Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 19/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 189/09 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.04.2009 (S 4 AS 19/08) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 16.04.2009 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet.
1. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt hier 750,00 EUR nicht. Denn mit seiner Klage ficht der Kläger den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 27.11.2007 an, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 386,90 EUR aufgehoben und von dem Kläger zurückverlangt hat.
2. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rn. 28 mit § 160 Rn. 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)).
Eine solche klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage ist von dem Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgeworfen worden und auch nicht ersichtlich.
b) Das Urteil des SG Detmold vom 16.04.2009 weicht nicht von einer Entscheidung des LSG (oder des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) ab gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
c) Einen Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Kläger nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist ein solcher auch nicht ersichtlich.
Das SG Detmold war insbesondere ordnungsgemäß besetzt. Denn über das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers hat es zu Recht - mit Beschluss vom 09.04.2009 - selbst entschieden und dieses zu Recht als unzulässig verworfen. Der Kläger hat sein vorangegangenes Ablehnungsgesuch nur wiederholt, ohne neue Gesichtspunkte vorzutragen. Das Ablehnungsrecht wird in einem solchen Fall offensichtlich missbräuchlich ausgeübt (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 60 Rn. 10d m.w.N.). Der Senat hatte hinsichtlich der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Detmold vom 09.04.2009 keine Entscheidung (mehr) zu treffen, weil sich diese mit der Verkündung des Urteils des Sozialgerichts verfahrensrechtlich überholt hat (vgl. Zeihe, SGG-Kommentar, § 60 Anm. 5 c dd).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4.Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG). Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 16.04.2009 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet.
1. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt hier 750,00 EUR nicht. Denn mit seiner Klage ficht der Kläger den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 27.11.2007 an, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 386,90 EUR aufgehoben und von dem Kläger zurückverlangt hat.
2. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rn. 28 mit § 160 Rn. 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)).
Eine solche klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage ist von dem Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgeworfen worden und auch nicht ersichtlich.
b) Das Urteil des SG Detmold vom 16.04.2009 weicht nicht von einer Entscheidung des LSG (oder des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) ab gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
c) Einen Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Kläger nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist ein solcher auch nicht ersichtlich.
Das SG Detmold war insbesondere ordnungsgemäß besetzt. Denn über das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers hat es zu Recht - mit Beschluss vom 09.04.2009 - selbst entschieden und dieses zu Recht als unzulässig verworfen. Der Kläger hat sein vorangegangenes Ablehnungsgesuch nur wiederholt, ohne neue Gesichtspunkte vorzutragen. Das Ablehnungsrecht wird in einem solchen Fall offensichtlich missbräuchlich ausgeübt (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 60 Rn. 10d m.w.N.). Der Senat hatte hinsichtlich der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Detmold vom 09.04.2009 keine Entscheidung (mehr) zu treffen, weil sich diese mit der Verkündung des Urteils des Sozialgerichts verfahrensrechtlich überholt hat (vgl. Zeihe, SGG-Kommentar, § 60 Anm. 5 c dd).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4.Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG). Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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