Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AS 84/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 47/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 07.10.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Sache nach steht zwischen den Beteiligten die Tragung der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens im Streit.
Der Kläger hatte - wie bereits mehrfach zuvor - am 25.03.2006 bei der Beklagten einen Antrag auf Tragung von Kosten für einen Sprachkurs gestellt.
Am 05.05.2006 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zur Bescheidung seines Antrages zu verurteilen.
Mit Bescheid vom 10.07.2006 hat die Beklagte die Kostenübernahme für den Sprachkurs abgelehnt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2006 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wird beim Sozialgericht Münster unter dem Aktenzeichen S 12 AS 151/06 geführt.
Einer Aufforderung, das Untätigkeitsklageverfahren für erledigt zu erklären, kam der Kläger nicht nach. Die Beklagte habe ihm zunächst seine Aufwendungen für das Klageverfahren zu erstatten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.10.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger für die Fortsetzung der Untätigkeitsklage nach Erteilung des Bescheides vom 10.07.2006 kein Rechtschutzbedürfnis mehr besitze. Ein solches lasse sich auch nicht aus der noch offenen Frage der außergerichtlichen Kostenverteilung ableiten, da es dem Kläger unbenommen sei, nach Erledigung der Hauptsache einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Verteilung dieser Kosten zu stellen. Hierauf sei der Kläger mit Schreiben vom 29.09.2008 auch hingewiesen worden.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 13.10.2008 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 26.10.2008 Berufung eingelegt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass er das Schreiben vom 29.09.2008 so verstanden habe, dass man nur im Falle des Obsiegens von der Gegenseite Schadensersatz verlangen könne. Dies sei ihm nicht nachvollziehbar.
Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und auch nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist, beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 07.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zur Tragung seiner außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie des maßgeblichen Teiles des Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleiben des Klägers verhandeln und entscheiden, da der Kläger mit Hinweis auf diese Möglichkeit vom Termin benachrichtigt worden ist, § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Hierzu verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, § 153 Abs. 2 SGG.
Zu Verdeutlichung weist der Senat erneut darauf hin, dass der Kläger nach Erteilung des Bescheides vom 10.07.2006 kein Rechtschutzbedürfnis mehr hinsichtlich der Durchführung des Untätigkeitsklageverfahrens hatte. Sein Kostenerstattungsbegehren wäre im gesonderten Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen gewesen. Da die Untätigkeitsklage innerhalb der Sperrfrist von 6 Monaten (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG) erhoben wurde und die Beklagte noch innerhalb der Frist den Ausgangsbescheid erteilt hatte, wäre allerdings auch inhaltlich eine Kostenerstattung an den Kläger nicht in Betracht gekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.
Tatbestand:
Der Sache nach steht zwischen den Beteiligten die Tragung der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens im Streit.
Der Kläger hatte - wie bereits mehrfach zuvor - am 25.03.2006 bei der Beklagten einen Antrag auf Tragung von Kosten für einen Sprachkurs gestellt.
Am 05.05.2006 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zur Bescheidung seines Antrages zu verurteilen.
Mit Bescheid vom 10.07.2006 hat die Beklagte die Kostenübernahme für den Sprachkurs abgelehnt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2006 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wird beim Sozialgericht Münster unter dem Aktenzeichen S 12 AS 151/06 geführt.
Einer Aufforderung, das Untätigkeitsklageverfahren für erledigt zu erklären, kam der Kläger nicht nach. Die Beklagte habe ihm zunächst seine Aufwendungen für das Klageverfahren zu erstatten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.10.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger für die Fortsetzung der Untätigkeitsklage nach Erteilung des Bescheides vom 10.07.2006 kein Rechtschutzbedürfnis mehr besitze. Ein solches lasse sich auch nicht aus der noch offenen Frage der außergerichtlichen Kostenverteilung ableiten, da es dem Kläger unbenommen sei, nach Erledigung der Hauptsache einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Verteilung dieser Kosten zu stellen. Hierauf sei der Kläger mit Schreiben vom 29.09.2008 auch hingewiesen worden.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 13.10.2008 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 26.10.2008 Berufung eingelegt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass er das Schreiben vom 29.09.2008 so verstanden habe, dass man nur im Falle des Obsiegens von der Gegenseite Schadensersatz verlangen könne. Dies sei ihm nicht nachvollziehbar.
Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und auch nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist, beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 07.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zur Tragung seiner außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie des maßgeblichen Teiles des Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleiben des Klägers verhandeln und entscheiden, da der Kläger mit Hinweis auf diese Möglichkeit vom Termin benachrichtigt worden ist, § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Hierzu verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, § 153 Abs. 2 SGG.
Zu Verdeutlichung weist der Senat erneut darauf hin, dass der Kläger nach Erteilung des Bescheides vom 10.07.2006 kein Rechtschutzbedürfnis mehr hinsichtlich der Durchführung des Untätigkeitsklageverfahrens hatte. Sein Kostenerstattungsbegehren wäre im gesonderten Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen gewesen. Da die Untätigkeitsklage innerhalb der Sperrfrist von 6 Monaten (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG) erhoben wurde und die Beklagte noch innerhalb der Frist den Ausgangsbescheid erteilt hatte, wäre allerdings auch inhaltlich eine Kostenerstattung an den Kläger nicht in Betracht gekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
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