Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 2 KA 251/06 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 B 16/07 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert für das Verfahren L 11 B 16/07 KA ER wird auf 21.142,29 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die von der antragstellenden, aus zwei Fachärzten für Herzchirurgie bestehenden Gemeinschaftspraxis (Antragstellerin (AS)) seit dem 01.10.2006 erbrachten Leistungen nach den bis dahin geltenden Bestimmungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM-Ä) zu vergüten sind. Auf Antrag der AS hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf die Antragsgegnerin (AG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im Wesentlichen verpflichtet, der AS die von dieser ab dem 01.10.2006 abgerechneten vertragsärztlichen Leistungen nach denjenigen Gebührenziffern des EBM-Ä zu vergüten, die für die Fachärzte für Herzchirurgie bis zum 30.09.2006 abrechenbar gewesen sind (Beschiuss vom 08.06.2007). Die Beschwerde der AG ist ohne Erfolg geblieben (Beschiuss des Senats vom 18.09.2007).
II.
Nach der durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl I S. 2144) eingeführten Regelung des § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind in vertragsärztlichen Streitigkeiten Gerichtsgebühren zu erheben; hierzu ist der Streitwert festzusetzen (§ 63 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG)). Dieser ist nach § 53 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Da die AG die Vergütung der von der AS erbrachten Leistungen verweigert hat, bestimmt sich das maßgebliche wirtschaftliche Interesse der AS durch ihren Honoraranspruch. Da die AS frühestens seit Ende 2005 (Beschiuss des SG Düsseldorf vom 09.12.2005 - S 14 KA245/05 KAER) vertragsärztliche Leistungen erbringt und im Übrigen die Praxistätigkeit der AS durch die Auseinandersetzung über die Abrechnungsfähigkeit der Leistungen beeinträchtigt worden sein dürfte (s. Hinweis des Senats vom 13.11.2007), mithin noch keine relevanten Umsatzzahlen vorliegen, ist der Umsatz abzüglich Praxiskostenanteil zu Grunde zu legen, den die AS anstrebt, d.h. innerhalb der nächsten Zeit nach objektiven Gesichtspunkten erzielen kann. Allerdings ist dabei nicht auf den Umsatz der Arztgruppe der Chirurgen abzustellen. Der 10. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat in seinem Beschiuss vom 16.10.2006 - L 10 B 2/06 KA ER - den Streitwert zwar nach diesen Vorgaben ermittelt, weil für die Fachärzte für Herzchirurgie keine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) veröffentlichten Umsatzzahlen existierten. Zwischenzeitlich hat aber die KBV für zugelassene Herzchirurgen einen mittleren Jahresumsatz für 2006 von 63.874 EUR ermittelt.
Somit ist für die Streitwertfestsetzung von diesen Umsatzzahlen auszugehen. Dieser Umsatz erscheint dem Senat im Hinblick darauf, dass vorliegend erstmals in Nordrhein-Westfalen Fachärzte für Herzchirurgie zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden sind, jedenfalls zunächst eher erzielbar als der deutlich höhere durchschnittliche Umsatz der alteingesessenen Fachgruppe der Chirurgen.
Dabei ist der Umsatz für ein Jahr zu Grunde zu legen. Auch wenn das Hauptsacheverfahren innerhalb dieses Zeitraumes nicht abgeschlossen ist, muss berücksichtigt werden, dass bei Honorarstreitigkeiten mit Auswirkungen für die Zukunft nur ein Zeitraum von einem Jahr zu Grunde zu legen ist (vgl. BSG SozR 4-1930 § 6 Nr. 1). Vor allem ist in den wesentlich bedeutsameren Zulassungsverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur von den Einnahmen für ein Jahr auszugehen (Beschluss des Senats vom 09.10.2006 - L 11 B 52/05 KA ER -), nachdem in Hauptsacheverfahren dieser Art nach neuer Rechtsprechung des BSG für den Streitwert nur noch auf die Einnahmen innerhalb von drei Jahren abzustellen ist (BSG, Beschluss vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -, vgl. auch Beschluss des LSG NRW vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA-). Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, auch in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem es um die Abrechnung des Honorars geht, als Zeitraum für die Wertermittlung ein Jahr zu Grunde zu legen. Angesichts des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist zudem ein Abschlag von 50 v.H. vorzunehmen (Beschluss des LSG NRW vom 30.03.2007 - L 10 B 22/06 KA-).
Damit ergibt sich unter Berücksichtigung eines in Anlehnung an die Fachgruppe der Chirurgen geschätzten Kostenanteils von 66,9 % ein Streitwert von 21.142,29 EUR (Umsatz 63.874,00 EUR x 2 Ärzte./. 66,9 %: 2).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die von der antragstellenden, aus zwei Fachärzten für Herzchirurgie bestehenden Gemeinschaftspraxis (Antragstellerin (AS)) seit dem 01.10.2006 erbrachten Leistungen nach den bis dahin geltenden Bestimmungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM-Ä) zu vergüten sind. Auf Antrag der AS hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf die Antragsgegnerin (AG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im Wesentlichen verpflichtet, der AS die von dieser ab dem 01.10.2006 abgerechneten vertragsärztlichen Leistungen nach denjenigen Gebührenziffern des EBM-Ä zu vergüten, die für die Fachärzte für Herzchirurgie bis zum 30.09.2006 abrechenbar gewesen sind (Beschiuss vom 08.06.2007). Die Beschwerde der AG ist ohne Erfolg geblieben (Beschiuss des Senats vom 18.09.2007).
II.
Nach der durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl I S. 2144) eingeführten Regelung des § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind in vertragsärztlichen Streitigkeiten Gerichtsgebühren zu erheben; hierzu ist der Streitwert festzusetzen (§ 63 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG)). Dieser ist nach § 53 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Da die AG die Vergütung der von der AS erbrachten Leistungen verweigert hat, bestimmt sich das maßgebliche wirtschaftliche Interesse der AS durch ihren Honoraranspruch. Da die AS frühestens seit Ende 2005 (Beschiuss des SG Düsseldorf vom 09.12.2005 - S 14 KA245/05 KAER) vertragsärztliche Leistungen erbringt und im Übrigen die Praxistätigkeit der AS durch die Auseinandersetzung über die Abrechnungsfähigkeit der Leistungen beeinträchtigt worden sein dürfte (s. Hinweis des Senats vom 13.11.2007), mithin noch keine relevanten Umsatzzahlen vorliegen, ist der Umsatz abzüglich Praxiskostenanteil zu Grunde zu legen, den die AS anstrebt, d.h. innerhalb der nächsten Zeit nach objektiven Gesichtspunkten erzielen kann. Allerdings ist dabei nicht auf den Umsatz der Arztgruppe der Chirurgen abzustellen. Der 10. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat in seinem Beschiuss vom 16.10.2006 - L 10 B 2/06 KA ER - den Streitwert zwar nach diesen Vorgaben ermittelt, weil für die Fachärzte für Herzchirurgie keine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) veröffentlichten Umsatzzahlen existierten. Zwischenzeitlich hat aber die KBV für zugelassene Herzchirurgen einen mittleren Jahresumsatz für 2006 von 63.874 EUR ermittelt.
Somit ist für die Streitwertfestsetzung von diesen Umsatzzahlen auszugehen. Dieser Umsatz erscheint dem Senat im Hinblick darauf, dass vorliegend erstmals in Nordrhein-Westfalen Fachärzte für Herzchirurgie zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden sind, jedenfalls zunächst eher erzielbar als der deutlich höhere durchschnittliche Umsatz der alteingesessenen Fachgruppe der Chirurgen.
Dabei ist der Umsatz für ein Jahr zu Grunde zu legen. Auch wenn das Hauptsacheverfahren innerhalb dieses Zeitraumes nicht abgeschlossen ist, muss berücksichtigt werden, dass bei Honorarstreitigkeiten mit Auswirkungen für die Zukunft nur ein Zeitraum von einem Jahr zu Grunde zu legen ist (vgl. BSG SozR 4-1930 § 6 Nr. 1). Vor allem ist in den wesentlich bedeutsameren Zulassungsverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur von den Einnahmen für ein Jahr auszugehen (Beschluss des Senats vom 09.10.2006 - L 11 B 52/05 KA ER -), nachdem in Hauptsacheverfahren dieser Art nach neuer Rechtsprechung des BSG für den Streitwert nur noch auf die Einnahmen innerhalb von drei Jahren abzustellen ist (BSG, Beschluss vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -, vgl. auch Beschluss des LSG NRW vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA-). Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, auch in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem es um die Abrechnung des Honorars geht, als Zeitraum für die Wertermittlung ein Jahr zu Grunde zu legen. Angesichts des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist zudem ein Abschlag von 50 v.H. vorzunehmen (Beschluss des LSG NRW vom 30.03.2007 - L 10 B 22/06 KA-).
Damit ergibt sich unter Berücksichtigung eines in Anlehnung an die Fachgruppe der Chirurgen geschätzten Kostenanteils von 66,9 % ein Streitwert von 21.142,29 EUR (Umsatz 63.874,00 EUR x 2 Ärzte./. 66,9 %: 2).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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