L 19 B 94/09 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 27 AS 201/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 94/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.02.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Ein Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwalt C als neuer Anwalt nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht gegeben, da Rechtsanwalt C nicht bereit ist, den Kläger im Verfahren weiter zu vertreten. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO setzt u. a. voraus, dass der Rechtsanwalt vertretungsbereit ist. Vorliegend hat Rechtsanwalt C im Beschwerdeverfahren dem Senat angezeigt, dass er das vom Kläger erteilte Mandat niederlegt hat und von der Fortführung des Mandats Abstand nimmt. Damit ist Rechtsanwalt C nicht mehr vertretungsbereit i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem Rechtsgedanken des § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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