Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AL 1/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 44/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 25/10 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Auf Revision d.Kl. wird Urteil des LSG AUFGEHOBEN.
Zurückverweisung LSG: Neues AZ. =
Zurückverweisung LSG: Neues AZ. =
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgericht Detmold vom 14.03.2008 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme von Reisekosten zur Vorstellung bei der Stadtverwaltung M als Beamter des gehobenen Dienstes sowie beim Finanzamt G als Diplom Finanzwirt.
Der am 00.00.1975 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Ausbildungssuchender gemeldet.
Unter dem 13.12.2006 beantragte er die Übernahme von Fahrtkosten für einen Eignungstest als "Beamter des gehobenen Dienstes" bei der Stadtverwaltung M sowie unter dem 19.12.2006 die Übernahme von Reisekosten zur Vorstellung beim Finanzamt G als Diplom-Finanzwirt. Die Vorstellungsgespräche fanden am 13.12.2006 (Stadt M) und 19.12.2006 (Finanzamt G) statt.
Mit Bescheid vom 28.12.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Reisekosten anlässlich des Vorstellungsgesprächs bei der Stadt M und mit Bescheid vom 10.01.2007 den Antrag auf Erstattung der Reisekosten anlässlich des Vorstellungsgesprächs beim Finanzamt G ab. Die hiergegen eingelegten Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 02.02.2007 zurück. Auf den Inhalt der Widerspruchsbescheide wird Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger am 08. und 12.02.2007 Klage erhoben.
Mit Beschluss vom 14.02.2008 wurden beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung auf Bewerbungsgespräche für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Es sei auch im Übrigen kein Grund ersichtlich, warum der Versuch, die Arbeitslosigkeit zu beenden, durch die Aufnahme einer Beschäftigung in ein Beamtenverhältnis nicht zu den von der Beklagten zu unterstützenden Leistungen der Beratung und Vermittlung gehöre.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagte vom 18.12.2006 und 10.01.2007 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 02.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Fahrtkosten für die Fahrt nach M bzw. nach G nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie hat sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid berufen.
Mit Urteil vom 14.03.2008 hat das Sozialgericht Detmold die Beklagte verurteilt, an den Kläger Fahrtkosten für die Fahrten nach M und G anlässlich seiner Vorstellungsgespräche zu zahlen. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 14.04.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02.05.2008 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, der mit Beschluss des Landessozialgericht vom 05.09.2008 stattgegeben wurde.
Die Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.08.2003 und vertritt die Auffassung, Kosten, die im Zusammenhang mit Fahrten anfallen, deren Ziel die Aufnahme eines Beamtenverhältnisses sei, seien nicht erstattungsfähig.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 14.04.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger bezieht sich im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und weist darauf hin, dass das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.04.1984 Leistungen für einen Beamten betreffe, der seinen Dienst antrete. Der hier zu entscheidende Fall sei somit also völlig anders gelagert.
Dem Gericht haben die Verwaltungsunterlagen der Beklagten über den Kläger vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht Detmold hat dem Kläger in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für die Vorstellungsgespräche in M und G zugesprochen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 45 SGB III in der Fassung vom 23.12.2002 (BGBl I 4607). Nach dieser Vorschrift können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende sowie Ausbildungssuchende zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Dabei können als unterstützende Leistungen Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zu Vorstellungsgesprächen übernommen werden. Der Begriff der Vermittlung nach § 35 SGB III umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Zwar spricht das Gesetz nicht von Arbeitnehmern. Der Begriff des Arbeitssuchenden und Ausbildungssuchenden ist aber weiter. Er umfasst nicht nur abhängige Beschäftigte, sondern auch Selbständige, Rentner, Schüler, Studenten, Beamte usw. Entscheidend ist, dass der Betreffende eine abhängige Beschäftigung in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis sucht (Niesel/Brand, Kommentar zum SGB III, § 25 RdNr. 7).
Ein solches Beschäftigungsverhältnis ist das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis allerdings nicht. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 35 SGB III im Hinblick auf Arbeitssuchende. Nach Abs. 1 S. 2 der Vorschrift müssen die Tätigkeiten darauf gerichtet sein, Arbeitssuchende ... "zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses" zusammenzuführen. Ein Beamtenverhältnis ist kein Beschäftigungsverhältnis. Dass ein Beschäftigungsverhältnis ein öffenltich-rechtliches Dienstverhältnis nicht umfasst, ergibt sich schon aus § 24 SGB III. Danach stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis (mit der Folge der Beitragspflicht und von Leistungsansprüchen) Personen, die als Beschäftigte (§ 25 SGB III) oder aus sonstigen Gründen (§ 26 SGB III) versicherungspflichtig sind. Beamte sind demgegenüber nach § 27 SGB III versicherungsfrei.
Diese Auffassung wird auch vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 15.08.2003 (L 4 AL 22/02) geteilt. Das LSG Berlin-Brandenburg bezieht sich auf die Vorgängerregelung des § 45 SGB III, d. h. § 53 AFG und die hierzu ergangene Rechtssprechung des BSG (Urteil vom 12.04.1984, 7 RAr 57/83). In dieser Entscheidung hatte das BSG aus dem systematischen Zusammenhang der Förderung der Arbeitsaufnahme mit der Arbeitsvermittlung geschlussfolgert, Leistungen nach § 53 AFG sollten die Vermittlungstätigkeit der Beklagten unterstützen. Die Arbeitsvermittlung ziele aber nach § 13 AFG auf die Begründung von Arbeitsverhältnissen ab. Bemühungen zur Begründung von Beamtenverhältnissen fielen nicht unter den Begriff der Arbeitsvermittlung. Zwar seien die Arbeitsämter nicht gehindert, Arbeitslosigkeit ggfs. dadurch zu beseitigen, dass sie Ausbildungssuchende auf andere, nicht zum Arbeitsmarkt zu rechnende Ausbildungsmöglichkeiten hinwiesen. Hieraus folge jedoch nicht die Einsetzbarkeit von Beitragsmitteln für Ausbildungssuchende, die in eine Beamtenausbildung strebten. Nach Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, wollte der Gesetzgeber des SGB III an dieser Rechtslage nichts ändern. Dies ergebe sich schon aus der Bundestags-Drucksache 13/4941 S. 162, wonach die in § 45 SGB III geregelten Leistungen im Wesentlichen denen in § 53 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 AFG entsprechen sollten. Eine Ausdehnung der Arbeitsvermittlung auf die Begründung öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Arbeitsvermittlung solle vielmehr nach wie vor auf den privatrechtlichen Bereich abzielen. Dementsprechend formuliere das BSG in seiner o.g. Entscheidung, dass die Aufnahme einer Arbeit im Sinne des § 53 Abs. 1 AFG nicht die Aufnahme irgendeiner Erwerbstätigkeit, sondern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem dem Privatrecht unterfallenden abhängigen Beschäftigungsverhältnis sei.
Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme von Reisekosten zur Vorstellung bei der Stadtverwaltung M als Beamter des gehobenen Dienstes sowie beim Finanzamt G als Diplom Finanzwirt.
Der am 00.00.1975 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Ausbildungssuchender gemeldet.
Unter dem 13.12.2006 beantragte er die Übernahme von Fahrtkosten für einen Eignungstest als "Beamter des gehobenen Dienstes" bei der Stadtverwaltung M sowie unter dem 19.12.2006 die Übernahme von Reisekosten zur Vorstellung beim Finanzamt G als Diplom-Finanzwirt. Die Vorstellungsgespräche fanden am 13.12.2006 (Stadt M) und 19.12.2006 (Finanzamt G) statt.
Mit Bescheid vom 28.12.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Reisekosten anlässlich des Vorstellungsgesprächs bei der Stadt M und mit Bescheid vom 10.01.2007 den Antrag auf Erstattung der Reisekosten anlässlich des Vorstellungsgesprächs beim Finanzamt G ab. Die hiergegen eingelegten Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 02.02.2007 zurück. Auf den Inhalt der Widerspruchsbescheide wird Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger am 08. und 12.02.2007 Klage erhoben.
Mit Beschluss vom 14.02.2008 wurden beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung auf Bewerbungsgespräche für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Es sei auch im Übrigen kein Grund ersichtlich, warum der Versuch, die Arbeitslosigkeit zu beenden, durch die Aufnahme einer Beschäftigung in ein Beamtenverhältnis nicht zu den von der Beklagten zu unterstützenden Leistungen der Beratung und Vermittlung gehöre.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagte vom 18.12.2006 und 10.01.2007 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 02.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Fahrtkosten für die Fahrt nach M bzw. nach G nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie hat sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid berufen.
Mit Urteil vom 14.03.2008 hat das Sozialgericht Detmold die Beklagte verurteilt, an den Kläger Fahrtkosten für die Fahrten nach M und G anlässlich seiner Vorstellungsgespräche zu zahlen. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 14.04.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02.05.2008 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, der mit Beschluss des Landessozialgericht vom 05.09.2008 stattgegeben wurde.
Die Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.08.2003 und vertritt die Auffassung, Kosten, die im Zusammenhang mit Fahrten anfallen, deren Ziel die Aufnahme eines Beamtenverhältnisses sei, seien nicht erstattungsfähig.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 14.04.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger bezieht sich im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und weist darauf hin, dass das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.04.1984 Leistungen für einen Beamten betreffe, der seinen Dienst antrete. Der hier zu entscheidende Fall sei somit also völlig anders gelagert.
Dem Gericht haben die Verwaltungsunterlagen der Beklagten über den Kläger vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht Detmold hat dem Kläger in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für die Vorstellungsgespräche in M und G zugesprochen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 45 SGB III in der Fassung vom 23.12.2002 (BGBl I 4607). Nach dieser Vorschrift können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende sowie Ausbildungssuchende zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Dabei können als unterstützende Leistungen Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zu Vorstellungsgesprächen übernommen werden. Der Begriff der Vermittlung nach § 35 SGB III umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Zwar spricht das Gesetz nicht von Arbeitnehmern. Der Begriff des Arbeitssuchenden und Ausbildungssuchenden ist aber weiter. Er umfasst nicht nur abhängige Beschäftigte, sondern auch Selbständige, Rentner, Schüler, Studenten, Beamte usw. Entscheidend ist, dass der Betreffende eine abhängige Beschäftigung in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis sucht (Niesel/Brand, Kommentar zum SGB III, § 25 RdNr. 7).
Ein solches Beschäftigungsverhältnis ist das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis allerdings nicht. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 35 SGB III im Hinblick auf Arbeitssuchende. Nach Abs. 1 S. 2 der Vorschrift müssen die Tätigkeiten darauf gerichtet sein, Arbeitssuchende ... "zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses" zusammenzuführen. Ein Beamtenverhältnis ist kein Beschäftigungsverhältnis. Dass ein Beschäftigungsverhältnis ein öffenltich-rechtliches Dienstverhältnis nicht umfasst, ergibt sich schon aus § 24 SGB III. Danach stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis (mit der Folge der Beitragspflicht und von Leistungsansprüchen) Personen, die als Beschäftigte (§ 25 SGB III) oder aus sonstigen Gründen (§ 26 SGB III) versicherungspflichtig sind. Beamte sind demgegenüber nach § 27 SGB III versicherungsfrei.
Diese Auffassung wird auch vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 15.08.2003 (L 4 AL 22/02) geteilt. Das LSG Berlin-Brandenburg bezieht sich auf die Vorgängerregelung des § 45 SGB III, d. h. § 53 AFG und die hierzu ergangene Rechtssprechung des BSG (Urteil vom 12.04.1984, 7 RAr 57/83). In dieser Entscheidung hatte das BSG aus dem systematischen Zusammenhang der Förderung der Arbeitsaufnahme mit der Arbeitsvermittlung geschlussfolgert, Leistungen nach § 53 AFG sollten die Vermittlungstätigkeit der Beklagten unterstützen. Die Arbeitsvermittlung ziele aber nach § 13 AFG auf die Begründung von Arbeitsverhältnissen ab. Bemühungen zur Begründung von Beamtenverhältnissen fielen nicht unter den Begriff der Arbeitsvermittlung. Zwar seien die Arbeitsämter nicht gehindert, Arbeitslosigkeit ggfs. dadurch zu beseitigen, dass sie Ausbildungssuchende auf andere, nicht zum Arbeitsmarkt zu rechnende Ausbildungsmöglichkeiten hinwiesen. Hieraus folge jedoch nicht die Einsetzbarkeit von Beitragsmitteln für Ausbildungssuchende, die in eine Beamtenausbildung strebten. Nach Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, wollte der Gesetzgeber des SGB III an dieser Rechtslage nichts ändern. Dies ergebe sich schon aus der Bundestags-Drucksache 13/4941 S. 162, wonach die in § 45 SGB III geregelten Leistungen im Wesentlichen denen in § 53 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 AFG entsprechen sollten. Eine Ausdehnung der Arbeitsvermittlung auf die Begründung öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Arbeitsvermittlung solle vielmehr nach wie vor auf den privatrechtlichen Bereich abzielen. Dementsprechend formuliere das BSG in seiner o.g. Entscheidung, dass die Aufnahme einer Arbeit im Sinne des § 53 Abs. 1 AFG nicht die Aufnahme irgendeiner Erwerbstätigkeit, sondern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem dem Privatrecht unterfallenden abhängigen Beschäftigungsverhältnis sei.
Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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