Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 144/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 26/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 11.04.2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer an ihn gerichteten Aufforderung der Beklagten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit für sog. "Brückenjobs" zu stellen sowie die allgemeine Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, derartigen Untersuchungsaufforderungen an ihn zu richten.
Der Kläger bezieht laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Seit Mai 2007 bemühte sich die Beklagte mit dem Kläger über eine Arbeitsgelegenheit (sog. "Brückenjob") zu verhandeln. Sinn dieser Maßnahme sollte es sein, den Kläger, der seit etlichen Jahren ohne Arbeit ist, wieder an einen geregelten und strukturierten Tagesablauf zu gewöhnen.
Eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung unterzeichnete der Kläger jedoch nicht, sondern erbat sich Bedenkzeit bis 22.06.2007. Mit Fax vom 21.06.2007 übersandte der Kläger der Beklagten sodann eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises, aus dem sich ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 ergab.
Aufgrund dessen bestanden bei der Beklagten Zweifel, inwieweit der Kläger gesundheitlich in der Ausübung eines "Brückenjobs" beeinträchtigt sein könnte. Mit Schreiben vom 21.06.2007 und 27.06.2007 forderte die Beklagte den Kläger auf, ergänzende Unterlagen zu seinem Schwerbehindertenausweis vorzulegen, beziehungsweise alternativ das Versorgungsamt von der Schweigepflicht zu entbinden. Dieser Aufforderung kam der Kläger jedoch nicht nach. Daraufhin beauftragte die Beklagte mit Schreiben vom 03.07.2007 das Gesundheitsamt J, den Kläger zu einer Untersuchung einzubestellen.
Mit Schreiben vom 11.07.2007 wurde der Kläger zur Untersuchung im Gesundheitsamt am 19.07.2007 vorgeladen. Alternativ wurde ihm nochmals die Möglichkeit eingeräumt, seine gesundheitlichen Einschränkungen durch den Bescheid des Versorgungsamts zu belegen und das Versorgungsamt N von der Schweigepflicht zu entbinden. Den Untersuchungstermin nahm der Kläger nicht wahr und gab zur Entschuldigung lediglich pauschal gesundheitliche Gründe an.
Daraufhin kürzte die Beklagte mit Bescheid vom 26.07.2007 die Regelleistung des Klägers gemäß § 31 Abs. 2 SGB II um 10 %. Gegen diesen Kürzungsbescheid legte der Kläger am 30.07.2007 Widerspruch ein und beantragte zugleich am 16.08.2007 bei dem Sozialgericht Münster, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs herzustellen. Den Eilantrag lehnte das Sozialgericht Münster mit Beschluss vom 31.08.2007 - S 8 114/07 ER - ab. Die hiergegen beim Landessozialgericht NRW eingelegte Beschwerde - L 19 AR 3/07 - blieb ohne Erfolg.
Mit Schreiben vom 24.07.2007 und 08.08.2007 forderte die Beklagte den Kläger erneut auf, sich einer ärztlichen Untersuchung im Gesundheitsamt J am 16.08.2007 zu stellen. Alternativ räumte die Beklagte dem Kläger nach wie vor die Möglichkeit ein, den Bescheid des Versorgungsamts beziehungsweise eine Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber dem Versorgungsamt N einzureichen. Der Kläger wurde darüber belehrt, dass bei Nichteinhaltung des Untersuchungstermins ohne Nachweis eines wichtigen Grundes das Arbeitslosengeld II gekürzt werde.
Ausweislich einer Mitteilung des Gesundheitsamts vom 28.08.2007 erschien der Kläger am Untersuchungstag, wenn auch verspätet, im Gesundheitsamt. Eine körperliche Untersuchung ließ er jedoch nicht zu. Daraufhin kürzte die Beklagte mit Bescheid vom 21.09.2007 die Regelleistung um 20 %. Mit Schreiben vom 21.09.2007 forderte die Beklagte das Gesundheitsamt auf, den Kläger erneut zur Untersuchung einzubestellen.
Am 12.10.2007 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Münster Klage erhoben, mit der er die Feststellung rechtswidrigen Handelns durch die Beklagte und den Kreis T begehrt hat. Die Einschaltung eines Amtsarztes wegen "Unkrautzupfens" sei unsinnig, rechtswidrig und eine Schikanehandlung.
Nachdem das Sozialgericht den Kläger mit Verfügung vom 18.10.2007 aufgefordert hat klarzustellen, was er mit seiner Klage in der Sache erreichen wolle und den angegriffenen Bescheid vorzulegen, hat der Kläger die Untersuchungsaufforderung der Beklagten vom 24.07.2007 vorgelegt. Auf eine weitere Aufforderung des Sozialgerichts vom 04.03.2008 zur weitergehenden Stellungnahme hat der Kläger nicht reagiert.
Erstinstanzlich hat der Kläger unter Berücksichtigung seines ausdrücklichen Vortrags beantragt,
"festzustellen, die Stadt hat keinen Anspruch bzgl. "Gesundheitsamt", Mitwirkungspflichten sind nachweislich erfüllt, usw."
Die Beklagte, die erstinstanzlich keinen Antrag gestellt hat, hat die Ansicht vertreten, es sei schon nicht erkennbar, was Gegenstand der Klage sein solle.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten zu seiner Absicht angehört, die Streitsache durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und hat die Klage sodann mit Gerichtsbescheid vom 11.04.2008 abgewiesen.
Das Sozialgericht hat das Begehren des Klägers als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG gedeutet. Es sei allerdings nicht erkennbar, auf welches Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden solle, das Begehren des Klägers konkret abziele. Es könne auch nicht abstrakt festgestellt werden, dass der Kläger Mitwirkungspflichten, welcher Art auch immer, bereits erfüllt habe. Da der Kläger auf die entsprechenden Konkretisierungsbegehren des Gerichts nicht reagiert habe, sei das Sozialgericht nicht verpflichtet gewesen, ins Blaue hinein Ermittlungen anzustellen.
Soweit das Begehren des Klägers darauf gerichtet gewesen sein sollte, das Aufforderungsschreibens der Beklagten vom 24.07.2007 - dessen Verwaltungsakteigenschaft unterstellt - aufzuheben, sei die Klage erfolglos. Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, sich am 16.08.2007 beim Gesundheitsamt J vorzustellen, sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 12.10.2007 bereits erledigt gewesen.
Gegen den ihm am 14.04.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.05.2008 "Rechtsmittel" eingelegt. Zugleich hat der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Aus "Krankheitsgründen" habe er nicht reagieren können.
Seine Berufung hat der Kläger trotz Aufforderung durch den Senat nicht begründet. In zahlreichen Faxschreiben - die der Kläger regelmäßig unmittelbar auf den Anschreiben des Gerichts verfasst - weist er lediglich darauf hin, er könne "aus Krankheitsgründen" nicht reagieren. Außerdem hat der Kläger ein Attest vom 02.06.2008 des Internisten Dr. C vorgelegt, wonach er aufgrund eines am 01.11.2007 erlittenen Schlaganfalls bis auf weiteres "gerichtsunfähig" sei.
Sinngemäß beantragt der Kläger,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 11.04.2008 abzuändern und die Untersuchungsaufforderung der Beklagten vom 24.07.2007 aufzuheben,
hilfsweise festzustellen dass die Aufforderung der Beklagten vom 24.07.2007, sich am 16.08.2007 zu amtsärztlichen Untersuchung einzufinden, rechtswidrig war
und ferner festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den Kläger zu amtsärztlichen Untersuchungen einzubestellen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des Sozialgerichts Münster sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Bd. IV und V) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist bereits unzulässig und daher zu verwerfen.
Soweit der Kläger wörtlich die "Feststellung über die Rechtswidrigkeit der Untersuchung wegen Unkrautzupfens" beantragt, geht es ihm offenbar darum, sich gegen eine Untersuchungsaufforderungen der Beklagten zur Wehr zu setzen. Auf Anforderung durch das Sozialgericht hat der Kläger zur Verdeutlichung seines Begehrens die Untersuchungsaufforderung der Beklagten vom 24.07.2007 übersandt. Der Kläger hält es offenbar für rechtswidrig, dass ihm zur Feststellung seiner Einsatzfähigkeit in einem sog. "Brückenjob" - von ihm als "Unkrautzupfen" bezeichnet - eine amtsärztliche Untersuchung zugemutet wird. Die vom Kläger gewählte Formulierung dürfte sich daraus ableiten, dass ausweislich der Untersuchungsaufforderung der Beklagten vom 03.07.2007 für ihn Tätigkeiten im Bereich "Wildkrautentfernung, Laub rechen, Entfernung von Efeuwildwuchs, Müllaufsammeln" vorgesehen waren.
Um dem Begehren des Klägers umfassend Rechnung zu tragen, hat der Senat die Klage zunächst als Anfechtungsklage gegen das Schreiben der Beklagten vom 24.10.2007 ausgelegt, da streitig ist, ob es sich bei behördlichen Untersuchungsaufforderungen um Verwaltungsakte oder um schlichtes Verwaltungshandeln handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.6.2000 - 1 DB 13.00 -). Da bei Klageerhebung am 12.10.2007 der vorgesehene Untersuchungstermin vom 16.08.2007 bereits verstrichen war, hat der Senat das Begehren des Klägers zudem hilfsweise als Fortsetzungsfeststellungklage gemäß § 131 Abs. 1 S. 3 SGG ausgelegt. Schließlich war das Begehren auch als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auszulegen, zum Einen schon wegen der fraglichen Verwaltungsaktqualität der Untersuchungsaufforderung, zum Zweiten deshalb, weil der Kläger meint, seine Mitwirkungspflichten gegenüber der Beklagten bereits abschließend erfüllt zu haben und generell nicht von der Beklagten zu entsprechenden Untersuchungen aufgefordert werden zu dürfen. Dieser Auslegung des klägerseitigen Begehrens hat der Senat auch im Rahmen der sinngemäß für das Berufungsverfahren formulierten Anträgen Rechnung getragen.
Im Ergebnis kann die rechtliche Einordnung der Untersuchungsaufforderung jedoch wegen der Unzulässigkeit der Berufung dahinstehen.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Frist ist nicht gewahrt. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde am 14.04.2008 zugestellt. Die Berufung hat der Kläger jedoch erst am 28.05.2008 eingelegt, mithin lange nach Ablauf der Monatsfrist.
Dem schon mit Einlegung der Berufung ausdrücklich gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Klägers war nicht zu entsprechen. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist nach § 67 Abs. 2 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind vorliegend nicht gegeben. Der bloße Vortrag des Klägers, er könne "aus Krankheitsgründen" nicht reagieren, ist nicht ausreichend um eine unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist glaubhaft zu machen. Der Kläger, der dem Senat bereits aus früheren Verfahren und zahlreichen Befangenheitsanträgen bekannt ist, verfasst seine Schreiben stets unmittelbar auf den Anschreiben des Gerichts und faxt diese dann unverzüglich von seinem häuslichen Fax aus an das Gericht zurück.
Warum dieses Verfahren dem Kläger "aus Krankheitsgründen" gerade für die fristgerechte Berufungseinlegung nicht möglich gewesen sein sollte, erschließt sich nicht. Die Anforderungen an eine fristgerechte Berufungseinlegung sind keineswegs hoch. Es hätte auch hier genügt, wenn der Kläger - wie es seinem sonst üblichen Prozedere entspricht - ein mit einem kurzen Anschreiben versehenes Fax dem Ausgangs- oder Berufungsgericht zugeleitet hätte. Eine aufwendige Begründung war zur fristwahrenden Berufungseinlegung nicht notwendig.
Näheres hat der Kläger zur Entschuldigung der verspäteten Berufungseinlegung auch nicht vorgetragen, obschon er selbst die Problematik der verspäteten Berufungseinlegung erkannt hat, wie sich aus seinem ausdrücklich gestellten Wiedereinsetzungsantrag ergibt. Den mehrfachen Aufforderungen des Senats, zu seiner Berufung weiter vorzutragen, hat der Kläger keine Folge geleistet.
Alleine das vorgelegte Attest des behandelnden Internisten Dr. C vom 02.06.2008, wonach der Kläger aufgrund eines am 01.11.2007 erlittenen Schlaganfalls bis auf weiteres gerichtsunfähig sei, vermag die verfristete Berufungseinlegung nicht zu entschuldigen. Der Kläger hat noch am 20.11.2007, 06.12.2007, 12.12.2007, 10.01.2008 und 31.01.2008 Faxschreiben an das Sozialgericht übersandt. Dem stand der zuvor am 01.11.2007 erlittene Schlaganfall offenbar nicht entgegen. Warum der erst zu einem späteren Zeitpunkt zugestellte Gerichtbescheid wegen des behaupteten Schlaganfalls nicht fristgerecht anfechtbar gewesen sein soll, erschließt sich nicht.
Allerdings hat der Kläger schon in der Vergangenheit immer wieder, wenn es ihm günstig erschien, auf "Krankheitsgründe" Bezug genommen, ohne dies im Einzelnen zu substantiieren. Insoweit verweist der Senat insbesondere auf die Entscheidung des 19. Senats des LSG NRW vom 06.12.2007 - L 19 AR 3/97 -. Bereits zur Entschuldigung seines durch die Beklagte nach § 31 Abs. 2 SGB II (Kürzung der Regelleistung) sanktionierten Nichterscheinens zum Untersuchungstermin im Gesundheitsamt J vom 19.07.2007 hatte der Kläger pauschal Krankheitsgründe vorgetragen. Der 19. Senat hat die bloße Bezugnahme des Klägers auf gesundheitliche Gründe als unsubstantiiert angesehen und die Sanktion nach § 31 Abs. 2 SGB II daher als rechtmäßig bewertet. Auch im Hinblick auf die beantragte Wiedereinsetzung war der insoweit im Wesentlichen identische Vortrag des Klägers, der sich auf die pauschale Behauptung von "Krankheitsgründen" beschränkt, als unsubstantiiert zu bewerten und eine Wiedereinsetzung daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben waren.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer an ihn gerichteten Aufforderung der Beklagten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit für sog. "Brückenjobs" zu stellen sowie die allgemeine Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, derartigen Untersuchungsaufforderungen an ihn zu richten.
Der Kläger bezieht laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Seit Mai 2007 bemühte sich die Beklagte mit dem Kläger über eine Arbeitsgelegenheit (sog. "Brückenjob") zu verhandeln. Sinn dieser Maßnahme sollte es sein, den Kläger, der seit etlichen Jahren ohne Arbeit ist, wieder an einen geregelten und strukturierten Tagesablauf zu gewöhnen.
Eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung unterzeichnete der Kläger jedoch nicht, sondern erbat sich Bedenkzeit bis 22.06.2007. Mit Fax vom 21.06.2007 übersandte der Kläger der Beklagten sodann eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises, aus dem sich ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 ergab.
Aufgrund dessen bestanden bei der Beklagten Zweifel, inwieweit der Kläger gesundheitlich in der Ausübung eines "Brückenjobs" beeinträchtigt sein könnte. Mit Schreiben vom 21.06.2007 und 27.06.2007 forderte die Beklagte den Kläger auf, ergänzende Unterlagen zu seinem Schwerbehindertenausweis vorzulegen, beziehungsweise alternativ das Versorgungsamt von der Schweigepflicht zu entbinden. Dieser Aufforderung kam der Kläger jedoch nicht nach. Daraufhin beauftragte die Beklagte mit Schreiben vom 03.07.2007 das Gesundheitsamt J, den Kläger zu einer Untersuchung einzubestellen.
Mit Schreiben vom 11.07.2007 wurde der Kläger zur Untersuchung im Gesundheitsamt am 19.07.2007 vorgeladen. Alternativ wurde ihm nochmals die Möglichkeit eingeräumt, seine gesundheitlichen Einschränkungen durch den Bescheid des Versorgungsamts zu belegen und das Versorgungsamt N von der Schweigepflicht zu entbinden. Den Untersuchungstermin nahm der Kläger nicht wahr und gab zur Entschuldigung lediglich pauschal gesundheitliche Gründe an.
Daraufhin kürzte die Beklagte mit Bescheid vom 26.07.2007 die Regelleistung des Klägers gemäß § 31 Abs. 2 SGB II um 10 %. Gegen diesen Kürzungsbescheid legte der Kläger am 30.07.2007 Widerspruch ein und beantragte zugleich am 16.08.2007 bei dem Sozialgericht Münster, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs herzustellen. Den Eilantrag lehnte das Sozialgericht Münster mit Beschluss vom 31.08.2007 - S 8 114/07 ER - ab. Die hiergegen beim Landessozialgericht NRW eingelegte Beschwerde - L 19 AR 3/07 - blieb ohne Erfolg.
Mit Schreiben vom 24.07.2007 und 08.08.2007 forderte die Beklagte den Kläger erneut auf, sich einer ärztlichen Untersuchung im Gesundheitsamt J am 16.08.2007 zu stellen. Alternativ räumte die Beklagte dem Kläger nach wie vor die Möglichkeit ein, den Bescheid des Versorgungsamts beziehungsweise eine Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber dem Versorgungsamt N einzureichen. Der Kläger wurde darüber belehrt, dass bei Nichteinhaltung des Untersuchungstermins ohne Nachweis eines wichtigen Grundes das Arbeitslosengeld II gekürzt werde.
Ausweislich einer Mitteilung des Gesundheitsamts vom 28.08.2007 erschien der Kläger am Untersuchungstag, wenn auch verspätet, im Gesundheitsamt. Eine körperliche Untersuchung ließ er jedoch nicht zu. Daraufhin kürzte die Beklagte mit Bescheid vom 21.09.2007 die Regelleistung um 20 %. Mit Schreiben vom 21.09.2007 forderte die Beklagte das Gesundheitsamt auf, den Kläger erneut zur Untersuchung einzubestellen.
Am 12.10.2007 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Münster Klage erhoben, mit der er die Feststellung rechtswidrigen Handelns durch die Beklagte und den Kreis T begehrt hat. Die Einschaltung eines Amtsarztes wegen "Unkrautzupfens" sei unsinnig, rechtswidrig und eine Schikanehandlung.
Nachdem das Sozialgericht den Kläger mit Verfügung vom 18.10.2007 aufgefordert hat klarzustellen, was er mit seiner Klage in der Sache erreichen wolle und den angegriffenen Bescheid vorzulegen, hat der Kläger die Untersuchungsaufforderung der Beklagten vom 24.07.2007 vorgelegt. Auf eine weitere Aufforderung des Sozialgerichts vom 04.03.2008 zur weitergehenden Stellungnahme hat der Kläger nicht reagiert.
Erstinstanzlich hat der Kläger unter Berücksichtigung seines ausdrücklichen Vortrags beantragt,
"festzustellen, die Stadt hat keinen Anspruch bzgl. "Gesundheitsamt", Mitwirkungspflichten sind nachweislich erfüllt, usw."
Die Beklagte, die erstinstanzlich keinen Antrag gestellt hat, hat die Ansicht vertreten, es sei schon nicht erkennbar, was Gegenstand der Klage sein solle.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten zu seiner Absicht angehört, die Streitsache durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und hat die Klage sodann mit Gerichtsbescheid vom 11.04.2008 abgewiesen.
Das Sozialgericht hat das Begehren des Klägers als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG gedeutet. Es sei allerdings nicht erkennbar, auf welches Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden solle, das Begehren des Klägers konkret abziele. Es könne auch nicht abstrakt festgestellt werden, dass der Kläger Mitwirkungspflichten, welcher Art auch immer, bereits erfüllt habe. Da der Kläger auf die entsprechenden Konkretisierungsbegehren des Gerichts nicht reagiert habe, sei das Sozialgericht nicht verpflichtet gewesen, ins Blaue hinein Ermittlungen anzustellen.
Soweit das Begehren des Klägers darauf gerichtet gewesen sein sollte, das Aufforderungsschreibens der Beklagten vom 24.07.2007 - dessen Verwaltungsakteigenschaft unterstellt - aufzuheben, sei die Klage erfolglos. Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, sich am 16.08.2007 beim Gesundheitsamt J vorzustellen, sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 12.10.2007 bereits erledigt gewesen.
Gegen den ihm am 14.04.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.05.2008 "Rechtsmittel" eingelegt. Zugleich hat der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Aus "Krankheitsgründen" habe er nicht reagieren können.
Seine Berufung hat der Kläger trotz Aufforderung durch den Senat nicht begründet. In zahlreichen Faxschreiben - die der Kläger regelmäßig unmittelbar auf den Anschreiben des Gerichts verfasst - weist er lediglich darauf hin, er könne "aus Krankheitsgründen" nicht reagieren. Außerdem hat der Kläger ein Attest vom 02.06.2008 des Internisten Dr. C vorgelegt, wonach er aufgrund eines am 01.11.2007 erlittenen Schlaganfalls bis auf weiteres "gerichtsunfähig" sei.
Sinngemäß beantragt der Kläger,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 11.04.2008 abzuändern und die Untersuchungsaufforderung der Beklagten vom 24.07.2007 aufzuheben,
hilfsweise festzustellen dass die Aufforderung der Beklagten vom 24.07.2007, sich am 16.08.2007 zu amtsärztlichen Untersuchung einzufinden, rechtswidrig war
und ferner festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den Kläger zu amtsärztlichen Untersuchungen einzubestellen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des Sozialgerichts Münster sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Bd. IV und V) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist bereits unzulässig und daher zu verwerfen.
Soweit der Kläger wörtlich die "Feststellung über die Rechtswidrigkeit der Untersuchung wegen Unkrautzupfens" beantragt, geht es ihm offenbar darum, sich gegen eine Untersuchungsaufforderungen der Beklagten zur Wehr zu setzen. Auf Anforderung durch das Sozialgericht hat der Kläger zur Verdeutlichung seines Begehrens die Untersuchungsaufforderung der Beklagten vom 24.07.2007 übersandt. Der Kläger hält es offenbar für rechtswidrig, dass ihm zur Feststellung seiner Einsatzfähigkeit in einem sog. "Brückenjob" - von ihm als "Unkrautzupfen" bezeichnet - eine amtsärztliche Untersuchung zugemutet wird. Die vom Kläger gewählte Formulierung dürfte sich daraus ableiten, dass ausweislich der Untersuchungsaufforderung der Beklagten vom 03.07.2007 für ihn Tätigkeiten im Bereich "Wildkrautentfernung, Laub rechen, Entfernung von Efeuwildwuchs, Müllaufsammeln" vorgesehen waren.
Um dem Begehren des Klägers umfassend Rechnung zu tragen, hat der Senat die Klage zunächst als Anfechtungsklage gegen das Schreiben der Beklagten vom 24.10.2007 ausgelegt, da streitig ist, ob es sich bei behördlichen Untersuchungsaufforderungen um Verwaltungsakte oder um schlichtes Verwaltungshandeln handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.6.2000 - 1 DB 13.00 -). Da bei Klageerhebung am 12.10.2007 der vorgesehene Untersuchungstermin vom 16.08.2007 bereits verstrichen war, hat der Senat das Begehren des Klägers zudem hilfsweise als Fortsetzungsfeststellungklage gemäß § 131 Abs. 1 S. 3 SGG ausgelegt. Schließlich war das Begehren auch als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auszulegen, zum Einen schon wegen der fraglichen Verwaltungsaktqualität der Untersuchungsaufforderung, zum Zweiten deshalb, weil der Kläger meint, seine Mitwirkungspflichten gegenüber der Beklagten bereits abschließend erfüllt zu haben und generell nicht von der Beklagten zu entsprechenden Untersuchungen aufgefordert werden zu dürfen. Dieser Auslegung des klägerseitigen Begehrens hat der Senat auch im Rahmen der sinngemäß für das Berufungsverfahren formulierten Anträgen Rechnung getragen.
Im Ergebnis kann die rechtliche Einordnung der Untersuchungsaufforderung jedoch wegen der Unzulässigkeit der Berufung dahinstehen.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Frist ist nicht gewahrt. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde am 14.04.2008 zugestellt. Die Berufung hat der Kläger jedoch erst am 28.05.2008 eingelegt, mithin lange nach Ablauf der Monatsfrist.
Dem schon mit Einlegung der Berufung ausdrücklich gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Klägers war nicht zu entsprechen. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist nach § 67 Abs. 2 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind vorliegend nicht gegeben. Der bloße Vortrag des Klägers, er könne "aus Krankheitsgründen" nicht reagieren, ist nicht ausreichend um eine unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist glaubhaft zu machen. Der Kläger, der dem Senat bereits aus früheren Verfahren und zahlreichen Befangenheitsanträgen bekannt ist, verfasst seine Schreiben stets unmittelbar auf den Anschreiben des Gerichts und faxt diese dann unverzüglich von seinem häuslichen Fax aus an das Gericht zurück.
Warum dieses Verfahren dem Kläger "aus Krankheitsgründen" gerade für die fristgerechte Berufungseinlegung nicht möglich gewesen sein sollte, erschließt sich nicht. Die Anforderungen an eine fristgerechte Berufungseinlegung sind keineswegs hoch. Es hätte auch hier genügt, wenn der Kläger - wie es seinem sonst üblichen Prozedere entspricht - ein mit einem kurzen Anschreiben versehenes Fax dem Ausgangs- oder Berufungsgericht zugeleitet hätte. Eine aufwendige Begründung war zur fristwahrenden Berufungseinlegung nicht notwendig.
Näheres hat der Kläger zur Entschuldigung der verspäteten Berufungseinlegung auch nicht vorgetragen, obschon er selbst die Problematik der verspäteten Berufungseinlegung erkannt hat, wie sich aus seinem ausdrücklich gestellten Wiedereinsetzungsantrag ergibt. Den mehrfachen Aufforderungen des Senats, zu seiner Berufung weiter vorzutragen, hat der Kläger keine Folge geleistet.
Alleine das vorgelegte Attest des behandelnden Internisten Dr. C vom 02.06.2008, wonach der Kläger aufgrund eines am 01.11.2007 erlittenen Schlaganfalls bis auf weiteres gerichtsunfähig sei, vermag die verfristete Berufungseinlegung nicht zu entschuldigen. Der Kläger hat noch am 20.11.2007, 06.12.2007, 12.12.2007, 10.01.2008 und 31.01.2008 Faxschreiben an das Sozialgericht übersandt. Dem stand der zuvor am 01.11.2007 erlittene Schlaganfall offenbar nicht entgegen. Warum der erst zu einem späteren Zeitpunkt zugestellte Gerichtbescheid wegen des behaupteten Schlaganfalls nicht fristgerecht anfechtbar gewesen sein soll, erschließt sich nicht.
Allerdings hat der Kläger schon in der Vergangenheit immer wieder, wenn es ihm günstig erschien, auf "Krankheitsgründe" Bezug genommen, ohne dies im Einzelnen zu substantiieren. Insoweit verweist der Senat insbesondere auf die Entscheidung des 19. Senats des LSG NRW vom 06.12.2007 - L 19 AR 3/97 -. Bereits zur Entschuldigung seines durch die Beklagte nach § 31 Abs. 2 SGB II (Kürzung der Regelleistung) sanktionierten Nichterscheinens zum Untersuchungstermin im Gesundheitsamt J vom 19.07.2007 hatte der Kläger pauschal Krankheitsgründe vorgetragen. Der 19. Senat hat die bloße Bezugnahme des Klägers auf gesundheitliche Gründe als unsubstantiiert angesehen und die Sanktion nach § 31 Abs. 2 SGB II daher als rechtmäßig bewertet. Auch im Hinblick auf die beantragte Wiedereinsetzung war der insoweit im Wesentlichen identische Vortrag des Klägers, der sich auf die pauschale Behauptung von "Krankheitsgründen" beschränkt, als unsubstantiiert zu bewerten und eine Wiedereinsetzung daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben waren.
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