Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 (3) AL 145/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 89/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 34/09 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung von ihm verauslagter Kosten für die Reparatur eines ihm zur Verfügung gestellten Firmenwagens wird nicht vom Anspruch auf Insolvenzgeld umfasst.
Bemerkung
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des LSG und des SG aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 31.05.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten weiteres Insolvenzgeld in Höhe von EUR 972,33.
Er war als angestellter Betriebsleiter bis zum 31.10.2002 bei der Firma K GmbH beschäftigt, die am 4.12.2002 in Insolvenz ging. Nach § 11 seines Arbeitsvertrages stellte die Arbeitgeberin dem Kläger einen Firmenwagen zur Verfügung, den er uneingeschränkt auch privat nutzen durfte. Die Betriebskosten trug die Arbeitgeberin. Der Kläger war verpflichtet, das Fahrzeug in einem pfleglichen Zustand zu erhalten. Reinigungen hatte er nach Bedarf vorzunehmen. Sofern dies durch eine Waschstraße geschah, wurden dem Kläger bei Vorlage der entsprechenden Belege die hierfür entstandenen Kosten durch die Firma ersetzt.
Der Kläger beantragte am 13.1.2003 Insolvenzgeld für das von August bis Oktober 2002 ausgefallene Arbeitsentgelt sowie Reparaturkosten in Höhe von insgesamt EUR 972,33, die er für die Arbeitgeberin für vier Reparaturen des Firmenwagens - einen gebrauchten Rover Geländewagen - im Zeitraum von September bis Oktober 2002 verauslagt hatte. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 18.3.2003 Insolvenzgeld in Höhe von EUR 4.921,20, was nur dem ausgefallenen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses entsprach. Weitere Ansprüche seien vom Insolvenzverwalter nicht bescheinigt worden. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 27.3.2003 Widerspruch, mit dem er auch die Reparaturauslagen geltend machte, die seiner Meinung nach Bestandteil des Insolvenzgeldes wären. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.4.2003 mit der Begründung zurück, dass die Reparaturauslagen nicht vom Begriff des Arbeitsentgeltes nach § 183 Absatz 1 Satz 1 SGB III erfasst würden.
Hiergegen richtete sich die am 28.4.2003 erhobene Klage. Der Kläger hat zu deren Begründung vorgetragen, zu den Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis gehörten auch die Auslagen, die er als Arbeitnehmer für seine Arbeitgeberin in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen getätigt habe. Dies sei vorliegend durch die verauslagten Reparaturrechnungen für das Firmenfahrzeug geschehen, weil die Arbeitgeberin ausweislich des Arbeitsvertrags für dieses die Betriebskosten zu tragen gehabt hätte.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.3.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.4.2003 dahingehend abzuändern, dass ihm weiteres Insolvenzgeld in Höhe von EUR 972,33 bewilligt wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.5.2007 abgewiesen. Es hat im Wesentlichen dargelegt, dass der Kläger keinen Anspruch auf weiteres Insolvenzgeld in Höhe von EUR 972,33 nach § 183 Absatz 1 Satz 1 SGB III habe. Zwar gehörten zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis, soweit es sich um Zahlungen des Arbeitgebers handele, die im weitesten Sinn eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung oder das Zurverfügungstellen der Arbeitsleistung darstellten. Dies sei hinsichtlich der verauslagten Rechnungsbeträge für die Reparaturkosten aber nicht der Fall, weil es sich selbst unter Berücksichtigung einer weiten Auslegung des Begriffes nicht um Arbeitsentgelt gehandelt habe, sondern um Ersatzansprüche gegen die Arbeitgeberin. Den geltend gemachten Beträgen habe keine Gegenleistung aus dem Arbeitsverhältnis gegenübergestanden. Vielmehr habe der Kläger seiner Arbeitgeberin ein Darlehen gewährt, das nicht im Rahmen des Insolvenzgeldes zu sichern sei.
Gegen das am 9.7.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 31.7.2007 eingelegte Berufung des Klägers. Er ist weiterhin der Auffassung, dass es sich bei der Überlassung des Dienstwagens um einen Gegenwert für geleistete Arbeit gehandelt habe, und zum Arbeitsentgelt auch Ansprüche auf Ersatz der vom Arbeitnehmer bei Erbringung der Arbeitsleistung entstandenen Auslagen gehörten. Die Arbeitgeberin sei nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, ihm den Firmenwagen zur Verfügung zu stellen, und zwar auch für die Privatnutzung. Somit habe die Verauslagung der Reparaturkosten zum einen der tatsächlichen Realisierung des Naturalbezuges Firmenwagen und zum anderen der tatsächlichen Nutzung des Firmenwagens zur Erbringung der Arbeitsleistung gedient. Die verauslagten Reparaturkosten würden daher ebenso wie z.B. anfallende Reisespesen als ein Arbeitsentgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis durch das Insolvenzgeld abgesichert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 31.5.2007 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist der Auffassung, es sei alleinige Aufgabe der Arbeitgeberin gewesen, dem Kläger zur Erfüllung der vereinbarten Arbeitsleistung einen ordnungsgemäß funktionierenden und damit einen einsatzfähigen Firmenwagen zur Verfügung zu stellen. Der Kläger sei arbeitsvertraglich nicht verpflichtet gewesen, Reparaturkosten zur Sicherung des Naturalbezuges Firmenwagen zu übernehmen. Der Erstattungsanspruch auf Reparaturkosten stelle kein Arbeitsentgelt im Sinn des § 183 Absatz 1 Satz 1 SGB III dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie der Verwaltungsakte der Beklagten - Az: 000 - Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weiteres Insolvenzgeld wegen der von ihm verauslagten Reparaturkosten.
Gemäß § 183 Absatz 1 Satz 1 SGB III hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn er im Inland beschäftigt war und bei Vorliegen eines der Insolvenzereignisse (Nrn 1 bis 3) für die vorhergehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Dass die Arbeitgeberin des Klägers im Sinne dieser Bestimmung insolvent gewesen ist und er noch ausstehende, nicht beglichene Gehaltsansprüche gehabt hat, ist unzweifelhaft und auch nicht streitig. Die Beklagte hat ihm insoweit mit dem in diesem Umfang bestandskräftig gewordenen Bescheid zu Recht für die ausgefallenen Gehälter von August bis Oktober 2002 Insolvenzgeld in beantragter Höhe bewilligt.
Weiteres Insolvenzgeld in Höhe von EUR 972,33 steht dem Kläger aber nicht zu, da der Anspruch auf Erstattung des für Reparaturkosten des Firmenwagens von ihm verauslagten Betrages keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt im Sinne des § 183 Absatz 1 Satz 1 SGB III darstellt. Zum Arbeitsentgelt gehören alle Arten von Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis, die als Gegenwert für geleistete Arbeit oder das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft angesehen werden können (statt anderer Gagel/Peters-Lange, SGB II/SGB III, Stand 01.07.2009, § 183 Rn. 90 m.w.N.).
Dies ist hier gerade nicht der Fall. Vielmehr macht der Kläger einen Erstattungsanpruch geltend, der ihm aus der Begleichung einer gegen seine Arbeitgeberin gerichteten Forderung entstanden ist, wobei sich gerade aus dem Arbeitsvertrag keine derartige Verpflichtung des Klägers ergab.
Der Erstattungsanspruch ist einerseits offensichtlich bereits nicht ein unmittelbarer Bestandteil der Gehaltsbezüge, weil für die Begleichung und Berücksichtigung von Reparaturkosten des Firmenwagens keine arbeitsvertragliche Regelung getroffen worden war.
Die Reparaturkosten stellen andererseits aber auch keine Auslagen dar, welche für die eigene Person des Klägers bestimmt und/oder die jedenfalls im direkten Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag entstanden sind (vgl BSG SozR 3 - 4100 § 141 b Nr. 2, Seite 9 oben). Eine Bestimmung der Auslagen bezogen auf die Person des Klägers liegt nicht vor, weil eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Reparaturkosten durch ihn an Stelle der Arbeitgeberin nicht vereinbart worden war. Der Wagen ist ihm vielmehr ausschließlich nur zur Verfügung gestellt worden, wobei er ihn auch uneingeschränkt privat nutzen durfte. Die Betriebskosten trug weiterhin allein die Arbeitgeberin. Der Kläger hat dementsprechend auch selbst im Rahmen der Erörterung des Sachverhalts im mündlichen Verhandlungstermin eingeräumt, dass er den Wagen beim Auftreten der Fehler lediglich aus praktischen Gründen für die an sich verpflichtete Arbeitgeberin zur Werkstatt gebracht und anschließend wieder abgeholt habe. Er habe die für die Firma bestimmten Rechnungen in der Erwartung beglichen, dass ihm die Arbeitgeberin wie in der früheren Zeit auch regelmäßig die Beträge erstatten würde. Der Kläger hat mithin keine Auslagen vorgenommen, die für ihn unmittelbar bestimmt gewesen wären oder zu deren Begleichung er verpflichtet gewesen wäre. Sie sind daher deswegen nicht als Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis anzusehen.
Sie haben im Sinne der BSG - Entscheidung aber auch nicht im direkten Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag gestanden, weil sie mit der Erbringung der Arbeitsleistung nicht so eng verknüpft bzw. Voraussetzung für die Erbringung der Arbeitsleistung gewesen sind, dass eine Erstreckung der insolvenzrechtlichen Sicherung auf den Auslagenanspruch des Klägers gerechtfertigt wäre (vgl BSG, aaO, Seite 9).
Der Senat erkennt zunächst bereits keinen direkten Bezug zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag und damit keinen direkten Zusammenhang mit ihm. Denn die Arbeitgeberin hat dem Kläger den Firmenwagen mit der eigenen bestehenden Verpflichtung zur Tragung der Betriebskosten lediglich nur zur Verfügung gestellt und ihm auch eine private Nutzungsmöglichkeit eingeräumt. Ihm hat insoweit daher keine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag oblegen, zur Durchführung seiner Arbeitsleistung auch Reparaturkosten übernehmen bzw. sie verauslagen zu müssen, so dass es an einem Bezug zu der zu erbringenden vertraglichen Arbeitsleistung als Betriebsleiter fehlt. Bei seinem Vorgehen handelt es sich vielmehr allein um ein Entgegenkommen bzw. eine freie, auf eigenem Antrieb beruhende Handhabung, anfallende Reparaturen praktischerweise im Bewusstsein zu regulieren, dass er eine anfallende Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufes erfüllt. Die Auslagen können deshalb nicht einem zu zahlenden Entgelt der Arbeitgeberin als Gegenleistung für zu erbringende Arbeit gleichgestellt und in den insolvenzrechtlichen Schutz einbezogen werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die von ihm vorgenommenen Auslagen ferner auch keine Aufwendungen, die mit der Erbringung der Arbeitsleistung so eng verknüpft bzw. sogar die Voraussetzung für deren Erbringung gewesen sind, dass die Einbeziehung in eine insolvenzrechtliche Sicherung gerechtfertigt wäre. Auch wenn der Kläger den Firmenwagen zum Transport schwerer Gegenstände und sonstige durch den Betrieb veranlasste Fahrten genutzt haben dürfte, ist es nicht ersichtlich, dass er seine Arbeitsleistung nur mit diesem Fahrzeug und nur durch die vorherige Verauslagung von Reparaturkosten erbringen konnte. Es hätte vielmehr in der Hand der Arbeitgeberin gelegen, entweder durch eine unmittelbare Begleichung der Rechnungen die Wagenherausgabe von der Werkstatt und damit die weitere Firmennutzung zu sichern, so dass der Kläger seine Arbeitsleistung erbringen konnte. Oder sie hätte zur Durchführung und Aufrechterhaltung der dem Betrieb dienenden und dort anfallenden Arbeitsgänge ein Ersatzfahrzeug anmieten und dem Kläger sowohl zur Durchführung und Erbringung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung als auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen können. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Kläger seine Arbeitsleistung nur durch die vorzeitige Begleichung der von seiner Arbeitgeberin zu zahlenden Rechnungen hat erbringen können. Insoweit sieht der Senat gegenüber dem vom BSG (aaO) entschiedenen Sachverhalt im Verhältnis zu dem den Bezügen aus einem Arbeitsverhältnis gleichgestellten Spesen - und Reisekostenersatzanspruch vorliegend eine wesentlich andere Sachlage. Denn jene Kosten fallen ausschließlich und zwangsweise durch das persönliche Erbringen der Arbeitsleistung an einem anderen Ort als dem Sitz des Arbeitgebers - z.B. bei einer Dienstreise - an und sind deshalb mit der zu erbringenden Arbeitsleistung untrennbar verknüpft. Die Einbeziehung eines derartigen Aufwendungsersatzanspruchs in die insolvenzrechtliche Sicherung ist somit auch angezeigt und gerechtfertigt. Die Reparaturaufwendungen des Klägers entspringen hingegen nicht einer derartigen engen Verknüpfung mit der Erbringung der Arbeitsleistung und verhindern sie - wie dargelegt - gerade nicht. Der Auslagenersatzanspruch des Klägers entspricht somit nicht einer Gegenleistung für seine Arbeit bzw. ist dieser nicht gleichzustellen und damit nicht in den insolvenzrechtlichen Schutz einzubeziehen (so im Ergebnis wohl auch Gagel/Peters-Lange, a.a.0., § 183 Rn. 129), so dass der Kläger keinen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten weiteres Insolvenzgeld in Höhe von EUR 972,33.
Er war als angestellter Betriebsleiter bis zum 31.10.2002 bei der Firma K GmbH beschäftigt, die am 4.12.2002 in Insolvenz ging. Nach § 11 seines Arbeitsvertrages stellte die Arbeitgeberin dem Kläger einen Firmenwagen zur Verfügung, den er uneingeschränkt auch privat nutzen durfte. Die Betriebskosten trug die Arbeitgeberin. Der Kläger war verpflichtet, das Fahrzeug in einem pfleglichen Zustand zu erhalten. Reinigungen hatte er nach Bedarf vorzunehmen. Sofern dies durch eine Waschstraße geschah, wurden dem Kläger bei Vorlage der entsprechenden Belege die hierfür entstandenen Kosten durch die Firma ersetzt.
Der Kläger beantragte am 13.1.2003 Insolvenzgeld für das von August bis Oktober 2002 ausgefallene Arbeitsentgelt sowie Reparaturkosten in Höhe von insgesamt EUR 972,33, die er für die Arbeitgeberin für vier Reparaturen des Firmenwagens - einen gebrauchten Rover Geländewagen - im Zeitraum von September bis Oktober 2002 verauslagt hatte. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 18.3.2003 Insolvenzgeld in Höhe von EUR 4.921,20, was nur dem ausgefallenen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses entsprach. Weitere Ansprüche seien vom Insolvenzverwalter nicht bescheinigt worden. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 27.3.2003 Widerspruch, mit dem er auch die Reparaturauslagen geltend machte, die seiner Meinung nach Bestandteil des Insolvenzgeldes wären. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.4.2003 mit der Begründung zurück, dass die Reparaturauslagen nicht vom Begriff des Arbeitsentgeltes nach § 183 Absatz 1 Satz 1 SGB III erfasst würden.
Hiergegen richtete sich die am 28.4.2003 erhobene Klage. Der Kläger hat zu deren Begründung vorgetragen, zu den Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis gehörten auch die Auslagen, die er als Arbeitnehmer für seine Arbeitgeberin in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen getätigt habe. Dies sei vorliegend durch die verauslagten Reparaturrechnungen für das Firmenfahrzeug geschehen, weil die Arbeitgeberin ausweislich des Arbeitsvertrags für dieses die Betriebskosten zu tragen gehabt hätte.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.3.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.4.2003 dahingehend abzuändern, dass ihm weiteres Insolvenzgeld in Höhe von EUR 972,33 bewilligt wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.5.2007 abgewiesen. Es hat im Wesentlichen dargelegt, dass der Kläger keinen Anspruch auf weiteres Insolvenzgeld in Höhe von EUR 972,33 nach § 183 Absatz 1 Satz 1 SGB III habe. Zwar gehörten zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis, soweit es sich um Zahlungen des Arbeitgebers handele, die im weitesten Sinn eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung oder das Zurverfügungstellen der Arbeitsleistung darstellten. Dies sei hinsichtlich der verauslagten Rechnungsbeträge für die Reparaturkosten aber nicht der Fall, weil es sich selbst unter Berücksichtigung einer weiten Auslegung des Begriffes nicht um Arbeitsentgelt gehandelt habe, sondern um Ersatzansprüche gegen die Arbeitgeberin. Den geltend gemachten Beträgen habe keine Gegenleistung aus dem Arbeitsverhältnis gegenübergestanden. Vielmehr habe der Kläger seiner Arbeitgeberin ein Darlehen gewährt, das nicht im Rahmen des Insolvenzgeldes zu sichern sei.
Gegen das am 9.7.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 31.7.2007 eingelegte Berufung des Klägers. Er ist weiterhin der Auffassung, dass es sich bei der Überlassung des Dienstwagens um einen Gegenwert für geleistete Arbeit gehandelt habe, und zum Arbeitsentgelt auch Ansprüche auf Ersatz der vom Arbeitnehmer bei Erbringung der Arbeitsleistung entstandenen Auslagen gehörten. Die Arbeitgeberin sei nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, ihm den Firmenwagen zur Verfügung zu stellen, und zwar auch für die Privatnutzung. Somit habe die Verauslagung der Reparaturkosten zum einen der tatsächlichen Realisierung des Naturalbezuges Firmenwagen und zum anderen der tatsächlichen Nutzung des Firmenwagens zur Erbringung der Arbeitsleistung gedient. Die verauslagten Reparaturkosten würden daher ebenso wie z.B. anfallende Reisespesen als ein Arbeitsentgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis durch das Insolvenzgeld abgesichert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 31.5.2007 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist der Auffassung, es sei alleinige Aufgabe der Arbeitgeberin gewesen, dem Kläger zur Erfüllung der vereinbarten Arbeitsleistung einen ordnungsgemäß funktionierenden und damit einen einsatzfähigen Firmenwagen zur Verfügung zu stellen. Der Kläger sei arbeitsvertraglich nicht verpflichtet gewesen, Reparaturkosten zur Sicherung des Naturalbezuges Firmenwagen zu übernehmen. Der Erstattungsanspruch auf Reparaturkosten stelle kein Arbeitsentgelt im Sinn des § 183 Absatz 1 Satz 1 SGB III dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie der Verwaltungsakte der Beklagten - Az: 000 - Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weiteres Insolvenzgeld wegen der von ihm verauslagten Reparaturkosten.
Gemäß § 183 Absatz 1 Satz 1 SGB III hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn er im Inland beschäftigt war und bei Vorliegen eines der Insolvenzereignisse (Nrn 1 bis 3) für die vorhergehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Dass die Arbeitgeberin des Klägers im Sinne dieser Bestimmung insolvent gewesen ist und er noch ausstehende, nicht beglichene Gehaltsansprüche gehabt hat, ist unzweifelhaft und auch nicht streitig. Die Beklagte hat ihm insoweit mit dem in diesem Umfang bestandskräftig gewordenen Bescheid zu Recht für die ausgefallenen Gehälter von August bis Oktober 2002 Insolvenzgeld in beantragter Höhe bewilligt.
Weiteres Insolvenzgeld in Höhe von EUR 972,33 steht dem Kläger aber nicht zu, da der Anspruch auf Erstattung des für Reparaturkosten des Firmenwagens von ihm verauslagten Betrages keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt im Sinne des § 183 Absatz 1 Satz 1 SGB III darstellt. Zum Arbeitsentgelt gehören alle Arten von Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis, die als Gegenwert für geleistete Arbeit oder das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft angesehen werden können (statt anderer Gagel/Peters-Lange, SGB II/SGB III, Stand 01.07.2009, § 183 Rn. 90 m.w.N.).
Dies ist hier gerade nicht der Fall. Vielmehr macht der Kläger einen Erstattungsanpruch geltend, der ihm aus der Begleichung einer gegen seine Arbeitgeberin gerichteten Forderung entstanden ist, wobei sich gerade aus dem Arbeitsvertrag keine derartige Verpflichtung des Klägers ergab.
Der Erstattungsanspruch ist einerseits offensichtlich bereits nicht ein unmittelbarer Bestandteil der Gehaltsbezüge, weil für die Begleichung und Berücksichtigung von Reparaturkosten des Firmenwagens keine arbeitsvertragliche Regelung getroffen worden war.
Die Reparaturkosten stellen andererseits aber auch keine Auslagen dar, welche für die eigene Person des Klägers bestimmt und/oder die jedenfalls im direkten Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag entstanden sind (vgl BSG SozR 3 - 4100 § 141 b Nr. 2, Seite 9 oben). Eine Bestimmung der Auslagen bezogen auf die Person des Klägers liegt nicht vor, weil eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Reparaturkosten durch ihn an Stelle der Arbeitgeberin nicht vereinbart worden war. Der Wagen ist ihm vielmehr ausschließlich nur zur Verfügung gestellt worden, wobei er ihn auch uneingeschränkt privat nutzen durfte. Die Betriebskosten trug weiterhin allein die Arbeitgeberin. Der Kläger hat dementsprechend auch selbst im Rahmen der Erörterung des Sachverhalts im mündlichen Verhandlungstermin eingeräumt, dass er den Wagen beim Auftreten der Fehler lediglich aus praktischen Gründen für die an sich verpflichtete Arbeitgeberin zur Werkstatt gebracht und anschließend wieder abgeholt habe. Er habe die für die Firma bestimmten Rechnungen in der Erwartung beglichen, dass ihm die Arbeitgeberin wie in der früheren Zeit auch regelmäßig die Beträge erstatten würde. Der Kläger hat mithin keine Auslagen vorgenommen, die für ihn unmittelbar bestimmt gewesen wären oder zu deren Begleichung er verpflichtet gewesen wäre. Sie sind daher deswegen nicht als Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis anzusehen.
Sie haben im Sinne der BSG - Entscheidung aber auch nicht im direkten Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag gestanden, weil sie mit der Erbringung der Arbeitsleistung nicht so eng verknüpft bzw. Voraussetzung für die Erbringung der Arbeitsleistung gewesen sind, dass eine Erstreckung der insolvenzrechtlichen Sicherung auf den Auslagenanspruch des Klägers gerechtfertigt wäre (vgl BSG, aaO, Seite 9).
Der Senat erkennt zunächst bereits keinen direkten Bezug zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag und damit keinen direkten Zusammenhang mit ihm. Denn die Arbeitgeberin hat dem Kläger den Firmenwagen mit der eigenen bestehenden Verpflichtung zur Tragung der Betriebskosten lediglich nur zur Verfügung gestellt und ihm auch eine private Nutzungsmöglichkeit eingeräumt. Ihm hat insoweit daher keine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag oblegen, zur Durchführung seiner Arbeitsleistung auch Reparaturkosten übernehmen bzw. sie verauslagen zu müssen, so dass es an einem Bezug zu der zu erbringenden vertraglichen Arbeitsleistung als Betriebsleiter fehlt. Bei seinem Vorgehen handelt es sich vielmehr allein um ein Entgegenkommen bzw. eine freie, auf eigenem Antrieb beruhende Handhabung, anfallende Reparaturen praktischerweise im Bewusstsein zu regulieren, dass er eine anfallende Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufes erfüllt. Die Auslagen können deshalb nicht einem zu zahlenden Entgelt der Arbeitgeberin als Gegenleistung für zu erbringende Arbeit gleichgestellt und in den insolvenzrechtlichen Schutz einbezogen werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die von ihm vorgenommenen Auslagen ferner auch keine Aufwendungen, die mit der Erbringung der Arbeitsleistung so eng verknüpft bzw. sogar die Voraussetzung für deren Erbringung gewesen sind, dass die Einbeziehung in eine insolvenzrechtliche Sicherung gerechtfertigt wäre. Auch wenn der Kläger den Firmenwagen zum Transport schwerer Gegenstände und sonstige durch den Betrieb veranlasste Fahrten genutzt haben dürfte, ist es nicht ersichtlich, dass er seine Arbeitsleistung nur mit diesem Fahrzeug und nur durch die vorherige Verauslagung von Reparaturkosten erbringen konnte. Es hätte vielmehr in der Hand der Arbeitgeberin gelegen, entweder durch eine unmittelbare Begleichung der Rechnungen die Wagenherausgabe von der Werkstatt und damit die weitere Firmennutzung zu sichern, so dass der Kläger seine Arbeitsleistung erbringen konnte. Oder sie hätte zur Durchführung und Aufrechterhaltung der dem Betrieb dienenden und dort anfallenden Arbeitsgänge ein Ersatzfahrzeug anmieten und dem Kläger sowohl zur Durchführung und Erbringung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung als auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen können. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Kläger seine Arbeitsleistung nur durch die vorzeitige Begleichung der von seiner Arbeitgeberin zu zahlenden Rechnungen hat erbringen können. Insoweit sieht der Senat gegenüber dem vom BSG (aaO) entschiedenen Sachverhalt im Verhältnis zu dem den Bezügen aus einem Arbeitsverhältnis gleichgestellten Spesen - und Reisekostenersatzanspruch vorliegend eine wesentlich andere Sachlage. Denn jene Kosten fallen ausschließlich und zwangsweise durch das persönliche Erbringen der Arbeitsleistung an einem anderen Ort als dem Sitz des Arbeitgebers - z.B. bei einer Dienstreise - an und sind deshalb mit der zu erbringenden Arbeitsleistung untrennbar verknüpft. Die Einbeziehung eines derartigen Aufwendungsersatzanspruchs in die insolvenzrechtliche Sicherung ist somit auch angezeigt und gerechtfertigt. Die Reparaturaufwendungen des Klägers entspringen hingegen nicht einer derartigen engen Verknüpfung mit der Erbringung der Arbeitsleistung und verhindern sie - wie dargelegt - gerade nicht. Der Auslagenersatzanspruch des Klägers entspricht somit nicht einer Gegenleistung für seine Arbeit bzw. ist dieser nicht gleichzustellen und damit nicht in den insolvenzrechtlichen Schutz einzubeziehen (so im Ergebnis wohl auch Gagel/Peters-Lange, a.a.0., § 183 Rn. 129), so dass der Kläger keinen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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