Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 39 P 88/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 P 6/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.11.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs 2 S 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt insoweit einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie ein Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund sind gem § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 86b Abs 2 S 4 SGG glaubhaft zu machen. Um einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, hat die Antagstellerin darzulegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn sie auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird.
Es liegt, wie das SG im angegriffenen Beschluss zu Recht ausgeführt hat, schon kein Anordnungsgrund vor. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung vom Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 142 Abs 2 S 3 SGG). Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdebegründung eingeräumt, dass das begehrte Pflegegeld für sie keine existenzsichernde Bedeutung hat. Die von ihr dargestellten Nachteile sind nicht dergestalt, dass sie unzumutbar sind und die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden.
Wie das SG im Weiteren zutreffend festgestellt hat, besteht aber auch kein Anordnungsanspruch. Ein dauerhafter Export von Pflegeversicherungsleistungen ins Ausland ist nach dem SGB IX grundsätzlich nicht vorgesehen. Nach derzeitiger Rechtslage scheitert der Anspruch auf die Zahlung von Pflegegeld an den europäischen Kollisionsnormen der VO (EWG) 1408/71, weil die in Italien lebende Klägerin neben der deutschen Rente ab 01.10.2007 eine italienische Witwenrente bezieht, die Grundlage für die Rentnerkrankenversicherung ist. Eine Leistung wie das Pflegegeld zählt zu den in den Art 19 Abs 1 Buchstabe b, 25 Abs 1 Buchstabe b und 28 Abs 1 Buchstabe b der VO (EWG) 1408/71 genannten Geldleistungen der Krankenversicherung und stellt eine Geldleistung bei Krankheit dar. Die Klägerin ist aus der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch der sozialen Pflegeversicherung ausgeschieden. (vgl. für den Parallelfall eines in seinen Heimatstaat Portugal zurückgekehrten Doppelrentners das Vorabentscheidungsgesuch an den Europäischen Gerichtshofs - EuGH - des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.04.2009, B 3 P 13/07 in ASR 2009, 232-238, EuGH Rechtssache C-388/09). Ob es mit den Regelungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaft zur Freizügigkeit und sozialen Sicherheit von Wanderarbeitnehmern in der VO (EWG) 1408/71 vereinbar ist, dass die Antragstellerin den im Beschäftigungsstaat erworbenen Anspruch auf Pflegegeld wegen Pflegebedürftigkeit bei Bezug einer italienischen Rente verliert, bleibt der Entscheidung des EuGH vorbehalten und lässt sich nicht im vorläufigen Rechtschutzverfahren feststellen. Die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt. Die im Zusammenhang mit den Ansprüchen der in Deutschland erwerbstätigen und sozialversicherten Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben (Grenzgänger), ergangene Entscheidung in der Rechtssache C-160/96 ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil die Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem sie arbeiten, zu Beiträgen zu einem System der sozialen Sicherheit zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit herangezogen werden und damit der Pflegeversicherung angeschlossen sind. Der vorliegende Fall betrifft demgegenüber eine ehemalige Wanderarbeitnehmerin.
Die den Antrag auf einstweilige Anordnung betreffende Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs 2 S 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt insoweit einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie ein Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund sind gem § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 86b Abs 2 S 4 SGG glaubhaft zu machen. Um einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, hat die Antagstellerin darzulegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn sie auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird.
Es liegt, wie das SG im angegriffenen Beschluss zu Recht ausgeführt hat, schon kein Anordnungsgrund vor. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung vom Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 142 Abs 2 S 3 SGG). Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdebegründung eingeräumt, dass das begehrte Pflegegeld für sie keine existenzsichernde Bedeutung hat. Die von ihr dargestellten Nachteile sind nicht dergestalt, dass sie unzumutbar sind und die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden.
Wie das SG im Weiteren zutreffend festgestellt hat, besteht aber auch kein Anordnungsanspruch. Ein dauerhafter Export von Pflegeversicherungsleistungen ins Ausland ist nach dem SGB IX grundsätzlich nicht vorgesehen. Nach derzeitiger Rechtslage scheitert der Anspruch auf die Zahlung von Pflegegeld an den europäischen Kollisionsnormen der VO (EWG) 1408/71, weil die in Italien lebende Klägerin neben der deutschen Rente ab 01.10.2007 eine italienische Witwenrente bezieht, die Grundlage für die Rentnerkrankenversicherung ist. Eine Leistung wie das Pflegegeld zählt zu den in den Art 19 Abs 1 Buchstabe b, 25 Abs 1 Buchstabe b und 28 Abs 1 Buchstabe b der VO (EWG) 1408/71 genannten Geldleistungen der Krankenversicherung und stellt eine Geldleistung bei Krankheit dar. Die Klägerin ist aus der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch der sozialen Pflegeversicherung ausgeschieden. (vgl. für den Parallelfall eines in seinen Heimatstaat Portugal zurückgekehrten Doppelrentners das Vorabentscheidungsgesuch an den Europäischen Gerichtshofs - EuGH - des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.04.2009, B 3 P 13/07 in ASR 2009, 232-238, EuGH Rechtssache C-388/09). Ob es mit den Regelungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaft zur Freizügigkeit und sozialen Sicherheit von Wanderarbeitnehmern in der VO (EWG) 1408/71 vereinbar ist, dass die Antragstellerin den im Beschäftigungsstaat erworbenen Anspruch auf Pflegegeld wegen Pflegebedürftigkeit bei Bezug einer italienischen Rente verliert, bleibt der Entscheidung des EuGH vorbehalten und lässt sich nicht im vorläufigen Rechtschutzverfahren feststellen. Die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt. Die im Zusammenhang mit den Ansprüchen der in Deutschland erwerbstätigen und sozialversicherten Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben (Grenzgänger), ergangene Entscheidung in der Rechtssache C-160/96 ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil die Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem sie arbeiten, zu Beiträgen zu einem System der sozialen Sicherheit zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit herangezogen werden und damit der Pflegeversicherung angeschlossen sind. Der vorliegende Fall betrifft demgegenüber eine ehemalige Wanderarbeitnehmerin.
Die den Antrag auf einstweilige Anordnung betreffende Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved