaßnahme zuvor absolviert. Mit der hier relevanten Bewerbung im Sommer 2003 habe der Kläger nichts zu tun gehabt. Insbesondere habe ihn der Kläger nicht angerufen und gesagt, er solle sich dort vorstellen.
Mit Urteil vom 29.03.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Einem Vergütungsanspruch des Klägers stehe entgegen, dass zum Zeitpunkt der vom Kläger behaupteten und vom Beigeladenen bestrittenen Vermittlung des Beigeladenen in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens 15 Stunden wöchentlich kein gültiger Vermittlungsgutschein ausgestellt gewesen sei. Es existiere lediglich der Vermittlungsgutschein vom 20.01.2003, dessen Gültigkeit bis zum 19.04.2003 hervorgehoben sei. Die Gültigkeitsdauer in § 421 g Abs. 1 Satz 3 SGB III diene der Sicherstellung, dass mögliche Ansprüche von Arbeitsvermittlern für erfolgte Arbeitsvermittlungen nur während eines begrenzten Zeitraumes zu erwarten seien. Nach Ablauf von drei Monaten sollten daher auch im Falle einer zeitlich danach liegenden erfolgreichen Vermittlung keine Ansprüche auf Auszahlung aus einem Vermittlungsgutschein mehr bestehen. Eine vom Kläger beschriebene allgemeine umfassende Fürsorgepflicht der Beklagten, die dahin gehe, für eine nahtlose Verlängerung eines einmal ausgestellten Vermittlungsgutscheins zu sorgen, gebe es nicht.
Gegen dieses ihm am 07.04.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.04.2007 eingelegte Berufung des Klägers, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht näher begründet worden ist.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.03.2007 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2005 zu verurteilen, ihm 2500,- Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache im Termin trotz der Abwesenheit des Beigeladenen und eines Vertreters der Beklagten verhandeln und auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Beklagte und der Beigeladene sind auf diese Möglichkeit für den Fall ihres Nichterscheinens mit der Ladung hingewiesen worden (§§ 124, 126 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil er keinen Anspruch auf Auszahlung einer Vermittlungsvergütung i.H.v. 2500,- Euro aus dem dem Beigeladenen gewährten Vermittlungsgutschein vom 20.01.2003 hat.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, auf Grund des Vermittlungsgutscheins eine Vergütung an den Kläger zu zahlen, da der Arbeitsvertrag zwischen der Firma L und dem Beigeladenen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins, also bis zum 19.04.2003 geschlossen worden ist.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl. I 2848). Danach verpflichtet sich die Agentur für Arbeit mit dem Vermittlungsgutschein, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erfüllen. Gemäß § 421 g Abs. 2 Satz 3 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung wird die Vergütung i.H.v. 1000,- Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer 6-monatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Nach § 421 g Abs. 2 Satz 4 SGB III wird die Leistung aus dem Vermittlungsgutschein unmittelbar an den Vermittler gezahlt. In dem Dreiecksverhältnis Arbeitsuchender, Bundesagentur für Arbeit und Vermittler ermöglicht die Vorschrift, dass sich der Vermittler unmittelbar an die Bundesagentur für Arbeit wenden kann, obwohl es sich im eigentlichen Sinn um einen Erfüllungsanspruch des Arbeitsuchenden gegenüber der Agentur für Arbeit aus dem Vermittlungsgutschein handelt (vgl. LSG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - L 19 (9) AL 151/04, m.w.N.; Sozialgericht Aurich, Urteil vom 26.03.2003 - S 5 AL 60/02).
§ 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III setzt ausdrücklich einen Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers gegen den Arbeitnehmer voraus (vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.12.2007 - L 1 AL 5/07). Dieser Vergütungsanspruch kann sich seinerseits nur aus einem zivilrechtlichen Maklervertrag (§ 652 BGB) ergeben, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich zwar nach den Vorschriften des BGB richtet, die aber überlagert sind von öffentlich-rechtlichen Normen, insbesondere der des § 296 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R).
Der Senat lässt offen, ob ein Vergütungsanspruch des Klägers gegen den Beigeladenen schon daran scheitert, dass der Kläger keine Vermittlungstätigkeit erbracht hat. Der Beigeladene ist als Arbeitsuchender zur Zahlung der Vergütung nämlich nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zu Stande gekommen ist (§ 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Zur Konkretisierung des Begriffs der Vermittlungstätigkeit ist dabei im Ansatz vom gleichen Vermittlungsbegriff wie im Rahmen des § 652 BGB auszugehen (BSG, Urteil vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R; Urmersbach in Eicher /Schlegel, SGB III, § 421 g Rn. 41; Brandts in Niesel, SGB III, 4. Auflage 2007, § 421 g Rn. 15). Danach ist erforderlich, dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch mit dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert hat (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde (BSG, Urteil vom 06.05.2008, B 7/7a AL 8/07 R). Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, ist nach den sich widersprechenden Behauptungen des Klägers und des Beigeladenen fraglich. Letztlich kommt es aber darauf nicht an.
Zutreffend hat das Sozialgericht bereits in den Mittelpunkt seiner Begründung gestellt, dass der Arbeitsvertrag nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins geschlossen worden ist. Der Senat folgt im Ergebnis und Begründung der vom Sozialgericht dargelegten Auffassung, dass der Arbeitsvertrag aber innerhalb des Geltungszeitraums geschlossen werden muss (vgl. ebenso LSG NRW, Urteil vom 19.12.2007, L 1 AL 5/07; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421 g, Rn. 56; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2006 - L 28 AL 166/03; Sienknecht in Kassler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, Seite 1260, Rn. 140; Sauer in Jahn, SGB III, § 421 g, Rn. 25; Rixen, NZS 2002, 466, 472). Dies folgt insbesondere aus Sinn und Zweck der auf drei Monate befristeten Geltung des Vermittlungsgutscheins. Der eingeschaltete Vermittler soll nur eine begrenzte Zeit die Möglichkeit haben, den Arbeitsuchenden in ein sozialversicherungs-pflichtes Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Der Arbeit-suchende soll nämlich durchaus die Möglichkeit haben, mit einem neuen Vermittlungsgutschein gegebenenfalls einen anderen Arbeitsvermittler einzuschalten. Die begrenzte Möglichkeit des Vermittlungsgutscheins fördert somit zügige Vermittlungsbemühungen des eingeschalteten Arbeitsvermittlers. Diesem Regelungszweck würde es widersprechen, eine Vermittlung, die - wie hier - weit außerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins erfolgt, mit einem Anspruch aus dem ungültigen Vermittlungsgutschein dennoch zu vergüten. Dabei spielt es keine Rolle, dass in § 421 g Abs. 3 SGB III nicht ausdrücklich aufgeführt wird, dass die Zahlung der Vergütung auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitsvertrag außerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins zustande kommt (vgl. hierzu auch Peters-Lange in Gargel, SGB II/SGB III, § 421 g SGB III, Rn. 27 f.). Dass sowohl der Arbeitsvertrag außerhalb des Gültigkeitszeitraumes geschlossen wurde als auch der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses außerhalb des Gültigkeitszeitraumes gelegen hat, steht hier fest und ist im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
Entgegen der Auffassung des Klägers obliegt es nicht der Beklagten, von sich aus einen weiteren Vermittlungsgutschein nahtlos im Anschluss an die Geltungsdauer des hier in Rede stehenden Vermittlungsgutscheines zu erteilen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine ureigene Obliegenheit des Arbeitsuchenden bzw. des von ihm beauftragten Vermittlers, der - wie dargelegt - aus Sinn und Zweck der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgut-
scheines genau erkennen kann, für welchen Zeitraum seine Tätigkeit derart entlohnt wird, dass er einen Anspruch aus diesem Vermittlungsgutschein geltend machen kann.
Der Kläger hat nach § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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