Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 84/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 B 159/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.07.2008 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Düsseldorf streitig.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Die Antragsteller des zu Grunde liegenden Eilverfahrens (nachfolgend Antragsteller) standen bei der Antragsgegnerin des Ursprungsverfahrens (nachfolgend Antragsgegnerin) im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Am 03.01.2008 wandten sich die Antragsteller mit einem Folgeantrag an die Antragsgegnerin. Nachdem die Antragsgegnerin auch auf weitere Vorsprachen der Antragsteller hin keine Leistungen bewilligte, bestellte sich der Beschwerdeführer für die Antragsteller und forderte die Antragsgegnerin mit Anwaltsschriftsätzen vom 27.03.2008 und 12.04.2008 erfolglos auf, den Antragstellern die ihnen zustehenden Grundsicherungsleistungen zu gewähren.
Am 24.04.2008 beantragte der Beschwerdeführer im Namen der Antragsteller beim Sozialgericht Düsseldorf, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern auf ihren Folgeantrag hin Grundsicherungsleistungen zu gewähren.
Bereits mit Datum vom 22.04.2008 hatte die Antragsgegnerin einen Bewilligungsbescheid erlassen, in dem sie den Antragstellern weiterhin Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 bewilligte. Von diesem Bescheid erhielt der Beschwerdeführer allerdings erst am 28.04.2008 durch die Antragsteller Kenntnis, da eine Zustellung unmittelbar an den Bevollmächtigten unterblieben war.
Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer im Namen der Antragsteller das gerichtliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 09.05.2008 für erledigt.
Mit Beschluss vom 09.06.2008 gewährte das Sozialgericht den Antragstellern rückwirkend ratenfreie Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren.
Bereits mit Schriftsatz vom 26.05.2008 hatte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Kosten und Gebühren beantragt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 200,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
19 v.H. Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 70,30 Euro
Endsumme: 440,30 Euro
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts entsprach diesem Antrag nur teilweise. Da der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren für die Antragsteller aufgetreten sei, ergebe sich die Verfahrensgebühr nicht aus Nr. 3102 VV RVG, sondern aus Nr. 3103 VV RVG. Der Höhe nach sei die Gebühr in der Mitte zwischen der Mindestgebühr von 20 EUR und der Mittelgebühr von 170 EUR anzusetzen und betrage daher 95 EUR. Die geltend gemachte fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG könne nicht anerkannt werden, da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. Über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehend berücksichtigte der Urkundsbeamte zusätzlich eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG, da der Beschwerdeführer in derselben Angelegenheit für mehrere Personen tätig gewesen sei.
Zusammenfassend setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die im Rahmen der Prozesskostenhilfe dem Beschwerdeführer zu gewährenden Vergütung am 20.06.2008 wie folgt fest:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 95,00 Euro
Erhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG 28,50 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
19 v.H. Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 27,27 Euro
Endsumme: 170,77 Euro
Gegen die Gebührenfestsetzung legte der Beschwerdeführer am 02.07.2008 gegenüber dem Sozialgericht Erinnerung ein. Die Verfahrensgebühr sei antragsgemäß nach Nr. 3102 VV RVG festzusetzen. Es handele sich bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des § 86 b SGG um ein kostenrechtlich von der Hauptsache zu unterscheidendes eigenständiges Verfahren, da der Rechtsanwalt abweichend von der Hauptsache bezüglich der an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung vorzutragen habe. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsteller sei auch die Höhe der Gebühr nicht zu beanstanden. Auch die fiktive Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG sei zu berücksichtigen. Bei Beendigung eines Rechtsstreits durch angenommenes Anerkenntnis falle die Terminsgebühr unabhängig davon an, ob für das Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben gewesen sei.
Mit Beschluss vom 20.08.2008 wies das Sozialgericht die Erinnerung des Beschwerdeführers zurück. Die Verfahrensgebühr sei gemäß Nummer 3103 VV RVG festzusetzen gewesen, da diese Gebühren auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86 b Abs. 2 SGG anwendbar sei. Nach Sinn und Zweck der Regelung sei die Gebühr gem. Nr. 3103 VV RVG immer dann anzuwenden, wenn eine Tätigkeit des Bevollmächtigten im zeitlich früher gelegenen Widerspruchsverfahren vorgelegen habe. Denn die Vorschrift trage dem Umstand Rechnung, dass eine Tätigkeit im vorausgegangenen Widerspruchsverfahren zu einer erheblichen Reduzierung des Aufwands führe, was gleichermaßen für Klageverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelte. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche Begründung des Anordnungsgrunds trete im Verhältnis zur Bedeutung des Anordnungsanspruchs zurück, so dass alleine dies die Zugrundelegung einer Gebühr gem. Nr. 3102 VV RVG nicht rechtfertige. Bezüglich der Gebührenhöhe habe der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu Recht festgestellt, dass eine solche nur deutlich unterhalb der Mittelgebühr anzuerkennen sei. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien erheblich unterdurchschnittlich gewesen. Der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzte Kostenansatz zwischen der Mindest- und der Mittelgebühr in Höhe von 95 EUR sei angemessen. Eine fiktive Terminsgebühr gemäß Nummer 3106 VV RVG könne der Beschwerdeführer nicht verlangen, denn dieser Gebührentatbestand sei nur in Verfahren anwendbar, in denen die mündliche Verhandlung der Regelfall sei. Sinn und Zweck der fiktiven Terminsgebühr sei es, eine unnötige mündliche Verhandlung zu vermeiden.
Gegen den ihm am 26.08.2008 zugestellte Beschluss des Sozialgerichts hat der Beschwerdeführer am 28.08.2008 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Sozialgericht habe sich mit der von ihm zitierten Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt. So habe das LSG NRW in seinem Beschluss vom 26.04.2007 - L 7 B 36/07 AS - in einem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nach einem angenommenen Anerkenntnis klar zum Ausdruck gebracht, dass eine fiktive Terminsgebühr zu berücksichtigen sei.
Sinngemäß beantragt der Beschwerdeführer,
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.08.2008 aufzuheben und die von der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu zahlende Vergütung auf 440,30 EUR festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt ausweislich ihrer Beschwerdeerwiderung vom 05.12.2008,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen, hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
II. Das Landessozialgericht entscheidet über die Beschwerde gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 des RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den Senat.
Das Rubrum war von Amts wegen zu korrigieren. Antragsteller und Beschwerdeführer ist in Verfahren, die die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung betreffen, der Rechtsanwalt selbst. Antragsgegner und Beschwerdegegner ist die diesen Verfahren die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Die durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Partei ist am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, Rn 1-4.
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S.1 RVG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20.06.2008 mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.08.2008 zu Recht zurückgewiesen.
Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG liegt die Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung im billigen Ermessen des Anwalts. Ist die Gebühr allerdings von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Der Senat teilt die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung insoweit vorherrschende Auffassung, dass Unbilligkeit jedenfalls dann vorliegt, wenn die durch den Rechtsanwalt bestimmten Gebühren die nach Ansicht des Gerichts angemessenen Gebühren um mehr als 20% übersteigen (vgl. etwa LSG NRW, Beschluss vom 12.12.2008 - L 20 B 106/08 AS -; Beschluss vom 26.04.2007 - L 7 B 36/07 AS m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 15.07.2004 - L 6 B 25/04 SF).
Nach diesen Maßstäben erweist sich die seitens des Beschwerdeführers getroffene Bestimmung als unbillig und ist daher nicht verbindlich (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG).
Zur Überzeugung des Senats ergibt sich die Verfahrensgebühr vorliegend aus Nr. 3103 VV RVG, die Gebührenziffer 3102 VV RVG ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Die Gebührenziffer 3103 VV RVG greift stets dann, wenn eine Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren oder in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verfahren vorausgegangen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Verwaltungsverfahren auf Erlass des Bewilligungsbescheids über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab Januar 2008 leiteten die Antragsteller zunächst noch selbst in die Wege. Im weiteren Verlauf bestellte sich der Beschwerdeführer und wurde für die Antragsteller zunächst im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens durch Einreichung seiner Schriftsätze vom 27.03.2008 und 12.04.2008 tätig, bevor er am 24.04.2008 namens der Antragsteller einen gerichtlichen Eilantrag auf Gewährung der beantragten Leistungen stellte.
Der Anwendbarkeit der Gebührenziffer 3103 VV RVG steht zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht entgegen, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 86 b Abs. 2 SGG handelt (ebenso LSG NRW, Beschluss vom 12.12.2008 - L 20 B 106/08 AS -; Bayrisches LSG, Beschluss vom 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS KO -; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 28.02.2007 - L 1 B 467/06 SK -; a.A. SG Lüneburg, Beschluss vom 18.04.2007 - S 25 SF 34/06 -; SG Duisburg, Beschluss vom 15.05.2007 - S 7 AS 249/06 ER -; SG Frankfurt, Beschluss vom 31.07.2006 - S 20 SF 8/06 AY -; SG Oldenburg, Beschluss vom 15.12.2005 - S 10 SF 52/05 -; einschränkend wohl Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG-Kommentar, 18. Aufl. 2008, 3103 VV RVG, Rn. 4, der Nr. 3103 VV RVG im vorläufigen Rechtsschutz nur für anwendbar hält, wenn der Rechtsanwalt zuvor in einem behördlichen Eilverfahren gemäß § 86 a Abs. 3 SGG tätig war).
Weder der Wortlaut des Gebührentatbestandes noch dessen Sinn und Zweck gebieten eine einschränkende Auslegung dahingehend, Nr. 3103 VV RVG nicht auf einstweilige Rechtsschutzverfahren anzuwenden. In dem Gebührentatbestand wird ohne Einschränkung auf die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG Bezug genommen, die für Verfahren vor den Sozialgerichten gilt, in denen Betragsrahmengebühren entstehen. Zu den von Nr. 3102 VV RVG erfassten Verfahren vor dem Sozialgericht gehören auch einstweilige Rechtsschutzverfahren.
Insbesondere ist es zur Überzeugung des Senats auch nicht notwendig, dass ein vorausgegangenes Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist (offen gelassen vom Thüringischen LSG, Beschluss vom 06.03.2008 - L 6 B 198/07 SF -; ablehnend SG Marburg, Beschluss vom 16.06.2008 - S 8 AS 17/07 ER -) oder das Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren in ein Klageverfahren eingemündet sein muss. Für diese einschränkende Auslegung gibt der Wortlaut keinen Anhalt. Nr. 3103 VV RVG ist vielmehr immer dann anzuwenden, wenn eine Tätigkeit im zeitlich früheren Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren vorliegt. Die niedrigere Gebühr dieser Kostenziffer soll berücksichtigen, dass die frühere Tätigkeit die spätere Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren durchaus erleichtert und damit einen entsprechenden Aufwand erspart. Dieser Gesichtspunkt trifft nicht nur auf Klageverfahren, sondern auch auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu, und zwar auch auf solche nach § 86 b Abs. 2 SGG (vgl. Thüringischen LSG, Beschluss vom 06.03.2008 - L 6 B 198/07 SF- mit weiteren Nachweisen; für eine eingeschränkte Anwendbarkeit der Kostenziffer 3103 VV RVG nur bei vorläufigen Rechtschutzverfahren, in denen der Bevollmächtigte zuvor in einem behördlichen Eilverfahren nach § 86 a Abs. 3 SGG tätig war, wohl Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG-Kommentar, 18. Aufl. 2008, 3103 VV RVG, Rn. 4).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des LSG NRW vom 29.01.2008 - L 1 B 35/07 AS -. Wird Widerspruch erhoben und gleichzeitig Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gestellt, soll sich die Verfahrensgebühr nach VV 3102 RVG richten. In diesem Fall ist eine Tätigkeit indes nicht vorausgegangen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sich die Verfahrensgebühr auch nach Auffassung des 1. Senats des erkennenden LSG NRW ansonsten nach VV 3103 RVG richten dürfte.
Die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG ist nach § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bemessen. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, kann auch das Haftungsrisiko berücksichtigt werden.
Nach diesen Maßstäben erschiene der Ansatz einer Mittelgebühr, von der zunächst im sozialgerichtlichen Verfahren auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Regelfall auszugehen ist (LSG NRW vom 02.07.2008 - L 7 B 113/08 AS -), im konkreten Fall überhöht und unbillig. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren ebenso gering wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der auf Grundsicherungsleistungen angewiesenen Antragsteller. Ein besonderes Haftungsrisiko bestand nicht. Alleine die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsteller, auch unter Berücksichtigung einer anhängig gemachten Räumungsklage des Vermieters, vermag bei im Übrigen nur unterdurchschnittlich erfüllten Kriterien eine Mittelgebühr nicht zu rechtfertigen. Einen Widerspruch zum Beschluss des 7. Senats des LSG NRW vom 02.07.2008 - L 7 B 113/08 AS - sieht der erkennende Senat nicht. Denn der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers war vorliegend nicht nur im Vergleich zu anderen sozialgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen, sondern gerade auch im Vergleich zu anderen Verfahren nach dem SGB II deutlich unterdurchschnittlich. Auch bei Streitigkeiten nach dem SGB II ist die Schwierigkeit der Streitsache jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Vorliegend ist von einem Schwierigkeitsgrad auf sehr niedrigem Niveau auszugehen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Mittelgebühr nicht angemessen erscheint.
Zur Überzeugung des Senats ist die durch den Urkundsbeamten des Sozialgerichts zwischen Mindest- und Mittelgebühr festgesetzte Verfahrensgebühr angemessen. Der reguläre Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG beträgt 20,00 Euro bis 320,00 Euro. Unter Berücksichtigung einer Erhöhung von je 30 % der Mindest- und der Höchstgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG bei Vertretung von zwei Antragstellern beläuft sich der Gebührenrahmen vorliegend auf 26 Euro bis 416 Euro, die Mittelgebühr beträgt 221 Euro. Folglich beträgt die zwischen der Mindest- und der Mittelgebühr anzusetzende Gebühr entsprechend den im Ergebnis zutreffenden Berechnungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts 123,50 Euro.
Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 Ziff. 3 VV RVG kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen. Diese Gebühr entsteht in Verfahren vor den Sozialgerichten u.a., wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet, wobei die Anwendbarkeit dieser Gebührenziffer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes umstritten ist (bejahend u.a. LSG NRW, Beschluss vom 26.04.2007 - L 7 B 36/07 AS - und Beschluss vom 18.09.2008 - L 5 B 43/08 KR –; ablehnend Sächsisches LSG, Beschluss vom 07.02.2008 - L 6 B 33/08 AS-KO -).
Vorliegend fehlt es jedoch entgegen der Auffassung des Klägers bereits an einem angenommenen Anerkenntnis im Sinne der Kostennummer 3106 Ziff. 3 VV RVG. Das Anerkenntnis ist eine Prozesshandlung und muss den Anforderungen an diese genügen. Vor allem ist das Anerkenntnis gegenüber dem Gericht und nicht gegenüber dem Kläger oder Antragsteller abzugeben (Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 101, Rn. 21). Eine prozessuale Erklärung der Antragsgegnerin, wonach der Anspruch anerkannt werde, liegt ebenso wenig vor wie eine darauf bezogene Annahmeerklärung der Antragsteller. Alleine der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Ergebnis den begehrten Bescheid erlassen hat, ist weder die prozessuale Erklärung eines Anerkenntnisses noch einer solchen gleichzusetzen (vgl. SG Marburg, Beschluss vom 14.02.2008 - S 6 KR 72/07 -; SG Aachen, Beschluss vom 11.05.2007 - S 13 KR 29/06 -).
Es liegt vielmehr eine Antragsrücknahme vor. Mit Schriftsatz vom 08.05.2008 haben die Antragsteller den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. Da die Antragsgegnerin ihrerseits jedoch keine Erledigungserklärung abgegeben hat, wurde der Rechtsstreit auch nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet. Die einseitige Erledigungserklärung stellte sich bis zu dem am 02.01.2002 in Kraft getretenen 6. SGG-Änderungsgesetz je nach prozessualer Konstellation entweder als Klage- bzw. Antragsrücknahme oder als Annahme eines von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses dar (BSG Urteil vom 20.12.1995 - B 6 RKa 18/95 -). Die Erledigungserklärung hat im sozialgerichtlichen Verfahren nach wie vor jedenfalls dann keine eigenständige, insbesondere kostenrechtliche Bedeutung, wenn - wie hier - einer der Beteiligten zum Kreis der gemäß § 183 SGG Kostenprivilegierten gehört (BSG, Beschluss vom 29.12.2005 - B 7a AL 192/05 B -). Mangels einer entsprechenden prozessbeendenden Erklärung der Antragsgegnerin kommt hier im Ergebnis nur die Auslegung der einseitigen Erledigungserklärung der Antragsteller als Antragsrücknahme in Betracht. Für eine analoge Anwendung der Kostenvorschrift der Nr. 3106 VV RVG auf eine Antrags- oder Klagerücknahme besteht kein Raum, denn es fehlt an einer Regelungslücke (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 15.05.2008 - L 7 B 63/08 AS -, LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.07.2008 - L 6 B 93/07 -).
Die vom Beschwerdeführer beantragte Verzinsung des Vergütungsanspruch war nicht auszusprechen, da § 55 RVG nicht auf § 104 Abs 1 S 2 ZPO verweist (Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage 2007, § 55, Rn. 30; Sommerfeldt/Jahn, in: Beck scher Online-Kommentar, Stand: 01.11.2008, § 55, Rn. 47).
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 56 Abs. 2 S.1 i.V.m. § 33 Abs.4 S.3 RVG, 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Düsseldorf streitig.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Die Antragsteller des zu Grunde liegenden Eilverfahrens (nachfolgend Antragsteller) standen bei der Antragsgegnerin des Ursprungsverfahrens (nachfolgend Antragsgegnerin) im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Am 03.01.2008 wandten sich die Antragsteller mit einem Folgeantrag an die Antragsgegnerin. Nachdem die Antragsgegnerin auch auf weitere Vorsprachen der Antragsteller hin keine Leistungen bewilligte, bestellte sich der Beschwerdeführer für die Antragsteller und forderte die Antragsgegnerin mit Anwaltsschriftsätzen vom 27.03.2008 und 12.04.2008 erfolglos auf, den Antragstellern die ihnen zustehenden Grundsicherungsleistungen zu gewähren.
Am 24.04.2008 beantragte der Beschwerdeführer im Namen der Antragsteller beim Sozialgericht Düsseldorf, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern auf ihren Folgeantrag hin Grundsicherungsleistungen zu gewähren.
Bereits mit Datum vom 22.04.2008 hatte die Antragsgegnerin einen Bewilligungsbescheid erlassen, in dem sie den Antragstellern weiterhin Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 bewilligte. Von diesem Bescheid erhielt der Beschwerdeführer allerdings erst am 28.04.2008 durch die Antragsteller Kenntnis, da eine Zustellung unmittelbar an den Bevollmächtigten unterblieben war.
Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer im Namen der Antragsteller das gerichtliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 09.05.2008 für erledigt.
Mit Beschluss vom 09.06.2008 gewährte das Sozialgericht den Antragstellern rückwirkend ratenfreie Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren.
Bereits mit Schriftsatz vom 26.05.2008 hatte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Kosten und Gebühren beantragt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 200,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
19 v.H. Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 70,30 Euro
Endsumme: 440,30 Euro
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts entsprach diesem Antrag nur teilweise. Da der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren für die Antragsteller aufgetreten sei, ergebe sich die Verfahrensgebühr nicht aus Nr. 3102 VV RVG, sondern aus Nr. 3103 VV RVG. Der Höhe nach sei die Gebühr in der Mitte zwischen der Mindestgebühr von 20 EUR und der Mittelgebühr von 170 EUR anzusetzen und betrage daher 95 EUR. Die geltend gemachte fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG könne nicht anerkannt werden, da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. Über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehend berücksichtigte der Urkundsbeamte zusätzlich eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG, da der Beschwerdeführer in derselben Angelegenheit für mehrere Personen tätig gewesen sei.
Zusammenfassend setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die im Rahmen der Prozesskostenhilfe dem Beschwerdeführer zu gewährenden Vergütung am 20.06.2008 wie folgt fest:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 95,00 Euro
Erhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG 28,50 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
19 v.H. Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 27,27 Euro
Endsumme: 170,77 Euro
Gegen die Gebührenfestsetzung legte der Beschwerdeführer am 02.07.2008 gegenüber dem Sozialgericht Erinnerung ein. Die Verfahrensgebühr sei antragsgemäß nach Nr. 3102 VV RVG festzusetzen. Es handele sich bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des § 86 b SGG um ein kostenrechtlich von der Hauptsache zu unterscheidendes eigenständiges Verfahren, da der Rechtsanwalt abweichend von der Hauptsache bezüglich der an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung vorzutragen habe. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsteller sei auch die Höhe der Gebühr nicht zu beanstanden. Auch die fiktive Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG sei zu berücksichtigen. Bei Beendigung eines Rechtsstreits durch angenommenes Anerkenntnis falle die Terminsgebühr unabhängig davon an, ob für das Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben gewesen sei.
Mit Beschluss vom 20.08.2008 wies das Sozialgericht die Erinnerung des Beschwerdeführers zurück. Die Verfahrensgebühr sei gemäß Nummer 3103 VV RVG festzusetzen gewesen, da diese Gebühren auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86 b Abs. 2 SGG anwendbar sei. Nach Sinn und Zweck der Regelung sei die Gebühr gem. Nr. 3103 VV RVG immer dann anzuwenden, wenn eine Tätigkeit des Bevollmächtigten im zeitlich früher gelegenen Widerspruchsverfahren vorgelegen habe. Denn die Vorschrift trage dem Umstand Rechnung, dass eine Tätigkeit im vorausgegangenen Widerspruchsverfahren zu einer erheblichen Reduzierung des Aufwands führe, was gleichermaßen für Klageverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelte. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche Begründung des Anordnungsgrunds trete im Verhältnis zur Bedeutung des Anordnungsanspruchs zurück, so dass alleine dies die Zugrundelegung einer Gebühr gem. Nr. 3102 VV RVG nicht rechtfertige. Bezüglich der Gebührenhöhe habe der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu Recht festgestellt, dass eine solche nur deutlich unterhalb der Mittelgebühr anzuerkennen sei. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien erheblich unterdurchschnittlich gewesen. Der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzte Kostenansatz zwischen der Mindest- und der Mittelgebühr in Höhe von 95 EUR sei angemessen. Eine fiktive Terminsgebühr gemäß Nummer 3106 VV RVG könne der Beschwerdeführer nicht verlangen, denn dieser Gebührentatbestand sei nur in Verfahren anwendbar, in denen die mündliche Verhandlung der Regelfall sei. Sinn und Zweck der fiktiven Terminsgebühr sei es, eine unnötige mündliche Verhandlung zu vermeiden.
Gegen den ihm am 26.08.2008 zugestellte Beschluss des Sozialgerichts hat der Beschwerdeführer am 28.08.2008 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Sozialgericht habe sich mit der von ihm zitierten Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt. So habe das LSG NRW in seinem Beschluss vom 26.04.2007 - L 7 B 36/07 AS - in einem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nach einem angenommenen Anerkenntnis klar zum Ausdruck gebracht, dass eine fiktive Terminsgebühr zu berücksichtigen sei.
Sinngemäß beantragt der Beschwerdeführer,
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.08.2008 aufzuheben und die von der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu zahlende Vergütung auf 440,30 EUR festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt ausweislich ihrer Beschwerdeerwiderung vom 05.12.2008,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen, hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
II. Das Landessozialgericht entscheidet über die Beschwerde gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 des RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den Senat.
Das Rubrum war von Amts wegen zu korrigieren. Antragsteller und Beschwerdeführer ist in Verfahren, die die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung betreffen, der Rechtsanwalt selbst. Antragsgegner und Beschwerdegegner ist die diesen Verfahren die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Die durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Partei ist am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, Rn 1-4.
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S.1 RVG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20.06.2008 mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.08.2008 zu Recht zurückgewiesen.
Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG liegt die Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung im billigen Ermessen des Anwalts. Ist die Gebühr allerdings von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Der Senat teilt die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung insoweit vorherrschende Auffassung, dass Unbilligkeit jedenfalls dann vorliegt, wenn die durch den Rechtsanwalt bestimmten Gebühren die nach Ansicht des Gerichts angemessenen Gebühren um mehr als 20% übersteigen (vgl. etwa LSG NRW, Beschluss vom 12.12.2008 - L 20 B 106/08 AS -; Beschluss vom 26.04.2007 - L 7 B 36/07 AS m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 15.07.2004 - L 6 B 25/04 SF).
Nach diesen Maßstäben erweist sich die seitens des Beschwerdeführers getroffene Bestimmung als unbillig und ist daher nicht verbindlich (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG).
Zur Überzeugung des Senats ergibt sich die Verfahrensgebühr vorliegend aus Nr. 3103 VV RVG, die Gebührenziffer 3102 VV RVG ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Die Gebührenziffer 3103 VV RVG greift stets dann, wenn eine Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren oder in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verfahren vorausgegangen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Verwaltungsverfahren auf Erlass des Bewilligungsbescheids über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab Januar 2008 leiteten die Antragsteller zunächst noch selbst in die Wege. Im weiteren Verlauf bestellte sich der Beschwerdeführer und wurde für die Antragsteller zunächst im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens durch Einreichung seiner Schriftsätze vom 27.03.2008 und 12.04.2008 tätig, bevor er am 24.04.2008 namens der Antragsteller einen gerichtlichen Eilantrag auf Gewährung der beantragten Leistungen stellte.
Der Anwendbarkeit der Gebührenziffer 3103 VV RVG steht zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht entgegen, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 86 b Abs. 2 SGG handelt (ebenso LSG NRW, Beschluss vom 12.12.2008 - L 20 B 106/08 AS -; Bayrisches LSG, Beschluss vom 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS KO -; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 28.02.2007 - L 1 B 467/06 SK -; a.A. SG Lüneburg, Beschluss vom 18.04.2007 - S 25 SF 34/06 -; SG Duisburg, Beschluss vom 15.05.2007 - S 7 AS 249/06 ER -; SG Frankfurt, Beschluss vom 31.07.2006 - S 20 SF 8/06 AY -; SG Oldenburg, Beschluss vom 15.12.2005 - S 10 SF 52/05 -; einschränkend wohl Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG-Kommentar, 18. Aufl. 2008, 3103 VV RVG, Rn. 4, der Nr. 3103 VV RVG im vorläufigen Rechtsschutz nur für anwendbar hält, wenn der Rechtsanwalt zuvor in einem behördlichen Eilverfahren gemäß § 86 a Abs. 3 SGG tätig war).
Weder der Wortlaut des Gebührentatbestandes noch dessen Sinn und Zweck gebieten eine einschränkende Auslegung dahingehend, Nr. 3103 VV RVG nicht auf einstweilige Rechtsschutzverfahren anzuwenden. In dem Gebührentatbestand wird ohne Einschränkung auf die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG Bezug genommen, die für Verfahren vor den Sozialgerichten gilt, in denen Betragsrahmengebühren entstehen. Zu den von Nr. 3102 VV RVG erfassten Verfahren vor dem Sozialgericht gehören auch einstweilige Rechtsschutzverfahren.
Insbesondere ist es zur Überzeugung des Senats auch nicht notwendig, dass ein vorausgegangenes Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist (offen gelassen vom Thüringischen LSG, Beschluss vom 06.03.2008 - L 6 B 198/07 SF -; ablehnend SG Marburg, Beschluss vom 16.06.2008 - S 8 AS 17/07 ER -) oder das Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren in ein Klageverfahren eingemündet sein muss. Für diese einschränkende Auslegung gibt der Wortlaut keinen Anhalt. Nr. 3103 VV RVG ist vielmehr immer dann anzuwenden, wenn eine Tätigkeit im zeitlich früheren Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren vorliegt. Die niedrigere Gebühr dieser Kostenziffer soll berücksichtigen, dass die frühere Tätigkeit die spätere Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren durchaus erleichtert und damit einen entsprechenden Aufwand erspart. Dieser Gesichtspunkt trifft nicht nur auf Klageverfahren, sondern auch auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu, und zwar auch auf solche nach § 86 b Abs. 2 SGG (vgl. Thüringischen LSG, Beschluss vom 06.03.2008 - L 6 B 198/07 SF- mit weiteren Nachweisen; für eine eingeschränkte Anwendbarkeit der Kostenziffer 3103 VV RVG nur bei vorläufigen Rechtschutzverfahren, in denen der Bevollmächtigte zuvor in einem behördlichen Eilverfahren nach § 86 a Abs. 3 SGG tätig war, wohl Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG-Kommentar, 18. Aufl. 2008, 3103 VV RVG, Rn. 4).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des LSG NRW vom 29.01.2008 - L 1 B 35/07 AS -. Wird Widerspruch erhoben und gleichzeitig Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gestellt, soll sich die Verfahrensgebühr nach VV 3102 RVG richten. In diesem Fall ist eine Tätigkeit indes nicht vorausgegangen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sich die Verfahrensgebühr auch nach Auffassung des 1. Senats des erkennenden LSG NRW ansonsten nach VV 3103 RVG richten dürfte.
Die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG ist nach § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bemessen. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, kann auch das Haftungsrisiko berücksichtigt werden.
Nach diesen Maßstäben erschiene der Ansatz einer Mittelgebühr, von der zunächst im sozialgerichtlichen Verfahren auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Regelfall auszugehen ist (LSG NRW vom 02.07.2008 - L 7 B 113/08 AS -), im konkreten Fall überhöht und unbillig. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren ebenso gering wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der auf Grundsicherungsleistungen angewiesenen Antragsteller. Ein besonderes Haftungsrisiko bestand nicht. Alleine die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsteller, auch unter Berücksichtigung einer anhängig gemachten Räumungsklage des Vermieters, vermag bei im Übrigen nur unterdurchschnittlich erfüllten Kriterien eine Mittelgebühr nicht zu rechtfertigen. Einen Widerspruch zum Beschluss des 7. Senats des LSG NRW vom 02.07.2008 - L 7 B 113/08 AS - sieht der erkennende Senat nicht. Denn der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers war vorliegend nicht nur im Vergleich zu anderen sozialgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen, sondern gerade auch im Vergleich zu anderen Verfahren nach dem SGB II deutlich unterdurchschnittlich. Auch bei Streitigkeiten nach dem SGB II ist die Schwierigkeit der Streitsache jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Vorliegend ist von einem Schwierigkeitsgrad auf sehr niedrigem Niveau auszugehen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Mittelgebühr nicht angemessen erscheint.
Zur Überzeugung des Senats ist die durch den Urkundsbeamten des Sozialgerichts zwischen Mindest- und Mittelgebühr festgesetzte Verfahrensgebühr angemessen. Der reguläre Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG beträgt 20,00 Euro bis 320,00 Euro. Unter Berücksichtigung einer Erhöhung von je 30 % der Mindest- und der Höchstgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG bei Vertretung von zwei Antragstellern beläuft sich der Gebührenrahmen vorliegend auf 26 Euro bis 416 Euro, die Mittelgebühr beträgt 221 Euro. Folglich beträgt die zwischen der Mindest- und der Mittelgebühr anzusetzende Gebühr entsprechend den im Ergebnis zutreffenden Berechnungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts 123,50 Euro.
Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 Ziff. 3 VV RVG kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen. Diese Gebühr entsteht in Verfahren vor den Sozialgerichten u.a., wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet, wobei die Anwendbarkeit dieser Gebührenziffer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes umstritten ist (bejahend u.a. LSG NRW, Beschluss vom 26.04.2007 - L 7 B 36/07 AS - und Beschluss vom 18.09.2008 - L 5 B 43/08 KR –; ablehnend Sächsisches LSG, Beschluss vom 07.02.2008 - L 6 B 33/08 AS-KO -).
Vorliegend fehlt es jedoch entgegen der Auffassung des Klägers bereits an einem angenommenen Anerkenntnis im Sinne der Kostennummer 3106 Ziff. 3 VV RVG. Das Anerkenntnis ist eine Prozesshandlung und muss den Anforderungen an diese genügen. Vor allem ist das Anerkenntnis gegenüber dem Gericht und nicht gegenüber dem Kläger oder Antragsteller abzugeben (Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 101, Rn. 21). Eine prozessuale Erklärung der Antragsgegnerin, wonach der Anspruch anerkannt werde, liegt ebenso wenig vor wie eine darauf bezogene Annahmeerklärung der Antragsteller. Alleine der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Ergebnis den begehrten Bescheid erlassen hat, ist weder die prozessuale Erklärung eines Anerkenntnisses noch einer solchen gleichzusetzen (vgl. SG Marburg, Beschluss vom 14.02.2008 - S 6 KR 72/07 -; SG Aachen, Beschluss vom 11.05.2007 - S 13 KR 29/06 -).
Es liegt vielmehr eine Antragsrücknahme vor. Mit Schriftsatz vom 08.05.2008 haben die Antragsteller den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. Da die Antragsgegnerin ihrerseits jedoch keine Erledigungserklärung abgegeben hat, wurde der Rechtsstreit auch nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet. Die einseitige Erledigungserklärung stellte sich bis zu dem am 02.01.2002 in Kraft getretenen 6. SGG-Änderungsgesetz je nach prozessualer Konstellation entweder als Klage- bzw. Antragsrücknahme oder als Annahme eines von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses dar (BSG Urteil vom 20.12.1995 - B 6 RKa 18/95 -). Die Erledigungserklärung hat im sozialgerichtlichen Verfahren nach wie vor jedenfalls dann keine eigenständige, insbesondere kostenrechtliche Bedeutung, wenn - wie hier - einer der Beteiligten zum Kreis der gemäß § 183 SGG Kostenprivilegierten gehört (BSG, Beschluss vom 29.12.2005 - B 7a AL 192/05 B -). Mangels einer entsprechenden prozessbeendenden Erklärung der Antragsgegnerin kommt hier im Ergebnis nur die Auslegung der einseitigen Erledigungserklärung der Antragsteller als Antragsrücknahme in Betracht. Für eine analoge Anwendung der Kostenvorschrift der Nr. 3106 VV RVG auf eine Antrags- oder Klagerücknahme besteht kein Raum, denn es fehlt an einer Regelungslücke (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 15.05.2008 - L 7 B 63/08 AS -, LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.07.2008 - L 6 B 93/07 -).
Die vom Beschwerdeführer beantragte Verzinsung des Vergütungsanspruch war nicht auszusprechen, da § 55 RVG nicht auf § 104 Abs 1 S 2 ZPO verweist (Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage 2007, § 55, Rn. 30; Sommerfeldt/Jahn, in: Beck scher Online-Kommentar, Stand: 01.11.2008, § 55, Rn. 47).
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 56 Abs. 2 S.1 i.V.m. § 33 Abs.4 S.3 RVG, 177 SGG unanfechtbar.
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Aus
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