Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AL 7/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 9/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 06.12.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ab dem 07.10.2004.
Die 1960 geborene Klägerin ist Mutter der Kinder K (geboren am 00.00.1994) und I H (geboren am 00.00.1998). Sie arbeitete vom 11.01.1989 bis zum 30.06.1994 in Vollzeit als Architektin im Architekturbüro T. Während dieser Zeit befand sie sich vom 21.04.1994 bis zum 30.06.1994 in Mutterschutz. Für K bezog die Klägerin bis zum 04.06.1996 Erziehungsgeld. Vom 01.10.1997 bis zum 15.02.1998 war die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt. Alsdann befand sie sich bis zum 21.05.1998 in Mutterschutz. Für I bezog die Klägerin bis zum 25.03.2000 Erziehungsgeld. Vom 26.03.2001 bis Ende 2002 war die Klägerin selbständig tätig. In der Zeit vom 14.04.2003 bis zum 31.05.2004 pflegte sie ihre Mutter F H, wobei die wöchentliche Pflegezeit nach den Feststelllungen der Debeka mit Schreiben vom 15.08.2003 14 Stunden wöchentlich unterschritt.
Am 07.10.2004 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 07.09.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die Klägerin in der Rahmenfrist von drei Jahren die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Hiergegen legte die Klägerin am 10.10.2005 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2005 zurückwies. Die dreijährige Rahmenfrist vom 07.10.2001 bis zum 06.10.2004 werde um die Zeit der selbständigen Tätigkeit vom 26.03.2001 bis zum 30.11.2002 (615 Tage) und Erziehungszeiten vom 26.03.1998 bis 25.03.2001 (1.096 Tage), also um 1.711 Tage bis zum 30.01.1997 verlängert. Innerhalb dieser Rahmenfrist seien anzuerkennen die Zeit vom 01.10.1997 bis zum 21.05.1998 als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einschließlich Mutterschaftsgeld (233 Tage) und die Zeit vom 30.01.1997 bis zum 04.06.1997 (Ende des versicherungspflichtigen Erziehungsgeldbezuges/126 Tage). Damit habe die Klägerin innerhalb der Rahmenfrist nur 359 statt der erforderlichen 360 Kalendertage in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und deshalb die für die Gewährung von Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
Hiergegen hat die Klägerin am 06.01.2006 Klage erhoben und gemeint, die Beklagte habe Zeiten übersehen. Insbesondere habe die Beklagte ihre vom Rentenversicherungsträger anerkannten Pflichtbeiträge für Kindererziehung vom 05.06.1997 bis zum 30.06.1997 übersehen, was weitere 26 Tage ergebe. Auch sei sie nicht bis zum 30.11.2002, sondern bis zum 31.12.2002 als Architektin selbständig tätig gewesen, wofür die Klägerin Belege vorgelegt hat. Ferner seien die von ihr geleisteten Pflegezeiten anzuerkennen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2005 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab 07.10.2004 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat unter Beifügung einer aktuellen Zeitenauflistung keine weiteren berücksichtigungsfähigen Zeiten gesehen.
Mit Urteil vom 06.12.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe im Ergebnis zu Recht die Gewährung von Arbeitslosengeld wegen nicht erfüllter Anwartschaftszeit versagt. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit habe ein Arbeitnehmer, der arbeitslos sei, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt habe. Die Anwartschaftszeit habe gemäß § 123 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Entgegen der Regelung in § 124 Abs. 1 in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, in Kraft ab 01.01.2004, gelte für die Klägerin nicht die zweijährige Rahmenfrist, sondern es fänden gemäß § 434j Abs. 3 SGB III die §§ 123, 124 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung Anwendung. Danach betrage gemäß § 124 Abs. 1 SGB III a. F. die Rahmenfrist drei Jahre. In diese Rahmenfrist würden nicht eingerechnet Zeiten, in denen der Arbeitslose als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugeordneten Angehörigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt habe (§ 124 Abs. 3 Nr. 1 SGB III) sowie Zeiten einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden selbständigen Tätigkeit (Nr. 3). Die von der Klägerin für den Zeitraum von Januar 2003 bis Mai 2004 geltend gemachte Pflegetätigkeit für die Mutter, die der Pflegestufe I zugeordnet war, könne keine Berücksichtigung finden. Denn nach den Unterlagen der Debeka hätten die Voraussetzungen zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für ehrenamtlich tätige Pflegepersonen nicht vorgelegen, da der Pflegeaufwand keinen zeitlichen Umfang von wenigstens 14 Stunden wöchentlich umfasst habe. Die dreijährige Rahmenfrist vom 07.10.2001 bis 06.10.2004 werde jedoch verlängert um die Zeit der Selbständigkeit von 646 Tagen während des Zeitraums vom 26.03.2001 bis 31.12.2002. Eine weitere Verlängerung der Rahmenfrist durch den Erziehungsurlaub anlässlich der Geburt der zweiten Tochter der Klägerin vom 26.03.1998 bis 25.03.2001 scheide aus, da sich dieser Zeitraum nicht mit der Rahmenfrist überschneide, sondern ihr vorangehe. Abzustellen sei daher auf die Rahmenfrist vom 26.03.2001 bis 06.10.2004. Innerhalb dieser Frist habe die Klägerin nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.
Gegen dieses ihr am 28.12.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.01.2008 von der Klägerin eingelegte Berufung, mit der sie darlegt, dass das Sozialgericht die Rahmenfrist falsch berechnet habe. Die Berechnungen der Beklagten seien überdies widersprüchlich. Die Rahmenfrist vom 07.10.2001 bis 06.10.2004 verlängere sich um die Zeit der selbständigen Tätigkeit vom 26.03.2001 bis zum 31.12.2002 sowie um die Erziehungszeit für I vom 26.03.1998 bis 25.03.2001, so dass Rahmenfristbeginn der 30.12.1996 sei. Es ergäbe sich somit eine Anwartschaftszeit von 390 Tagen, so dass ihr der geltend gemachte Anspruch zustehe. Sofern die Erziehungszeit für K die Rahmenfrist weiter verlängere, habe sie sogar eine Anwartschaftszeit von 447 Tagen erreicht, wie die Klägerin im Einzelnen darlegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 06.12.2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2005 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab dem 07.10.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, nach § 434j i. V. m. § 124 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung sei die Rahmenfrist vom 07.10.2001 bis zum 06.10.2004 verlaufen. In dieser Zeit seien eine selbständige Tätigkeit vom 26.03.2001 bis 30.11.2002 mit 615 Tagen und eine Betreuungszeit für I vom 26.03.1998 (Geburt) bis zum 25.03.2001 (Vollendung des 3. Lebensjahres) als rahmenfristverlängernde Zeiten zu berücksichtigen. Durch diese Verlängerung um 1711 Tage ergebe sich eine Rahmenfrist vom 30.01.1997 bis zum 06.10.2004. In dieser Zeit habe die Klägerin allerdings entgegen der bisher vertretenen Auffassung kein Erziehungsgeld bezogen und auch keines beziehen können, weil der damalige § 4 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) nur einen Bezug bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats vorgesehen habe und K am 05.06.1994 sowie I am 26.03.1998 geboren worden seien. Allerdings führe die Betreuung und Erziehung von K vom 31.01.1997 (Rahmenfristbeginn) bis zum 04.06.1997 (Vollendung des 3. Lebensjahres) gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31.12.2002 gültigen Fassung wiederum zu einer Verlängerung der Rahmenfrist um 125 Tage, also bis zum 29.09.1996. Auch vom 29.09.1996 bis zum 29.01.1997 sei K betreut worden, so dass sich die Rahmenfrist maximal um weitere 124 Tage und somit vom 29.05.1996 bis zum 06.10.1994 verlängern könne. Da die Klägerin aber bis zum 04.06.1996 Erziehungsgeld bezogen habe, verlängere sich die Rahmenfrist nochmals nur um die Zeit vom 05.06.1996 bis zum 28.09.1996, also um weitere 116 Tage. Die Rahmenfrist reiche daher vom 02.02.1996 bis zum 06.10.2004. In dieser Zeit seien 124 Tage (02.02.1996 bis 04.06.1996) Erziehungsgeldbezug als anwartschaftserfüllend zu berücksichtigen. Hinzu käme eine Beschäftigungszeit vom 01.10.1997 bis zum 15.02.1998 (135 Tage) sowie der Bezug von Mutterschaftsgeld vom 16.02.1998 bis zum 21.05.1998 (95 Tage; § 427 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 107 S. 1 Nr. 5 Arbeitsförderungsgesetz/AFG). Somit habe die Klägerin in der Rahmenfrist vom 02.02.1996 bis zum 06.10.2004 eine Anwartschaftszeit von nur 357 Tagen zurückgelegt, was für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gerade nicht ausreiche.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld dargelegt. Insbesondere hat es zutreffend erkannt, dass gemäß § 434j Abs. 3 SGB III i. V. m. § 124 Abs. 1 SGB III i. d. F. des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 die Rahmenfrist drei Jahre beträgt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird daher Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz/SGG).
Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht erkannt, dass der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld daran scheitert, dass die Klägerin innerhalb der Rahmenfrist keine Anwartschaftszeiten von mindestens zwölf Monaten, also 360 Tagen gemäß §§ 118 Abs. 1 Nr. 3, 123, 339 Satz 2 SGB III vorweisen kann. Vielmehr hat sie innerhalb der vom 11.04.1996 bis zum 06.10.2004 verlaufenden Rahmenfrist nur 285 Tage in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 123 SGB III gestanden, so dass die Anwartschaftszeit lediglich 285 Tage beträgt.
Auszugehen ist insoweit von der vom 07.10.2001 bis zum 06.10.2004 reichenden Rahmenfrist gemäß § 434j Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I, S. 2014; in Kraft ab dem 06.08.2004) i. V. m. § 124 Abs. 1 SGB III i. d. F. des Gesetzes vom 10.12.2001 (BGBl. I, S. 3443; in Kraft ab dem 01.01.2002). In dieser Zeit liegen zwar keine die zwölfmonatige Anwartschaftszeit gemäß § 123 SGB III erfüllenden Zeiten, wohl aber eine die Rahmenfrist verlängernde Tätigkeit gemäß § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB III. Diese dauerte allerdings entgegen der offenbar nunmehr von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht bloß vom 26.03.2001 bis zum 30.11.2002 (615 Tage), sondern bis zum 31.12.2002 (646 Tage). Denn gerade für den Monat Dezember 2002 hat die Klägerin entsprechende Nachweise ihrer selbständigen Tätigkeit vorgelegt, die diese auch für den Monat Dezember belegen. Insoweit verweist der Senat auf die dem Schriftsatz der Klägerin vom 18.07.2006 beigefügten Unterlagen. Somit verlängert sich die Rahmenfrist bis zum 30.12.1999.
Hingegen verlängert die von der Klägerin zurückgelegte Pflegezeit die Rahmenfrist gerade nicht, weil ausweislich der Feststellungen der Debeka die Klägerin ihre Mutter entgegen § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III nicht mindestens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat, wie bereits das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat.
In die bis zum 30.12.1999 zurückreichende Rahmenfrist wiederum fällt gemäß § 434d Abs. 2 SGB III i. d. F. des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl. I, S. 2848; in Kraft ab 01.01.2004) i. V. m. § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III i. d. F. des Gesetzes vom 10.12.2001 (BGBl. I, S. 3443; in Kraft ab 01.01.2002) eine nicht der Begrenzung auf zwei Jahre gemäß § 124 Abs. 3 Satz 2 SGB III unterfallende Kinderbetreuungszeit für I vom 26.03.1998 bis zum 25.03.2001, die die Rahmenfrist um weitere 1.096 Tage verlängert. Die Rahmenfrist verlängert sich damit weiter bis zum 30.12.1996.
Diese Zeit reicht wiederum bis zum 04.06.1997 (Vollendung des 3. Lebensjahres) in die gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31.12.2002 gültigen Fassung (Gesetz vom 10.12.2001) rahmenfristverlängernde Betreuungszeit für K mit weiteren 156 Tagen hinein, was zu einer weiteren Verlängerung der Rahmenfrist bis zum 27.07.1996 führt.
Auch in der anschließenden Zeit vom 26.07.1996 bis zum 02.03.1996 (weitere 156 Tage) hat die Klägerin K betreut, was grundsätzlich geeignet ist, zu einer entsprechenden Verlängerung der Rahmenfrist zu führen. Allerdings hat die Klägerin bis zum 04.06.1996 Erziehungsgeld tatsächlich bezogen, so dass nur noch der Zeitraum vom 05.06.1996 bis zum 26.07.1996 geeignet ist, die Rahmenfrist zu verlängern. Denn gemäß § 427 Abs. 2 SGB III in seiner vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (Gesetz vom 23.12.2003; BGBl. I, S. 2848) bleiben bei der Berechnung der Rahmenfrist nach § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III Zeiten, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich standen, unberücksichtigt. Um eine solche Zeit handelt es sich gemäß § 107 Satz 1 Nr. 5c AFG bei dem für K bezogenen Erziehungsgeld. Insbesondere hat die Klägerin vorher versicherungspflichtig gearbeitet, so dass durch die Betreuung und Erziehung von K eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unterbrochen worden ist.
Die Rückausnahme gemäß § 107 Satz 2 AFG greift hingegen nicht. Hierdurch werden diejenigen Zeiten von der Gleichstellung ausgeschlossen, in denen der Arbeitslose die Voraussetzungen nach § 100 AFG für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt (Henke in Henning/Kühl u. a., Arbeitsförderungsgesetz, Rn. 9b zu § 107 AFG). Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Denn die Klägerin hatte seinerzeit jedenfalls kein Arbeitslosengeld beantragt.
Somit verlängert sich die Rahmenfrist nochmals um die Zeit vom 05.06.1996 bis zum 26.07.1996 (52 Tage), also bis zum 11.04.1996. Die Rahmenfrist läuft daher vom 11.04.1996 bis zum 06.10.2004.
In diesem Zeitraum liegen folgende anwartschaftsbegründenden Zeiten: 11.04.1996 bis 04.06.1996 (Erziehungsgeld): 55 Tage 01.10.1997 bis 15.02.1998 (versicherungspflichtige Beschäftigung): 135 Tage 16.02.1998 bis 21.05.1998 (Mutterschaftsgeld): 95 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten: 285 Tage
Die Klägerin hat somit innerhalb der vom 11.04.1996 bis zum 06.10.2004 reichenden Rahmenfrist lediglich eine Anwartschaftszeit von 285 Tagen zurückgelegt und damit die zwölfmonatige Anwartschaftszeit gemäß § 123 SGB III nicht erfüllt. Das Sozialgericht hat deshalb die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ab dem 07.10.2004.
Die 1960 geborene Klägerin ist Mutter der Kinder K (geboren am 00.00.1994) und I H (geboren am 00.00.1998). Sie arbeitete vom 11.01.1989 bis zum 30.06.1994 in Vollzeit als Architektin im Architekturbüro T. Während dieser Zeit befand sie sich vom 21.04.1994 bis zum 30.06.1994 in Mutterschutz. Für K bezog die Klägerin bis zum 04.06.1996 Erziehungsgeld. Vom 01.10.1997 bis zum 15.02.1998 war die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt. Alsdann befand sie sich bis zum 21.05.1998 in Mutterschutz. Für I bezog die Klägerin bis zum 25.03.2000 Erziehungsgeld. Vom 26.03.2001 bis Ende 2002 war die Klägerin selbständig tätig. In der Zeit vom 14.04.2003 bis zum 31.05.2004 pflegte sie ihre Mutter F H, wobei die wöchentliche Pflegezeit nach den Feststelllungen der Debeka mit Schreiben vom 15.08.2003 14 Stunden wöchentlich unterschritt.
Am 07.10.2004 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 07.09.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die Klägerin in der Rahmenfrist von drei Jahren die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Hiergegen legte die Klägerin am 10.10.2005 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2005 zurückwies. Die dreijährige Rahmenfrist vom 07.10.2001 bis zum 06.10.2004 werde um die Zeit der selbständigen Tätigkeit vom 26.03.2001 bis zum 30.11.2002 (615 Tage) und Erziehungszeiten vom 26.03.1998 bis 25.03.2001 (1.096 Tage), also um 1.711 Tage bis zum 30.01.1997 verlängert. Innerhalb dieser Rahmenfrist seien anzuerkennen die Zeit vom 01.10.1997 bis zum 21.05.1998 als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einschließlich Mutterschaftsgeld (233 Tage) und die Zeit vom 30.01.1997 bis zum 04.06.1997 (Ende des versicherungspflichtigen Erziehungsgeldbezuges/126 Tage). Damit habe die Klägerin innerhalb der Rahmenfrist nur 359 statt der erforderlichen 360 Kalendertage in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und deshalb die für die Gewährung von Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
Hiergegen hat die Klägerin am 06.01.2006 Klage erhoben und gemeint, die Beklagte habe Zeiten übersehen. Insbesondere habe die Beklagte ihre vom Rentenversicherungsträger anerkannten Pflichtbeiträge für Kindererziehung vom 05.06.1997 bis zum 30.06.1997 übersehen, was weitere 26 Tage ergebe. Auch sei sie nicht bis zum 30.11.2002, sondern bis zum 31.12.2002 als Architektin selbständig tätig gewesen, wofür die Klägerin Belege vorgelegt hat. Ferner seien die von ihr geleisteten Pflegezeiten anzuerkennen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2005 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab 07.10.2004 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat unter Beifügung einer aktuellen Zeitenauflistung keine weiteren berücksichtigungsfähigen Zeiten gesehen.
Mit Urteil vom 06.12.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe im Ergebnis zu Recht die Gewährung von Arbeitslosengeld wegen nicht erfüllter Anwartschaftszeit versagt. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit habe ein Arbeitnehmer, der arbeitslos sei, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt habe. Die Anwartschaftszeit habe gemäß § 123 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Entgegen der Regelung in § 124 Abs. 1 in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, in Kraft ab 01.01.2004, gelte für die Klägerin nicht die zweijährige Rahmenfrist, sondern es fänden gemäß § 434j Abs. 3 SGB III die §§ 123, 124 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung Anwendung. Danach betrage gemäß § 124 Abs. 1 SGB III a. F. die Rahmenfrist drei Jahre. In diese Rahmenfrist würden nicht eingerechnet Zeiten, in denen der Arbeitslose als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugeordneten Angehörigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt habe (§ 124 Abs. 3 Nr. 1 SGB III) sowie Zeiten einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden selbständigen Tätigkeit (Nr. 3). Die von der Klägerin für den Zeitraum von Januar 2003 bis Mai 2004 geltend gemachte Pflegetätigkeit für die Mutter, die der Pflegestufe I zugeordnet war, könne keine Berücksichtigung finden. Denn nach den Unterlagen der Debeka hätten die Voraussetzungen zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für ehrenamtlich tätige Pflegepersonen nicht vorgelegen, da der Pflegeaufwand keinen zeitlichen Umfang von wenigstens 14 Stunden wöchentlich umfasst habe. Die dreijährige Rahmenfrist vom 07.10.2001 bis 06.10.2004 werde jedoch verlängert um die Zeit der Selbständigkeit von 646 Tagen während des Zeitraums vom 26.03.2001 bis 31.12.2002. Eine weitere Verlängerung der Rahmenfrist durch den Erziehungsurlaub anlässlich der Geburt der zweiten Tochter der Klägerin vom 26.03.1998 bis 25.03.2001 scheide aus, da sich dieser Zeitraum nicht mit der Rahmenfrist überschneide, sondern ihr vorangehe. Abzustellen sei daher auf die Rahmenfrist vom 26.03.2001 bis 06.10.2004. Innerhalb dieser Frist habe die Klägerin nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.
Gegen dieses ihr am 28.12.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.01.2008 von der Klägerin eingelegte Berufung, mit der sie darlegt, dass das Sozialgericht die Rahmenfrist falsch berechnet habe. Die Berechnungen der Beklagten seien überdies widersprüchlich. Die Rahmenfrist vom 07.10.2001 bis 06.10.2004 verlängere sich um die Zeit der selbständigen Tätigkeit vom 26.03.2001 bis zum 31.12.2002 sowie um die Erziehungszeit für I vom 26.03.1998 bis 25.03.2001, so dass Rahmenfristbeginn der 30.12.1996 sei. Es ergäbe sich somit eine Anwartschaftszeit von 390 Tagen, so dass ihr der geltend gemachte Anspruch zustehe. Sofern die Erziehungszeit für K die Rahmenfrist weiter verlängere, habe sie sogar eine Anwartschaftszeit von 447 Tagen erreicht, wie die Klägerin im Einzelnen darlegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 06.12.2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2005 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab dem 07.10.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, nach § 434j i. V. m. § 124 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung sei die Rahmenfrist vom 07.10.2001 bis zum 06.10.2004 verlaufen. In dieser Zeit seien eine selbständige Tätigkeit vom 26.03.2001 bis 30.11.2002 mit 615 Tagen und eine Betreuungszeit für I vom 26.03.1998 (Geburt) bis zum 25.03.2001 (Vollendung des 3. Lebensjahres) als rahmenfristverlängernde Zeiten zu berücksichtigen. Durch diese Verlängerung um 1711 Tage ergebe sich eine Rahmenfrist vom 30.01.1997 bis zum 06.10.2004. In dieser Zeit habe die Klägerin allerdings entgegen der bisher vertretenen Auffassung kein Erziehungsgeld bezogen und auch keines beziehen können, weil der damalige § 4 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) nur einen Bezug bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats vorgesehen habe und K am 05.06.1994 sowie I am 26.03.1998 geboren worden seien. Allerdings führe die Betreuung und Erziehung von K vom 31.01.1997 (Rahmenfristbeginn) bis zum 04.06.1997 (Vollendung des 3. Lebensjahres) gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31.12.2002 gültigen Fassung wiederum zu einer Verlängerung der Rahmenfrist um 125 Tage, also bis zum 29.09.1996. Auch vom 29.09.1996 bis zum 29.01.1997 sei K betreut worden, so dass sich die Rahmenfrist maximal um weitere 124 Tage und somit vom 29.05.1996 bis zum 06.10.1994 verlängern könne. Da die Klägerin aber bis zum 04.06.1996 Erziehungsgeld bezogen habe, verlängere sich die Rahmenfrist nochmals nur um die Zeit vom 05.06.1996 bis zum 28.09.1996, also um weitere 116 Tage. Die Rahmenfrist reiche daher vom 02.02.1996 bis zum 06.10.2004. In dieser Zeit seien 124 Tage (02.02.1996 bis 04.06.1996) Erziehungsgeldbezug als anwartschaftserfüllend zu berücksichtigen. Hinzu käme eine Beschäftigungszeit vom 01.10.1997 bis zum 15.02.1998 (135 Tage) sowie der Bezug von Mutterschaftsgeld vom 16.02.1998 bis zum 21.05.1998 (95 Tage; § 427 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 107 S. 1 Nr. 5 Arbeitsförderungsgesetz/AFG). Somit habe die Klägerin in der Rahmenfrist vom 02.02.1996 bis zum 06.10.2004 eine Anwartschaftszeit von nur 357 Tagen zurückgelegt, was für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gerade nicht ausreiche.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld dargelegt. Insbesondere hat es zutreffend erkannt, dass gemäß § 434j Abs. 3 SGB III i. V. m. § 124 Abs. 1 SGB III i. d. F. des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 die Rahmenfrist drei Jahre beträgt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird daher Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz/SGG).
Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht erkannt, dass der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld daran scheitert, dass die Klägerin innerhalb der Rahmenfrist keine Anwartschaftszeiten von mindestens zwölf Monaten, also 360 Tagen gemäß §§ 118 Abs. 1 Nr. 3, 123, 339 Satz 2 SGB III vorweisen kann. Vielmehr hat sie innerhalb der vom 11.04.1996 bis zum 06.10.2004 verlaufenden Rahmenfrist nur 285 Tage in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 123 SGB III gestanden, so dass die Anwartschaftszeit lediglich 285 Tage beträgt.
Auszugehen ist insoweit von der vom 07.10.2001 bis zum 06.10.2004 reichenden Rahmenfrist gemäß § 434j Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I, S. 2014; in Kraft ab dem 06.08.2004) i. V. m. § 124 Abs. 1 SGB III i. d. F. des Gesetzes vom 10.12.2001 (BGBl. I, S. 3443; in Kraft ab dem 01.01.2002). In dieser Zeit liegen zwar keine die zwölfmonatige Anwartschaftszeit gemäß § 123 SGB III erfüllenden Zeiten, wohl aber eine die Rahmenfrist verlängernde Tätigkeit gemäß § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB III. Diese dauerte allerdings entgegen der offenbar nunmehr von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht bloß vom 26.03.2001 bis zum 30.11.2002 (615 Tage), sondern bis zum 31.12.2002 (646 Tage). Denn gerade für den Monat Dezember 2002 hat die Klägerin entsprechende Nachweise ihrer selbständigen Tätigkeit vorgelegt, die diese auch für den Monat Dezember belegen. Insoweit verweist der Senat auf die dem Schriftsatz der Klägerin vom 18.07.2006 beigefügten Unterlagen. Somit verlängert sich die Rahmenfrist bis zum 30.12.1999.
Hingegen verlängert die von der Klägerin zurückgelegte Pflegezeit die Rahmenfrist gerade nicht, weil ausweislich der Feststellungen der Debeka die Klägerin ihre Mutter entgegen § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III nicht mindestens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat, wie bereits das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat.
In die bis zum 30.12.1999 zurückreichende Rahmenfrist wiederum fällt gemäß § 434d Abs. 2 SGB III i. d. F. des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl. I, S. 2848; in Kraft ab 01.01.2004) i. V. m. § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III i. d. F. des Gesetzes vom 10.12.2001 (BGBl. I, S. 3443; in Kraft ab 01.01.2002) eine nicht der Begrenzung auf zwei Jahre gemäß § 124 Abs. 3 Satz 2 SGB III unterfallende Kinderbetreuungszeit für I vom 26.03.1998 bis zum 25.03.2001, die die Rahmenfrist um weitere 1.096 Tage verlängert. Die Rahmenfrist verlängert sich damit weiter bis zum 30.12.1996.
Diese Zeit reicht wiederum bis zum 04.06.1997 (Vollendung des 3. Lebensjahres) in die gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31.12.2002 gültigen Fassung (Gesetz vom 10.12.2001) rahmenfristverlängernde Betreuungszeit für K mit weiteren 156 Tagen hinein, was zu einer weiteren Verlängerung der Rahmenfrist bis zum 27.07.1996 führt.
Auch in der anschließenden Zeit vom 26.07.1996 bis zum 02.03.1996 (weitere 156 Tage) hat die Klägerin K betreut, was grundsätzlich geeignet ist, zu einer entsprechenden Verlängerung der Rahmenfrist zu führen. Allerdings hat die Klägerin bis zum 04.06.1996 Erziehungsgeld tatsächlich bezogen, so dass nur noch der Zeitraum vom 05.06.1996 bis zum 26.07.1996 geeignet ist, die Rahmenfrist zu verlängern. Denn gemäß § 427 Abs. 2 SGB III in seiner vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (Gesetz vom 23.12.2003; BGBl. I, S. 2848) bleiben bei der Berechnung der Rahmenfrist nach § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III Zeiten, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich standen, unberücksichtigt. Um eine solche Zeit handelt es sich gemäß § 107 Satz 1 Nr. 5c AFG bei dem für K bezogenen Erziehungsgeld. Insbesondere hat die Klägerin vorher versicherungspflichtig gearbeitet, so dass durch die Betreuung und Erziehung von K eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unterbrochen worden ist.
Die Rückausnahme gemäß § 107 Satz 2 AFG greift hingegen nicht. Hierdurch werden diejenigen Zeiten von der Gleichstellung ausgeschlossen, in denen der Arbeitslose die Voraussetzungen nach § 100 AFG für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt (Henke in Henning/Kühl u. a., Arbeitsförderungsgesetz, Rn. 9b zu § 107 AFG). Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Denn die Klägerin hatte seinerzeit jedenfalls kein Arbeitslosengeld beantragt.
Somit verlängert sich die Rahmenfrist nochmals um die Zeit vom 05.06.1996 bis zum 26.07.1996 (52 Tage), also bis zum 11.04.1996. Die Rahmenfrist läuft daher vom 11.04.1996 bis zum 06.10.2004.
In diesem Zeitraum liegen folgende anwartschaftsbegründenden Zeiten: 11.04.1996 bis 04.06.1996 (Erziehungsgeld): 55 Tage 01.10.1997 bis 15.02.1998 (versicherungspflichtige Beschäftigung): 135 Tage 16.02.1998 bis 21.05.1998 (Mutterschaftsgeld): 95 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten: 285 Tage
Die Klägerin hat somit innerhalb der vom 11.04.1996 bis zum 06.10.2004 reichenden Rahmenfrist lediglich eine Anwartschaftszeit von 285 Tagen zurückgelegt und damit die zwölfmonatige Anwartschaftszeit gemäß § 123 SGB III nicht erfüllt. Das Sozialgericht hat deshalb die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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