Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 12 (27) AL 24/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 42/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.03.2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung einer Rate aus einem Vermittlungsgutschein, den die Beklagte dem beigeladenen Arbeitnehmer I ausgestellt hat.
Der Kläger ist als privater Arbeitsvermittler im Großraum E und überregional tätig. Am 03.06.2004 stellte die Beklagte dem Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein über 1.500,00 Euro, gültig bis zum 02.09.2004, aus. Am 04.03.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung der ersten Rate i. H. v. 1.000,00 Euro aus der Vermittlung des Beigeladenen in Arbeit. Dem Antrag war eine Kopie des Vermittlungsgutscheins beigefügt, hingegen nicht die im Schreiben erwähnte Kopie des Vermittlungsvertrages, wohl aber eine Vermittlungsbestätigung der I1 GmbH in P vom 04.01.2005. Darin wurde die Beschäftigung des Beigeladenen auf Vermittlung des Klägers für die Zeit vom 20.12.2004 bis 30.04.2005 nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 14.12.2004 bestätigt. Das Beschäftigungsverhältnis hatte am 20.12.2004 begonnen. Zur Begründung seines Antrags verwies der Kläger darauf, eine Zahlung der Vermittlungsvergütung könne erfolgen, obwohl der Vermittlungsgutschein bereits abgelaufen sei. Der Beigeladene sei ihm auf seine Stellenausschreibung zugewiesen worden, womit klar gewesen sei, dass er einen Vermittlungsgutschein benötigt habe. Zum Zeitpunkt der Vertragsschließung habe der Beigeladene auch einen Anspruch auf den Vermittlungsgutschein gehabt. Darüber hinaus habe der Beigeladene mit Schreiben vom 03.06.2004 die entsprechenden Vermittlungsgutscheine in der Folgezeit bereits beantragt.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.03.2005 mit der Begründung ab, der Arbeitsvertrag sei nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Vermittlungsgutscheins abgeschlossen worden. Der am 04.04.2005 eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12.04.2005). Die Beklagte verwies darauf, dass ein weiterer Vermittlungsgutschein nicht ausgestellt worden sei. Es bestehe auch keine allgemeine Fürsorgepflicht, Anschlussvermittlungsgutscheine auszustellen. Ob nach Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins ein privater Vermittler in Anspruch genommen werde, sei eine eigenverantwortliche Entscheidung jedes Leistungsempfängers. Ebenso sei dieser für die Ausstellung weiterer Vermittlungsgutscheine eigenverantwortlich.
Am 15.04.2005 hat der Kläger Klage erhoben und dargelegt, die Beklagte habe eine generelle Fürsorgepflicht für ihre Kunden. Wenn ein Arbeitssuchender einen Vermittlungsgutschein beantrage, müsse die Beklagte davon ausgehen, dass ein privater Vermittler beauftragt werde oder bereits beauftragt worden sei. Wenn der Vermittlungsgutschein nur für drei Monate gültig sei, gelte dies nicht für den Vermittlungsvertrag. Daraus folge, dass die Beklagte spätestens unmittelbar nach Ablauf des Vermittlungsgutscheins im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht einen Folgegutschein ausstellen müsse.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2005 in der Gestalt Widerspruchsbescheides vom 12.04.2005 zu verurteilen, ihm 1.000,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ergänzend geltend gemacht, die Veränderungsmitteilung über die Arbeitsaufnahme bei der I1 GmbH enthalte den Zusatz PSA VAA. Dies dokumentiere die Arbeitsaufnahme durch Vermittlung der Agentur selbst auf eine von ihr finanzierte Arbeitsstelle bei der Personal Service Agentur. Dementsprechend habe die Fa. I1 gegenüber ihr auch die Tätigkeit als PSA für den Beigeladenen abgerechnet. Die PSA sei dem Vermittlungsmarkt durch Dritte nicht zugänglich, da in eine PSA nur durch die Beklagte zugewiesen werde. Auf eine Anfrage des Sozialgerichts hat die I1 GmbH mit Schreiben vom 13.11.2006 mitgeteilt, dass die Einstellung des Beigeladenen durch den damaligen Niederlassungsleiter Herrn Q vorgenommen worden sei. Der Kläger sei dort unbekannt. Zu den Ereignissen könne allenfalls Herr Q etwas mitteilen. Der genannte Niederlassungsleiter Q hat dem Sozialgericht auf ein detailliertes Anschreiben mit Schreiben vom 07.02.2007 eröffnet, er sei seit dem 30.06.2005 nicht mehr für die I1 GmbH tätig. Er könne zu keiner der 17 Fragen Rede und Antwort stehen. Der Beigeladene hat auf eine Anfrage des Sozialgerichts mit einem am 08.01.2007 eingegangenem Schreiben mitgeteilt, dass er im Anschluss an den befristeten Arbeitsvertrag bei der I1 GmbH ab dem 01.05.2005 einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten habe. Er wisse nicht mehr, ob er den Arbeitsplatz bei der I1 GmbH durch eine Vermittlung des Klägers erhalten habe. Er könne lediglich sagen, dass eine Vermittlung nicht durch die Agentur für Arbeit stattgefunden habe.
Wegen der Einzelheiten der genannten Antwortschreiben wird auf Bl. 30 ff., 37 ff. sowie 54 der Prozessakten Bezug genommen.
Mit Urteil vom 29.03.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Einen Vergütungsanspruch des Klägers stehe entgegen, dass zum Zeitpunkt der Vermittlung des Beigeladenen kein gültiger Vermittlungsgutschein ausgestellt gewesen sei. Die Gültigkeitsregelung in § 421 g Abs. 1 Satz 3 SGB III diene der Sicherstellung, dass mögliche Ansprüche von Arbeitsvermittlern für erfolgte Arbeitsvermittlungen nur während eines begrenzten Zeitraumes zu erwarten seien. Die Vorschrift solle auch sicherstellen, dass der Vermittler Kenntnisse von der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins habe. Er könne damit auch überwachen, dass seine Vermittlungstätigkeit auf den Rahmen der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins beschränkt bleibe bzw. auf den Arbeitssuchenden einwirken, vor einem weiteren Tätigwerden für ihn einen neuen Vermittlungsgutschein beizubringen.
Gegen dieses ihm am 07.04.2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 14.04.2007, die er nicht weiter begründet hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er eine Kopie des im Verwaltungsverfahren erwähnten Schreibens der Agentur für Arbeit P vom 24.05.2004 auf ein von ihm gemachtes Stellenangebot überreicht, in dem der Beigeladene als Arbeitnehmer vorgeschlagen und dieser gebeten wird, mit dem Kläger einen Vorstellungstermin zu vereinbaren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.03.2007 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2005 zu verurteilen, ihm 1.000,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache im Termin trotz der Abwesenheit des Beigeladenen und eines Vertreters der Beklagten verhandeln und aufgrund der einseitigen mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Beklagte und der Beigeladene sind auf diese Möglichkeit für den Fall ihres Nichterscheinens mit der Ladung hingewiesen worden (§§ 124, 126 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil er keinen Anspruch auf Auszahlung einer Vermittlungsvergütung i. H. v. 1.000,00 Euro aus dem dem Beigeladenen gewährten Vermittlungsgutschein vom 04.01.2005 hat.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, aufgrund des Vermittlungsgutscheins eine Vergütung an den Kläger zu zahlen, da der Arbeitsvertrag zwischen der I1 GmbH und dem Beigeladenen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines, also bis zum 02.09.2004 geschlossen worden ist.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl. I 2848). Danach verpflichtet sich die Agentur für Arbeit mit dem Vermittlungsgutschein, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu erfüllen. Gemäß § 421 g Abs. 2 Satz 3 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung wird die Vergütung i. H. v. 1.000,00 Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Nach § 421 g Abs. 2 Satz 4 SGB III wird die Leistung aus dem Vermittlungsgutschein unmittelbar an den Vermittler bezahlt. In dem Dreiecksverhältnis Arbeitsuchender, Bundesagentur für Arbeit und Vermittler ermöglicht die Vorschrift, dass sich der Vermittler unmittelbar an die Bundesagentur für Arbeit wenden kann, obwohl es sich im eigentlichen Sinn um einen Erfüllungsanspruch des Arbeitsuchenden gegenüber der Agentur für Arbeit aus dem Vermittlungsgutschein handelt (vgl. LSG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - L 19 (9) AL 151/04, m. w. N.; Sozialgericht Aurich, Urteil vom 26.03.2003 - S 5 AL 60/02 -).
§ 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III setzt ausdrücklich einen Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers gegen den Arbeitnehmer voraus (vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.12.2007 - L 1 AL 5/07). Dieser Vergütungsanspruch kann sich seinerseits nur aus einem zivilrechtlichen Maklervertrag (§ 652 BGB) ergeben, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich zwar nach den Vorschriften des BGB richtet, die aber überlagert sind von öffentlich-rechtlichen Normen, insbesondere der des § 296 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2006 - B 7 a AL 56/05 R).
Der Senat lässt offen, ob der Anspruch des Klägers nicht bereits daran scheitert, dass zwischen ihm und dem Beigeladenen ein Vermittlungsvertrag nicht bestanden hat und damit die Voraussetzungen des § 296 SGB III nicht vorliegen. Nach § 296 Abs. 1 SGB III bedarf nämlich ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, der schriftlichen Form. Nach Abs. 1 Satz 1 der Norm ist in dem Vertrag insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Ein wie auch immer gearteter schriftlicher Vertrag zwischen Kläger und Beigeladenem liegt nicht vor. Er befindet sich weder - entgegen den Angaben des Klägers in seinem Anschreiben an die Beklagte - in den Verwaltungsakten noch hat ihn der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorlegen können. Nach § 297 Nr. 1 SGB III ist jedoch eine Vereinbarung zwischen einen Vermittler und einem Arbeitssuchenden unwirksam, wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird.
Ebenso kommt es nicht darauf an, ob dem Beigeladenen die Arbeitsstelle bei der I1 GmbH durch eine Tätigkeit des Klägers vermittelt worden ist. Der Beigeladene hat sich an eine derartige Vermittlung durch den Kläger nicht erinnern können. Der damalige Personalleiter konnte ebenfalls zu diesem Sachverhalt keine Angaben machen. Der I1 GmbH war der Kläger gleichfalls nicht bekannt. Hingegen dokumentieren die von der I1 GmbH dem Antwortschreiben beigefügten Unterlagen einen Kontakt zum Arbeitsamt, als darin offenbar in einem von Herrn Q gezeichneten Personalbogen mit Datum vom 12.10.2004 in der Rubrik Förderhöhe und Dauer vermerkt ist "PSA" sowie als Gesprächspartner seitens des Arbeitsamtes Frau L.
Zutreffend hat das Sozialgericht dann auch in den Mittelpunkt seiner Begründung gestellt, dass der Arbeitsvertrag nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins geschlossen worden ist. Der Senat folgt in Ergebnis und Begründung der vom Sozialgericht dargelegten Auffassung, dass der Arbeitsvertrag aber innerhalb des Geltungszeitraums geschlossen werden muss (vgl. ebenso LSG NRW, Urteil vom 19.12.2007, L 1 AL 5/07; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421 g, Rn. 56; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2006 - L 28 AL 166/03; Sienknecht in Kassler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, Seite 1260, Rn. 140; Sauer in Jahn, SGB III, § 421 g, Rn. 25; Rixen, NZS 2002, 466, 472). Dies folgt insbesondere aus Sinn und Zweck der auf drei Monate befristeten Geltung des Vermittlungsgutscheins. Der eingeschaltete Vermittler soll nur eine begrenzte Zeit die Möglichkeit haben, den Arbeitsuchenden in ein sozialversicherungspflichtes Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Der Arbeitsuchende soll nämlich durchaus die Möglichkeit haben, mit einem neuen Vermittlungsgutschein gegebenenfalls einen anderen Arbeitsvermittler einzuschalten. Die begrenzte Möglichkeit des Vermittlungsgutscheins fördert somit zügige Vermittlungsbemühungen des eingeschalteten Arbeitsvermittlers. Diesem Regelungszweck würde es widersprechen, eine Vermittlung, die - wie hier - weit außerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins erfolgt, mit einem Anspruch aus dem ungültigem Vermittlungsgutschein dennoch zu vergüten. Dabei spielt es keine Rolle, dass in § 421 g Abs. 3 SGB III nicht ausdrücklich aufgeführt wird, dass die Zahlung der Vergütung auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitsvertrag außerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins zustande kommt (vgl. hierzu auch Peters-Lange in Gagel, SGB II/SGB III, § 421 g SGB III, Rn. 27 f.). Dass sowohl der Arbeitsvertrag außerhalb des Gültigkeitszeitraumes geschlossen wurde und auch der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses außerhalb des Gültigkeitszeitraumes gelegen hat, steht hier fest und ist im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
Entgegen der Auffassung des Klägers obliegt es nicht der Beklagten, von sich aus einen weiteren Vermittlungsgutschein nahtlos im Anschluss an die Geltungsdauer des hier in Rede stehenden Vermittlungsgutscheines zu erteilen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine ureigene Obliegenheit des Arbeitsuchenden bzw. des von ihm beauftragten Vermittlers, der - wie dargelegt - aus Sinn und Zweck der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines genau erkennen kann, für welchen Zeitraum seine Tätigkeit derart entlohnt wird, dass er einen Anspruch aus diesem Vermittlungsgutschein geltend machen kann. Ein konkreter Folgeantrag seitens des Beigeladenen oder des Klägers liegt entgegen den Behauptungen des Klägers nicht vor, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat.
Der Kläger hat nach § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung einer Rate aus einem Vermittlungsgutschein, den die Beklagte dem beigeladenen Arbeitnehmer I ausgestellt hat.
Der Kläger ist als privater Arbeitsvermittler im Großraum E und überregional tätig. Am 03.06.2004 stellte die Beklagte dem Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein über 1.500,00 Euro, gültig bis zum 02.09.2004, aus. Am 04.03.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung der ersten Rate i. H. v. 1.000,00 Euro aus der Vermittlung des Beigeladenen in Arbeit. Dem Antrag war eine Kopie des Vermittlungsgutscheins beigefügt, hingegen nicht die im Schreiben erwähnte Kopie des Vermittlungsvertrages, wohl aber eine Vermittlungsbestätigung der I1 GmbH in P vom 04.01.2005. Darin wurde die Beschäftigung des Beigeladenen auf Vermittlung des Klägers für die Zeit vom 20.12.2004 bis 30.04.2005 nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 14.12.2004 bestätigt. Das Beschäftigungsverhältnis hatte am 20.12.2004 begonnen. Zur Begründung seines Antrags verwies der Kläger darauf, eine Zahlung der Vermittlungsvergütung könne erfolgen, obwohl der Vermittlungsgutschein bereits abgelaufen sei. Der Beigeladene sei ihm auf seine Stellenausschreibung zugewiesen worden, womit klar gewesen sei, dass er einen Vermittlungsgutschein benötigt habe. Zum Zeitpunkt der Vertragsschließung habe der Beigeladene auch einen Anspruch auf den Vermittlungsgutschein gehabt. Darüber hinaus habe der Beigeladene mit Schreiben vom 03.06.2004 die entsprechenden Vermittlungsgutscheine in der Folgezeit bereits beantragt.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.03.2005 mit der Begründung ab, der Arbeitsvertrag sei nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Vermittlungsgutscheins abgeschlossen worden. Der am 04.04.2005 eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12.04.2005). Die Beklagte verwies darauf, dass ein weiterer Vermittlungsgutschein nicht ausgestellt worden sei. Es bestehe auch keine allgemeine Fürsorgepflicht, Anschlussvermittlungsgutscheine auszustellen. Ob nach Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins ein privater Vermittler in Anspruch genommen werde, sei eine eigenverantwortliche Entscheidung jedes Leistungsempfängers. Ebenso sei dieser für die Ausstellung weiterer Vermittlungsgutscheine eigenverantwortlich.
Am 15.04.2005 hat der Kläger Klage erhoben und dargelegt, die Beklagte habe eine generelle Fürsorgepflicht für ihre Kunden. Wenn ein Arbeitssuchender einen Vermittlungsgutschein beantrage, müsse die Beklagte davon ausgehen, dass ein privater Vermittler beauftragt werde oder bereits beauftragt worden sei. Wenn der Vermittlungsgutschein nur für drei Monate gültig sei, gelte dies nicht für den Vermittlungsvertrag. Daraus folge, dass die Beklagte spätestens unmittelbar nach Ablauf des Vermittlungsgutscheins im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht einen Folgegutschein ausstellen müsse.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2005 in der Gestalt Widerspruchsbescheides vom 12.04.2005 zu verurteilen, ihm 1.000,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ergänzend geltend gemacht, die Veränderungsmitteilung über die Arbeitsaufnahme bei der I1 GmbH enthalte den Zusatz PSA VAA. Dies dokumentiere die Arbeitsaufnahme durch Vermittlung der Agentur selbst auf eine von ihr finanzierte Arbeitsstelle bei der Personal Service Agentur. Dementsprechend habe die Fa. I1 gegenüber ihr auch die Tätigkeit als PSA für den Beigeladenen abgerechnet. Die PSA sei dem Vermittlungsmarkt durch Dritte nicht zugänglich, da in eine PSA nur durch die Beklagte zugewiesen werde. Auf eine Anfrage des Sozialgerichts hat die I1 GmbH mit Schreiben vom 13.11.2006 mitgeteilt, dass die Einstellung des Beigeladenen durch den damaligen Niederlassungsleiter Herrn Q vorgenommen worden sei. Der Kläger sei dort unbekannt. Zu den Ereignissen könne allenfalls Herr Q etwas mitteilen. Der genannte Niederlassungsleiter Q hat dem Sozialgericht auf ein detailliertes Anschreiben mit Schreiben vom 07.02.2007 eröffnet, er sei seit dem 30.06.2005 nicht mehr für die I1 GmbH tätig. Er könne zu keiner der 17 Fragen Rede und Antwort stehen. Der Beigeladene hat auf eine Anfrage des Sozialgerichts mit einem am 08.01.2007 eingegangenem Schreiben mitgeteilt, dass er im Anschluss an den befristeten Arbeitsvertrag bei der I1 GmbH ab dem 01.05.2005 einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten habe. Er wisse nicht mehr, ob er den Arbeitsplatz bei der I1 GmbH durch eine Vermittlung des Klägers erhalten habe. Er könne lediglich sagen, dass eine Vermittlung nicht durch die Agentur für Arbeit stattgefunden habe.
Wegen der Einzelheiten der genannten Antwortschreiben wird auf Bl. 30 ff., 37 ff. sowie 54 der Prozessakten Bezug genommen.
Mit Urteil vom 29.03.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Einen Vergütungsanspruch des Klägers stehe entgegen, dass zum Zeitpunkt der Vermittlung des Beigeladenen kein gültiger Vermittlungsgutschein ausgestellt gewesen sei. Die Gültigkeitsregelung in § 421 g Abs. 1 Satz 3 SGB III diene der Sicherstellung, dass mögliche Ansprüche von Arbeitsvermittlern für erfolgte Arbeitsvermittlungen nur während eines begrenzten Zeitraumes zu erwarten seien. Die Vorschrift solle auch sicherstellen, dass der Vermittler Kenntnisse von der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins habe. Er könne damit auch überwachen, dass seine Vermittlungstätigkeit auf den Rahmen der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins beschränkt bleibe bzw. auf den Arbeitssuchenden einwirken, vor einem weiteren Tätigwerden für ihn einen neuen Vermittlungsgutschein beizubringen.
Gegen dieses ihm am 07.04.2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 14.04.2007, die er nicht weiter begründet hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er eine Kopie des im Verwaltungsverfahren erwähnten Schreibens der Agentur für Arbeit P vom 24.05.2004 auf ein von ihm gemachtes Stellenangebot überreicht, in dem der Beigeladene als Arbeitnehmer vorgeschlagen und dieser gebeten wird, mit dem Kläger einen Vorstellungstermin zu vereinbaren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.03.2007 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2005 zu verurteilen, ihm 1.000,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache im Termin trotz der Abwesenheit des Beigeladenen und eines Vertreters der Beklagten verhandeln und aufgrund der einseitigen mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Beklagte und der Beigeladene sind auf diese Möglichkeit für den Fall ihres Nichterscheinens mit der Ladung hingewiesen worden (§§ 124, 126 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil er keinen Anspruch auf Auszahlung einer Vermittlungsvergütung i. H. v. 1.000,00 Euro aus dem dem Beigeladenen gewährten Vermittlungsgutschein vom 04.01.2005 hat.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, aufgrund des Vermittlungsgutscheins eine Vergütung an den Kläger zu zahlen, da der Arbeitsvertrag zwischen der I1 GmbH und dem Beigeladenen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines, also bis zum 02.09.2004 geschlossen worden ist.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl. I 2848). Danach verpflichtet sich die Agentur für Arbeit mit dem Vermittlungsgutschein, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu erfüllen. Gemäß § 421 g Abs. 2 Satz 3 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung wird die Vergütung i. H. v. 1.000,00 Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Nach § 421 g Abs. 2 Satz 4 SGB III wird die Leistung aus dem Vermittlungsgutschein unmittelbar an den Vermittler bezahlt. In dem Dreiecksverhältnis Arbeitsuchender, Bundesagentur für Arbeit und Vermittler ermöglicht die Vorschrift, dass sich der Vermittler unmittelbar an die Bundesagentur für Arbeit wenden kann, obwohl es sich im eigentlichen Sinn um einen Erfüllungsanspruch des Arbeitsuchenden gegenüber der Agentur für Arbeit aus dem Vermittlungsgutschein handelt (vgl. LSG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - L 19 (9) AL 151/04, m. w. N.; Sozialgericht Aurich, Urteil vom 26.03.2003 - S 5 AL 60/02 -).
§ 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III setzt ausdrücklich einen Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers gegen den Arbeitnehmer voraus (vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.12.2007 - L 1 AL 5/07). Dieser Vergütungsanspruch kann sich seinerseits nur aus einem zivilrechtlichen Maklervertrag (§ 652 BGB) ergeben, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich zwar nach den Vorschriften des BGB richtet, die aber überlagert sind von öffentlich-rechtlichen Normen, insbesondere der des § 296 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2006 - B 7 a AL 56/05 R).
Der Senat lässt offen, ob der Anspruch des Klägers nicht bereits daran scheitert, dass zwischen ihm und dem Beigeladenen ein Vermittlungsvertrag nicht bestanden hat und damit die Voraussetzungen des § 296 SGB III nicht vorliegen. Nach § 296 Abs. 1 SGB III bedarf nämlich ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, der schriftlichen Form. Nach Abs. 1 Satz 1 der Norm ist in dem Vertrag insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Ein wie auch immer gearteter schriftlicher Vertrag zwischen Kläger und Beigeladenem liegt nicht vor. Er befindet sich weder - entgegen den Angaben des Klägers in seinem Anschreiben an die Beklagte - in den Verwaltungsakten noch hat ihn der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorlegen können. Nach § 297 Nr. 1 SGB III ist jedoch eine Vereinbarung zwischen einen Vermittler und einem Arbeitssuchenden unwirksam, wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird.
Ebenso kommt es nicht darauf an, ob dem Beigeladenen die Arbeitsstelle bei der I1 GmbH durch eine Tätigkeit des Klägers vermittelt worden ist. Der Beigeladene hat sich an eine derartige Vermittlung durch den Kläger nicht erinnern können. Der damalige Personalleiter konnte ebenfalls zu diesem Sachverhalt keine Angaben machen. Der I1 GmbH war der Kläger gleichfalls nicht bekannt. Hingegen dokumentieren die von der I1 GmbH dem Antwortschreiben beigefügten Unterlagen einen Kontakt zum Arbeitsamt, als darin offenbar in einem von Herrn Q gezeichneten Personalbogen mit Datum vom 12.10.2004 in der Rubrik Förderhöhe und Dauer vermerkt ist "PSA" sowie als Gesprächspartner seitens des Arbeitsamtes Frau L.
Zutreffend hat das Sozialgericht dann auch in den Mittelpunkt seiner Begründung gestellt, dass der Arbeitsvertrag nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins geschlossen worden ist. Der Senat folgt in Ergebnis und Begründung der vom Sozialgericht dargelegten Auffassung, dass der Arbeitsvertrag aber innerhalb des Geltungszeitraums geschlossen werden muss (vgl. ebenso LSG NRW, Urteil vom 19.12.2007, L 1 AL 5/07; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421 g, Rn. 56; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2006 - L 28 AL 166/03; Sienknecht in Kassler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, Seite 1260, Rn. 140; Sauer in Jahn, SGB III, § 421 g, Rn. 25; Rixen, NZS 2002, 466, 472). Dies folgt insbesondere aus Sinn und Zweck der auf drei Monate befristeten Geltung des Vermittlungsgutscheins. Der eingeschaltete Vermittler soll nur eine begrenzte Zeit die Möglichkeit haben, den Arbeitsuchenden in ein sozialversicherungspflichtes Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Der Arbeitsuchende soll nämlich durchaus die Möglichkeit haben, mit einem neuen Vermittlungsgutschein gegebenenfalls einen anderen Arbeitsvermittler einzuschalten. Die begrenzte Möglichkeit des Vermittlungsgutscheins fördert somit zügige Vermittlungsbemühungen des eingeschalteten Arbeitsvermittlers. Diesem Regelungszweck würde es widersprechen, eine Vermittlung, die - wie hier - weit außerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins erfolgt, mit einem Anspruch aus dem ungültigem Vermittlungsgutschein dennoch zu vergüten. Dabei spielt es keine Rolle, dass in § 421 g Abs. 3 SGB III nicht ausdrücklich aufgeführt wird, dass die Zahlung der Vergütung auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitsvertrag außerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins zustande kommt (vgl. hierzu auch Peters-Lange in Gagel, SGB II/SGB III, § 421 g SGB III, Rn. 27 f.). Dass sowohl der Arbeitsvertrag außerhalb des Gültigkeitszeitraumes geschlossen wurde und auch der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses außerhalb des Gültigkeitszeitraumes gelegen hat, steht hier fest und ist im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
Entgegen der Auffassung des Klägers obliegt es nicht der Beklagten, von sich aus einen weiteren Vermittlungsgutschein nahtlos im Anschluss an die Geltungsdauer des hier in Rede stehenden Vermittlungsgutscheines zu erteilen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine ureigene Obliegenheit des Arbeitsuchenden bzw. des von ihm beauftragten Vermittlers, der - wie dargelegt - aus Sinn und Zweck der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines genau erkennen kann, für welchen Zeitraum seine Tätigkeit derart entlohnt wird, dass er einen Anspruch aus diesem Vermittlungsgutschein geltend machen kann. Ein konkreter Folgeantrag seitens des Beigeladenen oder des Klägers liegt entgegen den Behauptungen des Klägers nicht vor, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat.
Der Kläger hat nach § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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