Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 (23) AS 107/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 (20) AS 45/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 44/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.08.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines Betrages von 510,00 EUR.
Seit dem 01.01.2005 bezieht der am 00.00.1972 geborene Kläger ununterbrochen Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger wohnt in dem Haus seiner Eltern, die Altersrenten beziehen. Die Beklagte übernahm die anteiligen Heiz- und Stromkosten des Klägers als Leistungen nach § 22 SGB II.
Durch Bescheid vom 04.01.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 345,00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2006. Mit weiterem Bescheid vom 19.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2006 bewilligte die Beklagten dem Kläger Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 310,00 EUR mtl. für Zeit von 01.07. bis 31.12.2006.
Am 14.12.2006 beantragte der Kläger die Weitergewährung von Leistungen ab Januar 2007. In diesem Zusammenhang legte er eine Umsatzübersicht seines Girokontos für die Zeit vom 01.06. bis zum 14.12.2006 vor. Danach erfolgten in der Zeit vom 01.06. bis zum 14.12.2006 vier Bareinzahlungen auf das Konto, und zwar am 14.06.2006 in Höhe von 200,00 EUR, am17.08.2006 in Höhe von 100,00 EUR, am 26.09.2006 in Höhe von 120,00 EUR und am 07.11.2006 in Höhe von 210,00 EUR.
Laut Gesprächsvermerk der Mitarbeiterin der Beklagten Frau L vom 05.01.2007 gab der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache an, dass es sich bei den Einzahlungen um Unterstützungsleistungen seiner Eltern handele. Mit Schreiben vom 08.01.2007, abgesandt am 09.01.2007, hörte die Beklagte den Kläger hinsichtlich der beabsichtigen Aufhebung der Bewilligungsbescheide und Rückforderung von Leistungen wegen des Erhalts von Unterstützungsleistungen durch seine Eltern nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an. Daraufhin teilte der Kläger mit, dass es sich bei den Einzahlungen seiner Eltern nicht um Schenkungen, sondern um Darlehen handele, die er zurückzahlen müsse. Die Darlehen seien zur Deckung seines Kontos gewährt worden, um den Anfall von Verzugszinsen zu vermeiden. Die Darlehen seien zinsfrei gewährt worden, jedoch sei er zur Rückzahlung verpflichtet. Die Darlehensverträge seien jeweils mündlich unmittelbar vor der Einzahlung der Beträge geschlossen worden. Sie hätten dazu gedient, Kontorückstände auszugleichen.
Durch Bescheid vom 02.01.2008 hob die Beklagte den Bescheid vom 04.01.2006 für den Zeitraum vom 01.06. bis 30.06.2006 sowie den Bescheid vom 19.06.2006 für den Zeitraum vom 01.08. bis 30.09.2006 und vom 01.11. bis 30.11.2006 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X wegen geänderter Einkommensverhältnisse auf und forderte nach § 50 Abs. 1 SGB X einen Betrag von 510,00 EUR zurück. Sie verfügte, dass zur Erstattung der Überzahlung nach § 50 SGB X ab März 2008 monatlich ein Betrag in Höhe von 103,50 EUR einbehalten wird.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreis N durch Widerspruchsbescheid vom 17.06.2008 als unbegründet zurück.
Im einstweiligen Rechtschutzverfahren vor dem Sozialgericht Detmold nach § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), S 11 AS 54/06 ER, gab der Kläger in der eidesstattlichen Versicherung vom 25.02.2008 an, dass die vier Bareinzahlungen von Eltern als zinslose Darlehen auf unbestimmte Laufzeit gegeben worden seien. Seine Eltern hätten ihm diese Gelder nicht geschenkt. Er sei verpflichtet, diese Gelder nach besten Kräften an zurückzuzahlen. Die Darlehen seien jeweils dafür verwandt worden, sein Konto auszugleichen, um Kontoüberziehungskosten zu vermeiden.
Am 16.07.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, dass er die einzelnen Beträge als Darlehen auf unbestimmte Zeit und zur Rückzahlung nach Kräften seitens seiner Eltern erhalten habe. Es habe sich um keine Schenkungen gehandelt. Die Rückzahlung der Darlehen sei ihm nicht erlassen worden. Eine feste Auferlegung von Rückzahlungsverpflichtungen dem Datum und der Höhe nach wäre auch unrealistisch gewesen. Dem stehe aber keinesfalls entgegen, dass er im Falle einer Einkommensverbesserung durch eine Erwerbsaufnahme die Darlehen in einer Summe oder in Raten zurückzahle. Es entspreche den normalen Lebensumständen, dass im Angehörigenbereich, in dem ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis zwischen den Darlehensparteien bestehe, über die hier in Rede stehenden geringen Darlehenssummen kein schriftlicher Darlehensvertrag geschlossen werde. Nach seinen Stellungnahmen vom 17.01.2007 und 15.06.2007 habe er weiterhin darauf vertraut, dass sich die Angelegenheit ordnungsgemäß geklärt hätte und er keine finanziellen Nachteile zu befürchten habe. Die Einzahlungen habe er jeweils zur Deckung seines Kontos verwendet, die von der Beklagten erhaltenen Leistungen seien bereits seit langem verbraucht. Bei ihm bestehe ein Vertrauenstatbestand. Außerdem sei bei Erlass des Aufhebungsbescheides die Jahresfrist abgelaufen gewesen. Zudem seien die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 43 SGB II nicht gegeben gewesen. Im Erörterungstermin am 17.06.2009 hat der Kläger erklärt, dass er die Bareinzahlung am 07.11.2006 für eine Autoreparatur benötigt habe. Er habe Reifen bestellt, die er in einer Werkstatt habe auswuchten und aufziehen lassen. Die Reifen habe er am 06.11.2006 durch einen Überweisungsauftrag bezahlt. Die Werkstattkosten habe er bar bezahlt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 02.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2008 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Erörterungstermin vom 17.06.2009 hat das Sozialgericht Detmold die Eltern des Klägers als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.06.2009 Bezug genommen.
Durch Urteil vom 19.08.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen Es hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 04.01.2006 und vom 16.06.2006 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gegeben seien. Bei den Bareinzahlungen der Eltern auf das Konto des Klägers habe es sich um einmalige Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II gehandelt. Die Zahlungen seien in Form eines Privatdarlehens gewährt worden, wobei zwischen dem Kläger und seinen Eltern keine konkreten Rückzahlungsmodalitäten, sondern eine Rückzahlung der Darlehen - abhängig von der finanziellen Situation des Klägers - vereinbart worden sei. Der Einkommenszufluss durch darlehensweise gewährte Mittel stelle für einen Leistungsempfänger eine tatsächlich zur Verfügung stehende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II dar unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger möglicherweise zur Rückzahlung verpflichtet sei. Im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise könne sich eine andere Bewertung in solchen Fällen ergeben, in denen sich die Rückzahlungspflicht auch tatsächlich unmittelbar auf die finanzielle Situation des Leistungsempfängers auswirke, etwa weil er zur unverzüglichen ratenweisen Tilgung des Darlehens verpflichtet sei und dieser Verpflichtung auch nachkomme. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auf die weiteren Gründe wird Bezug genommen.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 21.09.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.10.2009 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. Er trägt vor, dass unter Beachtung der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.12.2008, L 7 AS 62/08 - das Sozialgericht zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass die mit einer Rückzahlungsverpflichtung belegten zinslosen Darlehen seiner Eltern nicht als Einkommen zu qualifizierende bedarfsmindernde Einnahme zu berücksichtigen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.08.2009 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
In der mündlichen Verhandlung am 08.02.2010 hat die Beklagte den Bescheid vom 02.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2008 insoweit aufgehoben als in ihm eine Aufrechnung erklärt worden ist. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Eltern des Klägers als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.02.2010 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Detmold, S 11 AS 54/08 ER, Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (I), aber unbegründet (II).
I. Die Berufung ist statthaft, da das Sozialgericht die Berfung zugelassen hat. Der Senat ist an die Zulassung der Berufung gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).
Richtige Beklagte ist die Stadt Q. Sie ist Rechtsträgerin der Leistungen nach dem SGB II. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.V.m. § 5 Abs. 2 u. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW i.d.F. vom 16.12.2004, GVBl NRW 821 und § 5 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW i.d.F. vom 14.07.1994, GVBl NRW 646) hat der Kreis N durch § 1 der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Kreis Minden-Lübbecke vom 13.12.2004 (Durchführungssatzung SGB II) der kreisangehörigen Stadt Q die Durchführung der ihm als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende obliegenden Aufgaben, die in §§ 4 und 5 der Satzung näher bezeichnet sind, im eigenen Namen übertragen. Bei der Durchführung der Aufgaben nach § 4 und § 5 der Durchführungssatzung SGB II wird die Stadt Q mithin für den Kreis N tätig. Nach § 5 der Durchführungssatzung SGB II umfasst die Übertragung der Aufgaben nach § 1 die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung von Verwaltungsakten nach den Vorschriften des SGB X sowie die Geltungmachung und Durchsetzung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen im Sinne des SGB X. Damit ist die Stadt Porta Westfalica gegenüber dem Kläger im Außenverhältnis materiell zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden betreffend die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nach den Vorschriften des SGB X sowie zur Geltendmachung und Durchsetzung von Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X berechtigt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 56/06 R -; LSG NW, Urteil vom 22.08.2006 - L 1 AS 5/06).
Das Passivrubrum ist nicht zu ändern. Der Bürgermeister der Stadt Q ist nicht der richtige Beklagte. Er ist als Behörde nicht prozessführungsbefugt für seine Rechtsträgerin, die Stadt Q, die in sozialgerichtlichen Verfahren betreffend die Ansprüche nach dem SGB II und deren Rückabwicklung nach §§ 4, 5 Durchführungssatzung SGB II zumindest passivlegitimiert ist. Unter Prozessführungsbefugnis ist das Recht verstehen, über das behauptete Recht einen Prozess als richtiger Beteiligter im eigenen Namen zu führen, ohne dass eine (eigene) materiell-rechtliche Beziehung zum Streitgegenstand vorzuliegen braucht (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., vor § 50 Rn 18). Fallen die Aktiv- oder Passivlegitimation und Prozessführungsbefugnis auseinander, liegt ein Fall der Prozessstandschaft vor, bei der ein anderer als der Inhaber des Rechts im eigenen Namen am Prozess beteiligt ist. Die Frage nach der Prozessstandschaft ist insbesondere bei der Bestimmung des persönlichen Umfangs der Rechtskraft einer Entscheidung nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG relevant, wonach die Rechtskraft eines Urteils grundsätzlich nur die Beteiligten bzw. ihre Rechtsnachfolger bindet. Nur wenn ein Verfahren zulässigerweise in Prozessstandschaft betrieben wird, wirkt das Urteil ohne weiteres gegen einen Rechtsträger, der nicht am Verfahren beteiligt gewesen ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 141 Rn 18).
Die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen, zu denen auch der Bürgermeister einer Kommune zählt, sind nach § 70 Nr. 3 SGG i.V.m. § 3 Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzs im Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGG) vom 08.12.1973 (GVBl NRW 412, aufgehoben mit Wirkung zum 31.12.2010 durch Art. 2 Ziffer 29 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) vom 26.01.2010, GVBl NRW 30) grundsätzlich fähig, im sozialgerichtlichen Verfahren als Beteiligte aufzutreten. Aus der Beteiligtenfähigkeit einer Behörde im sozialgerichtlichen Verfahren folgt aber nicht zwangsläufig deren Prozessführungsbefugnis für ihren Rechtsträger. Bei der Beteiligtenfähigkeit und der Prozessführungsbefugnis, insbesondere im Fall der Prozessstandschaft, handelt es sich um zwei verschiedene Prozessvoraussetzungen, deren Vorliegen getrennt geprüft werden muss.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer gewillkürten Prozessstandschaft des Bürgermeisters für die Stadt Q liegen nicht vor. Ebenso ist eine gesetzliche Prozessstandschaft des Bürgermeisters nicht gegeben. Der Senat folgt nicht der vom 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) vertretenen Auffassung, dass der Bundesgesetzgeber im SGG unausgesprochen vorausgesetzt hat, dass dann, wenn das Landesrecht eine Beteiligtenfähigkeit der Behörde anordnet, zwangsläufig diese Behörde auch für ihren Rechtsträger prozessführungsbefugt ist und damit im Fall der Anordnung der Beteiligtenfähigkeit der Behörde durch den Landesgesetzgeber ausschließlich die Behörde und nicht der Rechtsträger richtiger Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R - Rn 14 m.w.N.; ebenso anscheinend der 1. Senat des Bundessozialgerichts für den Fall der isolierten und kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 SGG: Urteil vom 17.06.2008 - B 1 KR 30/07 R - ohne nähere Begründung; a. A. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 56/06 R -, der ohne nähere Begründung eine Kommune des Landes Nordrhein-Westfalen als Beklagte bezeichnet und keinen Anlass für eine Rubrumsberichtigung gesehen hat; BSG, Urteil vom 23.04.2009 - B 9 SB 3/08 R -, wonach der Rechtsträger wie auch die Behörde, die in seinem Namen handelt, beteiligtenfähig sind). Nach dem eindeutigen Wortlaut beschränkt sich der Regelungsgehalt des § 70 SGG, der inhaltlich identisch mit der Bestimmung der Beteiligtenfähigkeit von Behörden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 61 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -) ist, auf die Festlegung, wer im sozialgerichtliche Verfahren die Fähigkeit besitzt, als Beteiligter aufzutreten. Eine erweiternde Auslegung des § 70 Nr. 3 SGG dahingehend, dass mit der Anordnung der Beteiligtenfähigkeit von Behörden durch den Landesgesetzgeber nach dem SGG auch deren Prozessführungsbefugnis für ihren Rechtsträger verbunden ist, escheint auch aus systematischen, teologischen und historischen Gründen nicht geboten. Bei der Beteiligtenfähigkeit und der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um zwei verschiedene Prozessvoraussetzungen. Aus der Beteiligtenfähigkeit folgt insbesondere im Fall der Prozessstandschaft nicht zwangsläufig die Prozessführungsbefugnis eines Beteiligten, sondern deren Vorliegen ist getrennt zu prüfen. Im Gegensatz zum finanzgerichtlichen Verfahren, in dem die Prozessstandschaft der Finanzbehörden für den Rechtsträger vom Bundesgesetzgeber grundsätzlich festgelegt wurde (§ 63 FGO), bzw. zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem der Bundesgesetzgeber die Befugnis des Landesgesetzgebers zur Anordnung der Prozessführungsbefugnis von Behörden auf bestimmte Verfahrensarten beschränkt hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 28.08.2002 - 9 VR 11/02 - und - 5 C 25/01-, wonach eine Behörde, die nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO verklagt werden kann, in Prozessstandschaft für das Land handelt), enthält das SGG keine Bestimmung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine beteiligtenfähige Behörde für ihren Rechtsträger als Prozessstandschafter im Verfahren auftreten kann. Soweit der 8. Senat des SG aus der Bestimmung des § 70 Nr.3 SGG und dem Fehlen von Bestimmungen über die Prozessführungsbefugnis von Behörden im SGG folgert, dass eine gesetzliche Prozessstandschaft der Behörden vom Bundesgesetzgeber angenommen worden ist, hat dieser (unterstellte) Wille des Bundesgesetzgebers im SGG keinen Niederschlag gefunden, obwohl insbesondere im Hinblick auf die Festlegung des persönlichen Umfangs der Rechtskraft von Entscheidungen die Annahme einer gesetzlichen Prozessstandschaft einer eindeutigen Regelung bedarf. Aus dem Fehlen von Bestimmungen über die Prozessführungsbefugnis von beteiligtenfähigen Behörden im SGG lässt sich lediglich ableiten, dass es dem Gesetzgeber des Bundes wie auch eines Landes freisteht, die Prozessführungsbefugnis einer beteiligtenfähigen Behörde im sozialgerichtlichen Verfahren zu regeln. Dies entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers, wonach es den Ländern überlassen bleiben sollte, an Stelle juristischer Personen, deren Organe einen Verwaltungsakt erlassen haben, auch Behörden als solche am Verfahren teilnehmen zu lassen (Drucksache Nr. 4357 Seite 25). Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen hat zwar in § 3 AG-SGG die Beteiligtenfähigkeit von Landesbehörden im sozialgerichtlichen Verfahren geregelt, jedoch keine Bestimmung im Hinblick auf die Prozessführungsbefugnis getroffen. Auch aus § 63 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GVBl NRW 666) lässt sich eine Prozessführungsbefugnis des Bürgermeisters als Behörde für die Kommune nicht ableiten, da in § 63 GO nur die gesetzliche Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister, nicht aber die Befugnis des Bürgermeisters im eigenen Namen für die Kommune in einem Verfahren aufzutreten, normiert ist. Auch im AG-SGB II NW ist eine Prozessführungsbefugnis der Behörden für die Rechträger nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht geregelt, so dass der Bürgermeister der Stadt Q im vorliegenden Fall nicht prozessführungsbefugt ist.
Die Stadt Q wird als Delegationsnehmerin im Gerichtsverfahren durch den Kreis N nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 8 Satz 1 der Durchführungssatzung SGB II vertreten. Gesetzlicher Vertreter des Kreises N ist nach § 42 Buchst. e KrO NRW der Landrat (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.209 - B 9 SB 3/08 R).
II. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen. Der Kläger ist nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 02.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2008, in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 08.02.2010, ist rechtmäßig.
Durch den angefochtenen Bescheid hat die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 04.01.2006 teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit für den Monat Juni 2006 in Höhe von 170,00 EUR sowie den Bewilligungsbescheid vom 19.06.2006 für die Monate August 2006 in Höhe von 70,00 EUR, für September 2006 in Höhe von 90,00 EUR sowie für November in Höhe von 180,00 EUR aufgehoben.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
Zum Erlass des Aufhebungsbescheides vom 02.01.2008 ist die Beklagte nach § 5 der Durchführungssatzung SGB II sachlich legitimiert gewesen. Der Kreis N hat den Widerspruchsbescheid vom 17.06.2008 als sachlich zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.V.m. §§ 1, 5 Abs. 3 AG-SGB II, § 8 Durchführungssatzung SGB II erlassen.
Der angefochtene Bescheid vom 02.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2008 ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB X. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 29.01.1997 - 11 RAr 43/96). Dabei kommt es bei der gebotenen Auslegung der Bescheide nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Empfänger selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen muss (BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R). Aus dem Verfügungssatz muss für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden. Zudem kann auf ihm beigefügte Unterlagen und Anlagen, aber auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R -; Urteil vom 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 -; Urteil vom 15.05.2002 - B 6 KA 25/01 R -; BSG, Urteil vom 20.04.2006 - B 7 AL 58/03 R ). Unbestimmt i.S. von § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten. Aus dem Aufhebungsbescheid vom 02.01.2008 ergibt sich hinreichend bestimmt, welche Bewilligungsbescheide – die Bescheide vom 04.01.2006 und vom 19.06.2006 -, welche Leistungen - Regelleistung nach § 20 SGB II - , für welche Zeiträume - 01.06 bis 30.06.2006, 01.08 bis 30.09.2006, 01.11 bis 31.11.2006 - und in welchem Umfang - im Juni 2006 um 170,00 EUR, im August um 70,00 EUR, im September 2006 um 90,00 EUR und im November 2006 um 180,00 EUR - teilweise aufgehoben werden. Da in den Bewilligungsbescheiden vom 04.01.2006 und vom 19.06.2006 ausschließlich die Gewährung einer Regelleistung nach § 20 SGB II an den Kläger geregelt ist, ist eindeutig, welche bewilligten Leistungen nach dem SGB II durch den angefochtnen Bescheid aufgehoben werden. Dies gilt auch für den Umfang der verfügten Aufhebung. Im Verfügungssatz wird zwar nur der Gesamtbetrag der Erstattungsforderung von 510,00 EUR genannt. Jedoch ergibt sich aus den dem Bescheid beigefügten Anlagen über die Bedarfsberechnung für die Monate Juni, August, September und November 2006 unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers, auf die in der Bescheidbegründung ausdrücklich Bezug genommen wird, hinreichend bestimmt der Umfang der Aufhebungen für die einzelnen Monate.
Der Kläger ist zum Wegfall bzw. zur Minderung seines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II wegen der Anrechnung der Unterstützungsleistungen seiner Eltern als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II nach § 24 SGB X angehört worden.
Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtmäßig. Die Beklagte ist berechtigt gewesen, die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Monate Juni, August, September und November 2006, also mit Wirkung für die Vergangenheit, teilweise aufzuheben.
Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 04.01.2006 und vom 19.06.2006 wegen der Anrechnung von Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Monate Juni, August, September und November 2006 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des Gesetzbuches anzurechnen sind, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Bei den Bewilligungsbescheiden vom 04.01.2006 und vom 19.06.2006 handelt es sich um Dauerverwaltungsakte.
Nach Erlass der beiden Bewilligungsbescheide ist in den Verhältnissen betreffend die Monate Juni, August, September und November 2006 durch den monatlichen Zufluss von Zuwendungen der Eltern eine wesentliche Änderung i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Die Bareinzahlungen der Eltern auf das Konto des Klägers in den Monaten Juni, August, September und November 2006 sind als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II auf den Hilfebedarf des Klägers nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II anzurechnen. Bei diesen Bareinzahlungen handelt es sich weder um privilegiertes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II noch greifen die Vorschriften der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der hier anwendbaren Fassung der ersten Verordnung zur Änderung der Alg II-V vom 22.8.2005 (BGBl I, 2499) zu Gunsten des Klägers ein. Es handelt sich weder um einmalige Einnahmen von weniger als 50,00 EUR nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V noch um zweckbestimmte Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V. Vielmehr stellen die Zuwendungen sonstiges Einkommen im Sinne von § 2b Alg II-V dar, auf das die Vorschrift des § 2 Alg II-V entsprechend anzuwenden ist. Denn es handelt sich um Einnahmen in Geld i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, die nicht aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, sondern aus Zuwendungen Dritter stammen. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen Geldzuflüsse aus einem Darlehen als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu werten sind (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.07.2008 - L 13 AS 97/08 ER, Brühl in LPK-SGB II, § 11 Rn 24, wonach Darlehen, die zur Unterhaltsdeckung verwendet werden können, berücksichtigungsfähige Einkommen darstellen; LSG NRW, Urteil vom 11.12.2008 - L 7 AS 62/08 -; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 11 Rn 29; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rn 42e, wonach Mittel aus einem Darlehen nicht als Einkommen anzusehen sind, es sei denn, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung (rechtlich oder faktisch) entfällt).
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass es sich bei den vier Bareinzahlungen der Eltern nicht um Zuflüsse aus Darlehen, sondern um (verschleierte) Schenkungen handelt. Die Beweisaufnahme hat nicht erbracht, dass zwischen den Eltern und dem Kläger Darlehensverträge geschlossen worden sind. Zwar hat sich der Kläger nach Erhalt des Anhörungsschreibens nach § 24 SGB X durchgehend im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren dahingehend eingelassen, dass es sich bei den Bareinzahlungen um Zuflüsse aus zinslosen Darlehen gehandelt habe, die er an seine Eltern zurückzuzahlen müsse. Jedoch lässt sich die Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung zwischen dem Kläger und seinen Eltern, die für die Annahme eines Darlehensvertrags nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wesentlich ist (siehe zur Abgrenzung eines Darlehensvertrages zu andere Vertragstypen: Weidenhoff in Palandt, BGB, 69. Aufl., Vorb. v. § 488 Rn 6, § 488 Rn 12 ff), nicht feststellen. Schon die Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren und einstweiligen Rechtschutzverfahren begründen erhebliche Zweifel an einer vertraglichen Absprache über die Pflicht zur Rückzahlung der von den Eltern zur Verfügung gestellten Geldbeträge in Höhe von insgesamt 630,00 EUR in den Monaten Juni bis November 2006. Zum einen hat die Mitarbeiterin der Beklagten die ersten mündlichen Angaben des Klägers am 05.01.2007 zur Herkunft der vier Bareinzahlungen dahingehend verstanden, dass es sich um Unterstützungsleistungen seiner Eltern handele. Erst nach Erhalt des Anhörungsschreibens, betreffend die Anrechnung der Bareinzahlungen als Einkommen auf die bewilligte Regelleistung, hat der Kläger vorgetragen, dass es sich um zinslose Darlehen seiner Eltern zwecks Ausgleichs von Sollständen auf seinem Girokonto gehandelt habe. Diese Angaben hat er in der eidesstattlichen Versicherung vom 25.02.2008 dahingehend präzisiert, dass die Laufzeit des Darlehens unbestimmt gewesen sei und er zur "Rückzahlung nach besten Kräften" verpflichtet sei. Die Angaben des Klägers über wiederholte (4) mündliche Vereinbarungen von Darlehen seitens der Eltern ohne Vereinbarung einer Verzinsung, eines konkreten Zeitpunkts der Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung, der Tilgungsbedingungen verbunden mit dem Fehlen einer konkreten Aussicht auf Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse, z. B. durch eine Arbeitsaufnahme, sprechen gegen einen ernsthaften Willen des Klägers und seiner Eltern, Darlehensverträge abzuschließen. Diese Zweifel sind durch die Einlassungen des Klägers im Gerichtsverfahren noch verstärkt worden. Der Kläger hat gegenüber dem Sozialgericht bestätigt, dass keine konkrete Vereinbarung über die Rückzahlungsmodalitäten zwischen ihm und seinen Eltern getroffen worden ist, sondern die Rückzahlung von einem insbesondere in Hinblick auf die seit dem Jahr 2002 bestehende Arbeitslosigkeit des Klägers, mehr als ungewissen Ereignis, der Erzielung von Einkommen abhängig sein sollte. Des weiteren hat er im Gerichtsverfahren erstmals vorgetragen, dass die Bareinzahlungen seiner Eltern dazu gedient haben, Aufwendungen, die er für das von ihm überwiegend genutzte Auto seiner Mutter getätigt hatte, zu erstatten. Dabei haben weder der Kläger noch seine Eltern für den Senat nachvollziehbar darlegen können, aus welchem Grund die Eltern dem Kläger die von ihm im Jahr 2006 getätigten Aufwendungen für das Auto seiner Mutter, das fast ausschließlich vom Kläger unentgeltlich genutzt wurde, wobei die Eltern die Kraftfahrzeugsteuer und die Beiträge zur Kraftfahrzeugversicherung getragen haben, mit der Auflage der Rückzahlung in der Zukunft erstattet haben. Der vom Kläger und seinen Eltern im Gerichtsverfahren angebene wirtschaftliche Hintergrund der Darlehensgewährung ist nicht plausibel, auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers im Verwaltungsverfahren, dass die Darlehen zum Ausgleich von Sollständen auf dem Konto gedient hätten. Es ist nicht erkennbar, dass die Ausgaben des Klägers für das Auto zu entsprechenden Sollständen des Kontos geführt haben. In den Kontoauszügen ist unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers lediglich eine Abbuchung am 06.11.2006 über 103,76 EUR "E AG" dokumentiert, die im Zusammenhang mit Kosten für das Auto - den Kauf von Reifen - steht. Auch die in der Zeit vom 01.06. bis zum 30.11.2009 getätigten Barabhebungen vom Konto des Klägers in Höhe von insgesamt 260,00 EUR - Abhebung von 70,00 EUR am 17.06.2006, von 50,00 EUR am 21.06.2006, von 50,00 EUR am 18.07.2006, von 20,00 EUR am 04.08.2006, von 20,00 EUR am 06.09.2006, von 30,00 EUR am 03.10.2006, von 20,00 EUR am 22.11.2006 -, die wesentlich geringer als die behaupteten Darlehensbeträge von insgesamt 630,00 EUR sind, lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass Barzahlungen des Klägers für das Auto seiner Mutter, die er durch Barabhebungen vom Konto finanziert hat, ursächlich für die Sollstände gewesen sind. Die Eltern haben zwar die Angaben des Klägers über die Gewährung von zinslosen Darlehen auf unbestimmte Zeit mit der Verpflichtung, im Fall der Arbeitsaufnahme die Darlehen zurückzuzahlen, bestätigt. Der Senat hält diese Angaben aber nicht für glaubhaft. Zwar kann die Gewährung von Darlehen mündlich vereinbart werden, jedoch hat der Zeuge S, der Vater des Klägers, als Darlehensgeber gegenüber den Senat eingeräumt, dass er sich weder die Darlehensbeträge aufgeschrieben hat noch die konkrete Höhe der Darlehensschuld des Klägers angeben kann. Dies spricht gegen einen ernsthaften Willen der Eltern zur Rückforderung der auf das Konto des Klägers eingezahlten Beträge. Auch die Bekundungen der Zeugin S, der Mutter des Klägers, dass ihr Sohn ab 2007 keine Beträge mehr für das Auto ausgelegt habe, sondern sie dem Kläger die benötigten Geldbeträge vorgestreckt habe, ohne mit ihm eine Rückzahlungsverpflichtung zu vereinbaren, begründen erhebliche Zweifel an den Bekundungen der Zeugin hinsichtlich des Inhalts der Vereinbarungen mit ihrem Sohn im Jahr 2006. Auch auf mehrmaliges Nachfragen des Senats hat die Zeugin nicht plausibel darlegen können, aus welchem Grund ihr Sohn die von ihr bzw. ihrem Ehemann erstatteten Aufwendungen für ihr Auto im Jahr 2006 zurückzahlen soll, während sie die Aufwendungen für das Auto ab dem Jahr 2007 selbst trägt.
Die vier Bareinzahlungen der Eltern auf das Konto des Klägers unterfallen auch keiner der in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausdrücklich geregelten Ausnahmen von den zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder in Geldeswert, so dass sie nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen sind. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V ist von diesen Zuwendungen der Eltern in den Monaten Juni, August, September und November 2006 jeweils eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR abzuziehen. Nach Abzug der Versicherungspauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind die vier einmaligen Einnahmen entsprechend den Vorgaben der §§ 2b, 2 Abs 3 Satz 1 Alg II-V zu verteilen. Danach sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. In Hinblick auf die Höhe der einmaligen Einnahmen hat die Beklagte zutreffend von einer Aufteilung auf mehrere Monate nach § 2 Abs. 3 Satz 4 Alg II-V abgesehen. Demnach mindert sich der Anspruch des Klägers auf die Regelleistung nach § 20 SGB II wegen der Berücksichtigung von Einkommen für den Juni 2006 um 170,00 EUR, für August 2006 um 70,00 EUR, für September 2006 um 90,00 EUR sowie für November um 180,00 EUR nach §§ 11 Abs. 1, 19 Satz 2 SGB II und liegen daher die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor.
Der Aufhebungsbescheid ist nicht ermessensfehlerhaft. Bei den Entscheidungen über die Aufhebungen von Leistungen nach dem SGB II nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X - wie im vorliegenden Fall - handelt es sich nach §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht um Ermessensentscheidungen, sondern um gebundene Entscheidungen.
Die Fristen der §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs. 3 SGB X sind gewahrt. Die Beklagte hat die Jahresfrist der §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten, da sie innerhalb eines Jahres nach der Anhörung des Klägers den Bescheid vom 02.01.2008 erlassen hat. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten den Betrag von 510,00 EUR nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Die Erstattungsforderung ist nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht zu mindern, da die Aufhebungsentscheidung nicht Kosten der Unterkunft und Heizung betrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines Betrages von 510,00 EUR.
Seit dem 01.01.2005 bezieht der am 00.00.1972 geborene Kläger ununterbrochen Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger wohnt in dem Haus seiner Eltern, die Altersrenten beziehen. Die Beklagte übernahm die anteiligen Heiz- und Stromkosten des Klägers als Leistungen nach § 22 SGB II.
Durch Bescheid vom 04.01.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 345,00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2006. Mit weiterem Bescheid vom 19.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2006 bewilligte die Beklagten dem Kläger Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 310,00 EUR mtl. für Zeit von 01.07. bis 31.12.2006.
Am 14.12.2006 beantragte der Kläger die Weitergewährung von Leistungen ab Januar 2007. In diesem Zusammenhang legte er eine Umsatzübersicht seines Girokontos für die Zeit vom 01.06. bis zum 14.12.2006 vor. Danach erfolgten in der Zeit vom 01.06. bis zum 14.12.2006 vier Bareinzahlungen auf das Konto, und zwar am 14.06.2006 in Höhe von 200,00 EUR, am17.08.2006 in Höhe von 100,00 EUR, am 26.09.2006 in Höhe von 120,00 EUR und am 07.11.2006 in Höhe von 210,00 EUR.
Laut Gesprächsvermerk der Mitarbeiterin der Beklagten Frau L vom 05.01.2007 gab der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache an, dass es sich bei den Einzahlungen um Unterstützungsleistungen seiner Eltern handele. Mit Schreiben vom 08.01.2007, abgesandt am 09.01.2007, hörte die Beklagte den Kläger hinsichtlich der beabsichtigen Aufhebung der Bewilligungsbescheide und Rückforderung von Leistungen wegen des Erhalts von Unterstützungsleistungen durch seine Eltern nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an. Daraufhin teilte der Kläger mit, dass es sich bei den Einzahlungen seiner Eltern nicht um Schenkungen, sondern um Darlehen handele, die er zurückzahlen müsse. Die Darlehen seien zur Deckung seines Kontos gewährt worden, um den Anfall von Verzugszinsen zu vermeiden. Die Darlehen seien zinsfrei gewährt worden, jedoch sei er zur Rückzahlung verpflichtet. Die Darlehensverträge seien jeweils mündlich unmittelbar vor der Einzahlung der Beträge geschlossen worden. Sie hätten dazu gedient, Kontorückstände auszugleichen.
Durch Bescheid vom 02.01.2008 hob die Beklagte den Bescheid vom 04.01.2006 für den Zeitraum vom 01.06. bis 30.06.2006 sowie den Bescheid vom 19.06.2006 für den Zeitraum vom 01.08. bis 30.09.2006 und vom 01.11. bis 30.11.2006 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X wegen geänderter Einkommensverhältnisse auf und forderte nach § 50 Abs. 1 SGB X einen Betrag von 510,00 EUR zurück. Sie verfügte, dass zur Erstattung der Überzahlung nach § 50 SGB X ab März 2008 monatlich ein Betrag in Höhe von 103,50 EUR einbehalten wird.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreis N durch Widerspruchsbescheid vom 17.06.2008 als unbegründet zurück.
Im einstweiligen Rechtschutzverfahren vor dem Sozialgericht Detmold nach § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), S 11 AS 54/06 ER, gab der Kläger in der eidesstattlichen Versicherung vom 25.02.2008 an, dass die vier Bareinzahlungen von Eltern als zinslose Darlehen auf unbestimmte Laufzeit gegeben worden seien. Seine Eltern hätten ihm diese Gelder nicht geschenkt. Er sei verpflichtet, diese Gelder nach besten Kräften an zurückzuzahlen. Die Darlehen seien jeweils dafür verwandt worden, sein Konto auszugleichen, um Kontoüberziehungskosten zu vermeiden.
Am 16.07.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, dass er die einzelnen Beträge als Darlehen auf unbestimmte Zeit und zur Rückzahlung nach Kräften seitens seiner Eltern erhalten habe. Es habe sich um keine Schenkungen gehandelt. Die Rückzahlung der Darlehen sei ihm nicht erlassen worden. Eine feste Auferlegung von Rückzahlungsverpflichtungen dem Datum und der Höhe nach wäre auch unrealistisch gewesen. Dem stehe aber keinesfalls entgegen, dass er im Falle einer Einkommensverbesserung durch eine Erwerbsaufnahme die Darlehen in einer Summe oder in Raten zurückzahle. Es entspreche den normalen Lebensumständen, dass im Angehörigenbereich, in dem ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis zwischen den Darlehensparteien bestehe, über die hier in Rede stehenden geringen Darlehenssummen kein schriftlicher Darlehensvertrag geschlossen werde. Nach seinen Stellungnahmen vom 17.01.2007 und 15.06.2007 habe er weiterhin darauf vertraut, dass sich die Angelegenheit ordnungsgemäß geklärt hätte und er keine finanziellen Nachteile zu befürchten habe. Die Einzahlungen habe er jeweils zur Deckung seines Kontos verwendet, die von der Beklagten erhaltenen Leistungen seien bereits seit langem verbraucht. Bei ihm bestehe ein Vertrauenstatbestand. Außerdem sei bei Erlass des Aufhebungsbescheides die Jahresfrist abgelaufen gewesen. Zudem seien die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 43 SGB II nicht gegeben gewesen. Im Erörterungstermin am 17.06.2009 hat der Kläger erklärt, dass er die Bareinzahlung am 07.11.2006 für eine Autoreparatur benötigt habe. Er habe Reifen bestellt, die er in einer Werkstatt habe auswuchten und aufziehen lassen. Die Reifen habe er am 06.11.2006 durch einen Überweisungsauftrag bezahlt. Die Werkstattkosten habe er bar bezahlt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 02.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2008 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Erörterungstermin vom 17.06.2009 hat das Sozialgericht Detmold die Eltern des Klägers als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.06.2009 Bezug genommen.
Durch Urteil vom 19.08.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen Es hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 04.01.2006 und vom 16.06.2006 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gegeben seien. Bei den Bareinzahlungen der Eltern auf das Konto des Klägers habe es sich um einmalige Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II gehandelt. Die Zahlungen seien in Form eines Privatdarlehens gewährt worden, wobei zwischen dem Kläger und seinen Eltern keine konkreten Rückzahlungsmodalitäten, sondern eine Rückzahlung der Darlehen - abhängig von der finanziellen Situation des Klägers - vereinbart worden sei. Der Einkommenszufluss durch darlehensweise gewährte Mittel stelle für einen Leistungsempfänger eine tatsächlich zur Verfügung stehende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II dar unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger möglicherweise zur Rückzahlung verpflichtet sei. Im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise könne sich eine andere Bewertung in solchen Fällen ergeben, in denen sich die Rückzahlungspflicht auch tatsächlich unmittelbar auf die finanzielle Situation des Leistungsempfängers auswirke, etwa weil er zur unverzüglichen ratenweisen Tilgung des Darlehens verpflichtet sei und dieser Verpflichtung auch nachkomme. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auf die weiteren Gründe wird Bezug genommen.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 21.09.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.10.2009 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. Er trägt vor, dass unter Beachtung der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.12.2008, L 7 AS 62/08 - das Sozialgericht zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass die mit einer Rückzahlungsverpflichtung belegten zinslosen Darlehen seiner Eltern nicht als Einkommen zu qualifizierende bedarfsmindernde Einnahme zu berücksichtigen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.08.2009 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
In der mündlichen Verhandlung am 08.02.2010 hat die Beklagte den Bescheid vom 02.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2008 insoweit aufgehoben als in ihm eine Aufrechnung erklärt worden ist. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Eltern des Klägers als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.02.2010 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Detmold, S 11 AS 54/08 ER, Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (I), aber unbegründet (II).
I. Die Berufung ist statthaft, da das Sozialgericht die Berfung zugelassen hat. Der Senat ist an die Zulassung der Berufung gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).
Richtige Beklagte ist die Stadt Q. Sie ist Rechtsträgerin der Leistungen nach dem SGB II. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.V.m. § 5 Abs. 2 u. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW i.d.F. vom 16.12.2004, GVBl NRW 821 und § 5 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW i.d.F. vom 14.07.1994, GVBl NRW 646) hat der Kreis N durch § 1 der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Kreis Minden-Lübbecke vom 13.12.2004 (Durchführungssatzung SGB II) der kreisangehörigen Stadt Q die Durchführung der ihm als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende obliegenden Aufgaben, die in §§ 4 und 5 der Satzung näher bezeichnet sind, im eigenen Namen übertragen. Bei der Durchführung der Aufgaben nach § 4 und § 5 der Durchführungssatzung SGB II wird die Stadt Q mithin für den Kreis N tätig. Nach § 5 der Durchführungssatzung SGB II umfasst die Übertragung der Aufgaben nach § 1 die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung von Verwaltungsakten nach den Vorschriften des SGB X sowie die Geltungmachung und Durchsetzung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen im Sinne des SGB X. Damit ist die Stadt Porta Westfalica gegenüber dem Kläger im Außenverhältnis materiell zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden betreffend die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nach den Vorschriften des SGB X sowie zur Geltendmachung und Durchsetzung von Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X berechtigt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 56/06 R -; LSG NW, Urteil vom 22.08.2006 - L 1 AS 5/06).
Das Passivrubrum ist nicht zu ändern. Der Bürgermeister der Stadt Q ist nicht der richtige Beklagte. Er ist als Behörde nicht prozessführungsbefugt für seine Rechtsträgerin, die Stadt Q, die in sozialgerichtlichen Verfahren betreffend die Ansprüche nach dem SGB II und deren Rückabwicklung nach §§ 4, 5 Durchführungssatzung SGB II zumindest passivlegitimiert ist. Unter Prozessführungsbefugnis ist das Recht verstehen, über das behauptete Recht einen Prozess als richtiger Beteiligter im eigenen Namen zu führen, ohne dass eine (eigene) materiell-rechtliche Beziehung zum Streitgegenstand vorzuliegen braucht (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., vor § 50 Rn 18). Fallen die Aktiv- oder Passivlegitimation und Prozessführungsbefugnis auseinander, liegt ein Fall der Prozessstandschaft vor, bei der ein anderer als der Inhaber des Rechts im eigenen Namen am Prozess beteiligt ist. Die Frage nach der Prozessstandschaft ist insbesondere bei der Bestimmung des persönlichen Umfangs der Rechtskraft einer Entscheidung nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG relevant, wonach die Rechtskraft eines Urteils grundsätzlich nur die Beteiligten bzw. ihre Rechtsnachfolger bindet. Nur wenn ein Verfahren zulässigerweise in Prozessstandschaft betrieben wird, wirkt das Urteil ohne weiteres gegen einen Rechtsträger, der nicht am Verfahren beteiligt gewesen ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 141 Rn 18).
Die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen, zu denen auch der Bürgermeister einer Kommune zählt, sind nach § 70 Nr. 3 SGG i.V.m. § 3 Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzs im Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGG) vom 08.12.1973 (GVBl NRW 412, aufgehoben mit Wirkung zum 31.12.2010 durch Art. 2 Ziffer 29 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) vom 26.01.2010, GVBl NRW 30) grundsätzlich fähig, im sozialgerichtlichen Verfahren als Beteiligte aufzutreten. Aus der Beteiligtenfähigkeit einer Behörde im sozialgerichtlichen Verfahren folgt aber nicht zwangsläufig deren Prozessführungsbefugnis für ihren Rechtsträger. Bei der Beteiligtenfähigkeit und der Prozessführungsbefugnis, insbesondere im Fall der Prozessstandschaft, handelt es sich um zwei verschiedene Prozessvoraussetzungen, deren Vorliegen getrennt geprüft werden muss.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer gewillkürten Prozessstandschaft des Bürgermeisters für die Stadt Q liegen nicht vor. Ebenso ist eine gesetzliche Prozessstandschaft des Bürgermeisters nicht gegeben. Der Senat folgt nicht der vom 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) vertretenen Auffassung, dass der Bundesgesetzgeber im SGG unausgesprochen vorausgesetzt hat, dass dann, wenn das Landesrecht eine Beteiligtenfähigkeit der Behörde anordnet, zwangsläufig diese Behörde auch für ihren Rechtsträger prozessführungsbefugt ist und damit im Fall der Anordnung der Beteiligtenfähigkeit der Behörde durch den Landesgesetzgeber ausschließlich die Behörde und nicht der Rechtsträger richtiger Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R - Rn 14 m.w.N.; ebenso anscheinend der 1. Senat des Bundessozialgerichts für den Fall der isolierten und kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 SGG: Urteil vom 17.06.2008 - B 1 KR 30/07 R - ohne nähere Begründung; a. A. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 56/06 R -, der ohne nähere Begründung eine Kommune des Landes Nordrhein-Westfalen als Beklagte bezeichnet und keinen Anlass für eine Rubrumsberichtigung gesehen hat; BSG, Urteil vom 23.04.2009 - B 9 SB 3/08 R -, wonach der Rechtsträger wie auch die Behörde, die in seinem Namen handelt, beteiligtenfähig sind). Nach dem eindeutigen Wortlaut beschränkt sich der Regelungsgehalt des § 70 SGG, der inhaltlich identisch mit der Bestimmung der Beteiligtenfähigkeit von Behörden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 61 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -) ist, auf die Festlegung, wer im sozialgerichtliche Verfahren die Fähigkeit besitzt, als Beteiligter aufzutreten. Eine erweiternde Auslegung des § 70 Nr. 3 SGG dahingehend, dass mit der Anordnung der Beteiligtenfähigkeit von Behörden durch den Landesgesetzgeber nach dem SGG auch deren Prozessführungsbefugnis für ihren Rechtsträger verbunden ist, escheint auch aus systematischen, teologischen und historischen Gründen nicht geboten. Bei der Beteiligtenfähigkeit und der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um zwei verschiedene Prozessvoraussetzungen. Aus der Beteiligtenfähigkeit folgt insbesondere im Fall der Prozessstandschaft nicht zwangsläufig die Prozessführungsbefugnis eines Beteiligten, sondern deren Vorliegen ist getrennt zu prüfen. Im Gegensatz zum finanzgerichtlichen Verfahren, in dem die Prozessstandschaft der Finanzbehörden für den Rechtsträger vom Bundesgesetzgeber grundsätzlich festgelegt wurde (§ 63 FGO), bzw. zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem der Bundesgesetzgeber die Befugnis des Landesgesetzgebers zur Anordnung der Prozessführungsbefugnis von Behörden auf bestimmte Verfahrensarten beschränkt hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 28.08.2002 - 9 VR 11/02 - und - 5 C 25/01-, wonach eine Behörde, die nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO verklagt werden kann, in Prozessstandschaft für das Land handelt), enthält das SGG keine Bestimmung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine beteiligtenfähige Behörde für ihren Rechtsträger als Prozessstandschafter im Verfahren auftreten kann. Soweit der 8. Senat des SG aus der Bestimmung des § 70 Nr.3 SGG und dem Fehlen von Bestimmungen über die Prozessführungsbefugnis von Behörden im SGG folgert, dass eine gesetzliche Prozessstandschaft der Behörden vom Bundesgesetzgeber angenommen worden ist, hat dieser (unterstellte) Wille des Bundesgesetzgebers im SGG keinen Niederschlag gefunden, obwohl insbesondere im Hinblick auf die Festlegung des persönlichen Umfangs der Rechtskraft von Entscheidungen die Annahme einer gesetzlichen Prozessstandschaft einer eindeutigen Regelung bedarf. Aus dem Fehlen von Bestimmungen über die Prozessführungsbefugnis von beteiligtenfähigen Behörden im SGG lässt sich lediglich ableiten, dass es dem Gesetzgeber des Bundes wie auch eines Landes freisteht, die Prozessführungsbefugnis einer beteiligtenfähigen Behörde im sozialgerichtlichen Verfahren zu regeln. Dies entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers, wonach es den Ländern überlassen bleiben sollte, an Stelle juristischer Personen, deren Organe einen Verwaltungsakt erlassen haben, auch Behörden als solche am Verfahren teilnehmen zu lassen (Drucksache Nr. 4357 Seite 25). Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen hat zwar in § 3 AG-SGG die Beteiligtenfähigkeit von Landesbehörden im sozialgerichtlichen Verfahren geregelt, jedoch keine Bestimmung im Hinblick auf die Prozessführungsbefugnis getroffen. Auch aus § 63 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GVBl NRW 666) lässt sich eine Prozessführungsbefugnis des Bürgermeisters als Behörde für die Kommune nicht ableiten, da in § 63 GO nur die gesetzliche Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister, nicht aber die Befugnis des Bürgermeisters im eigenen Namen für die Kommune in einem Verfahren aufzutreten, normiert ist. Auch im AG-SGB II NW ist eine Prozessführungsbefugnis der Behörden für die Rechträger nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht geregelt, so dass der Bürgermeister der Stadt Q im vorliegenden Fall nicht prozessführungsbefugt ist.
Die Stadt Q wird als Delegationsnehmerin im Gerichtsverfahren durch den Kreis N nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 8 Satz 1 der Durchführungssatzung SGB II vertreten. Gesetzlicher Vertreter des Kreises N ist nach § 42 Buchst. e KrO NRW der Landrat (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.209 - B 9 SB 3/08 R).
II. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen. Der Kläger ist nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 02.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2008, in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 08.02.2010, ist rechtmäßig.
Durch den angefochtenen Bescheid hat die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 04.01.2006 teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit für den Monat Juni 2006 in Höhe von 170,00 EUR sowie den Bewilligungsbescheid vom 19.06.2006 für die Monate August 2006 in Höhe von 70,00 EUR, für September 2006 in Höhe von 90,00 EUR sowie für November in Höhe von 180,00 EUR aufgehoben.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
Zum Erlass des Aufhebungsbescheides vom 02.01.2008 ist die Beklagte nach § 5 der Durchführungssatzung SGB II sachlich legitimiert gewesen. Der Kreis N hat den Widerspruchsbescheid vom 17.06.2008 als sachlich zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.V.m. §§ 1, 5 Abs. 3 AG-SGB II, § 8 Durchführungssatzung SGB II erlassen.
Der angefochtene Bescheid vom 02.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2008 ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB X. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 29.01.1997 - 11 RAr 43/96). Dabei kommt es bei der gebotenen Auslegung der Bescheide nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Empfänger selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen muss (BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R). Aus dem Verfügungssatz muss für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden. Zudem kann auf ihm beigefügte Unterlagen und Anlagen, aber auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R -; Urteil vom 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 -; Urteil vom 15.05.2002 - B 6 KA 25/01 R -; BSG, Urteil vom 20.04.2006 - B 7 AL 58/03 R ). Unbestimmt i.S. von § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten. Aus dem Aufhebungsbescheid vom 02.01.2008 ergibt sich hinreichend bestimmt, welche Bewilligungsbescheide – die Bescheide vom 04.01.2006 und vom 19.06.2006 -, welche Leistungen - Regelleistung nach § 20 SGB II - , für welche Zeiträume - 01.06 bis 30.06.2006, 01.08 bis 30.09.2006, 01.11 bis 31.11.2006 - und in welchem Umfang - im Juni 2006 um 170,00 EUR, im August um 70,00 EUR, im September 2006 um 90,00 EUR und im November 2006 um 180,00 EUR - teilweise aufgehoben werden. Da in den Bewilligungsbescheiden vom 04.01.2006 und vom 19.06.2006 ausschließlich die Gewährung einer Regelleistung nach § 20 SGB II an den Kläger geregelt ist, ist eindeutig, welche bewilligten Leistungen nach dem SGB II durch den angefochtnen Bescheid aufgehoben werden. Dies gilt auch für den Umfang der verfügten Aufhebung. Im Verfügungssatz wird zwar nur der Gesamtbetrag der Erstattungsforderung von 510,00 EUR genannt. Jedoch ergibt sich aus den dem Bescheid beigefügten Anlagen über die Bedarfsberechnung für die Monate Juni, August, September und November 2006 unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers, auf die in der Bescheidbegründung ausdrücklich Bezug genommen wird, hinreichend bestimmt der Umfang der Aufhebungen für die einzelnen Monate.
Der Kläger ist zum Wegfall bzw. zur Minderung seines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II wegen der Anrechnung der Unterstützungsleistungen seiner Eltern als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II nach § 24 SGB X angehört worden.
Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtmäßig. Die Beklagte ist berechtigt gewesen, die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Monate Juni, August, September und November 2006, also mit Wirkung für die Vergangenheit, teilweise aufzuheben.
Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 04.01.2006 und vom 19.06.2006 wegen der Anrechnung von Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Monate Juni, August, September und November 2006 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des Gesetzbuches anzurechnen sind, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Bei den Bewilligungsbescheiden vom 04.01.2006 und vom 19.06.2006 handelt es sich um Dauerverwaltungsakte.
Nach Erlass der beiden Bewilligungsbescheide ist in den Verhältnissen betreffend die Monate Juni, August, September und November 2006 durch den monatlichen Zufluss von Zuwendungen der Eltern eine wesentliche Änderung i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Die Bareinzahlungen der Eltern auf das Konto des Klägers in den Monaten Juni, August, September und November 2006 sind als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II auf den Hilfebedarf des Klägers nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II anzurechnen. Bei diesen Bareinzahlungen handelt es sich weder um privilegiertes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II noch greifen die Vorschriften der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der hier anwendbaren Fassung der ersten Verordnung zur Änderung der Alg II-V vom 22.8.2005 (BGBl I, 2499) zu Gunsten des Klägers ein. Es handelt sich weder um einmalige Einnahmen von weniger als 50,00 EUR nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V noch um zweckbestimmte Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V. Vielmehr stellen die Zuwendungen sonstiges Einkommen im Sinne von § 2b Alg II-V dar, auf das die Vorschrift des § 2 Alg II-V entsprechend anzuwenden ist. Denn es handelt sich um Einnahmen in Geld i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, die nicht aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, sondern aus Zuwendungen Dritter stammen. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen Geldzuflüsse aus einem Darlehen als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu werten sind (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.07.2008 - L 13 AS 97/08 ER, Brühl in LPK-SGB II, § 11 Rn 24, wonach Darlehen, die zur Unterhaltsdeckung verwendet werden können, berücksichtigungsfähige Einkommen darstellen; LSG NRW, Urteil vom 11.12.2008 - L 7 AS 62/08 -; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 11 Rn 29; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rn 42e, wonach Mittel aus einem Darlehen nicht als Einkommen anzusehen sind, es sei denn, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung (rechtlich oder faktisch) entfällt).
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass es sich bei den vier Bareinzahlungen der Eltern nicht um Zuflüsse aus Darlehen, sondern um (verschleierte) Schenkungen handelt. Die Beweisaufnahme hat nicht erbracht, dass zwischen den Eltern und dem Kläger Darlehensverträge geschlossen worden sind. Zwar hat sich der Kläger nach Erhalt des Anhörungsschreibens nach § 24 SGB X durchgehend im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren dahingehend eingelassen, dass es sich bei den Bareinzahlungen um Zuflüsse aus zinslosen Darlehen gehandelt habe, die er an seine Eltern zurückzuzahlen müsse. Jedoch lässt sich die Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung zwischen dem Kläger und seinen Eltern, die für die Annahme eines Darlehensvertrags nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wesentlich ist (siehe zur Abgrenzung eines Darlehensvertrages zu andere Vertragstypen: Weidenhoff in Palandt, BGB, 69. Aufl., Vorb. v. § 488 Rn 6, § 488 Rn 12 ff), nicht feststellen. Schon die Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren und einstweiligen Rechtschutzverfahren begründen erhebliche Zweifel an einer vertraglichen Absprache über die Pflicht zur Rückzahlung der von den Eltern zur Verfügung gestellten Geldbeträge in Höhe von insgesamt 630,00 EUR in den Monaten Juni bis November 2006. Zum einen hat die Mitarbeiterin der Beklagten die ersten mündlichen Angaben des Klägers am 05.01.2007 zur Herkunft der vier Bareinzahlungen dahingehend verstanden, dass es sich um Unterstützungsleistungen seiner Eltern handele. Erst nach Erhalt des Anhörungsschreibens, betreffend die Anrechnung der Bareinzahlungen als Einkommen auf die bewilligte Regelleistung, hat der Kläger vorgetragen, dass es sich um zinslose Darlehen seiner Eltern zwecks Ausgleichs von Sollständen auf seinem Girokonto gehandelt habe. Diese Angaben hat er in der eidesstattlichen Versicherung vom 25.02.2008 dahingehend präzisiert, dass die Laufzeit des Darlehens unbestimmt gewesen sei und er zur "Rückzahlung nach besten Kräften" verpflichtet sei. Die Angaben des Klägers über wiederholte (4) mündliche Vereinbarungen von Darlehen seitens der Eltern ohne Vereinbarung einer Verzinsung, eines konkreten Zeitpunkts der Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung, der Tilgungsbedingungen verbunden mit dem Fehlen einer konkreten Aussicht auf Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse, z. B. durch eine Arbeitsaufnahme, sprechen gegen einen ernsthaften Willen des Klägers und seiner Eltern, Darlehensverträge abzuschließen. Diese Zweifel sind durch die Einlassungen des Klägers im Gerichtsverfahren noch verstärkt worden. Der Kläger hat gegenüber dem Sozialgericht bestätigt, dass keine konkrete Vereinbarung über die Rückzahlungsmodalitäten zwischen ihm und seinen Eltern getroffen worden ist, sondern die Rückzahlung von einem insbesondere in Hinblick auf die seit dem Jahr 2002 bestehende Arbeitslosigkeit des Klägers, mehr als ungewissen Ereignis, der Erzielung von Einkommen abhängig sein sollte. Des weiteren hat er im Gerichtsverfahren erstmals vorgetragen, dass die Bareinzahlungen seiner Eltern dazu gedient haben, Aufwendungen, die er für das von ihm überwiegend genutzte Auto seiner Mutter getätigt hatte, zu erstatten. Dabei haben weder der Kläger noch seine Eltern für den Senat nachvollziehbar darlegen können, aus welchem Grund die Eltern dem Kläger die von ihm im Jahr 2006 getätigten Aufwendungen für das Auto seiner Mutter, das fast ausschließlich vom Kläger unentgeltlich genutzt wurde, wobei die Eltern die Kraftfahrzeugsteuer und die Beiträge zur Kraftfahrzeugversicherung getragen haben, mit der Auflage der Rückzahlung in der Zukunft erstattet haben. Der vom Kläger und seinen Eltern im Gerichtsverfahren angebene wirtschaftliche Hintergrund der Darlehensgewährung ist nicht plausibel, auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers im Verwaltungsverfahren, dass die Darlehen zum Ausgleich von Sollständen auf dem Konto gedient hätten. Es ist nicht erkennbar, dass die Ausgaben des Klägers für das Auto zu entsprechenden Sollständen des Kontos geführt haben. In den Kontoauszügen ist unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers lediglich eine Abbuchung am 06.11.2006 über 103,76 EUR "E AG" dokumentiert, die im Zusammenhang mit Kosten für das Auto - den Kauf von Reifen - steht. Auch die in der Zeit vom 01.06. bis zum 30.11.2009 getätigten Barabhebungen vom Konto des Klägers in Höhe von insgesamt 260,00 EUR - Abhebung von 70,00 EUR am 17.06.2006, von 50,00 EUR am 21.06.2006, von 50,00 EUR am 18.07.2006, von 20,00 EUR am 04.08.2006, von 20,00 EUR am 06.09.2006, von 30,00 EUR am 03.10.2006, von 20,00 EUR am 22.11.2006 -, die wesentlich geringer als die behaupteten Darlehensbeträge von insgesamt 630,00 EUR sind, lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass Barzahlungen des Klägers für das Auto seiner Mutter, die er durch Barabhebungen vom Konto finanziert hat, ursächlich für die Sollstände gewesen sind. Die Eltern haben zwar die Angaben des Klägers über die Gewährung von zinslosen Darlehen auf unbestimmte Zeit mit der Verpflichtung, im Fall der Arbeitsaufnahme die Darlehen zurückzuzahlen, bestätigt. Der Senat hält diese Angaben aber nicht für glaubhaft. Zwar kann die Gewährung von Darlehen mündlich vereinbart werden, jedoch hat der Zeuge S, der Vater des Klägers, als Darlehensgeber gegenüber den Senat eingeräumt, dass er sich weder die Darlehensbeträge aufgeschrieben hat noch die konkrete Höhe der Darlehensschuld des Klägers angeben kann. Dies spricht gegen einen ernsthaften Willen der Eltern zur Rückforderung der auf das Konto des Klägers eingezahlten Beträge. Auch die Bekundungen der Zeugin S, der Mutter des Klägers, dass ihr Sohn ab 2007 keine Beträge mehr für das Auto ausgelegt habe, sondern sie dem Kläger die benötigten Geldbeträge vorgestreckt habe, ohne mit ihm eine Rückzahlungsverpflichtung zu vereinbaren, begründen erhebliche Zweifel an den Bekundungen der Zeugin hinsichtlich des Inhalts der Vereinbarungen mit ihrem Sohn im Jahr 2006. Auch auf mehrmaliges Nachfragen des Senats hat die Zeugin nicht plausibel darlegen können, aus welchem Grund ihr Sohn die von ihr bzw. ihrem Ehemann erstatteten Aufwendungen für ihr Auto im Jahr 2006 zurückzahlen soll, während sie die Aufwendungen für das Auto ab dem Jahr 2007 selbst trägt.
Die vier Bareinzahlungen der Eltern auf das Konto des Klägers unterfallen auch keiner der in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausdrücklich geregelten Ausnahmen von den zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder in Geldeswert, so dass sie nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen sind. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V ist von diesen Zuwendungen der Eltern in den Monaten Juni, August, September und November 2006 jeweils eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR abzuziehen. Nach Abzug der Versicherungspauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind die vier einmaligen Einnahmen entsprechend den Vorgaben der §§ 2b, 2 Abs 3 Satz 1 Alg II-V zu verteilen. Danach sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. In Hinblick auf die Höhe der einmaligen Einnahmen hat die Beklagte zutreffend von einer Aufteilung auf mehrere Monate nach § 2 Abs. 3 Satz 4 Alg II-V abgesehen. Demnach mindert sich der Anspruch des Klägers auf die Regelleistung nach § 20 SGB II wegen der Berücksichtigung von Einkommen für den Juni 2006 um 170,00 EUR, für August 2006 um 70,00 EUR, für September 2006 um 90,00 EUR sowie für November um 180,00 EUR nach §§ 11 Abs. 1, 19 Satz 2 SGB II und liegen daher die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor.
Der Aufhebungsbescheid ist nicht ermessensfehlerhaft. Bei den Entscheidungen über die Aufhebungen von Leistungen nach dem SGB II nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X - wie im vorliegenden Fall - handelt es sich nach §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht um Ermessensentscheidungen, sondern um gebundene Entscheidungen.
Die Fristen der §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs. 3 SGB X sind gewahrt. Die Beklagte hat die Jahresfrist der §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten, da sie innerhalb eines Jahres nach der Anhörung des Klägers den Bescheid vom 02.01.2008 erlassen hat. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten den Betrag von 510,00 EUR nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Die Erstattungsforderung ist nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht zu mindern, da die Aufhebungsentscheidung nicht Kosten der Unterkunft und Heizung betrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
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