L 12 B 32/09 SO ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 16 SO 13/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 B 32/09 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren erhobene Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 05.05.2009 wird zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin X, Tstraße 00, 00000 N, zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, der Antragstellerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, denn die in §§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, 114 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO - geregelten Voraussetzungen lagen nicht vor. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, bot das erstinstanzliche Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hierzu nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Vertiefend und klarstellend wird darauf hingewiesen, dass auch nach Ansicht des erkennenden Senats der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist. Es ist zwar zutreffend, dass die gegen grundbuchliche Absicherung darlehnsweise gewährte Übernahme der Heimunterbringungskosten gegenüber der als Zuschuss begehrten Übernahme eine Beschwerde der Antragstellerin darstellt, dies allein reicht jedoch noch nicht aus, den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Mit Bescheid vom 02.04.2009 hatte der Antragsgegner für die Zeit ab 01.01.2009 die Übernahme der nicht gedeckten Heimkosten der Pflegestufe II in der Pflegeeinrichtung St. M übernommen und dies mit Schreiben gleichen Datums der Pflegeeinrichtung mitgeteilt. Damit war der weitere Aufenthalt der Antragstellerin in der Pflegeeinrichtung gewährleistet.

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Zahlungen erst nach Eintragung einer Grundschuld auf dem Miteigentumsanteil der Antragstellerin zugunsten des Antragsgegners aufgenommen werden sollte. Die Voraussetzungen für die Eintragung der Grundschuld herbeizuführen, hatte die Antragstellerin bzw., abhängig vom Umfang der Betreuungsvollmacht, ihre Betreuerin in der Hand. Mit dem Argument, der Miteigentumsanteil der Antragstellerin in Höhe von ¼ neben dem ihrer Schwester in Höhe von ¾ decke wegen einer bereits für frühere Zeiträume eingetragenen Grundschuld den Wert des der erneuten Grundschuld zugrunde liegenden Darlehens nicht ab, vermag hieran nichts zu ändern. Das Risiko der Verwertbarkeit trifft nicht die Antragstellerin, sondern den Antragsgegner. Die darlehensweise Gewährung gegen die Eintragung einer Grundschuld war nicht an eine vorherige Wertermittlung des Grundstücks geknüpft. Vielmehr hatte der Antragsgegner per Fax am 22.04.2009, also noch vor Eingang des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung am 24.04.2009 beim Sozialgericht Münster mitgeteilt, im Rahmen des auf den Widerspruch vom 09.04.2009 gegen den Bescheid vom 02.04.2009 folgenden Widerspruchsverfahren ein Gutachten beim Gutachterausschuss des Kreises D angefordert zu haben. Damit konnte die Antragstellerin den Ausgang des Hauptverfahrens abwarten, ohne damit rechnen zu müssen, ihren Heimplatz zu verlieren. Dies war auch bis zur Entscheidung des Sozialgerichts Münster am 05.05.2009 nicht zu befürchten, denn mit Schreiben gleichen Datums hatte die Pflegeeinrichtung nochmals die Zahlung der rückständigen Heimpflegekosten unter Fristsetzung bis 20.05.2009 angemahnt. Eine Kündigung war somit nicht ausgesprochen.

Aus den gleichen Gründen war der Antragstellerin auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu versagen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sich die gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung gerichtete Beschwerde durch Erlass des Abhilfebescheides vom 20.07.2009 erledigt hat. Dieser Abhilfebescheid erging aufgrund des im Widerspruchsverfahren eingeholten Gutachtens des Gutachterausschusses des Kreises D vom 25.05.2009, also unabhängig vom Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes, in dem es weiterhin an dem erforderlichen glaubhaft gemachten Anordnungsgrund fehlt.

Kosten sind in dem Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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