Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 41 R 11/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 B 8/09 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.05.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, der sich u.a. der Integration von in Nordrhein-Westfalen lebenden Aussiedlern, Spätaussiedlern und Zuwanderern aus dem Gebiet der ehemaligen UdSSR und der Vertiefung der Kontakte zwischen ihnen und den ortsansässigen Bürgern verschrieben hat, begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren gegen eine Nachforderung der Beklagten in Höhe von 3.702,69 EUR betreffend Sozialversicherungsbeiträge für (angeblich) abhängig beschäftigte Leiter der vom Kläger veranstalteten Sport-, Kunst- und Sprachkurse (Bescheid v. 09.11.2007, ablehnender Überprüfungsbescheid v. 03.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 18.12.2008).
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Bewilligung von PKH abgelehnt (Beschluss v. 13.05.2009). Es könne nicht festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen werde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Voraussetzung hierfür sei, dass der Kläger andernfalls an der Erfüllung seiner der Allgemeinheit dienenden Aufgaben gehindert werde. Die Entscheidung müsse dabei größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen oder soziale Auswirkungen nach sich ziehen. Solche Umstände habe der Kläger hier nicht dargetan. Der Fall berühre nur seine eigenen Belange. Auch sein Hinweis, zahlreiche Immigranten könnten ohne sein Mitwirken keine Deutschkurse erhalten und deren Stattfinden sei ohne Durchführung des vorliegenden Verfahrens gefährdet, sei nicht ausreichend. Die Allgemeinheit werde gegebenenfalls nicht in einem Maße in Mitleidenschaft gezogen, das die Bewilligung von PKH rechtfertige.
Mit der Beschwerde gegen diesen Beschluss trägt der Kläger vor: Für den Fall, dass er die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müsse, sei er gezwungen, Insolvenz anzumelden. Dies wiederum hätte zur Folge, dass zahlreiche Immigranten aus Staaten der früheren UdSSR keine Deutschkurse erhielten und daher auf dem Arbeitsmarkt keine Perspektiven hätten. Es komme hinzu, dass viele seiner Mitglieder jüdischen Glaubens seien, deren Integration er ebenfalls fördere.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (1.), aber unbegründet (2.).
1. Die Beschwerde ist statthaft. Der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) greift nicht ein. Danach ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nur dann unzulässig, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint. Das ist hier jedoch nicht geschehen. Das SG hat die Bewilligung von PKH vielmehr mit der Begründung abgelehnt, es lasse sich nicht feststellen, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Anders als bei den anderen in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO geregelten Voraussetzungen, die eine juristische Person zusätzlich gegenüber einer natürlichen Person erfüllen muss, um PKH zu bekommen, knüpft dieses Merkmal gerade nicht an persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse der juristischen Person, sondern an außerhalb ihrer selbst liegende öffentliche Belange an. Es wird daher von der - als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden - Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht erfasst.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Bewilligung von PKH im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
a) § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO setzt zunächst voraus, dass nicht nur die juristische Person selbst, sondern auch die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht in der Lage sind, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Es lässt sich nicht feststellen, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist.
aa) Der Senat ist durch § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht an einer Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH im Beschwerdeverfahren gehindert. Der Regelungsgehalt der Vorschrift erschöpft sich darin, zur Entlastung der Rechtsmittelgerichte die Beschwerdemöglichkeit in solchen Fällen auszuschließen, in denen PKH lediglich wegen Fehlens der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse versagt worden ist. Ist die Beschwerde dagegen zulässig und das Beschwerdegericht daher in der Sache mit ihr befasst, so ist § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG eine darüber hinausgehende Einschränkung des Prüfungsumfangs nicht zu entnehmen.
bb) Es ist allerdings schon nicht erkennbar, dass der Kläger seinerseits die erforderlichen Anstrengungen unternommen hat, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen. Allein die Vorlage von Unterlagen, die gegenwärtig eine finanzielle Unterdeckung belegen, reicht hierfür nicht aus. Auf die Frage, wie er beabsichtige, den für das Jahr 2007 entstandenen Verlustvortrag aufzufangen, hat der Kläger nämlich vorgetragen, dies solle durch Spenden- und Kurseinnahmen geschehen, sei aber erst beabsichtigt, wenn bezüglich des schwebenden Verfahrens Rechtsklarheit bestehe. Aus diesem Vortrag geht nicht hervor, was den Kläger daran hindert, seine Einnahmensituation so zu gestalten, dass er die Rechtsverfolgung aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Jedenfalls besteht die Zielsetzung der PKH nicht darin, einer juristischen Person Planungssicherheit für ihre künftige finanzielle Kalkulation zu ermöglichen.
cc) Zu den bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen bei juristischen Personen überdies zu berücksichtigenden "am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten" gehören bei einem eingetragenen Verein auch die Mitglieder. Das gilt selbst dann, wenn es sich - wie im Falle des Klägers - um einen Idealverein handelt, der gemeinnützige Zwecke verfolgt (vgl. BSG, Beschluss v. 14.11.2000, B 7 AL 136/00 B - juris; KG, Beschluss v. 13.04.2006, 12 U 249/04 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.08.2005, 15 E 951/05, NJW 2005, 3512; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.04.2008, 8 D 20/08.AK, NWVBl. 2009, 30; LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 26.11.1997, 4 Ta 142/97, AnwBl 1998, 543; Philippi in Zöller, ZPO, 27. Aufl. [2009], § 116 Rdnr. 13). Ob etwas anderes ausnahmsweise dann gilt, wenn der Verein den größten Teil seiner Mittel aus der öffentlichen Hand bezieht (so OLG Hamburg, Beschluss v. 03.02.1987, 5 W 2/87, MDR 1987, 502), kann dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat auf Nachfrage des Senates mitgeteilt, dass er keine öffentlichen Zuschüsse erhält.
Trotz ausdrücklichen Hinweises seitens des Senates hat der Kläger nicht dargelegt, dass seine Mitglieder nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt vorzutragen, sein Vorsitzender arbeite als Pfleger im Pflegedienst und sein zweiter Vorsitzender übe eine geringfügige Beschäftigung aus. Ausreichende Informationen über das Einkommen des Vorsitzenden und die Vermögensverhältnisse der übrigen Vereinsmitglieder, die zur Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erforderlich wären, lassen sich daraus nicht gewinnen. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH stehen danach nicht fest.
b) Im Ergebnis ist dem SG zudem in seiner Beurteilung beizupflichten, gegenwärtig lasse sich nicht feststellen, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
aa) Zutreffend ist das SG übereinstimmend mit der herrschenden Rechtsprechung und den Gesetzesmaterialien davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung nur dann erfüllt ist, wenn die juristische Person ohne die Durchführung des Rechtsstreits behindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgabe zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss v. 20.12.1989, VIII ZR 139/89, DB 1990, 678, 679; Beschluss v. 24.10.1990, VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703; BFH, Beschluss v. 03.08.2007, V S 18/07 (PKH), juris; BT-Drs. 8/3068, S. 26 f.). Allerdings lässt der angefochtene Beschluss nicht mit letzter Eindeutigkeit erkennen, aus welchen Gründen das SG diese Voraussetzungen im Streitfall nicht als gegeben angesehen hat. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat daher darauf hin, dass die vom Kläger verfolgten Zwecke, die Integration von in Nordrhein-Westfalen lebenden Aussiedlern, Spätaussiedlern und Zuwanderern aus dem Gebiet der ehemaligen UdSSR und die Vertiefung der Kontakte zwischen ihnen und den ortsansässigen Bürgern zu fördern, in Sonderheit auch mit Blick auf die Integration von Migranten jüdischen Glaubens, als der Allgemeinheit dienende Aufgaben anzusehen sind. Die Integration von auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Migranten wird nach § 43 Abs. 1 Aufenhaltsgesetz (AufenthG) ausdrücklich gefördert. Diese Förderung schließt neben dem Grundangebot zur Integration (vgl. §§ 43 ff. AufenthG), auch ergänzende Angebot privater Träger ein (§ 45 Satz 1 AufenthG). Der Integration jüdischer Zuwanderer gilt dabei besonderes Augenmerk (vgl. z.B. Beschlussniederschrift über die 178. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 23./24.06.2005, Anlage zum IMK-Beschluss zu TOP 35). Wenn und soweit der Kläger ohne Durchführung des Rechtsstreits an der Umsetzung seiner entsprechenden Ziele gehindert würde und die damit verbundenen Aufgaben nicht erfüllt werden könnten, würde die Unterlassung der Rechtsverfolgung daher allgemeinen Interessen zuwiderlaufen. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass unmittelbarer Nutznießer der Integrationsprojekte nur ein vergleichsweise kleiner Teil der Allgemeinheit ist. Denn auch an Förderprojekten, die nur einzelne Bevölkerungssegmente begünstigen, kann ein allgemeines Interesse bestehen. Eine andere Sichtweise würde den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine verfassungskonforme Auslegung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Einbeziehung aller nur denkbarer allgemeiner Interessen verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 03.07.1973, 1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348, 358), nicht gerecht.
bb) Auch bei Anlegung dieses weiten Maßstabes ist jedoch nicht ersichtlich, dass im Streitfall das Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Abgesehen davon, dass ausreichender Vortrag des Klägers dazu fehlt, von welchem Personenkreis und in welchem Umfang die von ihm angebotenen Integrationsprojekte in Anspruch genommen werden, ist nicht erkennbar, inwiefern die Durchführung dieser Projekte von der Prozessführung im gegenwärtigen Verfahren abhängt.
Der Hinweis auf die Notwendigkeit, Insolvenzantrag zu stellen, falls die Forderung der Beklagten beglichen werden müsse, reicht hierfür nicht aus. Denn für den Fall besonderer wirtschaftlicher Härten durch Beitragsnachforderungen sieht die Rechtsordnung in mehrfacher Hinsicht Schutzmechanismen vor, z.B. in Gestalt der Stundung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch.
Ebenso wenig ist ersichtlich oder dargelegt, inwiefern die Durchführung der Kurse vom sozialversicherungsrechtlichen Status der Kursleiter abhängig sein soll. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nach eigenen Angaben erwägt, den - unabhängig von der Beitragsnachforderung - entstandenen Verlustvortrag durch Kursgebühren und Spenden aufzufangen. Wieso eine - gegebenenfalls - bestehende Sozialversicherungspflicht der Kursleiter nicht auf demselben Wege finanziert werden könnte, ist weder erkennbar noch vorgetragen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, der sich u.a. der Integration von in Nordrhein-Westfalen lebenden Aussiedlern, Spätaussiedlern und Zuwanderern aus dem Gebiet der ehemaligen UdSSR und der Vertiefung der Kontakte zwischen ihnen und den ortsansässigen Bürgern verschrieben hat, begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren gegen eine Nachforderung der Beklagten in Höhe von 3.702,69 EUR betreffend Sozialversicherungsbeiträge für (angeblich) abhängig beschäftigte Leiter der vom Kläger veranstalteten Sport-, Kunst- und Sprachkurse (Bescheid v. 09.11.2007, ablehnender Überprüfungsbescheid v. 03.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 18.12.2008).
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Bewilligung von PKH abgelehnt (Beschluss v. 13.05.2009). Es könne nicht festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen werde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Voraussetzung hierfür sei, dass der Kläger andernfalls an der Erfüllung seiner der Allgemeinheit dienenden Aufgaben gehindert werde. Die Entscheidung müsse dabei größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen oder soziale Auswirkungen nach sich ziehen. Solche Umstände habe der Kläger hier nicht dargetan. Der Fall berühre nur seine eigenen Belange. Auch sein Hinweis, zahlreiche Immigranten könnten ohne sein Mitwirken keine Deutschkurse erhalten und deren Stattfinden sei ohne Durchführung des vorliegenden Verfahrens gefährdet, sei nicht ausreichend. Die Allgemeinheit werde gegebenenfalls nicht in einem Maße in Mitleidenschaft gezogen, das die Bewilligung von PKH rechtfertige.
Mit der Beschwerde gegen diesen Beschluss trägt der Kläger vor: Für den Fall, dass er die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müsse, sei er gezwungen, Insolvenz anzumelden. Dies wiederum hätte zur Folge, dass zahlreiche Immigranten aus Staaten der früheren UdSSR keine Deutschkurse erhielten und daher auf dem Arbeitsmarkt keine Perspektiven hätten. Es komme hinzu, dass viele seiner Mitglieder jüdischen Glaubens seien, deren Integration er ebenfalls fördere.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (1.), aber unbegründet (2.).
1. Die Beschwerde ist statthaft. Der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) greift nicht ein. Danach ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nur dann unzulässig, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint. Das ist hier jedoch nicht geschehen. Das SG hat die Bewilligung von PKH vielmehr mit der Begründung abgelehnt, es lasse sich nicht feststellen, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Anders als bei den anderen in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO geregelten Voraussetzungen, die eine juristische Person zusätzlich gegenüber einer natürlichen Person erfüllen muss, um PKH zu bekommen, knüpft dieses Merkmal gerade nicht an persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse der juristischen Person, sondern an außerhalb ihrer selbst liegende öffentliche Belange an. Es wird daher von der - als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden - Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht erfasst.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Bewilligung von PKH im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
a) § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO setzt zunächst voraus, dass nicht nur die juristische Person selbst, sondern auch die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht in der Lage sind, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Es lässt sich nicht feststellen, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist.
aa) Der Senat ist durch § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht an einer Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH im Beschwerdeverfahren gehindert. Der Regelungsgehalt der Vorschrift erschöpft sich darin, zur Entlastung der Rechtsmittelgerichte die Beschwerdemöglichkeit in solchen Fällen auszuschließen, in denen PKH lediglich wegen Fehlens der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse versagt worden ist. Ist die Beschwerde dagegen zulässig und das Beschwerdegericht daher in der Sache mit ihr befasst, so ist § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG eine darüber hinausgehende Einschränkung des Prüfungsumfangs nicht zu entnehmen.
bb) Es ist allerdings schon nicht erkennbar, dass der Kläger seinerseits die erforderlichen Anstrengungen unternommen hat, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen. Allein die Vorlage von Unterlagen, die gegenwärtig eine finanzielle Unterdeckung belegen, reicht hierfür nicht aus. Auf die Frage, wie er beabsichtige, den für das Jahr 2007 entstandenen Verlustvortrag aufzufangen, hat der Kläger nämlich vorgetragen, dies solle durch Spenden- und Kurseinnahmen geschehen, sei aber erst beabsichtigt, wenn bezüglich des schwebenden Verfahrens Rechtsklarheit bestehe. Aus diesem Vortrag geht nicht hervor, was den Kläger daran hindert, seine Einnahmensituation so zu gestalten, dass er die Rechtsverfolgung aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Jedenfalls besteht die Zielsetzung der PKH nicht darin, einer juristischen Person Planungssicherheit für ihre künftige finanzielle Kalkulation zu ermöglichen.
cc) Zu den bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen bei juristischen Personen überdies zu berücksichtigenden "am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten" gehören bei einem eingetragenen Verein auch die Mitglieder. Das gilt selbst dann, wenn es sich - wie im Falle des Klägers - um einen Idealverein handelt, der gemeinnützige Zwecke verfolgt (vgl. BSG, Beschluss v. 14.11.2000, B 7 AL 136/00 B - juris; KG, Beschluss v. 13.04.2006, 12 U 249/04 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.08.2005, 15 E 951/05, NJW 2005, 3512; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.04.2008, 8 D 20/08.AK, NWVBl. 2009, 30; LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 26.11.1997, 4 Ta 142/97, AnwBl 1998, 543; Philippi in Zöller, ZPO, 27. Aufl. [2009], § 116 Rdnr. 13). Ob etwas anderes ausnahmsweise dann gilt, wenn der Verein den größten Teil seiner Mittel aus der öffentlichen Hand bezieht (so OLG Hamburg, Beschluss v. 03.02.1987, 5 W 2/87, MDR 1987, 502), kann dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat auf Nachfrage des Senates mitgeteilt, dass er keine öffentlichen Zuschüsse erhält.
Trotz ausdrücklichen Hinweises seitens des Senates hat der Kläger nicht dargelegt, dass seine Mitglieder nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt vorzutragen, sein Vorsitzender arbeite als Pfleger im Pflegedienst und sein zweiter Vorsitzender übe eine geringfügige Beschäftigung aus. Ausreichende Informationen über das Einkommen des Vorsitzenden und die Vermögensverhältnisse der übrigen Vereinsmitglieder, die zur Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erforderlich wären, lassen sich daraus nicht gewinnen. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH stehen danach nicht fest.
b) Im Ergebnis ist dem SG zudem in seiner Beurteilung beizupflichten, gegenwärtig lasse sich nicht feststellen, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
aa) Zutreffend ist das SG übereinstimmend mit der herrschenden Rechtsprechung und den Gesetzesmaterialien davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung nur dann erfüllt ist, wenn die juristische Person ohne die Durchführung des Rechtsstreits behindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgabe zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss v. 20.12.1989, VIII ZR 139/89, DB 1990, 678, 679; Beschluss v. 24.10.1990, VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703; BFH, Beschluss v. 03.08.2007, V S 18/07 (PKH), juris; BT-Drs. 8/3068, S. 26 f.). Allerdings lässt der angefochtene Beschluss nicht mit letzter Eindeutigkeit erkennen, aus welchen Gründen das SG diese Voraussetzungen im Streitfall nicht als gegeben angesehen hat. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat daher darauf hin, dass die vom Kläger verfolgten Zwecke, die Integration von in Nordrhein-Westfalen lebenden Aussiedlern, Spätaussiedlern und Zuwanderern aus dem Gebiet der ehemaligen UdSSR und die Vertiefung der Kontakte zwischen ihnen und den ortsansässigen Bürgern zu fördern, in Sonderheit auch mit Blick auf die Integration von Migranten jüdischen Glaubens, als der Allgemeinheit dienende Aufgaben anzusehen sind. Die Integration von auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Migranten wird nach § 43 Abs. 1 Aufenhaltsgesetz (AufenthG) ausdrücklich gefördert. Diese Förderung schließt neben dem Grundangebot zur Integration (vgl. §§ 43 ff. AufenthG), auch ergänzende Angebot privater Träger ein (§ 45 Satz 1 AufenthG). Der Integration jüdischer Zuwanderer gilt dabei besonderes Augenmerk (vgl. z.B. Beschlussniederschrift über die 178. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 23./24.06.2005, Anlage zum IMK-Beschluss zu TOP 35). Wenn und soweit der Kläger ohne Durchführung des Rechtsstreits an der Umsetzung seiner entsprechenden Ziele gehindert würde und die damit verbundenen Aufgaben nicht erfüllt werden könnten, würde die Unterlassung der Rechtsverfolgung daher allgemeinen Interessen zuwiderlaufen. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass unmittelbarer Nutznießer der Integrationsprojekte nur ein vergleichsweise kleiner Teil der Allgemeinheit ist. Denn auch an Förderprojekten, die nur einzelne Bevölkerungssegmente begünstigen, kann ein allgemeines Interesse bestehen. Eine andere Sichtweise würde den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine verfassungskonforme Auslegung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Einbeziehung aller nur denkbarer allgemeiner Interessen verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 03.07.1973, 1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348, 358), nicht gerecht.
bb) Auch bei Anlegung dieses weiten Maßstabes ist jedoch nicht ersichtlich, dass im Streitfall das Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Abgesehen davon, dass ausreichender Vortrag des Klägers dazu fehlt, von welchem Personenkreis und in welchem Umfang die von ihm angebotenen Integrationsprojekte in Anspruch genommen werden, ist nicht erkennbar, inwiefern die Durchführung dieser Projekte von der Prozessführung im gegenwärtigen Verfahren abhängt.
Der Hinweis auf die Notwendigkeit, Insolvenzantrag zu stellen, falls die Forderung der Beklagten beglichen werden müsse, reicht hierfür nicht aus. Denn für den Fall besonderer wirtschaftlicher Härten durch Beitragsnachforderungen sieht die Rechtsordnung in mehrfacher Hinsicht Schutzmechanismen vor, z.B. in Gestalt der Stundung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch.
Ebenso wenig ist ersichtlich oder dargelegt, inwiefern die Durchführung der Kurse vom sozialversicherungsrechtlichen Status der Kursleiter abhängig sein soll. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nach eigenen Angaben erwägt, den - unabhängig von der Beitragsnachforderung - entstandenen Verlustvortrag durch Kursgebühren und Spenden aufzufangen. Wieso eine - gegebenenfalls - bestehende Sozialversicherungspflicht der Kursleiter nicht auf demselben Wege finanziert werden könnte, ist weder erkennbar noch vorgetragen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfochten werden (§ 177 SGG).
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