Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 7 (11) KR 60/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 49/09 KR NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, über die der Senat gemäß § 145 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - durch Beschluss entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts, die Berufung nicht zuzulassen, ist nicht zu beanstanden.
Streitgegenstand des Verfahrens sind die von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beiträge in Höhe von 509,56 Euro. Da es sich mithin um eine Klage handelt, die einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft und der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro nicht übersteigt, kann das angefochtene Urteil nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn diese entweder durch das Sozialgericht oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird (§ 144 SGG). Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Urteil von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht bzw. ein der Beurteilung des Berufungs-gerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Zulassungsgründe im vorgenannten Sinne liegen jedoch nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das angefochtene Urteil auf einer Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung beruht. Schließlich ist eine grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens nicht zu erkennen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Verfahren insbesondere dann zu, wenn es eine Rechtsfrage aufwirft, die noch nicht abschließend geklärt ist und die auch für andere Verfahren von Bedeutung ist. Auch vom Kläger wird nicht behauptet, dass dieser Zulassungsgrund vorliegt. Er rügt allein eine unrichtige Rechtsanwendung durch das erstinstanzliche Gericht im angefochtenen Urteil.
Unabhängig davon, dass die Unrichtigkeit einer Entscheidung nicht für eine Zulassung der Berufung ausreichend ist, sieht sich der Senat schon aus Gründen des Rechtsfriedens veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Sozialgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Der Kläger verkennt, dass die "Auffang"versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - kraft Gesetzes eintritt und damit weder den Abschluss eines Vertrages voraussetzt noch eine Kenntnis von der Versicherungspflicht fordert. Die Mitgliedschaft beginnt gemäß § 186 Abs. 11 Satz 1 SGB V mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Sie ist damit nicht von einem Antrag abhängig und sie entfällt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb, weil keine Krankenversicherungsleistungen in Anspruch genommen worden sind. Zur Vermeidung von unbilligen Härten wegen Beitragsnachforderungen bei verspäteter Aufdeckung der Versicherungspflicht sieht allerdings § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V vor, dass die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen hat, dass der nachzuzahlende Betrag angemessen ermäßigt, gestundet oder niedergeschlagen werden kann. Diese Regelung ist von der Beklagten durch § 20a ihrer Satzung umgesetzt worden. Eine darauf beruhende, von der Beklagten als antragsabhängig angesehene Entscheidung ist von ihr jedoch noch nicht getroffen worden, weshalb es dem Kläger freisteht, sich mit einem entsprechenden Antragsbegehren an die Beklagte zu wenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, über die der Senat gemäß § 145 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - durch Beschluss entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts, die Berufung nicht zuzulassen, ist nicht zu beanstanden.
Streitgegenstand des Verfahrens sind die von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beiträge in Höhe von 509,56 Euro. Da es sich mithin um eine Klage handelt, die einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft und der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro nicht übersteigt, kann das angefochtene Urteil nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn diese entweder durch das Sozialgericht oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird (§ 144 SGG). Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Urteil von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht bzw. ein der Beurteilung des Berufungs-gerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Zulassungsgründe im vorgenannten Sinne liegen jedoch nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das angefochtene Urteil auf einer Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung beruht. Schließlich ist eine grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens nicht zu erkennen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Verfahren insbesondere dann zu, wenn es eine Rechtsfrage aufwirft, die noch nicht abschließend geklärt ist und die auch für andere Verfahren von Bedeutung ist. Auch vom Kläger wird nicht behauptet, dass dieser Zulassungsgrund vorliegt. Er rügt allein eine unrichtige Rechtsanwendung durch das erstinstanzliche Gericht im angefochtenen Urteil.
Unabhängig davon, dass die Unrichtigkeit einer Entscheidung nicht für eine Zulassung der Berufung ausreichend ist, sieht sich der Senat schon aus Gründen des Rechtsfriedens veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Sozialgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Der Kläger verkennt, dass die "Auffang"versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - kraft Gesetzes eintritt und damit weder den Abschluss eines Vertrages voraussetzt noch eine Kenntnis von der Versicherungspflicht fordert. Die Mitgliedschaft beginnt gemäß § 186 Abs. 11 Satz 1 SGB V mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Sie ist damit nicht von einem Antrag abhängig und sie entfällt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb, weil keine Krankenversicherungsleistungen in Anspruch genommen worden sind. Zur Vermeidung von unbilligen Härten wegen Beitragsnachforderungen bei verspäteter Aufdeckung der Versicherungspflicht sieht allerdings § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V vor, dass die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen hat, dass der nachzuzahlende Betrag angemessen ermäßigt, gestundet oder niedergeschlagen werden kann. Diese Regelung ist von der Beklagten durch § 20a ihrer Satzung umgesetzt worden. Eine darauf beruhende, von der Beklagten als antragsabhängig angesehene Entscheidung ist von ihr jedoch noch nicht getroffen worden, weshalb es dem Kläger freisteht, sich mit einem entsprechenden Antragsbegehren an die Beklagte zu wenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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