Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AS 86/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 51/09 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.04.2009 aufgehoben und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.02.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 abgelehnt. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Wirksamkeit eines Sanktionsbescheides nach § 31 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II).
Der 1969 geborene Antragsteller hat eine Ausbildung zum Brauer und Mälzer absolviert. Er steht bei der Antragsgegnerin seit dem 01.02.2007 im Leistungsbezug. In einer vom Antragssteller am 28.01.2008 unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung verpflichtete er sich unter anderem dazu, zu den mit der Zentralstelle für Beschäftigungsförderung und der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände vereinbarten Beratungsterminen pünktlich zu erscheinen. Mit Bescheid vom 12.03.2008 senkte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 30.06.2008 die für den Antragsteller maßgebende Regelleistung um monatlich 30 vom 100 ab, weil der Kläger zu einem Beratungstermin am 01.04.2008 nicht erschienen war. Mit Bescheid vom 14.05.2008 erfolgte eine weitere Absenkung des Arbeitslosengeldes II um monatlich 60 vom 100 der maßgebenden Regelleistung für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.08.2008, weil der Antragsteller erneut einen Beratungstermin nicht wahrgenommen hatte. Beide Bescheide wurden bestandskräftig.
Am 12.01.2009 unterbreitete die Antragsgegner dem Antragsteller ein Angebot für eine Stelle als Produktionslagerversandhelfer in L. Es handelte sich um eine unbefristete Vollzeittätigkeit bei einem Zeitarbeitsunternehmen. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller in einer schriftlichen Belehrung darauf hin, dass bei jeder weiteren wiederholten Verletzung von Grundpflichten der Anspruch auf Arbeitslosengeld II vollständig entfallen würde. Eine Verletzung von Grundpflichten liege vor, wenn "sich der Antragsteller weigere, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit Beschäftigungszuschuss geförderte Arbeit, ein zumutbares Sofortangebot oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen oder eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abzubrechen oder Anlass für den Abbruch zu geben."
Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin mit, dass Zeitarbeit für ihn "überhaupt nicht in Frage" komme. Gleiches gelte für Tätigkeiten als Produktionshelfer oder sonstige Helfertätigkeiten.
Am 22.01.2009 weigerte sich der Antragsteller, eine neue Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, worauf die Antragsgegnerin noch am selben Tag die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetze. Mit Bescheid vom 26.01.2009 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.04.2009 vollständig auf, weil sich der Antragsteller trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Einem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs gab das Sozialgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 24.03.2009 (Az. S 20 AS 54/09 ER) statt. Es gebe keinen triftigen Grund mehr, den Antragsteller mit einer Sanktion zu überziehen, obwohl die Eingliederungsvereinbarung den Wünschen der Antragsgegnerin entsprechend durch Verwaltungsakt zu Stande gekommen sei.
Mit Bescheid vom 11.02.2009 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.03.2009 bis 31.05.2009 vollständig auf. Zur Begründung führte sie an, dass sie dem Antragsteller am 12.01.2009 eine zumutbare Arbeit angeboten habe. Der Antragsteller habe sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen bei dem betreffenden Arbeitgeber nicht vorgestellt, sondern lediglich vorgetragen, dass die Stelle für ihn nicht in Frage komme, da es sich bei dem Arbeitgeber um eine Zeitarbeitsfirma handele.
Zur Begründung seines hiergegen am 16.02.2009 eingelegten Widerspruchs trug der Antragsteller vor, dass er bislang noch keine Angebote erhalten habe, die seiner Qualifikation entsprächen. Außerdem seien ihm auch noch keine Weiterbildungsmaßnahmen angeboten worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Ein wichtiger Grund für die Vereitelung der Arbeitsaufnahme sei nicht erkennbar. Der Antragsteller verweigere die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit und weise keine ausreichenden Bewerbungsbemühungen in seinem Ausbildungsberuf nach. Er sei zwar an einer Weiterbildung interessiert, ohne dies jedoch auf ein bestimmtes Berufsziel eingrenzen zu können. Insgesamt weise die Haltung des Antragstellers darauf hin, dass er an einer Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit nicht mitwirken wolle.
Hiergegen hat der Kläger am 02.04.2009 beim Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er sich bei dem von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Arbeitgeber nicht gemeldet habe, weil er eine Weiterbildungsmaßnahme ergreifen wolle. Außerdem halte er nicht viel von Zeitarbeitsfirmen, weil diese in der Regel weit unter Tarif bezahlten.
Mit Beschluss vom 17.04.2009 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 11.02.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiege, weil die angegriffenen Bescheide nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig seien. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Antragstellerin den Antragsgegner nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen einer eventuellen Pflichtverletzung belehrt habe. Keinesfalls ausreichend sei eine Rechtsfolgenbelehrung, die ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt eine Vielzahl von vom Gesetz vorgesehene Sanktionsmöglichkeiten wiederhole und offen lasse, welche Sanktionsmöglichkeit individuell einschlägig sei.
Hiergegen richtet sich die am 23.04.2009 eingelegte Beschwerde. Zu deren Begründung macht die Antragsgegnerin geltend, dass die Rechtsfolgenbelehrung dem Antragsteller hinreichend deutlich gemacht habe, welche Konsequenzen bei einer Verletzung der hier streitgegenständlichen Pflicht, nämlich der Weigerung eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, eintreten würden. Überdies sei dem Antragsteller das Sanktionssystem des § 31 Abs. 2 SGB II bereits mehrfach erläutert worden. Auch mit dem Sanktionsbescheid vom 14.05.2008 sei noch einmal darauf hingewiesen worden, dass bei einer weiteren Pflichtverletzung eine vollständige Kürzung des Arbeitslosengeldes erfolgen würde. Es sei für den Antragsteller unmissverständlich zu erkennen gewesen, dass im Falle einer erneuten Pflichtverletzung der Wegfall seines gesamten Leistungsanspruches zu befürchten sei.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.04.2009 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht Düsseldorf die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin vom 11.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 angeordnet.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hier haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage ist anzuordnen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Die Interessenabwägung hat sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren, da am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides in der Regel kein öffentliches Interesse besteht, während beim rechtmäßigen Bescheid das öffentliche Interesse angesichts der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit regelmäßig vorrangig ist. Liegt nach summarischer Prüfung ein offener Ausgang des Hauptsacheverfahrens vor, sind im Rahmen der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer Vollziehung des Verwaltungsaktes sowie das private Interesse an der Wiederherstellung des Suspensiveffektes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles miteinander abzuwägen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b, Rn. 12 ff.).
Danach kann hier die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erfolgen, weil nach summarischer Prüfung der Rechtslage mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides spricht.
Die Voraussetzungen für die Absenkung des Regelsatzes um 100 vom Hundert gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II das Arbeitslosengeld II um 100 vom 100 gemindert. Dies gilt gemäß § 31 Abs, 1 Satz 2 SGG nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
Der Antragsteller hat zweifach wiederholt seine Pflichten nach § 31 Abs. 1 SGB II verletzt. Die erste Pflichtverletzung bestand darin, dass der Antragsteller trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seinen in der Eingliederungsvereinbarung vom 28.01.2008 festgelegten Pflichten nicht nachkam, indem er zu einem Beratungstermin am 01.04.2008 nicht erschien. Daraufhin senkte die Antragsgegnerin das Arbeitslosengeld II des Antragstellers mit Bescheid vom 12.03.2008 für die Zeit vom 01.04.2008 bis 30.06.2008 um 30 vom 100 der maßgebenden Regelleistung ab. Die erste wiederholte Pflichtverletzung beging der Antragsteller dadurch, dass er seine aus einer weiteren Eingliederungsvereinbarung vom 11.03.2008 festgelegten Pflichten nicht umfassend erfüllte, indem er wiederum einen Beratungstermin nicht wahrnahm. Auf Grund dieses ersten wiederholten Pflichtverstoßes nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14.05.2008 gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II eine weitere Absenkung für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.08.2008 um 60 vom 100 der maßgebenden Regelleistung vor. Beide Sanktionsbescheide wurden bestandskräftig.
Die jetzt zur Absenkung des Regelsatzes auf 100 von 100 führende zweite wiederholte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II innerhalb eines Jahres hat der Antragsteller dadurch begangen, dass er sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert hat, sich auf den Vermittlungsvorschlag der Antragsgegnerin vom 19.01.2009 bei dem benannten Arbeitgeber zu bewerben. Hierdurch hat er sich im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c) SGB II geweigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Es handelte sich bei der von der Antragsgegnerin angebotenen Arbeit um eine zumutbare Arbeit im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c) SGB II. Gemäß § 10 SGB II ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zuzumuten, es sei denn, es liegt einer der in § 10 Abs. 1 SGB II bestimmten Ausnahmetatbestände vor, was vorliegend ersichtlich nicht der Fall ist. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, die Verrichtung von Helfertätigkeiten und die Arbeit bei einer Zeitarbeitsfirma komme für ihn nicht in Frage, führt dies nicht zu einer Unzumutbarkeit. Gemäß § 10 Abs. 2 SGB II ist eine Arbeit nämlich nicht schon deswegen unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat, oder weil sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertiger anzusehen ist, oder die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Der Antragsteller hat für sein Verhalten auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht nachgewiesen. Er hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes noch nicht einmal vorgetragen.
Anders als das Sozialgericht meint, ist der Antragsteller auch ordnungsgemäß über die eintretenden Rechtsfolgen belehrt worden. Zutreffend hat das Sozialgericht dabei zunächst darauf hingewiesen, dass die Belehrung eine Warn- und Steuerungsfunktion hat und hinreichend konkret, verständlich, richtig und vollständig sein muss (BSG, Urt. v. 16.12.2008, Az. 4 AS 60/07 R). Diesen Vorgaben wird die seitens der Antragsgegnerin gegebene Rechtsfolgenbelehrung gerecht. Sie ermöglichte es dem Antragsgegner, in einer seinem Empfängerhorizont angemessenen Form zu erfassen, welche Auswirkungen auf seinen Anspruch eine von ihm ohne wichtigen Grund erfolgende Weigerung, sich auf die angebotene Arbeitsstelle zu bewerben, haben würde. So lässt sich der Rechtsfolgenbelehrung zunächst ohne weiteres entnehmen, dass eine zur Leistungskür-zung führende Verletzung der Grundpflichten vorliegt, wenn sich der Leistungsempfänger weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen. Der Umstand, dass die Rechtsfolgenbelehrung daneben auch noch weitere Grundpflichtverletzungen aufführt, wie die Weigerung eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, die Weigerung die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen sowie den Abbruch einer zumutbaren Maßnahme zu Eingliederung in Arbeit oder das Anlassgeben für den Abbruch, führt nicht dazu, dass die Rechtsfolgenbelehrung nicht als hinreichend konkret anzusehen ist und sie damit möglicherweise ihre Warn- und Erziehungsfunktion nicht mehr erfüllen könnte. Vielmehr war es im Zusammenhang mit dem konkreten Arbeitsangebot, anlässlich dessen die Rechtsfolgenbelehrung erfolgte, für den Antragsteller als Adressaten der Belehrung ohne weiteres ersichtlich, dass hier ausschließlich die in der Weigerung der Aufnahme der von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Arbeit genannte Alternative als Pflichtverstoß zum Tragen kommen konnte.
Auch die Belehrung über die zu erwartenden Rechtsfolgen ist hinreichend konkret, verständlich und widerspruchsfrei. So geht aus der Belehrung eindeutig hervor, dass bei der ersten wiederholten Verletzung der Grundpflichten eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 60 % der maßgebenden Regelleistung erfolgt und jede weitere wiederholte Pflichtverletzung zu einem vollständigen Entfallen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II führt. Ebenso zutreffend verhält sich die Belehrung dahingehend, dass eine wiederholte Pflichtverletzung dann nicht vorliegt, wenn der Beginn des Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
Soweit das Sozialgericht die Auffassung vertritt, dass es keinesfalls ausreichend sei, wenn eine Rechtsfolgenbelehrung ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt nur eine Vielzahl von vom Gesetz vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten wiederhole und offen lasse, welche Sanktionsmöglichkeit individuell einschlägig sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung bei wiederholter Pflichtverletzung zu stellen sind, kann nämlich nicht außer Betracht bleiben, dass § 31 Abs. 3 SGB II in der Fassung des Fortentwicklungsgesetzes vom 20.07.2006 (BGBl. I 1706) eine gesonderte Belehrung über die Rechtsfolgen im Falle einer wiederholten Pflichtverletzung - anders noch in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (dort in § 31 Abs. 3 S. 5 SGB II) - gerade nicht mehr vorsieht. Der Gesetzgeber ging ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/1410, S. 26) vielmehr davon aus, dass ein gesonderter Verweis auf die Notwendigkeit von Rechtsfolgenbelehrungen bei wiederholter Pflichtverletzung gerade nicht erforderlich ist. Angesichts dessen ist nach Auffassung des Senats eine Rechtsfolgenbelehrung ausreichend, die, wie hier, in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Weigerungsverhalten, über alle in Betracht kommenden Sanktionsfolgen bei erstmaliger und wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 SGB II belehrt. Auch die weiteren Angaben zu den Folgen der Absenkung sind richtig und vollständig. So enthält die Rechtsfolgenbelehrung zutreffende Angaben dazu, dass Absenkung und Wegfall mit Wirkung des Kalendermonats eintreten, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der Absenkung und Wegfall feststellt, folgt und dass die Absenkung und der Wegfall drei Monate dauern. Ebenso wird auch darauf hingewiesen, dass während Absenkung und Wegfall der Leistung kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des SGB XII besteht.
Schließlich ist der Sanktionsbescheid auch nicht etwa deswegen rechtswidrig, weil der Antragsgegner in dem Bescheid nicht zugleich eine Regelung über die Bewilligung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II getroffen hat. Der Senat teilt insoweit nicht die zum Teil vertretene Auffassung (vgl. LSG NRW, Beschl. v. 09.09.2009, Az. L 7 B 211/09 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.12.2008, Az. L 10 B 2154/08 AS ER), wonach die Nichtentscheidung über die Bewilligung von Sachleistungen bei einer Kürzung von 100 vom 100 der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung unmittelbar zu einer Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides führen soll. Vielmehr ist jedenfalls in der vorliegenden Konstellation davon auszugehen, dass durch den Hinweis auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sachleistungen im Sanktionsbescheid vom 11.02.2009 dem Gesetzeszweck von § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II Genüge getan wird. Dieser wird darin gesehen, sicherzustellen, dass auch unterhalb des Bezuges der Grundsicherung nach dem SGB II eine letzte Grundversorgung erhalten bleiben soll, die verhindert, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige in seiner Existenz gefährdet wird (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31, Rn. 51). Zutreffend hat der 7. Senat des LSG NRW in der zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Grundsicherungsträger die Reaktion des Hilfebedürftigen auf die vorherige Information über die ergänzenden Sachleistungen der geldwerten Leistungen bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat und sich das Ermessen des Leistungsträgers nicht stets in der Weise reduziert, dass ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen immer und zwingend zu erbringen sind. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine fehlende Reaktion des Hilfebedürftigen auf die Information über ergänzende Sachleistungen aber so zu würdigen, dass sie geeignet ist, Zweifel an einem Bedarf für ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen hervorzurufen. Insoweit ist in Betracht zu ziehen, dass ein Hilfebedürftiger seinen Lebensunterhalt im Sanktionszeitraum möglicherweise auch auf andere Art und Weise decken kann, sei es durch Unterstützungsleistungen Dritter oder die Verwertung von liquidem Schonvermögen. Zudem besteht auch die Möglichkeit, dass ein Hilfebedürftige der Form der Leistungserbringung als Sachleistung grundsätzlich ablehnend gegenübersteht.
Zweifel an einem Bedarf für ergänzende Sachleistungen ergeben sich umso mehr, wenn ein Hilfebedürftiger, wie hier, auch bei der vorausgegangenen Sanktion mit einer 3 Monate andauernden Leistungskürzung auf 60 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes keine ergänzenden Sachleistungen bzw. ergänzende Geldleistungen in Anspruch genommen hat. Diese Überlegungen gelten zumindest dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Hilfebedürftige entweder nicht im Stande ist, seine bedrohliche Lage zu erfassen und/oder er nicht dazu in der Lage ist, aus der erkannten Situation entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Eine derartige Konstellation könnte in der zitierten Entscheidung des 7. Senats des LSG NRW vorgelegen haben. Dort war von der vollständigen Leistungsabsenkung ein Hilfebedürftiger betroffen, der unter Betreuung stand und damit möglicherweise nicht dazu im Stande war, seine bedrohliche Lage zu erfassen bzw. hieraus die nahe liegenden Konsequenzen zu ziehen, nämlich um ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen nachzukommen. Ergeben sich aber wie vorliegend aus dem dokumentierten Verlauf des bisherigen Leistungsfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte, kommt nach Auffassung des Senats eine Bewilligung entsprechender Leistungen ohne eine Mitwirkung des Betroffenen in einem Fall von § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II in der Regel nicht in Betracht. In einem solchen Fall gebietet es damit auch die staatliche Schutzpflicht hinsichtlich der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Würde des Menschen (vgl. LSG NRW a.a.O.) nicht, den Grundsicherungsträger zu verpflichten, mit der Sanktionsentscheidung auch ohne einen entsprechenden Antrag des Hilfebedürftigen oder wenigstens einen Hinweis, dass entsprechende Sachleistungen überhaupt begehrt werden, stets zeitgleich darüber zu entscheiden, ob ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Dies schon deswegen nicht, weil ein Mehr an Rechtsgüterschutz nur mit einer Bewilligung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen verbunden wäre, die aber, wie dargelegt, ohne eine Mitwirkung des Hilfebedürftigen im Regelfall nicht zu erfolgen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Wirksamkeit eines Sanktionsbescheides nach § 31 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II).
Der 1969 geborene Antragsteller hat eine Ausbildung zum Brauer und Mälzer absolviert. Er steht bei der Antragsgegnerin seit dem 01.02.2007 im Leistungsbezug. In einer vom Antragssteller am 28.01.2008 unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung verpflichtete er sich unter anderem dazu, zu den mit der Zentralstelle für Beschäftigungsförderung und der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände vereinbarten Beratungsterminen pünktlich zu erscheinen. Mit Bescheid vom 12.03.2008 senkte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 30.06.2008 die für den Antragsteller maßgebende Regelleistung um monatlich 30 vom 100 ab, weil der Kläger zu einem Beratungstermin am 01.04.2008 nicht erschienen war. Mit Bescheid vom 14.05.2008 erfolgte eine weitere Absenkung des Arbeitslosengeldes II um monatlich 60 vom 100 der maßgebenden Regelleistung für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.08.2008, weil der Antragsteller erneut einen Beratungstermin nicht wahrgenommen hatte. Beide Bescheide wurden bestandskräftig.
Am 12.01.2009 unterbreitete die Antragsgegner dem Antragsteller ein Angebot für eine Stelle als Produktionslagerversandhelfer in L. Es handelte sich um eine unbefristete Vollzeittätigkeit bei einem Zeitarbeitsunternehmen. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller in einer schriftlichen Belehrung darauf hin, dass bei jeder weiteren wiederholten Verletzung von Grundpflichten der Anspruch auf Arbeitslosengeld II vollständig entfallen würde. Eine Verletzung von Grundpflichten liege vor, wenn "sich der Antragsteller weigere, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit Beschäftigungszuschuss geförderte Arbeit, ein zumutbares Sofortangebot oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen oder eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abzubrechen oder Anlass für den Abbruch zu geben."
Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin mit, dass Zeitarbeit für ihn "überhaupt nicht in Frage" komme. Gleiches gelte für Tätigkeiten als Produktionshelfer oder sonstige Helfertätigkeiten.
Am 22.01.2009 weigerte sich der Antragsteller, eine neue Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, worauf die Antragsgegnerin noch am selben Tag die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetze. Mit Bescheid vom 26.01.2009 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.04.2009 vollständig auf, weil sich der Antragsteller trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Einem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs gab das Sozialgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 24.03.2009 (Az. S 20 AS 54/09 ER) statt. Es gebe keinen triftigen Grund mehr, den Antragsteller mit einer Sanktion zu überziehen, obwohl die Eingliederungsvereinbarung den Wünschen der Antragsgegnerin entsprechend durch Verwaltungsakt zu Stande gekommen sei.
Mit Bescheid vom 11.02.2009 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.03.2009 bis 31.05.2009 vollständig auf. Zur Begründung führte sie an, dass sie dem Antragsteller am 12.01.2009 eine zumutbare Arbeit angeboten habe. Der Antragsteller habe sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen bei dem betreffenden Arbeitgeber nicht vorgestellt, sondern lediglich vorgetragen, dass die Stelle für ihn nicht in Frage komme, da es sich bei dem Arbeitgeber um eine Zeitarbeitsfirma handele.
Zur Begründung seines hiergegen am 16.02.2009 eingelegten Widerspruchs trug der Antragsteller vor, dass er bislang noch keine Angebote erhalten habe, die seiner Qualifikation entsprächen. Außerdem seien ihm auch noch keine Weiterbildungsmaßnahmen angeboten worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Ein wichtiger Grund für die Vereitelung der Arbeitsaufnahme sei nicht erkennbar. Der Antragsteller verweigere die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit und weise keine ausreichenden Bewerbungsbemühungen in seinem Ausbildungsberuf nach. Er sei zwar an einer Weiterbildung interessiert, ohne dies jedoch auf ein bestimmtes Berufsziel eingrenzen zu können. Insgesamt weise die Haltung des Antragstellers darauf hin, dass er an einer Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit nicht mitwirken wolle.
Hiergegen hat der Kläger am 02.04.2009 beim Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er sich bei dem von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Arbeitgeber nicht gemeldet habe, weil er eine Weiterbildungsmaßnahme ergreifen wolle. Außerdem halte er nicht viel von Zeitarbeitsfirmen, weil diese in der Regel weit unter Tarif bezahlten.
Mit Beschluss vom 17.04.2009 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 11.02.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiege, weil die angegriffenen Bescheide nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig seien. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Antragstellerin den Antragsgegner nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen einer eventuellen Pflichtverletzung belehrt habe. Keinesfalls ausreichend sei eine Rechtsfolgenbelehrung, die ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt eine Vielzahl von vom Gesetz vorgesehene Sanktionsmöglichkeiten wiederhole und offen lasse, welche Sanktionsmöglichkeit individuell einschlägig sei.
Hiergegen richtet sich die am 23.04.2009 eingelegte Beschwerde. Zu deren Begründung macht die Antragsgegnerin geltend, dass die Rechtsfolgenbelehrung dem Antragsteller hinreichend deutlich gemacht habe, welche Konsequenzen bei einer Verletzung der hier streitgegenständlichen Pflicht, nämlich der Weigerung eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, eintreten würden. Überdies sei dem Antragsteller das Sanktionssystem des § 31 Abs. 2 SGB II bereits mehrfach erläutert worden. Auch mit dem Sanktionsbescheid vom 14.05.2008 sei noch einmal darauf hingewiesen worden, dass bei einer weiteren Pflichtverletzung eine vollständige Kürzung des Arbeitslosengeldes erfolgen würde. Es sei für den Antragsteller unmissverständlich zu erkennen gewesen, dass im Falle einer erneuten Pflichtverletzung der Wegfall seines gesamten Leistungsanspruches zu befürchten sei.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.04.2009 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht Düsseldorf die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin vom 11.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 angeordnet.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hier haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage ist anzuordnen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Die Interessenabwägung hat sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren, da am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides in der Regel kein öffentliches Interesse besteht, während beim rechtmäßigen Bescheid das öffentliche Interesse angesichts der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit regelmäßig vorrangig ist. Liegt nach summarischer Prüfung ein offener Ausgang des Hauptsacheverfahrens vor, sind im Rahmen der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer Vollziehung des Verwaltungsaktes sowie das private Interesse an der Wiederherstellung des Suspensiveffektes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles miteinander abzuwägen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b, Rn. 12 ff.).
Danach kann hier die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erfolgen, weil nach summarischer Prüfung der Rechtslage mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides spricht.
Die Voraussetzungen für die Absenkung des Regelsatzes um 100 vom Hundert gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II das Arbeitslosengeld II um 100 vom 100 gemindert. Dies gilt gemäß § 31 Abs, 1 Satz 2 SGG nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
Der Antragsteller hat zweifach wiederholt seine Pflichten nach § 31 Abs. 1 SGB II verletzt. Die erste Pflichtverletzung bestand darin, dass der Antragsteller trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seinen in der Eingliederungsvereinbarung vom 28.01.2008 festgelegten Pflichten nicht nachkam, indem er zu einem Beratungstermin am 01.04.2008 nicht erschien. Daraufhin senkte die Antragsgegnerin das Arbeitslosengeld II des Antragstellers mit Bescheid vom 12.03.2008 für die Zeit vom 01.04.2008 bis 30.06.2008 um 30 vom 100 der maßgebenden Regelleistung ab. Die erste wiederholte Pflichtverletzung beging der Antragsteller dadurch, dass er seine aus einer weiteren Eingliederungsvereinbarung vom 11.03.2008 festgelegten Pflichten nicht umfassend erfüllte, indem er wiederum einen Beratungstermin nicht wahrnahm. Auf Grund dieses ersten wiederholten Pflichtverstoßes nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14.05.2008 gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II eine weitere Absenkung für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.08.2008 um 60 vom 100 der maßgebenden Regelleistung vor. Beide Sanktionsbescheide wurden bestandskräftig.
Die jetzt zur Absenkung des Regelsatzes auf 100 von 100 führende zweite wiederholte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II innerhalb eines Jahres hat der Antragsteller dadurch begangen, dass er sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert hat, sich auf den Vermittlungsvorschlag der Antragsgegnerin vom 19.01.2009 bei dem benannten Arbeitgeber zu bewerben. Hierdurch hat er sich im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c) SGB II geweigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Es handelte sich bei der von der Antragsgegnerin angebotenen Arbeit um eine zumutbare Arbeit im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c) SGB II. Gemäß § 10 SGB II ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zuzumuten, es sei denn, es liegt einer der in § 10 Abs. 1 SGB II bestimmten Ausnahmetatbestände vor, was vorliegend ersichtlich nicht der Fall ist. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, die Verrichtung von Helfertätigkeiten und die Arbeit bei einer Zeitarbeitsfirma komme für ihn nicht in Frage, führt dies nicht zu einer Unzumutbarkeit. Gemäß § 10 Abs. 2 SGB II ist eine Arbeit nämlich nicht schon deswegen unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat, oder weil sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertiger anzusehen ist, oder die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Der Antragsteller hat für sein Verhalten auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht nachgewiesen. Er hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes noch nicht einmal vorgetragen.
Anders als das Sozialgericht meint, ist der Antragsteller auch ordnungsgemäß über die eintretenden Rechtsfolgen belehrt worden. Zutreffend hat das Sozialgericht dabei zunächst darauf hingewiesen, dass die Belehrung eine Warn- und Steuerungsfunktion hat und hinreichend konkret, verständlich, richtig und vollständig sein muss (BSG, Urt. v. 16.12.2008, Az. 4 AS 60/07 R). Diesen Vorgaben wird die seitens der Antragsgegnerin gegebene Rechtsfolgenbelehrung gerecht. Sie ermöglichte es dem Antragsgegner, in einer seinem Empfängerhorizont angemessenen Form zu erfassen, welche Auswirkungen auf seinen Anspruch eine von ihm ohne wichtigen Grund erfolgende Weigerung, sich auf die angebotene Arbeitsstelle zu bewerben, haben würde. So lässt sich der Rechtsfolgenbelehrung zunächst ohne weiteres entnehmen, dass eine zur Leistungskür-zung führende Verletzung der Grundpflichten vorliegt, wenn sich der Leistungsempfänger weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen. Der Umstand, dass die Rechtsfolgenbelehrung daneben auch noch weitere Grundpflichtverletzungen aufführt, wie die Weigerung eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, die Weigerung die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen sowie den Abbruch einer zumutbaren Maßnahme zu Eingliederung in Arbeit oder das Anlassgeben für den Abbruch, führt nicht dazu, dass die Rechtsfolgenbelehrung nicht als hinreichend konkret anzusehen ist und sie damit möglicherweise ihre Warn- und Erziehungsfunktion nicht mehr erfüllen könnte. Vielmehr war es im Zusammenhang mit dem konkreten Arbeitsangebot, anlässlich dessen die Rechtsfolgenbelehrung erfolgte, für den Antragsteller als Adressaten der Belehrung ohne weiteres ersichtlich, dass hier ausschließlich die in der Weigerung der Aufnahme der von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Arbeit genannte Alternative als Pflichtverstoß zum Tragen kommen konnte.
Auch die Belehrung über die zu erwartenden Rechtsfolgen ist hinreichend konkret, verständlich und widerspruchsfrei. So geht aus der Belehrung eindeutig hervor, dass bei der ersten wiederholten Verletzung der Grundpflichten eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 60 % der maßgebenden Regelleistung erfolgt und jede weitere wiederholte Pflichtverletzung zu einem vollständigen Entfallen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II führt. Ebenso zutreffend verhält sich die Belehrung dahingehend, dass eine wiederholte Pflichtverletzung dann nicht vorliegt, wenn der Beginn des Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
Soweit das Sozialgericht die Auffassung vertritt, dass es keinesfalls ausreichend sei, wenn eine Rechtsfolgenbelehrung ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt nur eine Vielzahl von vom Gesetz vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten wiederhole und offen lasse, welche Sanktionsmöglichkeit individuell einschlägig sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung bei wiederholter Pflichtverletzung zu stellen sind, kann nämlich nicht außer Betracht bleiben, dass § 31 Abs. 3 SGB II in der Fassung des Fortentwicklungsgesetzes vom 20.07.2006 (BGBl. I 1706) eine gesonderte Belehrung über die Rechtsfolgen im Falle einer wiederholten Pflichtverletzung - anders noch in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (dort in § 31 Abs. 3 S. 5 SGB II) - gerade nicht mehr vorsieht. Der Gesetzgeber ging ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/1410, S. 26) vielmehr davon aus, dass ein gesonderter Verweis auf die Notwendigkeit von Rechtsfolgenbelehrungen bei wiederholter Pflichtverletzung gerade nicht erforderlich ist. Angesichts dessen ist nach Auffassung des Senats eine Rechtsfolgenbelehrung ausreichend, die, wie hier, in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Weigerungsverhalten, über alle in Betracht kommenden Sanktionsfolgen bei erstmaliger und wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 SGB II belehrt. Auch die weiteren Angaben zu den Folgen der Absenkung sind richtig und vollständig. So enthält die Rechtsfolgenbelehrung zutreffende Angaben dazu, dass Absenkung und Wegfall mit Wirkung des Kalendermonats eintreten, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der Absenkung und Wegfall feststellt, folgt und dass die Absenkung und der Wegfall drei Monate dauern. Ebenso wird auch darauf hingewiesen, dass während Absenkung und Wegfall der Leistung kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des SGB XII besteht.
Schließlich ist der Sanktionsbescheid auch nicht etwa deswegen rechtswidrig, weil der Antragsgegner in dem Bescheid nicht zugleich eine Regelung über die Bewilligung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II getroffen hat. Der Senat teilt insoweit nicht die zum Teil vertretene Auffassung (vgl. LSG NRW, Beschl. v. 09.09.2009, Az. L 7 B 211/09 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.12.2008, Az. L 10 B 2154/08 AS ER), wonach die Nichtentscheidung über die Bewilligung von Sachleistungen bei einer Kürzung von 100 vom 100 der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung unmittelbar zu einer Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides führen soll. Vielmehr ist jedenfalls in der vorliegenden Konstellation davon auszugehen, dass durch den Hinweis auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sachleistungen im Sanktionsbescheid vom 11.02.2009 dem Gesetzeszweck von § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II Genüge getan wird. Dieser wird darin gesehen, sicherzustellen, dass auch unterhalb des Bezuges der Grundsicherung nach dem SGB II eine letzte Grundversorgung erhalten bleiben soll, die verhindert, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige in seiner Existenz gefährdet wird (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31, Rn. 51). Zutreffend hat der 7. Senat des LSG NRW in der zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Grundsicherungsträger die Reaktion des Hilfebedürftigen auf die vorherige Information über die ergänzenden Sachleistungen der geldwerten Leistungen bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat und sich das Ermessen des Leistungsträgers nicht stets in der Weise reduziert, dass ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen immer und zwingend zu erbringen sind. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine fehlende Reaktion des Hilfebedürftigen auf die Information über ergänzende Sachleistungen aber so zu würdigen, dass sie geeignet ist, Zweifel an einem Bedarf für ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen hervorzurufen. Insoweit ist in Betracht zu ziehen, dass ein Hilfebedürftiger seinen Lebensunterhalt im Sanktionszeitraum möglicherweise auch auf andere Art und Weise decken kann, sei es durch Unterstützungsleistungen Dritter oder die Verwertung von liquidem Schonvermögen. Zudem besteht auch die Möglichkeit, dass ein Hilfebedürftige der Form der Leistungserbringung als Sachleistung grundsätzlich ablehnend gegenübersteht.
Zweifel an einem Bedarf für ergänzende Sachleistungen ergeben sich umso mehr, wenn ein Hilfebedürftiger, wie hier, auch bei der vorausgegangenen Sanktion mit einer 3 Monate andauernden Leistungskürzung auf 60 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes keine ergänzenden Sachleistungen bzw. ergänzende Geldleistungen in Anspruch genommen hat. Diese Überlegungen gelten zumindest dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Hilfebedürftige entweder nicht im Stande ist, seine bedrohliche Lage zu erfassen und/oder er nicht dazu in der Lage ist, aus der erkannten Situation entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Eine derartige Konstellation könnte in der zitierten Entscheidung des 7. Senats des LSG NRW vorgelegen haben. Dort war von der vollständigen Leistungsabsenkung ein Hilfebedürftiger betroffen, der unter Betreuung stand und damit möglicherweise nicht dazu im Stande war, seine bedrohliche Lage zu erfassen bzw. hieraus die nahe liegenden Konsequenzen zu ziehen, nämlich um ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen nachzukommen. Ergeben sich aber wie vorliegend aus dem dokumentierten Verlauf des bisherigen Leistungsfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte, kommt nach Auffassung des Senats eine Bewilligung entsprechender Leistungen ohne eine Mitwirkung des Betroffenen in einem Fall von § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II in der Regel nicht in Betracht. In einem solchen Fall gebietet es damit auch die staatliche Schutzpflicht hinsichtlich der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Würde des Menschen (vgl. LSG NRW a.a.O.) nicht, den Grundsicherungsträger zu verpflichten, mit der Sanktionsentscheidung auch ohne einen entsprechenden Antrag des Hilfebedürftigen oder wenigstens einen Hinweis, dass entsprechende Sachleistungen überhaupt begehrt werden, stets zeitgleich darüber zu entscheiden, ob ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Dies schon deswegen nicht, weil ein Mehr an Rechtsgüterschutz nur mit einer Bewilligung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen verbunden wäre, die aber, wie dargelegt, ohne eine Mitwirkung des Hilfebedürftigen im Regelfall nicht zu erfolgen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved