L 12 AS 48/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AS 96/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 48/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 29.10.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob der Kläger Anspruch auf die Gewährung von Leistungen für Hilfskräfte hat. Im Einzelnen ist die Kostenübernahme für die Wohnungsreinigung, die Nahrungsvor- und -zubereitung sowie das Einkaufen streitig.

Der Kläger legte am 26.04.2006 eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises sowie ärztliche Bescheinigungen des Dr. L vom 06.04.2006 über die krankheitsbedingte Notwendigkeit einer Haushaltshilfe für 4 Stunden wöchentlich, vom 18.04.2006 über eine Einkaufshilfe von ebenfalls 4 Stunden wöchentlich und eine Bescheinigung der Frau Dr. C vom 20.04.2006 über die Notwendigkeit einer täglichen 4-stündigen Hilfe bei der Nahrungsvor- und -zubereitung.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.05.2006 ab. Nach §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) II umfasse die Regelleistung insbesondere die Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung umfasse auch eine Pauschale für zusätzliche Bedarfe. Gesondert zu erbringen seien nur bestimmte einmalige Bedarfe. Diese umfassten die Erstausstattung der Wohnung inklusive Haushaltsgeräten, für Bekleidung (auch bei Schwangerschaft und Geburt) und mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen. Der geltend gemachte Bedarf werde hiervon nicht erfasst, das Gesetz enthalte für diese Bedarfe auch keine Rechtsgrundlage.

Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 05.05.2006 legte der Kläger eine weitere ärztliche Bescheinigung des Dr. L vom 24.04.2006 vor, in der ein gesundheitlich bedingter erhöhter Verschleiß an Kleidung attestiert wurde. Im Übrigen zitierte er die Vorschriften der §§ 126 SGB IX, 31 bzw. 67 SGB XII.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bescheid vom 05.05.2006 sei rechtmäßig.

Hiergegen hat der Kläger am 18.05.2006 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 05.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2006 zu verpflichten, ihm die am 26.04.2006 beantragten Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragten Leistungen.

Mit Gerichtsbescheid vom 29.10.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen. Ein solcher Anspruch sei insbesondere nicht aus §§ 23 Abs. 1, 20 SGB II abzuleiten. Zwar umfasse die Regelleistung u.a. den Bedarf für Ernährung und Hausrat, mit dieser Bedarfsumschreibung seien aber nicht die Tätigkeiten gemeint, die zur Führung eines Haushalts bzw. zur ordnungsgemäßen Ernährung notwendig seien. Die Regelleistung umfasse vielmehr lediglich die Kosten, die erforderlich seien für die Anschaffung der für die Führung eines Haushaltes und für die Ernährung notwendigen Gegenstände. Auch die Regelung des § 23 Abs. 3 SGB II scheide aus den Gründen der angefochenen Bescheide aus. Auf die dortigen Ausführungen werde Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich das mit einem Telefax am 04.11.2008 beim Landessozialgericht eingegangene Schreiben des Klägers, mit dem er gegen den Gerichtsbescheid Beschwerde einlegt. Zur Begründung bittet der Kläger im Wesentlichen um eine Lösung seines Problems und eine Zusammenlegung des Sachverhalts mit einem identischen Sachverhalt, der einem Rechtsstreit mit der Stadt Münster zugrunde liege.

Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist, beantragt nach dem Inhalt seiner Schriftsätze,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 29.10.2008 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2006 zu verurteilen, ihm Leistungen für Hilfskräfte zur Wohnungsreinigung, Nahrungszubereitung und Einkaufen zu be willigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die beigezogene Akte S 12 AS 17/08 ER SG Münster (L 9 B 64/08 AS ER LSG NRW), deren Inhalt der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden, da der Kläger unter Hinweis auf diese Möglichkeit vom Termin benachrichtigt worden ist (§ 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das per Telefax am 04.11.2008 beim LSG eingegangene Schreiben des Klägers, mit dem er Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid vom 31.10.2008 erhebt, ist als Berufung anzusehen.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).

Da der Kläger im Berufungsverfahren nicht dargelegt hat, unter welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten er eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt, konnte eine abweichende Entscheidung nicht getroffen werden. Das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers hat das Sozialgericht zutreffend gewürdigt.

Soweit der Kläger darüber hinaus beantragt, parallele Rechtsstreitigkeiten, die sich auf dieselben Sachverhalte beziehen, zusammen zu legen, vermochte der Senat dem nicht zu entsprechen, da der Senat nur über die bei ihm anhängigen Verfahren desselben Klägers gemeinsam verhandeln und entscheiden kann, nicht aber soweit Verfahren betroffen sind, die in anderen Senaten des Landessozialgerichts oder noch beim Sozialgericht anhängig sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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