Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 14 KA 59/09 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 B 14/09 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert für das Verfahren L11 B 14/09 KA ER wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 4 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist der Streitwert in Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund richterlichem Ermessen nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, soweit nichts anderes geregelt ist. Maßgeblich ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 12.08.2009 - L 11 KA 102/08 KA- und 20.01.2020 - L 11 B 13/09 KR-).
Ausgehend vom Streitgegenstand (unbefristete Zweigpraxisgenehmigung) wird das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin durch die Höhe der in einem bestimmten Zeitraum zu erzielenden Einnahmen bestimmt. Ungeachtet dieses Ansatzes und unter Berücksichtigung der für den Sitz der Zweigpraxis angegebenen insgesamt achtstündigen Sprechstundenzeiten je Woche (hierzu Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.08.2007), lässt sich das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin schwerlich hinreichend präzise bestimmen. Anknüpfungspunkt könnte zwar das durch den Bescheid fixierte Zeitkontingent von acht Stunden in Relation zu dem in einer (fiktiven) 40-Stunden-Woche erzielbaren Umsatz einer durchschnittlichen HNO-ärztlichen Praxis sein. Dem steht jedoch entgegen, dass zwei dieser Parameter nicht annähernd verlässlich bestimmt werden können. So bleibt unklar, ob die Antragstellerin die Tätigkeit in der Zweigpraxis zusätzlich zu jener in ihrer Hauptpraxis ausüben will. Sollte dies zu bejahen sein, wäre das wirtschaftliche Interesse darauf gerichtet, den Umsatz in der Hauptpraxis zu perpetuieren und mittels des zusätzlichen Zeitkontingents von acht Stunden in der Zweigpaxis ein darüber hinaus gehendes Umsatzvolumen zu erarbeiten. Gleichermaßen denkbar ist, dass die Antragstellerin - aus welchen Gründen auch immer - den Tätigkeitsschwerpunkt zwar weiterhin in der Hauptpraxis hat, diesen indessen um ein Quantum von acht Stunden reduziert, um die bisherige individuelle Wochenarbeitszeit zu halten. Im Spektrum dieser Varianten sind eine Vielzahl von Fallgestaltungen und Motivationslagen denkbar, die Vertragsärzte dazu veranlassen können, eine Zweigpraxis zu betreiben. Angesichts dieser Unsicherheiten sieht sich der Senat außerstande, das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin auch nur annähernd konkret zu bestimmen.
Bei der Streitwertfestsetzung handelt es sich um eine Nebenentscheidung. Hierüber entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des sich nach Aktenlage ergebenden Sach- und Streitstandes. Weitere Ermittlungen sind grundsätzlich nicht tunlich; eine Beweisaufnahme ist nicht statthaft (zur vergleichbaren Rechtslage im Zusammenhang mit der Kostengrundentscheidung: Straßfeld in Jansen, SGG, 3. Auflage, § 193 Rdn. 15 m.w.N.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 193 Rdn. 13 d m.w.N.).
2. Der Streitwert ist daher nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen. Ein Streitwert von 5.000,00 EUR lässt sich allerdings schon im Ansatz nicht rechtfertigen. Bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren (für Zulassungssachen: BSG, Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B -; Urteil vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -) läge dem die Prämisse zu Grunde, dass die Antragstellerin die Zweigpraxis vornehmlich nicht zwecks Gewinnerzielung sondern ganz überwiegend aus altruistischen Gründen betreiben will. Hierfür sind indessen keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. Deswegen ist grundsätzlich - wie auch hier - davon auszugehen, dass pekuniäre Interessen im Vordergrund stehen. Angesichts des sonach vorhandenen, indessen nicht bestimmbaren wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin am Betreiben der Zweigpraxis ist der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR im Wege der Schätzung angemessen zu erhöhen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 27.05.2009 - L 11 KA 2/09 ER -). Insoweit wäre in Anlehnung an den Beschluss des BSG vom 27.06.2007 - B 6 KA 84/06 B - und unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin für die Zweigpraxis mitgeteilten Sprechstundenzeiten sowie der dort angebotenen Leistungen der Streitwert - im Hauptsacheverfahren - auf 60.000,00 EUR (5.000,00 EUR je Quartal x 12 Quartale) festzusetzen (hierzu Senat, Beschluss vom 17.12.2009 - L 11 B 7/09 KA -). Der Senat weist in diesem Zusammenhang klarstellend darauf hin, dass der Streitwert in Verfahren auf Genehmigung einer Zweigpraxis nicht generell in dieser Höhe festzusetzen ist. Ausgehend vom Auffangstreitwert kann es in Betracht kommen, diesen ggf. nur moderat zu erhöhen. Maßgebende Faktoren für die Schätzung sind dabei grundsätzlich das in der Zweigpraxis angebotene Zeitkontingent sowie Art und Umfang der zur Verfügung gestellten ärztlichen Leistungen. Soweit der Senat im Beschluss vom 17.12.2009 - L 11 B 7/09 KA - einen Streitwert von 60.000,00 EUR bei einem avisierten Sprechstundenvolumen von 10 Stunden/wöchentlich angesetzt hat und die Antragstellerin lediglich acht Stunden anbietet, rechtfertigt dies noch keinen Abschlag, da die insoweit maßgebende Schätzung naturgemäß schon dem Grunde nach mit Unsicherheiten verbunden ist und sich insoweit einer mathematischen Berechnung entzieht.
3. Der "Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit" benennt zwar in Teil C IX Vertragsarztrecht 16.10 (Zweigpraxis) für das Hauptsacheverfahren einen dreifach Regelstreitwert und bezieht sich hierzu auf Wenner/Bernard in NZS 2003, 568, 572. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach A 4 des Streitwertkatalogs soll dieser eine Empfehlung auf der Grundlage der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsliteratur darstellen. Die für den Streitwertkatalog verantwortlichen PräsidentenAinnen der Landessozialgerichte sind indessen schon aus Rechtsgründen nicht befugt, den Spruchkörpern "Empfehlungen" zu geben. Das bedarf keiner Erörterung. Der Streitwertkatalog der Präsidenten/-innen der Landessozialgerichte hat somit lediglich informativen Charakter. Der Katalog Ist ohnehin unvollständig und damit wenig brauchbar, wenn lediglich punktuelle Entscheidungen zu einzelnen Komplexen aufgegriffen werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2006 - L 10 B 34/06 KA -). Hieraus folgt, dass der Streitwert von vornherein nicht mit einem schlichten Hinweis auf im Katalog gelistete tabellarische Werte festgesetzt werden kann. Dies gilt umso mehr, als die auf eine Streitwertbeschwerde ergehende gerichtliche Entscheidung nachvollziehbar zu begründen ist (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, 2008, GKG, § 68 Rdn. 21). Daran fehlt es, wenn allein auf den unverbindlichen Streitwertkatalog verwiesen wird. Im Übrigen trägt die Bezugnahme im Streitwertkatalog auf Wenner/Bernard schon deswegen nicht, weil diese Autoren für den um eine Zweig praxisgenehmigung geführten Rechtsstreit einen Streitwert von 15.000,00 EUR vorschlagen, hierzu indessen keinerlei Begründung geben.
4. Ein Abschlag ist allerdings geboten, weil es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt. Das ergibt sich wie folgt:
Soweit es ein Hauptsacheverfahren auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung anlangt, ist von einem Drei-Jahres-Zeitraum auszugehen (BSG, Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B -; Urteil vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -). Geht es um einstweiligen Rechtsschutz in Zulassungssachen, wird teilweise die Auffassung vertreten, dass von dem fiktiven Wert des solchermaßen in zeitlicher Hinsicht fixierten Hauptsacheverfahrens ein Abschlag vorzunehmen ist (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 15.07.2004 - S 11 KA 279/04 ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.11.2003 - L 11 B 28/00 KA -; LSG Thüringen, Beschluss vom 12.03.2004 - L 4 B 15/01 KA -). Der Senat folgt dem nicht. Für die Wertberechnung ist vielmehr ein (fiktives) Hauptsacheverfahren zu Grunde zu legen. Insoweit ist die Länge des Zeitraums zu schätzen, die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens typischerweise zu erwarten ist (LSG Bayern, Beschlüsse vom 09.12.2004 - L 12 B 202/04 KA - und vom 25.04.2005 - L 12 B 203/04 KA -: zwei Jahre). Der Senat nimmt insoweit mit dem BSG drei Jahre an. Ein Abschlag wegen des besonderen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzes kommt nicht in Betracht. Dies beruht darauf, dass der vorläufig zugelassene Arzt und der Arzt, der wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Zulassungsentziehung weiter vertragsärztlich tätig sein darf, unter dem Gesichtspunkt der Vergütung ihrer Leistungen keinen anderen Status als "regulär" zugelassene Ärzte haben (vgl. Wenner/Bernard, NZS 2006, 1,4).
Dieser Ansatz würde dazu führen, dass das wirtschaftliche Interesse des antragstellenden Arztes an einer einstweiligen Regelung seinem wirtschaftlichen Interesse an einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren deckungsgleich ist. Da für ein solches Hauptsacheverfahren typisierend - grundsätzlich ein Zeitraum von drei Jahren anzusetzen ist (vgl. oben), müsste auch der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigende Zeitfaktor auf drei Jahre bemessen werden. Das damit verbundene Kostenrisiko erachtet der Senat wegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) allerdings als nicht mehr vertretbar (vgl. BVerfG NJW 1997, 311). Aus diesem Grunde kann in einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich ein Zeitraum von einem Jahr angesetzt werden. Ansatzpunkt für den zeitlichen Bemessungsfaktor "ein Jahr" ist die Überlegung, dass der Antragsteller auf der Grundlage einer einstweiligen Regelung vorläufig, d.h. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vertragsärztlich tätig werden will, so dass eine einstweilig erstrittene Zulassung trotz ihres nur vorläufigen Charakters in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen einer vollen Zulassung gleichkommt. Da für das Hauptsacheverfahren mit der Rechtsprechung des BSG ein Zeitraum von drei Jahren anzusetzen ist, kommt es insoweit nur darauf an, für den einstweiligen Rechtsschutz ein dem Charakter dieses Verfahrens hinreichend Rechnung tragenden Ansatz zu finden, um auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG einen im Vergleich zum Hauptsacheverfahren niedrigeren Streitwert zu bestimmen. Der Senat sieht es hierzu - wie dargelegt - als sachgerecht an, der Streitwertbestimmung das wirtschaftliche Interesse bezogen auf ein Jahr zugrunde zu legen. Anderes mag dann gelten, wenn eine befristete Teilnahmeform im Streit steht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.05.2009 - L11 B10/09 KA ER - und 27.05.2009 - L 11 KA 2/09 ER -). Darum geht es hier indessen nicht. Diese für Zulassungsstreitverfahren entwickelten Grundsätze sind auf Verfahren, in denen es um die Genehmigung von Zweigpraxen geht, zu übertragen.
Mithin ergibt sich ein Streitwert von 20.000,00 EUR.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 4 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist der Streitwert in Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund richterlichem Ermessen nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, soweit nichts anderes geregelt ist. Maßgeblich ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 12.08.2009 - L 11 KA 102/08 KA- und 20.01.2020 - L 11 B 13/09 KR-).
Ausgehend vom Streitgegenstand (unbefristete Zweigpraxisgenehmigung) wird das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin durch die Höhe der in einem bestimmten Zeitraum zu erzielenden Einnahmen bestimmt. Ungeachtet dieses Ansatzes und unter Berücksichtigung der für den Sitz der Zweigpraxis angegebenen insgesamt achtstündigen Sprechstundenzeiten je Woche (hierzu Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.08.2007), lässt sich das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin schwerlich hinreichend präzise bestimmen. Anknüpfungspunkt könnte zwar das durch den Bescheid fixierte Zeitkontingent von acht Stunden in Relation zu dem in einer (fiktiven) 40-Stunden-Woche erzielbaren Umsatz einer durchschnittlichen HNO-ärztlichen Praxis sein. Dem steht jedoch entgegen, dass zwei dieser Parameter nicht annähernd verlässlich bestimmt werden können. So bleibt unklar, ob die Antragstellerin die Tätigkeit in der Zweigpraxis zusätzlich zu jener in ihrer Hauptpraxis ausüben will. Sollte dies zu bejahen sein, wäre das wirtschaftliche Interesse darauf gerichtet, den Umsatz in der Hauptpraxis zu perpetuieren und mittels des zusätzlichen Zeitkontingents von acht Stunden in der Zweigpaxis ein darüber hinaus gehendes Umsatzvolumen zu erarbeiten. Gleichermaßen denkbar ist, dass die Antragstellerin - aus welchen Gründen auch immer - den Tätigkeitsschwerpunkt zwar weiterhin in der Hauptpraxis hat, diesen indessen um ein Quantum von acht Stunden reduziert, um die bisherige individuelle Wochenarbeitszeit zu halten. Im Spektrum dieser Varianten sind eine Vielzahl von Fallgestaltungen und Motivationslagen denkbar, die Vertragsärzte dazu veranlassen können, eine Zweigpraxis zu betreiben. Angesichts dieser Unsicherheiten sieht sich der Senat außerstande, das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin auch nur annähernd konkret zu bestimmen.
Bei der Streitwertfestsetzung handelt es sich um eine Nebenentscheidung. Hierüber entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des sich nach Aktenlage ergebenden Sach- und Streitstandes. Weitere Ermittlungen sind grundsätzlich nicht tunlich; eine Beweisaufnahme ist nicht statthaft (zur vergleichbaren Rechtslage im Zusammenhang mit der Kostengrundentscheidung: Straßfeld in Jansen, SGG, 3. Auflage, § 193 Rdn. 15 m.w.N.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 193 Rdn. 13 d m.w.N.).
2. Der Streitwert ist daher nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen. Ein Streitwert von 5.000,00 EUR lässt sich allerdings schon im Ansatz nicht rechtfertigen. Bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren (für Zulassungssachen: BSG, Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B -; Urteil vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -) läge dem die Prämisse zu Grunde, dass die Antragstellerin die Zweigpraxis vornehmlich nicht zwecks Gewinnerzielung sondern ganz überwiegend aus altruistischen Gründen betreiben will. Hierfür sind indessen keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. Deswegen ist grundsätzlich - wie auch hier - davon auszugehen, dass pekuniäre Interessen im Vordergrund stehen. Angesichts des sonach vorhandenen, indessen nicht bestimmbaren wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin am Betreiben der Zweigpraxis ist der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR im Wege der Schätzung angemessen zu erhöhen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 27.05.2009 - L 11 KA 2/09 ER -). Insoweit wäre in Anlehnung an den Beschluss des BSG vom 27.06.2007 - B 6 KA 84/06 B - und unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin für die Zweigpraxis mitgeteilten Sprechstundenzeiten sowie der dort angebotenen Leistungen der Streitwert - im Hauptsacheverfahren - auf 60.000,00 EUR (5.000,00 EUR je Quartal x 12 Quartale) festzusetzen (hierzu Senat, Beschluss vom 17.12.2009 - L 11 B 7/09 KA -). Der Senat weist in diesem Zusammenhang klarstellend darauf hin, dass der Streitwert in Verfahren auf Genehmigung einer Zweigpraxis nicht generell in dieser Höhe festzusetzen ist. Ausgehend vom Auffangstreitwert kann es in Betracht kommen, diesen ggf. nur moderat zu erhöhen. Maßgebende Faktoren für die Schätzung sind dabei grundsätzlich das in der Zweigpraxis angebotene Zeitkontingent sowie Art und Umfang der zur Verfügung gestellten ärztlichen Leistungen. Soweit der Senat im Beschluss vom 17.12.2009 - L 11 B 7/09 KA - einen Streitwert von 60.000,00 EUR bei einem avisierten Sprechstundenvolumen von 10 Stunden/wöchentlich angesetzt hat und die Antragstellerin lediglich acht Stunden anbietet, rechtfertigt dies noch keinen Abschlag, da die insoweit maßgebende Schätzung naturgemäß schon dem Grunde nach mit Unsicherheiten verbunden ist und sich insoweit einer mathematischen Berechnung entzieht.
3. Der "Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit" benennt zwar in Teil C IX Vertragsarztrecht 16.10 (Zweigpraxis) für das Hauptsacheverfahren einen dreifach Regelstreitwert und bezieht sich hierzu auf Wenner/Bernard in NZS 2003, 568, 572. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach A 4 des Streitwertkatalogs soll dieser eine Empfehlung auf der Grundlage der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsliteratur darstellen. Die für den Streitwertkatalog verantwortlichen PräsidentenAinnen der Landessozialgerichte sind indessen schon aus Rechtsgründen nicht befugt, den Spruchkörpern "Empfehlungen" zu geben. Das bedarf keiner Erörterung. Der Streitwertkatalog der Präsidenten/-innen der Landessozialgerichte hat somit lediglich informativen Charakter. Der Katalog Ist ohnehin unvollständig und damit wenig brauchbar, wenn lediglich punktuelle Entscheidungen zu einzelnen Komplexen aufgegriffen werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2006 - L 10 B 34/06 KA -). Hieraus folgt, dass der Streitwert von vornherein nicht mit einem schlichten Hinweis auf im Katalog gelistete tabellarische Werte festgesetzt werden kann. Dies gilt umso mehr, als die auf eine Streitwertbeschwerde ergehende gerichtliche Entscheidung nachvollziehbar zu begründen ist (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, 2008, GKG, § 68 Rdn. 21). Daran fehlt es, wenn allein auf den unverbindlichen Streitwertkatalog verwiesen wird. Im Übrigen trägt die Bezugnahme im Streitwertkatalog auf Wenner/Bernard schon deswegen nicht, weil diese Autoren für den um eine Zweig praxisgenehmigung geführten Rechtsstreit einen Streitwert von 15.000,00 EUR vorschlagen, hierzu indessen keinerlei Begründung geben.
4. Ein Abschlag ist allerdings geboten, weil es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt. Das ergibt sich wie folgt:
Soweit es ein Hauptsacheverfahren auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung anlangt, ist von einem Drei-Jahres-Zeitraum auszugehen (BSG, Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B -; Urteil vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -). Geht es um einstweiligen Rechtsschutz in Zulassungssachen, wird teilweise die Auffassung vertreten, dass von dem fiktiven Wert des solchermaßen in zeitlicher Hinsicht fixierten Hauptsacheverfahrens ein Abschlag vorzunehmen ist (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 15.07.2004 - S 11 KA 279/04 ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.11.2003 - L 11 B 28/00 KA -; LSG Thüringen, Beschluss vom 12.03.2004 - L 4 B 15/01 KA -). Der Senat folgt dem nicht. Für die Wertberechnung ist vielmehr ein (fiktives) Hauptsacheverfahren zu Grunde zu legen. Insoweit ist die Länge des Zeitraums zu schätzen, die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens typischerweise zu erwarten ist (LSG Bayern, Beschlüsse vom 09.12.2004 - L 12 B 202/04 KA - und vom 25.04.2005 - L 12 B 203/04 KA -: zwei Jahre). Der Senat nimmt insoweit mit dem BSG drei Jahre an. Ein Abschlag wegen des besonderen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzes kommt nicht in Betracht. Dies beruht darauf, dass der vorläufig zugelassene Arzt und der Arzt, der wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Zulassungsentziehung weiter vertragsärztlich tätig sein darf, unter dem Gesichtspunkt der Vergütung ihrer Leistungen keinen anderen Status als "regulär" zugelassene Ärzte haben (vgl. Wenner/Bernard, NZS 2006, 1,4).
Dieser Ansatz würde dazu führen, dass das wirtschaftliche Interesse des antragstellenden Arztes an einer einstweiligen Regelung seinem wirtschaftlichen Interesse an einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren deckungsgleich ist. Da für ein solches Hauptsacheverfahren typisierend - grundsätzlich ein Zeitraum von drei Jahren anzusetzen ist (vgl. oben), müsste auch der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigende Zeitfaktor auf drei Jahre bemessen werden. Das damit verbundene Kostenrisiko erachtet der Senat wegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) allerdings als nicht mehr vertretbar (vgl. BVerfG NJW 1997, 311). Aus diesem Grunde kann in einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich ein Zeitraum von einem Jahr angesetzt werden. Ansatzpunkt für den zeitlichen Bemessungsfaktor "ein Jahr" ist die Überlegung, dass der Antragsteller auf der Grundlage einer einstweiligen Regelung vorläufig, d.h. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vertragsärztlich tätig werden will, so dass eine einstweilig erstrittene Zulassung trotz ihres nur vorläufigen Charakters in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen einer vollen Zulassung gleichkommt. Da für das Hauptsacheverfahren mit der Rechtsprechung des BSG ein Zeitraum von drei Jahren anzusetzen ist, kommt es insoweit nur darauf an, für den einstweiligen Rechtsschutz ein dem Charakter dieses Verfahrens hinreichend Rechnung tragenden Ansatz zu finden, um auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG einen im Vergleich zum Hauptsacheverfahren niedrigeren Streitwert zu bestimmen. Der Senat sieht es hierzu - wie dargelegt - als sachgerecht an, der Streitwertbestimmung das wirtschaftliche Interesse bezogen auf ein Jahr zugrunde zu legen. Anderes mag dann gelten, wenn eine befristete Teilnahmeform im Streit steht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.05.2009 - L11 B10/09 KA ER - und 27.05.2009 - L 11 KA 2/09 ER -). Darum geht es hier indessen nicht. Diese für Zulassungsstreitverfahren entwickelten Grundsätze sind auf Verfahren, in denen es um die Genehmigung von Zweigpraxen geht, zu übertragen.
Mithin ergibt sich ein Streitwert von 20.000,00 EUR.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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