Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 27 (13) SO 101/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 SO 11/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.04.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er statten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 00.00.1963 geborene Kläger bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Auszahlungsbetrag ab 01.07.2008 575,42 EUR im Monat betrug. Für eine städtische Unterkunft sind monatlich 179,38 EUR zu bezahlen. Am 29.07.2008 beantragte der Kläger Grundsicherungsleistungen. Er war der Meinung, dass er seit Einführung des Euro mit seiner Rente nicht mehr auskomme und ergänzende Sozialhilfe erhalten müsse. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31.03.2008 ab. Die Beklagte errechnete einen sozialhilferechtlichen Bedarf in Höhe von 509,52 EUR, dem ein Einkommen in Höhe von 575,72 EUR gegenüberstehe. Da das Einkommen den Bedarf überschreite, scheide ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen aus.
Gegen den Bescheid vom 31.07.2008 erhob der Kläger am 04.08.2008 Widerspruch. Er blieb bei seiner Auffassung, ihm stünden neben der Rente ergänzende Sozialhilfeleistungen zu.
Am 04.09.2008 hat der Kläger zusätzlich vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er sei wegen der Währung Euro in jeglicher Weise benachteiligt, deswegen werde eine "Untätigkeit Klage" eingereicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2008 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.08.2008 zurück. Dieser Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10.10.2008 zugestellt.
Das Sozialgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass jedenfalls nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2008 ein Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeitsklage nicht mehr gesehen werden könne.
Der Kläger hat mitgeteilt, dass es bei der Untätigkeitsklage verbleibe. Zu DM-Zeiten sei er mit seiner Rente ausgekommen. Seit dem Euro sei dies aber nicht mehr der Fall. Er bitte um ergänzende Sozialhilfeleistungen.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.04.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung wörtlich ausgeführt:
"Die vorliegende Klage ist nach Auffassung der Kammer, entsprechend der von dem Kläger in der Klageschrift gewählten Formulierung, als Untätigkeitskiage zu werten. Die Untätigkeitsklage ist unzulässig. Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die Klage erhoben hat, war die Sperrfrist von drei Monaten (vgl. § 88 Abs. 2 SGG) noch nicht abgelaufen. Auch der Widerspruchsbescheid vom 19.09.2008 ist dem Kläger noch innerhalb der Sperrfrist zugestellt worden. Mit der Erteilung des Widerspruchsbescheides hat der Kläger das mit der Untätigkeitsklage verfolgte Klageziel der Bescheidung erreicht. Die Untätigkeitsklage war damit in der Hauptsache erledigt (vergl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, Rn. 10b zu § 88 SGG). Eine Erklärung über eine Klageänderung hat der Kläger innerhalb der Klagefrist nicht abgegeben. Vielmehr hat er sich nach der Einreichung der Klage erstmals im Januar 2009 wieder geäußert.
Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Einen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs 12. Teil - SGB XII - hat der Kläger nicht. Sein Einkommen in Höhe von 575,42 Euro übersteigt seinen monatlichen Bedarf, der sich aus dem maßgebenden Regelsatz und den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammensetzt. Auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Aufstockende Sozialhilfe kann der Kläger bei dieser Sachlage derzeit nicht beanspruchen."
Gegen diesen ihm am 21.04.2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 22.04.2009 eingegangene Berufung des Klägers. Er meint weiterhin, dass es ihm zu DM-Zeiten finanziell besser gegangen sei. Ein Zuschuss von etwa 400,00 EUR im Monat durch die Sozialhilfe werde für angemessen erachtet. Zum Termin am 29.07.2009 ist für die Beteiligten niemand erschienen.
Der Senat geht von dem Antrag des Klägers aus,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.04.2009 zu ändern und die Beklagte wegen Untätigkeit zur Zahlung ergänzender Sozialhilfe von etwa 400,00 EUR zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Ergänzend verweist sie darauf, dass es keine rechtliche Möglichkeit gebe, den ihm früher gezahlten DM-Rentenzahlbetrag in einen heute gültigen Euro-Zahlbetrag im Verhältnis 1: 1 umzuwandeln. Hierzu sei weder der Rentenversicherungsträger befugt noch könne dies im Wege der ergänzenden Sozialhilfe erfolgen, wie es dem Kläger offenbar vorschwebe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden. Auf diese aus § 126 Sozialgerichtsgesetz folgende Möglichkeit sind die Beteiligten in den ordnungsgemäß zugestellten Terminsbenachrichtigungen hingewiesen worden.
Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Senat hält die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG hierauf Bezug.
Das Vorbringen im Berufungsverfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die Klage war aufgrund der eindeutigen Formulierung als Untätigkeitsklage nach § 88 SGG zu behandeln, was das SG auch getan hat. Die Untätigkeitsklage ist zutreffend als unzulässig abgewiesen worden. Da die Beklagte den Widerspruchsbescheid innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG erlassen hat, konnte ihr Untätigkeit im Sinne des Gesetzes nicht vorgehalten werden. Soweit der Kläger eine Untätigkeit darin sieht, dass die Beklagte ihm nicht einen Zuschuss gewährt - er denkt wohl an 400,00 EUR im Monat - , weil er mit seiner Rente nicht auskommt, so kennt das Gesetz eine solche Untätigkeitsklage nicht. Wenn der Kläger meint, ihm stünden über den Rentenzahlbetrag von 575,42 EUR weitere Leistungen zu, so muss er dies konkret beziffern und gegebenenfalls gegen einen Ablehnungsbescheid, wie den Widerspruchsbescheid vom 19.09.2008, Klage erheben.
Um einem weiteren Rechtsstreit vorzubeugen, sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Senat derzeit mit dem Sozialgericht auch nicht erkennen kann, dass der Widerspruchsbescheid vom 19.09.2008 inhaltlich unzutreffend sein könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Der am 00.00.1963 geborene Kläger bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Auszahlungsbetrag ab 01.07.2008 575,42 EUR im Monat betrug. Für eine städtische Unterkunft sind monatlich 179,38 EUR zu bezahlen. Am 29.07.2008 beantragte der Kläger Grundsicherungsleistungen. Er war der Meinung, dass er seit Einführung des Euro mit seiner Rente nicht mehr auskomme und ergänzende Sozialhilfe erhalten müsse. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31.03.2008 ab. Die Beklagte errechnete einen sozialhilferechtlichen Bedarf in Höhe von 509,52 EUR, dem ein Einkommen in Höhe von 575,72 EUR gegenüberstehe. Da das Einkommen den Bedarf überschreite, scheide ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen aus.
Gegen den Bescheid vom 31.07.2008 erhob der Kläger am 04.08.2008 Widerspruch. Er blieb bei seiner Auffassung, ihm stünden neben der Rente ergänzende Sozialhilfeleistungen zu.
Am 04.09.2008 hat der Kläger zusätzlich vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er sei wegen der Währung Euro in jeglicher Weise benachteiligt, deswegen werde eine "Untätigkeit Klage" eingereicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2008 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.08.2008 zurück. Dieser Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10.10.2008 zugestellt.
Das Sozialgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass jedenfalls nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2008 ein Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeitsklage nicht mehr gesehen werden könne.
Der Kläger hat mitgeteilt, dass es bei der Untätigkeitsklage verbleibe. Zu DM-Zeiten sei er mit seiner Rente ausgekommen. Seit dem Euro sei dies aber nicht mehr der Fall. Er bitte um ergänzende Sozialhilfeleistungen.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.04.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung wörtlich ausgeführt:
"Die vorliegende Klage ist nach Auffassung der Kammer, entsprechend der von dem Kläger in der Klageschrift gewählten Formulierung, als Untätigkeitskiage zu werten. Die Untätigkeitsklage ist unzulässig. Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die Klage erhoben hat, war die Sperrfrist von drei Monaten (vgl. § 88 Abs. 2 SGG) noch nicht abgelaufen. Auch der Widerspruchsbescheid vom 19.09.2008 ist dem Kläger noch innerhalb der Sperrfrist zugestellt worden. Mit der Erteilung des Widerspruchsbescheides hat der Kläger das mit der Untätigkeitsklage verfolgte Klageziel der Bescheidung erreicht. Die Untätigkeitsklage war damit in der Hauptsache erledigt (vergl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, Rn. 10b zu § 88 SGG). Eine Erklärung über eine Klageänderung hat der Kläger innerhalb der Klagefrist nicht abgegeben. Vielmehr hat er sich nach der Einreichung der Klage erstmals im Januar 2009 wieder geäußert.
Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Einen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs 12. Teil - SGB XII - hat der Kläger nicht. Sein Einkommen in Höhe von 575,42 Euro übersteigt seinen monatlichen Bedarf, der sich aus dem maßgebenden Regelsatz und den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammensetzt. Auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Aufstockende Sozialhilfe kann der Kläger bei dieser Sachlage derzeit nicht beanspruchen."
Gegen diesen ihm am 21.04.2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 22.04.2009 eingegangene Berufung des Klägers. Er meint weiterhin, dass es ihm zu DM-Zeiten finanziell besser gegangen sei. Ein Zuschuss von etwa 400,00 EUR im Monat durch die Sozialhilfe werde für angemessen erachtet. Zum Termin am 29.07.2009 ist für die Beteiligten niemand erschienen.
Der Senat geht von dem Antrag des Klägers aus,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.04.2009 zu ändern und die Beklagte wegen Untätigkeit zur Zahlung ergänzender Sozialhilfe von etwa 400,00 EUR zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Ergänzend verweist sie darauf, dass es keine rechtliche Möglichkeit gebe, den ihm früher gezahlten DM-Rentenzahlbetrag in einen heute gültigen Euro-Zahlbetrag im Verhältnis 1: 1 umzuwandeln. Hierzu sei weder der Rentenversicherungsträger befugt noch könne dies im Wege der ergänzenden Sozialhilfe erfolgen, wie es dem Kläger offenbar vorschwebe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden. Auf diese aus § 126 Sozialgerichtsgesetz folgende Möglichkeit sind die Beteiligten in den ordnungsgemäß zugestellten Terminsbenachrichtigungen hingewiesen worden.
Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Senat hält die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG hierauf Bezug.
Das Vorbringen im Berufungsverfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die Klage war aufgrund der eindeutigen Formulierung als Untätigkeitsklage nach § 88 SGG zu behandeln, was das SG auch getan hat. Die Untätigkeitsklage ist zutreffend als unzulässig abgewiesen worden. Da die Beklagte den Widerspruchsbescheid innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG erlassen hat, konnte ihr Untätigkeit im Sinne des Gesetzes nicht vorgehalten werden. Soweit der Kläger eine Untätigkeit darin sieht, dass die Beklagte ihm nicht einen Zuschuss gewährt - er denkt wohl an 400,00 EUR im Monat - , weil er mit seiner Rente nicht auskommt, so kennt das Gesetz eine solche Untätigkeitsklage nicht. Wenn der Kläger meint, ihm stünden über den Rentenzahlbetrag von 575,42 EUR weitere Leistungen zu, so muss er dies konkret beziffern und gegebenenfalls gegen einen Ablehnungsbescheid, wie den Widerspruchsbescheid vom 19.09.2008, Klage erheben.
Um einem weiteren Rechtsstreit vorzubeugen, sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Senat derzeit mit dem Sozialgericht auch nicht erkennen kann, dass der Widerspruchsbescheid vom 19.09.2008 inhaltlich unzutreffend sein könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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