Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 172/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 286/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund vom 23.06.2009 geändert. Den Klägern wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus H beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Danach ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweiserhebung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7, 7a).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann der Verfolgung des Anspruchs der Kläger die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Zum einen ist die Rechtsfrage, ob das Kindergeld, das bereits bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs nach § 1612b BGB angerechnet wurde, auch als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu berücksichtigen ist, derzeit beim Bundessozialgericht anhängig (B 14 AS 3/08 R). Damit wurde mit der Klage eine Rechtsfrage aufgeworfen, die höchstrichterlich noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig war. In diesen Fällen ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b). Zum anderen hat die Beklagte die Bewilligung der für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 in Höhe von monatlich 595,76 Euro gewährten Leistungen (Bescheid vom 10.12.2008) rückwirkend abgeändert. Mit Bescheid vom 03.04.2009 wurden für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 nur noch Leistungen in Höhe von 581,76 Euro bewilligt. Ob eine Abänderung der Bewilligungsentscheidung vom 10.12.2008 gemäß § 45 bzw. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), insbesondere rückwirkend erfolgen durfte, wird das Sozialgericht im Rahmen des Klageverfahrens zu klären haben. Diesbezügliche Ausführungen sind weder im Bescheid vom 03.04.2009 noch im Widerspruchsbescheid vom 06.04.2009 enthalten.
Hinsichtlich der ab dem 01.01.2009 bewilligten Leistungen weist der Senat noch auf die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II hin. Danach sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
Die Kläger sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Danach ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweiserhebung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7, 7a).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann der Verfolgung des Anspruchs der Kläger die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Zum einen ist die Rechtsfrage, ob das Kindergeld, das bereits bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs nach § 1612b BGB angerechnet wurde, auch als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu berücksichtigen ist, derzeit beim Bundessozialgericht anhängig (B 14 AS 3/08 R). Damit wurde mit der Klage eine Rechtsfrage aufgeworfen, die höchstrichterlich noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig war. In diesen Fällen ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b). Zum anderen hat die Beklagte die Bewilligung der für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 in Höhe von monatlich 595,76 Euro gewährten Leistungen (Bescheid vom 10.12.2008) rückwirkend abgeändert. Mit Bescheid vom 03.04.2009 wurden für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 nur noch Leistungen in Höhe von 581,76 Euro bewilligt. Ob eine Abänderung der Bewilligungsentscheidung vom 10.12.2008 gemäß § 45 bzw. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), insbesondere rückwirkend erfolgen durfte, wird das Sozialgericht im Rahmen des Klageverfahrens zu klären haben. Diesbezügliche Ausführungen sind weder im Bescheid vom 03.04.2009 noch im Widerspruchsbescheid vom 06.04.2009 enthalten.
Hinsichtlich der ab dem 01.01.2009 bewilligten Leistungen weist der Senat noch auf die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II hin. Danach sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
Die Kläger sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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