Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 141/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 86/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.01.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus N wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren, mit dem Leistungen nach dem Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt wurden, hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Denn die Antragsgegnerin hat zu Recht einen Anspruch des 1969 geborenen Antragstellers zu 1) unter Hinweis auf § 7 Abs. 5 SGB II verneint. Der Antragsteller zu 1) ist danach von der Leistungsberechtigung ausgeschlossen. Nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderunggesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei ist die Entscheidung, ob ein Anspruch auf BAföG dem Grunde nach besteht, anhand der sachlichen Förderungskriterien zu entscheiden, d.h. es kommt auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung an (BSG, Urteile vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R). Bei der vom Antragsteller im September 2008 aufgenommenen Ausbildung zum staatlich examinierten Rettungsassistenten an der C Schule, einer staatlich anerkannten Berufsfachschule im Rettungsdienst, handelt es sich nach dem Rettungsassistentengesetz vom 10.07.1989 um eine zweijährige Ausbildung. Damit besteht die allein maßgebliche generelle Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG, wonach Ausbildungsförderung gewährt wird für den Besuch einer Berufsfachschulklasse, sofern es sich um einen mindestens zweijährigen Bildungsgang handelt und ein berufsqualifizierender Abschluss vermittelt wird. Da die Ausbildung als solche gefördert werden kann, war eine Erfolgsaussicht auch nicht deshalb zu bejahen, weil der Antragsteller aus persönlichen Gründen, beispielsweise wegen Überschreitens der in § 10 Abs. 3 BAföG normierten Altersgrenze von 30 Jahren, von einer Förderung ausgeschlossen war.
Des Weiteren greift auch die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II, der eine Gewährung von Leistungen als Darlehen in besonderen Härtefällen ermöglicht, zugunsten des Antragstellers zu 1) nicht ein, so dass auch nicht wegen der darin normierten Härtefallregelung Prozesskostenhilfe zu bewilligen war. Danach müssen im Einzelfall Umstände hinzutreten, die auch im Hinblick auf den Gesetzeszweck, die Grundsicherung von den finanziellen Lasten der Ausbildung freizuhalten, den Ausschluss übermäßig hart oder unbillig, d.h. als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Gründe liegen nicht vor. Weder stand die im September 2008 begonnene Ausbildung im Zeitpunkt der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes im Dezember 2008 kurz vor dem Abschluss noch handelte es sich um einen sonstigen Härtefall. Denn der Antragsteller zu 1) war bereits in den Arbeitsmarkt integriert und hat zum September 2008 sein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der Firma B GmbH gekündigt.
Der Vortrag im Beschwerdeverfahren, Prozesskostenhilfe sei zu gewähren gewesen, da das SG "eigene Ermittlungen in Form der Informationseinholung bei einer Sachverständigen einholen musste", führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn zum einen sind derartige Ermittlungen des SG nicht in der Akte dokumentiert. Zum anderen ergeben sich die zur Beurteilung der generellen Förderungsfähigkeit notwendigen Tatsachen bereits aus der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (Bl. 274 f.).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht war ebenfalls hinsichtlich des Anspruchs der Antragstellerin zu 2) zu verneinen. Denn die Antragstellerin zu 2) hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht, verwiesen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, war abzulehnen. Denn für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wird keine Prozesskostenhilfe bewilligt (Philippi in Zöller, Kommentar zur ZPO, 237. Auflage 2009, § 114 Rn. 3 m.w.N.).
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren, mit dem Leistungen nach dem Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt wurden, hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Denn die Antragsgegnerin hat zu Recht einen Anspruch des 1969 geborenen Antragstellers zu 1) unter Hinweis auf § 7 Abs. 5 SGB II verneint. Der Antragsteller zu 1) ist danach von der Leistungsberechtigung ausgeschlossen. Nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderunggesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei ist die Entscheidung, ob ein Anspruch auf BAföG dem Grunde nach besteht, anhand der sachlichen Förderungskriterien zu entscheiden, d.h. es kommt auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung an (BSG, Urteile vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R). Bei der vom Antragsteller im September 2008 aufgenommenen Ausbildung zum staatlich examinierten Rettungsassistenten an der C Schule, einer staatlich anerkannten Berufsfachschule im Rettungsdienst, handelt es sich nach dem Rettungsassistentengesetz vom 10.07.1989 um eine zweijährige Ausbildung. Damit besteht die allein maßgebliche generelle Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG, wonach Ausbildungsförderung gewährt wird für den Besuch einer Berufsfachschulklasse, sofern es sich um einen mindestens zweijährigen Bildungsgang handelt und ein berufsqualifizierender Abschluss vermittelt wird. Da die Ausbildung als solche gefördert werden kann, war eine Erfolgsaussicht auch nicht deshalb zu bejahen, weil der Antragsteller aus persönlichen Gründen, beispielsweise wegen Überschreitens der in § 10 Abs. 3 BAföG normierten Altersgrenze von 30 Jahren, von einer Förderung ausgeschlossen war.
Des Weiteren greift auch die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II, der eine Gewährung von Leistungen als Darlehen in besonderen Härtefällen ermöglicht, zugunsten des Antragstellers zu 1) nicht ein, so dass auch nicht wegen der darin normierten Härtefallregelung Prozesskostenhilfe zu bewilligen war. Danach müssen im Einzelfall Umstände hinzutreten, die auch im Hinblick auf den Gesetzeszweck, die Grundsicherung von den finanziellen Lasten der Ausbildung freizuhalten, den Ausschluss übermäßig hart oder unbillig, d.h. als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Gründe liegen nicht vor. Weder stand die im September 2008 begonnene Ausbildung im Zeitpunkt der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes im Dezember 2008 kurz vor dem Abschluss noch handelte es sich um einen sonstigen Härtefall. Denn der Antragsteller zu 1) war bereits in den Arbeitsmarkt integriert und hat zum September 2008 sein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der Firma B GmbH gekündigt.
Der Vortrag im Beschwerdeverfahren, Prozesskostenhilfe sei zu gewähren gewesen, da das SG "eigene Ermittlungen in Form der Informationseinholung bei einer Sachverständigen einholen musste", führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn zum einen sind derartige Ermittlungen des SG nicht in der Akte dokumentiert. Zum anderen ergeben sich die zur Beurteilung der generellen Förderungsfähigkeit notwendigen Tatsachen bereits aus der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (Bl. 274 f.).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht war ebenfalls hinsichtlich des Anspruchs der Antragstellerin zu 2) zu verneinen. Denn die Antragstellerin zu 2) hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht, verwiesen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, war abzulehnen. Denn für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wird keine Prozesskostenhilfe bewilligt (Philippi in Zöller, Kommentar zur ZPO, 237. Auflage 2009, § 114 Rn. 3 m.w.N.).
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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