L 1 B 34/09 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 242/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 34/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.10.2009 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q aus H als Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts (SG) hat der Kläger Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH).

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Rechtsverfolgung, nämlich die Klage gegen den Bescheid vom 5.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.6.2009, bietet bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht setzt nicht etwa voraus, dass der Kläger im Klageverfahren mit Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Es genügt vielmehr, dass eine realistische Möglichkeit des Obsiegens besteht (vgl dazu Bundesverfassungsgericht(BVerfG), Beschluss vom 20.02.2002, Aktenzeichen (Az). 1 BvR 1450/00, Beschluss vom 29.09.2004, Az 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140ff und Beschluss vom 19.02.2008, Az 1 BvR 1807/07; NJW 2008, 1060f). Das ist hier der Fall.

Streitig ist, ob der Kläger für die Dauer seines Aufenthalts in der JVA C vom 31.10.-22.12.2008 Anspruch auf Übernahme der Mietkosten und laufende Leistungen zum Lebensunterhalt (in Form von "Taschengeld") hat. Dabei ist zuvörderst streitig, ob bzw. inwieweit der Kläger während dieser Zeit dem Leistungsregime des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder demjenigen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe) unterfällt. Diese Leistungssysteme stehen - grundsätzlich - zueinander im Verhältnis der Exklusivität (und damit der Alternativität), vgl §§ 5 Abs 2 Satz 1 SGB II, 21 Satz 1 SGB XII. Ihre Abgrenzung bestimmt sich hier nach der Ausschlussnorm des § 7 Abs 4 SGB II, der in den Sätzen 1 und 2 Fälle der unwiderleglich vermuteten (nicht: fingierten) Erwerbsunfähigkeit regelt (vgl dazu im Einzelnen: BSG, Urteil vom 7.5.2009, Aktenzeichen (Az) B 14 AS 16/08 R; LSG Niedersachen-Bremen Urteil vom 27.8.2009, Az L 8 SO 149/07; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.3.2009, Az L 34 AS 1336/08). Vor diesem Hintergrund kann hinreichende Erfolgsaussicht nicht mit der Begründung verneint werden, der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II schließe den Anspruch gegen die Beklagte aus. Selbst wenn dies zutrifft - wofür Vieles spricht -, kann hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Vielmehr sieht das SGG bei derartigen Fallgestaltungen vor, dass Ansprüche gegen den Träger der Sozialhilfe - hier die Stadt H - im gleichen Klageverfahren zu klären sind. Das folgt aus § 75 Abs 2 SGG, der für solche Fälle (zwingend) eine notwendige Beiladung vorschreibt und vorsieht, dass der beigeladene Träger der Sozialhilfe - insoweit ohne vorangehendes Verwaltungsverfahren (BSG SozR Nr 27 zu § 75 SGG) - auch verurteilt werden kann, § 75 Abs 5 SGG. Mit der Klärung dieser zentralen Vorfrage geht die Entscheidung über die Anspruchsgrundlage und nachfolgend die Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen einher, deren Ergebnis hier zumindest offen ist. Soweit das SG einen Anspruch wegen fehlender Antragstellung bezweifelt, wird zu prüfen sein, ob der bei der Arge Q gestellte Antrag auf Weiterbewilligung vom 25.8.2008 auch der Beklagten gegenüber fortwirkt. Ein materieller Anspruch auf "Taschengeld" dürfte in jedem Falle bestehen (vgl Groth. Der Taschengeldanspruch von Untersuchungshäftlingen vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung der grundsicherung für Arbeitsuchende. info alos 2006, S 243ff; Schoch. Barbetrag zur persönlichen Verfügung in stationären Einrichtungen. ZfF 2007, 97ff, 103f).

In Verfahren, in denen - wie hier - nicht einfach zu beurteilende Rechtsfragen zu beantworten sind, erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, § 121 Abs 2 ZPO.

Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, auch nicht zum Teil oder in Raten, in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 115 ZPO. Er bezieht nämlich laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, die zur Sicherung des (allgemeinen) Lebensunterhalts sowie für Heizung und Unterkunft bestimmt sind und damit für eine Prozessführung nicht zur Verfügung stehen, vgl. § 115 Abs 1 Nrn 2a und 3 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs 4 ZPO. Ob der Beklagten im Klageverfahren Kosten nach dem Veranlassungsprinzip (auch) deshalb aufzuerlegen sind, weil sie die Stadt H zum Verfahren nicht hinzugezogen hat (§ 12 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), wird das SG in einer ggf. zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen haben.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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