Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 14 U 15/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 228/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 16/10 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26. September 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zu Recht als Mitglied der Beklagten geführt wird.
Der 1939 geborene Kläger wurde mit Aufnahmebescheid vom 18.04.1980 mit Wirkung zum 01.01.1980 in das Unternehmerverzeichnis der M Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG), der Rechtsvorgängerin der Beklagten, mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von insgesamt 0,66 Hektar (ha) aufgenommen, nachdem der jahrzehntelang als landwirtschaftlicher Unternehmer veranlagte Vater des Klägers der BG mitgeteilt hatte, das Grundstück mit Wirkung zum 01.01.1980 auf seinen Sohn übertragen zu haben. Gegen den Aufnahmebescheid legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein.
Den gegen den Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 1981 erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, er sei nicht Unternehmer eines versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmens, weil er seine gesamte Grundstücksfläche abzüglich der Fläche für Gemüse- und Vorgarten als Rasen pflege - der Rasenabfall werde kompostiert und Interessenten kostenlos als Dünger überlassen bzw. dem Kompostierwerk zugeführt - wies der Widerspruchsausschuss bei der M Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.1982 zurück.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens betreffend den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 16.03.2005 für das Umlagejahr 2004 gab der Kläger unter dem 30.07.2005 an, die 4163 qm große Wiese werde zweimal im Jahr gemäht und der Rasenschnitt geheut. Ergänzend teilte der Kläger im Dezember 2005 mit, der Widerspruch richte sich nicht gegen die Mitgliedschaft als solche, sondern ausschließlich gegen die Höhe des Grundbeitrages. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Detmold teilte dem Kläger im anschließenden Klageverfahren (S 14 [1] U 56/06) mit, soweit er die Richtigkeit seiner Mitgliedschaft in Zweifel ziehe, müsse er eine Aufhebung des Aufnahmebescheides vom 18.04.1980 beantragen. Daraufhin beantragte der Kläger im August 2006 die Aufhebung des Bescheides vom 18.04.1980 unter Hinweis darauf, dass er kein Unternehmer sei.
Mit Bescheid vom 13.09.2006 lehnte es die Beklagte ab, den Aufnahmebescheid sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Grünflächenpflege durch zweimaliges Abmähen der Wiese seien die Voraussetzungen für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfüllt. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenfalls erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2006).
Dagegen hat der Kläger am 19.01.2007 erneut Klage vor dem SG Detmold erhoben.
Er hat vorgetragen, der jährlich zweimalige Pflegeschnitt des Grünlandes zur Erhaltung des Kulturzustandes im Sinne landschaftspflegerischer Aktivitäten stelle keine Bodenbewirtschaftung dar. Gelegentlich mähe ein Nachbar in Nachbarschaftshilfe das Wiesengrundstück ab. Das Schnittgut sei für ihn selbst Abfall.
Mit Urteil vom 26.09.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 18.04.1980, mit welchem die Beklagte den Beginn ihrer Zuständigkeit festgesetzt habe, sei nicht zu beanstanden; auch sei eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche dem Bescheid zugrunde gelegen hätten, nicht eingetreten. Der Kläger betreibe ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein landwirtschaftliches Unternehmen liege nach ständiger Rechtsprechung bei einer regelmäßigen Tätigkeit von nicht ganz geringer Dauer vor, welche der Besitzer von Grundstücken zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen aufwende. Dabei sei erforderlich, dass der Besitzer oder Nutzungsberechtigte landwirtschaftlicher Flächen diese zum Zwecke der Gewinnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bearbeite und sich damit landwirtschaftlich betätige; allein das bloße Besitz- oder Nutzungsrecht an landwirtschaftlichen Flächen begründe nicht bereits die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer. Eine derartige Bodenbewirtschaftung betreibe der Kläger nach den Feststellungen der Beklagten, denn er habe insbesondere sein Wiesengrundstück mit einer Fläche von 0,41 ha einer regelmäßigen Pflege unterworfen, weil die Wiesenfläche zweimal im Jahr gemäht und geheut werde. Dass der Kläger diese Tätigkeiten nicht selbst verrichte, sei unerheblich, denn ihm sei als Eigentümer der landwirtschaftlichen Flächen das Ergebnis mangels anderweitiger rechtlicher Vereinbarungen mit den die Tätigkeiten durchführenden verschiedenen Nachbarn zuzurechnen. Da der Kläger zudem angegeben habe, das Schnittgut werde von diesen zum Zwecke etwa der Fütterung von Viehbestand verwendet, bestünden an einer Bodenbewirtschaftung im dargelegten Sinne keine Zweifel. Spätestens seit Inkrafttreten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches zum 01.01.1997 könne der Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens auch nicht mehr entgegengehalten werden, dass lediglich ein geringfügiger Arbeitsaufwand für die Bodenbewirtschaftung anfalle, denn der Gesetzgeber habe durch die Schaffung von Befreiungsmöglichkeiten eine Bagatellgrenze eingerichtet.
Gegen das ihm am 22.10.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.11.2008 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, der Aufnahmebescheid vom 18.04.1980 sei zu Unrecht ergangen, denn er sei zu keiner Zeit landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen. Man müsse schon ein großes Maß von Phantasie aufbringen, wenn man die wildwachsende Wiese, die zu seinem Grundstück gehöre, als landwirtschaftliches Unternehmen ansehen wolle. Weder liege bezüglich dieser Wiese bei ihm eine regelmäßige Tätigkeit von nicht ganz geringer Dauer noch eine Tätigkeit zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen vor. Das Wildwachsen des Grases sei keine planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen. Das Abernten der Wiese, nämlich das Mähen, diene auch nicht zum Zwecke der Gewinnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Die Wiese sei komplett wild gewachsen, verunkrautet, mit Disteln durchsetzt und dergleichen, da sie nicht bearbeitet und nicht gepflegt werde. Das Abmähen der Wiese diene lediglich dazu, diese nicht wild zuwuchern zu lassen und im Bereich der Straßen Sichtdreiecke freizuhalten. Er betreibe mithin entgegen der Auffassung des SG keine Bodenbewirtschaftung. Ob das Schnittgut später verfüttert werde oder was damit geschehe entziehe sich seiner Kenntnis, denn bei dieser Äußerung im Termin habe es sich um eine reine Vermutung gehandelt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.09.2008 abzuändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 13.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2006 sowie unter Rücknahme des Bescheides vom 18.04.1980 festzustellen, dass er nicht Mitglied der Beklagten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, sie gehe weiterhin davon aus, dass der Kläger - wenn auch nur in geringem Umfang - eine landwirtschaftliche Fläche besitze und bewirtschafte. Unstreitig werde die Grünlandfläche zur Erhaltung des Kulturzustandes zweimal jährlich gemäht und geheut. Auf die spätere Verwendung des Schnitterzeugnisses, ob es nun verschenkt, verkauft oder liegen gelassen werde, komme es dabei nicht an. Die im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Fläche verrichteten Tätigkeiten stünden daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Beide Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 13.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2006 ist rechtmäßig. Darin hat die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 18.04.1980, aufgrund dessen der Kläger in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten aufgenommen worden ist, zu Recht abgelehnt.
Die Beklagte hat ihre Entscheidung, einen Anspruch des Klägers auf Rücknahme des Aufnahmebescheides vom 18.04.1980 wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit zu verneinen, zu Recht auf § 44 SGB X und die Ablehnung eines Anspruchs auf Aufhebung wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Recht auf § 48 SGB X gestützt. Denn nach Art. II § 40 Abs. 2 Sätze 1 bis 2 des Gesetzes vom 18.08.1980 (BGBl I 1469, berichtigt 2218 - Übergangs- und Schlussvorschriften zum SGB X) finden die §§ 44 bis 49 SGB X auch auf Verfahren Anwendung, in denen mit Wirkung vom 01.01.1981 ein Verwaltungsakt aufgehoben werden soll, der vor diesem Datum erlassen worden ist.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch wenn er unanfechtbar ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24; Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Mai 2006, § 44 SGB X Rz. 2). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 18).
Die Rechtmäßigkeit des Aufnahmebescheides vom 18.04.1980 richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), denn das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist erst am 01.01.1997 in Kraft getreten (Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes).
Der Kläger betrieb nach Auffassung des Senates seit dem 01.01.1980 auf dem streitbefangenen Grundstück ein Unternehmen der Landwirtschaft, das weder ein Haus-, Zier- noch ein anderer Kleingarten i.S. des § 778 RVO ist. Es wird von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst (§ 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO), macht den Kläger als Unternehmer zum Mitglied der Beklagten (§ 792 i.V.m. § 658 RVO) und begründet seine Beitragspflicht für die Geschäftsjahre bis einschließlich 1996 (§ 802 i.V.m. § 723 RVO).
Gemäß § 723 Abs. 1 RVO werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht. Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung, Tätigkeit) geht (§ 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasst nach § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO u.a. Unternehmen der Landwirtschaft. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die "Land" bewirtschaften (Bodenbewirtschaftung), also um Tätigkeiten, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (vgl. BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr. 2; BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 28/99 R - HVBG-INFO 2000, 3430).
Soweit der Kläger der Auffassung ist, er habe zu keinem Zeitpunkt eine Tätigkeit zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen entfaltet, weil das Wildwachsen des Grases auf seinem Wiesengrundstück gerade keine planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen sei und das Mähen der Wiese überdies nicht zum Zwecke der Gewinnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen diene, ist ihm zuzugestehen, dass eine "planmäßige Aufzucht und Aberntung" von Bodengewächsen bei ihm nicht vorliegt, sofern hierunter die "vollständige Produktionskette von der Vorbereitung des Bodens und dessen Verbesserung über den Schutz und die Pflege der Pflanzen bei der Aufzucht bis zur Ernte" verstanden wird (vgl. etwa Feddern in jurisPK-SGB VII unter § 123 Rz. 15). Denn von einer "Vorbereitung des Bodens und dessen Verbesserung über den Schutz und die Pflege der Pflanzen bei der Aufzucht" kann nach dem glaubhaften Vorbringen des Klägers keine Rede sein. Dementsprechend hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.09.2004 - B 10 LW 13/02 R - SozR 4-5868 § 1 Nr. 5) entschieden, erforderlich für die Annahme einer Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer sei eine Bodenbewirtschaftung zum "Zweck der Gewinnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen", wofür das Mähen von Gras allein nicht ausreiche (Urteil vom 22.06.2006 - L 6 U 1442/04).
Demgegenüber hat das Bayerische LSG es für die Annahme einer Bodenbewirtschaftung mehrfach ausreichen lassen, wenn die jeweiligen Nutzungsberechtigten ihre Wiesengrundstücke einer regelmäßigen "Pflege" unterworfen, insbesondere mehrmals im Jahr gemäht haben, wobei auch für unschädlich erachtet wurde, wenn das gemähte Schnittgut lediglich liegen blieb (vgl. Urteile vom 21.02.2006 - L 17 U 253/04; vom 18.01.2007 - L 17 U 300/05 sowie vom 22.09.2009 - L 17 U 94/07).
Die bisher ergangene Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa BSGE 32, 211 = SozR Nr. 1 zu § 815 RVO; BSGE 36, 71 = SozR Nr. 40 zu § 539 RVO; BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr. 2; BSG, Beschluss vom 25.10.1989 - 2 BU 99/89 - HV-INFO 411; BSG, Urteil vom 06.05.2003 - B 2 U 37/02 R - HVBG-INFO 2003, 2061; BSG, Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R) erscheint stark einzelfallbezogen, so dass sich - jedenfalls unter der Geltung der RVO - die Frage stellt, wo die Grenze verläuft, um tatsächlich von einer Bodenbewirtschaftung i.S. einer "planmäßigen Aufzucht und Aberntung von Bodengewächsen" ausgehen zu können. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass einerseits das streitbefangene Grundstück mit über 4000 qm deutlich größer ist als in den Fällen, bei denen das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens durch das BSG abgelehnt worden ist, andererseits beschränkt sich der Arbeitsaufwand auf das zweimalige Abmähen der Wiese im Jahr und ist damit sehr gering. Zwar hat das BSG inzwischen herausgestellt, dass jedenfalls für die Zeit ab Inkrafttreten des SGB VII für eine durch Richterrecht gesetzte Bagatellgrenze kein Bedarf mehr bestehe, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Befreiungsmöglichkeit in § 5 SGB VII und der Präzisierung des Begriffs "Kleingarten" in § 123 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII nunmehr selbst klargestellt habe, wo bei landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben die Grenze der Versicherungspflicht verlaufen solle (vgl. BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr. 1). Unter der Geltung der RVO hat das BSG allerdings noch ausgeführt, die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasse auch Zwergbetriebe (lediglich) "oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze", wobei diese Grenze vor allem von dem Arbeitsaufwand der Bodenbewirtschaftung bestimmt werde (vgl. BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr. 2). Diese Geringfügigkeitsgrenze ist in der Folgezeit - soweit ersichtlich - aber nicht näher konkretisiert worden. So heißt es in einer Entscheidung lediglich, das gelegentliche Mähen einer (allerdings auch nur 350 qm großen) Wiese zur Abwehr eventueller Beschwerden der Nachbarn über Unkrautsamenflug ohne weitere Nutzung des abgemähten Grases sei von seinem geringen Umfang her nicht geeignet, ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen (vgl. BSG, Beschluss vom 25.10.1989 - 2 BU 99/89; die Frage, ob das Abmähen von Gras auf einer Wiese für sich alleine überhaupt eine landwirtschaftliche Tätigkeit darstelle, hat das BSG dabei für nicht entscheidungserheblich erachtet), bereits zuvor hatte das BSG entschieden, auch die Pflege einiger weniger Bäume oder unbedeutsamer Anlagen sei noch kein landwirtschaftliches Unternehmen (vgl. BSGE 36, 71 = SozR Nr. 40 zu § 539 RVO). In späteren Entscheidungen hat es das BSG sodann wiederum ausdrücklich offen gelassen, ob die Schaffung einer allgemeinen Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze jedenfalls für die RVO für alle Arten landwirtschaftlicher Unternehmen geboten und rechtlich möglich sei (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2003 - B 2 U 37/02 R - HVBG-INFO 2003, 2061; Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R).
Vor diesem Hintergrund geht der Senat im Interesse einer klaren Grenzziehung davon aus, dass von einem landwirtschaftlichen Unternehmen - ohne Annahme einer zeitlichen "Geringfügigkeitsgrenze" - immer dann auszugehen ist, wenn - wie hier durch das Mähen der Wiese und durch die Heugewinnung, die vom Kläger noch 2005 ausdrücklich eingeräumt worden ist - jedenfalls Tätigkeiten entfaltet werden, die der Gewinnung von Bodenerzeugnissen dienen (vgl. insoweit auch BSGE 32, 211 = SozR Nr. 1 zu § 815 RVO) und die auf diese Weise bearbeitete landwirtschaftliche Fläche nicht unter die Regelung des § 778 RVO fällt. Die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten einer solchen Fläche als landwirtschaftlicher Unternehmer entfällt erst dann, wenn entweder die Bodenfläche im Wesentlichen Ödland ist und landwirtschaftlich überhaupt nicht genutzt werden kann (vgl. Krasney in Becker/Burchhardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 123 Rz. 13) oder die Bodenbewirtschaftung auf Dauer eingestellt wird etwa dadurch, dass die landwirtschaftlichen Flächen verkauft oder verpachtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 28/99 R - HVBG-INFO 2000, 3430).
Für eine solche formale Sichtweise spricht zunächst die vom BSG mehrfach betonte Systematik der gesetzlichen Regelungen, wonach in der gesetzlichen Unfallversicherung angesichts der allgemeinen Definition in § 776 Abs. 1 RVO und der alleinigen Ausnahmefiktion für gärtnerisch für den Eigenbedarf genutzte Grundstücke in § 778 RVO - mangels ausdrücklich geregelter Ausnahmen - hinsichtlich aller anderen landwirtschaftlichen Unternehmen auch Zwergbetriebe bzw. Kleinstunternehmen in die Zwangsversicherung endgültig einbezogen sind (vgl. BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr. 2; BSG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O.). Hierfür spricht ferner, dass sowohl in der landwirtschaftlichen Rentenversicherung als auch in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, nicht aber in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, eine Mindestgröße als Tatbestandsvoraussetzung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens gesetzlich vorgeschrieben ist, bei deren Erreichen (erst) die Versicherungspflicht einsetzt (vgl. § 1 Abs. 2 und 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29.07.1994 (ALG) sowie § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. § 2 Abs 1 Nr 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20.12.1988 und § 1 Abs. 5 ALG). Schließlich spricht gegen die Annahme einer allgemeinen Geringfügigkeitsgrenze (etwa von einer Arbeitswoche pro Jahr, vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 11.04.2002 - L 2 U 103/01 LW sowie Urteil vom 22.05.2002 - L 2 U 135/99 LW), dass eine solche letztlich gegriffen und von der Gesetzessystematik her kaum begründbar sowie in tatsächlicher Hinsicht nur schwer überprüfbar ist.
Der Annahme, dass der Kläger auf dem streitbefangenen Grundstück ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieb, steht § 778 RVO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gelten Haus-, Zier- und andere Kleingärten nicht als landwirtschaftliche Unternehmen oder als Unternehmen der Gartenpflege (vgl. § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVO), wenn sie weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden und ihre Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen. Dass es sich bei dem Grundstück des Klägers nicht um einen Ziergarten i.S. dieser Vorschrift handelt, bedarf angesichts der aktenkundigen Fotos keiner weiteren Begründung. Das Grundstück stellt auch keinen anderen Kleingarten dar. Wie das BSG bereits unter der Geltung der RVO entschieden hat, ist der Begriff des (anderen) Kleingartens eng an denjenigen in den Gesetzen und Verordnungen über Kleingärten anzulehnen (vgl. BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr. 2). § 3 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz schreibt insoweit vor, ein Kleingarten solle nicht größer als 400 qm sein. Diese Grenze, die im Übrigen seit dem Inkrafttreten des SGB VII am 01.01.1997 in § 123 Abs. 2 Nr. 2 ausdrücklich für die gesetzliche Unfallversicherung normiert ist, wird von dem hier streitbefangenen Grundstück bei weitem überschritten. Es handelt sich schließlich auch nicht um einen Hausgarten, weil ein solcher allenfalls eine Größe von 2.500 qm haben darf (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 22.09.2009 - L 17 U 94/07; Sächsisches LSG, Urteil vom 11.04.2002 - L 2 U 103/01 LW; Diel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 123 Rz. 12, Stand März 2010; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 123 Rz. 18; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 123 Rz. 25; Merle in LPK-SGB VII, 2. Aufl. 2007, § 123 Rz 36; offen gelassen in BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr. 2).
Auch in der Zeit nach dem Inkrafttreten des SGB VII am 01.01.1997 hat der Kläger das landwirtschaftliche Unternehmen mit denselben rechtlichen Folgen wie im vorangegangenen Zeitraum weiter betrieben, so dass eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage i.S. von § 48 SGB X nicht eingetreten ist. An die Stelle der bis zum Jahre 1996 geltenden §§ 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 778 RVO sind die insoweit hier einschlägigen inhaltsgleichen Vorschriften des § 123 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VII getreten. Auch danach ist die Nutzung des Grundstücks durch den Kläger als landwirtschaftliches Unternehmen zu qualifizieren, sodass der Kläger als Unternehmer Mitglied der Beklagten war und seine Beitragspflicht begründet wurde (§ 150 Abs. 1 SGB VII). Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber zum einen hinsichtlich des Begriffs des "anderen Kleingartens" in § 123 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII - wie bisher bereits die Rechtsprechung - ausdrücklich auf die im Bundeskleingartengesetz verwendete Definition verweist und zum anderen durch die Schaffung einer Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht für Flächen bis zu einer Größe von 0,12 ha (bis zum 29.03.2005) bzw. 0,25 ha (seit dem 30.03.2005) bewirtschaftende Personen in § 5 SGB VII, die es in der RVO nicht gab, in Kenntnis der Probleme um die Einbeziehung von Kleinstbetrieben in die landwirtschaftliche Unfallversicherung selbst nunmehr eine sachgerechte "Bagatellgrenze" eingerichtet hat, von der die Betroffenen auf Antrag Gebrauch machen können. Die Größe der bewirtschafteten Fläche im vorliegenden Fall liegt jedenfalls erheblich oberhalb dieser Grenze, sodass auch insoweit von der Richtigkeit der Einordnung als versicherungspflichtiges landwirtschaftliches Unternehmen weiterhin auszugehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn der Kläger klagt nicht in seiner aus § 2 Abs. 1 Nr. 5a) SGB VII folgenden Eigenschaft als Versicherter, sondern er wendet sich gegen seine Mitgliedschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer. In diesem Rechtsstreit ist der landwirtschaftliche Unternehmer nicht nach § 183 SGG privilegiert (vgl. bereits Senatsurteile vom 13.07.2005 - L 17 U 1/05 - und vom 12.11.2008 - L 17 U 255/07 -; vgl, ferner BSG, Beschluss vom 05.03.2008 - B 2 U 353/07 B; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2006 - L 2 U 386/04; Bayerisches LSG, Urteil vom 22.09.2009 - L 17 U 94/07; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2006 - L 6 U 1442/04, m.w.N.). Obgleich der Kläger Rechtsmittelführer ist, ist der Senat an einer Änderung der Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers nicht gehindert, denn das Verbot, den Rechtsmittelführer im Berufungsverfahren zu belasten, gilt nicht bei der Kostenentscheidung (vgl. BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4; Leitherer in vgl Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rz. 16).
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Bei Streitigkeiten um die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung setzt das BSG den Streitwert wegen deren grundsätzlicher Bedeutung auf den dreifachen Jahresbeitrag des Unfallversicherungsträgers, mindestens aber auf den vierfachen Auffangstreitwert aus § 52 Abs. 2 GKG (= 20.000 Euro) fest (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/05 R). Da sich der Kläger gegen seine Mitgliedschaft bei der Beklagten und damit gegen seine Versicherungspflicht als solche wendet, ergibt sich hieraus der Streitwert von 20.000 EUR.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zu Recht als Mitglied der Beklagten geführt wird.
Der 1939 geborene Kläger wurde mit Aufnahmebescheid vom 18.04.1980 mit Wirkung zum 01.01.1980 in das Unternehmerverzeichnis der M Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG), der Rechtsvorgängerin der Beklagten, mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von insgesamt 0,66 Hektar (ha) aufgenommen, nachdem der jahrzehntelang als landwirtschaftlicher Unternehmer veranlagte Vater des Klägers der BG mitgeteilt hatte, das Grundstück mit Wirkung zum 01.01.1980 auf seinen Sohn übertragen zu haben. Gegen den Aufnahmebescheid legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein.
Den gegen den Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 1981 erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, er sei nicht Unternehmer eines versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmens, weil er seine gesamte Grundstücksfläche abzüglich der Fläche für Gemüse- und Vorgarten als Rasen pflege - der Rasenabfall werde kompostiert und Interessenten kostenlos als Dünger überlassen bzw. dem Kompostierwerk zugeführt - wies der Widerspruchsausschuss bei der M Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.1982 zurück.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens betreffend den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 16.03.2005 für das Umlagejahr 2004 gab der Kläger unter dem 30.07.2005 an, die 4163 qm große Wiese werde zweimal im Jahr gemäht und der Rasenschnitt geheut. Ergänzend teilte der Kläger im Dezember 2005 mit, der Widerspruch richte sich nicht gegen die Mitgliedschaft als solche, sondern ausschließlich gegen die Höhe des Grundbeitrages. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Detmold teilte dem Kläger im anschließenden Klageverfahren (S 14 [1] U 56/06) mit, soweit er die Richtigkeit seiner Mitgliedschaft in Zweifel ziehe, müsse er eine Aufhebung des Aufnahmebescheides vom 18.04.1980 beantragen. Daraufhin beantragte der Kläger im August 2006 die Aufhebung des Bescheides vom 18.04.1980 unter Hinweis darauf, dass er kein Unternehmer sei.
Mit Bescheid vom 13.09.2006 lehnte es die Beklagte ab, den Aufnahmebescheid sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Grünflächenpflege durch zweimaliges Abmähen der Wiese seien die Voraussetzungen für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfüllt. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenfalls erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2006).
Dagegen hat der Kläger am 19.01.2007 erneut Klage vor dem SG Detmold erhoben.
Er hat vorgetragen, der jährlich zweimalige Pflegeschnitt des Grünlandes zur Erhaltung des Kulturzustandes im Sinne landschaftspflegerischer Aktivitäten stelle keine Bodenbewirtschaftung dar. Gelegentlich mähe ein Nachbar in Nachbarschaftshilfe das Wiesengrundstück ab. Das Schnittgut sei für ihn selbst Abfall.
Mit Urteil vom 26.09.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 18.04.1980, mit welchem die Beklagte den Beginn ihrer Zuständigkeit festgesetzt habe, sei nicht zu beanstanden; auch sei eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche dem Bescheid zugrunde gelegen hätten, nicht eingetreten. Der Kläger betreibe ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein landwirtschaftliches Unternehmen liege nach ständiger Rechtsprechung bei einer regelmäßigen Tätigkeit von nicht ganz geringer Dauer vor, welche der Besitzer von Grundstücken zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen aufwende. Dabei sei erforderlich, dass der Besitzer oder Nutzungsberechtigte landwirtschaftlicher Flächen diese zum Zwecke der Gewinnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bearbeite und sich damit landwirtschaftlich betätige; allein das bloße Besitz- oder Nutzungsrecht an landwirtschaftlichen Flächen begründe nicht bereits die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer. Eine derartige Bodenbewirtschaftung betreibe der Kläger nach den Feststellungen der Beklagten, denn er habe insbesondere sein Wiesengrundstück mit einer Fläche von 0,41 ha einer regelmäßigen Pflege unterworfen, weil die Wiesenfläche zweimal im Jahr gemäht und geheut werde. Dass der Kläger diese Tätigkeiten nicht selbst verrichte, sei unerheblich, denn ihm sei als Eigentümer der landwirtschaftlichen Flächen das Ergebnis mangels anderweitiger rechtlicher Vereinbarungen mit den die Tätigkeiten durchführenden verschiedenen Nachbarn zuzurechnen. Da der Kläger zudem angegeben habe, das Schnittgut werde von diesen zum Zwecke etwa der Fütterung von Viehbestand verwendet, bestünden an einer Bodenbewirtschaftung im dargelegten Sinne keine Zweifel. Spätestens seit Inkrafttreten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches zum 01.01.1997 könne der Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens auch nicht mehr entgegengehalten werden, dass lediglich ein geringfügiger Arbeitsaufwand für die Bodenbewirtschaftung anfalle, denn der Gesetzgeber habe durch die Schaffung von Befreiungsmöglichkeiten eine Bagatellgrenze eingerichtet.
Gegen das ihm am 22.10.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.11.2008 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, der Aufnahmebescheid vom 18.04.1980 sei zu Unrecht ergangen, denn er sei zu keiner Zeit landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen. Man müsse schon ein großes Maß von Phantasie aufbringen, wenn man die wildwachsende Wiese, die zu seinem Grundstück gehöre, als landwirtschaftliches Unternehmen ansehen wolle. Weder liege bezüglich dieser Wiese bei ihm eine regelmäßige Tätigkeit von nicht ganz geringer Dauer noch eine Tätigkeit zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen vor. Das Wildwachsen des Grases sei keine planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen. Das Abernten der Wiese, nämlich das Mähen, diene auch nicht zum Zwecke der Gewinnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Die Wiese sei komplett wild gewachsen, verunkrautet, mit Disteln durchsetzt und dergleichen, da sie nicht bearbeitet und nicht gepflegt werde. Das Abmähen der Wiese diene lediglich dazu, diese nicht wild zuwuchern zu lassen und im Bereich der Straßen Sichtdreiecke freizuhalten. Er betreibe mithin entgegen der Auffassung des SG keine Bodenbewirtschaftung. Ob das Schnittgut später verfüttert werde oder was damit geschehe entziehe sich seiner Kenntnis, denn bei dieser Äußerung im Termin habe es sich um eine reine Vermutung gehandelt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.09.2008 abzuändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 13.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2006 sowie unter Rücknahme des Bescheides vom 18.04.1980 festzustellen, dass er nicht Mitglied der Beklagten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, sie gehe weiterhin davon aus, dass der Kläger - wenn auch nur in geringem Umfang - eine landwirtschaftliche Fläche besitze und bewirtschafte. Unstreitig werde die Grünlandfläche zur Erhaltung des Kulturzustandes zweimal jährlich gemäht und geheut. Auf die spätere Verwendung des Schnitterzeugnisses, ob es nun verschenkt, verkauft oder liegen gelassen werde, komme es dabei nicht an. Die im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Fläche verrichteten Tätigkeiten stünden daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Beide Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 13.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2006 ist rechtmäßig. Darin hat die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 18.04.1980, aufgrund dessen der Kläger in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten aufgenommen worden ist, zu Recht abgelehnt.
Die Beklagte hat ihre Entscheidung, einen Anspruch des Klägers auf Rücknahme des Aufnahmebescheides vom 18.04.1980 wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit zu verneinen, zu Recht auf § 44 SGB X und die Ablehnung eines Anspruchs auf Aufhebung wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Recht auf § 48 SGB X gestützt. Denn nach Art. II § 40 Abs. 2 Sätze 1 bis 2 des Gesetzes vom 18.08.1980 (BGBl I 1469, berichtigt 2218 - Übergangs- und Schlussvorschriften zum SGB X) finden die §§ 44 bis 49 SGB X auch auf Verfahren Anwendung, in denen mit Wirkung vom 01.01.1981 ein Verwaltungsakt aufgehoben werden soll, der vor diesem Datum erlassen worden ist.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch wenn er unanfechtbar ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24; Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Mai 2006, § 44 SGB X Rz. 2). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 18).
Die Rechtmäßigkeit des Aufnahmebescheides vom 18.04.1980 richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), denn das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist erst am 01.01.1997 in Kraft getreten (Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes).
Der Kläger betrieb nach Auffassung des Senates seit dem 01.01.1980 auf dem streitbefangenen Grundstück ein Unternehmen der Landwirtschaft, das weder ein Haus-, Zier- noch ein anderer Kleingarten i.S. des § 778 RVO ist. Es wird von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst (§ 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO), macht den Kläger als Unternehmer zum Mitglied der Beklagten (§ 792 i.V.m. § 658 RVO) und begründet seine Beitragspflicht für die Geschäftsjahre bis einschließlich 1996 (§ 802 i.V.m. § 723 RVO).
Gemäß § 723 Abs. 1 RVO werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht. Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung, Tätigkeit) geht (§ 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasst nach § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO u.a. Unternehmen der Landwirtschaft. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die "Land" bewirtschaften (Bodenbewirtschaftung), also um Tätigkeiten, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (vgl. BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr. 2; BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 28/99 R - HVBG-INFO 2000, 3430).
Soweit der Kläger der Auffassung ist, er habe zu keinem Zeitpunkt eine Tätigkeit zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen entfaltet, weil das Wildwachsen des Grases auf seinem Wiesengrundstück gerade keine planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen sei und das Mähen der Wiese überdies nicht zum Zwecke der Gewinnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen diene, ist ihm zuzugestehen, dass eine "planmäßige Aufzucht und Aberntung" von Bodengewächsen bei ihm nicht vorliegt, sofern hierunter die "vollständige Produktionskette von der Vorbereitung des Bodens und dessen Verbesserung über den Schutz und die Pflege der Pflanzen bei der Aufzucht bis zur Ernte" verstanden wird (vgl. etwa Feddern in jurisPK-SGB VII unter § 123 Rz. 15). Denn von einer "Vorbereitung des Bodens und dessen Verbesserung über den Schutz und die Pflege der Pflanzen bei der Aufzucht" kann nach dem glaubhaften Vorbringen des Klägers keine Rede sein. Dementsprechend hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.09.2004 - B 10 LW 13/02 R - SozR 4-5868 § 1 Nr. 5) entschieden, erforderlich für die Annahme einer Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer sei eine Bodenbewirtschaftung zum "Zweck der Gewinnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen", wofür das Mähen von Gras allein nicht ausreiche (Urteil vom 22.06.2006 - L 6 U 1442/04).
Demgegenüber hat das Bayerische LSG es für die Annahme einer Bodenbewirtschaftung mehrfach ausreichen lassen, wenn die jeweiligen Nutzungsberechtigten ihre Wiesengrundstücke einer regelmäßigen "Pflege" unterworfen, insbesondere mehrmals im Jahr gemäht haben, wobei auch für unschädlich erachtet wurde, wenn das gemähte Schnittgut lediglich liegen blieb (vgl. Urteile vom 21.02.2006 - L 17 U 253/04; vom 18.01.2007 - L 17 U 300/05 sowie vom 22.09.2009 - L 17 U 94/07).
Die bisher ergangene Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa BSGE 32, 211 = SozR Nr. 1 zu § 815 RVO; BSGE 36, 71 = SozR Nr. 40 zu § 539 RVO; BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr. 2; BSG, Beschluss vom 25.10.1989 - 2 BU 99/89 - HV-INFO 411; BSG, Urteil vom 06.05.2003 - B 2 U 37/02 R - HVBG-INFO 2003, 2061; BSG, Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R) erscheint stark einzelfallbezogen, so dass sich - jedenfalls unter der Geltung der RVO - die Frage stellt, wo die Grenze verläuft, um tatsächlich von einer Bodenbewirtschaftung i.S. einer "planmäßigen Aufzucht und Aberntung von Bodengewächsen" ausgehen zu können. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass einerseits das streitbefangene Grundstück mit über 4000 qm deutlich größer ist als in den Fällen, bei denen das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens durch das BSG abgelehnt worden ist, andererseits beschränkt sich der Arbeitsaufwand auf das zweimalige Abmähen der Wiese im Jahr und ist damit sehr gering. Zwar hat das BSG inzwischen herausgestellt, dass jedenfalls für die Zeit ab Inkrafttreten des SGB VII für eine durch Richterrecht gesetzte Bagatellgrenze kein Bedarf mehr bestehe, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Befreiungsmöglichkeit in § 5 SGB VII und der Präzisierung des Begriffs "Kleingarten" in § 123 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII nunmehr selbst klargestellt habe, wo bei landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben die Grenze der Versicherungspflicht verlaufen solle (vgl. BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr. 1). Unter der Geltung der RVO hat das BSG allerdings noch ausgeführt, die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasse auch Zwergbetriebe (lediglich) "oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze", wobei diese Grenze vor allem von dem Arbeitsaufwand der Bodenbewirtschaftung bestimmt werde (vgl. BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr. 2). Diese Geringfügigkeitsgrenze ist in der Folgezeit - soweit ersichtlich - aber nicht näher konkretisiert worden. So heißt es in einer Entscheidung lediglich, das gelegentliche Mähen einer (allerdings auch nur 350 qm großen) Wiese zur Abwehr eventueller Beschwerden der Nachbarn über Unkrautsamenflug ohne weitere Nutzung des abgemähten Grases sei von seinem geringen Umfang her nicht geeignet, ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen (vgl. BSG, Beschluss vom 25.10.1989 - 2 BU 99/89; die Frage, ob das Abmähen von Gras auf einer Wiese für sich alleine überhaupt eine landwirtschaftliche Tätigkeit darstelle, hat das BSG dabei für nicht entscheidungserheblich erachtet), bereits zuvor hatte das BSG entschieden, auch die Pflege einiger weniger Bäume oder unbedeutsamer Anlagen sei noch kein landwirtschaftliches Unternehmen (vgl. BSGE 36, 71 = SozR Nr. 40 zu § 539 RVO). In späteren Entscheidungen hat es das BSG sodann wiederum ausdrücklich offen gelassen, ob die Schaffung einer allgemeinen Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze jedenfalls für die RVO für alle Arten landwirtschaftlicher Unternehmen geboten und rechtlich möglich sei (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2003 - B 2 U 37/02 R - HVBG-INFO 2003, 2061; Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R).
Vor diesem Hintergrund geht der Senat im Interesse einer klaren Grenzziehung davon aus, dass von einem landwirtschaftlichen Unternehmen - ohne Annahme einer zeitlichen "Geringfügigkeitsgrenze" - immer dann auszugehen ist, wenn - wie hier durch das Mähen der Wiese und durch die Heugewinnung, die vom Kläger noch 2005 ausdrücklich eingeräumt worden ist - jedenfalls Tätigkeiten entfaltet werden, die der Gewinnung von Bodenerzeugnissen dienen (vgl. insoweit auch BSGE 32, 211 = SozR Nr. 1 zu § 815 RVO) und die auf diese Weise bearbeitete landwirtschaftliche Fläche nicht unter die Regelung des § 778 RVO fällt. Die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten einer solchen Fläche als landwirtschaftlicher Unternehmer entfällt erst dann, wenn entweder die Bodenfläche im Wesentlichen Ödland ist und landwirtschaftlich überhaupt nicht genutzt werden kann (vgl. Krasney in Becker/Burchhardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 123 Rz. 13) oder die Bodenbewirtschaftung auf Dauer eingestellt wird etwa dadurch, dass die landwirtschaftlichen Flächen verkauft oder verpachtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 28/99 R - HVBG-INFO 2000, 3430).
Für eine solche formale Sichtweise spricht zunächst die vom BSG mehrfach betonte Systematik der gesetzlichen Regelungen, wonach in der gesetzlichen Unfallversicherung angesichts der allgemeinen Definition in § 776 Abs. 1 RVO und der alleinigen Ausnahmefiktion für gärtnerisch für den Eigenbedarf genutzte Grundstücke in § 778 RVO - mangels ausdrücklich geregelter Ausnahmen - hinsichtlich aller anderen landwirtschaftlichen Unternehmen auch Zwergbetriebe bzw. Kleinstunternehmen in die Zwangsversicherung endgültig einbezogen sind (vgl. BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr. 2; BSG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O.). Hierfür spricht ferner, dass sowohl in der landwirtschaftlichen Rentenversicherung als auch in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, nicht aber in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, eine Mindestgröße als Tatbestandsvoraussetzung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens gesetzlich vorgeschrieben ist, bei deren Erreichen (erst) die Versicherungspflicht einsetzt (vgl. § 1 Abs. 2 und 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29.07.1994 (ALG) sowie § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. § 2 Abs 1 Nr 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20.12.1988 und § 1 Abs. 5 ALG). Schließlich spricht gegen die Annahme einer allgemeinen Geringfügigkeitsgrenze (etwa von einer Arbeitswoche pro Jahr, vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 11.04.2002 - L 2 U 103/01 LW sowie Urteil vom 22.05.2002 - L 2 U 135/99 LW), dass eine solche letztlich gegriffen und von der Gesetzessystematik her kaum begründbar sowie in tatsächlicher Hinsicht nur schwer überprüfbar ist.
Der Annahme, dass der Kläger auf dem streitbefangenen Grundstück ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieb, steht § 778 RVO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gelten Haus-, Zier- und andere Kleingärten nicht als landwirtschaftliche Unternehmen oder als Unternehmen der Gartenpflege (vgl. § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVO), wenn sie weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden und ihre Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen. Dass es sich bei dem Grundstück des Klägers nicht um einen Ziergarten i.S. dieser Vorschrift handelt, bedarf angesichts der aktenkundigen Fotos keiner weiteren Begründung. Das Grundstück stellt auch keinen anderen Kleingarten dar. Wie das BSG bereits unter der Geltung der RVO entschieden hat, ist der Begriff des (anderen) Kleingartens eng an denjenigen in den Gesetzen und Verordnungen über Kleingärten anzulehnen (vgl. BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr. 2). § 3 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz schreibt insoweit vor, ein Kleingarten solle nicht größer als 400 qm sein. Diese Grenze, die im Übrigen seit dem Inkrafttreten des SGB VII am 01.01.1997 in § 123 Abs. 2 Nr. 2 ausdrücklich für die gesetzliche Unfallversicherung normiert ist, wird von dem hier streitbefangenen Grundstück bei weitem überschritten. Es handelt sich schließlich auch nicht um einen Hausgarten, weil ein solcher allenfalls eine Größe von 2.500 qm haben darf (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 22.09.2009 - L 17 U 94/07; Sächsisches LSG, Urteil vom 11.04.2002 - L 2 U 103/01 LW; Diel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 123 Rz. 12, Stand März 2010; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 123 Rz. 18; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 123 Rz. 25; Merle in LPK-SGB VII, 2. Aufl. 2007, § 123 Rz 36; offen gelassen in BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr. 2).
Auch in der Zeit nach dem Inkrafttreten des SGB VII am 01.01.1997 hat der Kläger das landwirtschaftliche Unternehmen mit denselben rechtlichen Folgen wie im vorangegangenen Zeitraum weiter betrieben, so dass eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage i.S. von § 48 SGB X nicht eingetreten ist. An die Stelle der bis zum Jahre 1996 geltenden §§ 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 778 RVO sind die insoweit hier einschlägigen inhaltsgleichen Vorschriften des § 123 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VII getreten. Auch danach ist die Nutzung des Grundstücks durch den Kläger als landwirtschaftliches Unternehmen zu qualifizieren, sodass der Kläger als Unternehmer Mitglied der Beklagten war und seine Beitragspflicht begründet wurde (§ 150 Abs. 1 SGB VII). Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber zum einen hinsichtlich des Begriffs des "anderen Kleingartens" in § 123 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII - wie bisher bereits die Rechtsprechung - ausdrücklich auf die im Bundeskleingartengesetz verwendete Definition verweist und zum anderen durch die Schaffung einer Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht für Flächen bis zu einer Größe von 0,12 ha (bis zum 29.03.2005) bzw. 0,25 ha (seit dem 30.03.2005) bewirtschaftende Personen in § 5 SGB VII, die es in der RVO nicht gab, in Kenntnis der Probleme um die Einbeziehung von Kleinstbetrieben in die landwirtschaftliche Unfallversicherung selbst nunmehr eine sachgerechte "Bagatellgrenze" eingerichtet hat, von der die Betroffenen auf Antrag Gebrauch machen können. Die Größe der bewirtschafteten Fläche im vorliegenden Fall liegt jedenfalls erheblich oberhalb dieser Grenze, sodass auch insoweit von der Richtigkeit der Einordnung als versicherungspflichtiges landwirtschaftliches Unternehmen weiterhin auszugehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn der Kläger klagt nicht in seiner aus § 2 Abs. 1 Nr. 5a) SGB VII folgenden Eigenschaft als Versicherter, sondern er wendet sich gegen seine Mitgliedschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer. In diesem Rechtsstreit ist der landwirtschaftliche Unternehmer nicht nach § 183 SGG privilegiert (vgl. bereits Senatsurteile vom 13.07.2005 - L 17 U 1/05 - und vom 12.11.2008 - L 17 U 255/07 -; vgl, ferner BSG, Beschluss vom 05.03.2008 - B 2 U 353/07 B; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2006 - L 2 U 386/04; Bayerisches LSG, Urteil vom 22.09.2009 - L 17 U 94/07; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2006 - L 6 U 1442/04, m.w.N.). Obgleich der Kläger Rechtsmittelführer ist, ist der Senat an einer Änderung der Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers nicht gehindert, denn das Verbot, den Rechtsmittelführer im Berufungsverfahren zu belasten, gilt nicht bei der Kostenentscheidung (vgl. BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4; Leitherer in vgl Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rz. 16).
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Bei Streitigkeiten um die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung setzt das BSG den Streitwert wegen deren grundsätzlicher Bedeutung auf den dreifachen Jahresbeitrag des Unfallversicherungsträgers, mindestens aber auf den vierfachen Auffangstreitwert aus § 52 Abs. 2 GKG (= 20.000 Euro) fest (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/05 R). Da sich der Kläger gegen seine Mitgliedschaft bei der Beklagten und damit gegen seine Versicherungspflicht als solche wendet, ergibt sich hieraus der Streitwert von 20.000 EUR.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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