L 8 R 921/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 7 R 53/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 921/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.9.2010 geändert. Das Gesuch der Klägerin auf Ablehnung des Sachverständigen X wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet.

Gründe:

Die 1976 geborene Klägerin begehrt in der Hauptsache Rente wegen Erwerbsminderung. Das Sozialgericht (SG) hat den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin X zum Sachverständigen ernannt und ihn mit der Begutachtung des Leistungsvermögens der Klägerin beauftragt. Auf die Einzelheiten der Beweisanordnung vom 22.3.2010 wird Bezug genommen. Die Klägerin ist am 6.7.2010 durch den Sachverständigen ambulant untersucht worden.

Am 14.7.2010 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, beantragt, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur Begründung ihres Gesuchs hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Der Sachverständige sei schon voreingenommen an die Begutachtung herangegangen. Sein - zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegendes - schriftliches Gutachten sei das Papier nicht wert, auf dem es stehe. Er habe sich gegenüber der Klägerin u.a. zu den Äußerungen hinreißen lasse, solche Patienten wie sie, die sich bereichern wollten, gebe es zu Hunderten. Es sei der Fehler ihres Lebens gewesen, einen Rentenantrag zu stellen. Der Umstand, dass sie einen Klinikaufenthalt abgebrochen habe, zeige, dass es ihr tatsächlich nicht schlecht gehe.

Der Sachverständige hat sich am 28.7.2010 schriftlich geäußert. Er hat bestritten, der Klägerin gegenüber voreingenommen zu sein und die ihm unterlegten Äußerungen getan zu haben. Unter anderem hat er wörtlich ausgeführt: "Zum Anderen hatte ich den Eindruck, dass die Klägerin durch das Rentenbegehren völlig auf ihre Defizite und Beeinträchtigungen fixiert war und dass die Gefahr bestand, dass sie sich in einer Opferrolle und in einer Krankenrolle einrichtete, die nach aller Erfahrung auch nach evtl. Berentung keine wesentliche Besserung oder gar Gesundung mehr erlaubt. In solchen Fällen fühle ich mich ethisch als Arzt und Psychotherapeut verpflichtet, über die reine Gutachterrolle hinaus therapeutische Hinweise zu geben ... Sinngemäß habe ich dargelegt, dass durch die Stellung des Rentenantrags die inneren Kräfte der Klägerin in Richtung Fixierung des Krankenstatus statt in Richtung Gesundung gelenkt worden sein könnten. Ich habe dabei auch erwähnt, dass ich große Erfahrung mit ähnlichen Lebensschicksalen habe und dass sich leider in solchen Fällen auch nach einer Berentung die Symptomatik kaum ändert ...,. Ich erinnere mich auch, ... dass ich der Klägerin erklärt habe, dass ich einen Teil meiner Äußerungen auch aus Besorgnis über ihren weiteren Lebensweg gemacht hätte, was über meine Rolle als Gutachter hinausgehe. Auch, dass ich dabei schon in Kauf nehme, dass ich missverstanden würde und Ärger auf mich ziehe."

Mit weiterem Schreiben vom 7.9.2010 hat der Sachverständige unaufgefordert mitgeteilt, die Klägerin habe sich inzwischen auch bei der Ärztekammer über ihn beschwert. Sodann heißt es wörtlich: "Die ausgeprägte Rentenkampfhaltung der Klägerin lässt keinen Zweifel mehr daran, dass eine verfestigte Rentenneurose vorliegt, woran ich während der Untersuchung noch gezweifelt hatte. Bei dieser verfestigten Rentenneurose kann ich nur noch eine Berentung empfehlen. Andernfalls würde ja auch der Rentenkampf nur weitergehen ... Allerdings weiß ich nicht, ob die Klägerin über eine Berentung wegen einer Rentenneurose glücklich wäre."

Das SG hat den Befangenheitsantrag abgelehnt (Beschluss v. 23.9.2010). Die Behauptungen der Klägerin über den Verlauf des Gesprächs mit dem Sachverständigen hätten sich nicht objektivieren lassen. Der Sachverständige habe sie in Abrede gestellt. Trotz mehrjähriger Beauftragung seien der Kammer keine Fälle bekannt geworden, in denen sich Ähnliches ereignet haben solle. Es sei daher davon auszugehen, dass in Anbetracht der besonderen Untersuchungssituation sprachliche Missverständnisse aufgetreten seien. Demgegenüber seien die Bedenken der Klägerin gegen die vom Sachverständigen über den reinen Gutachtenauftrag hinausgehenden therapeutischen Hinweise zwar nachzuvollziehen. Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gäben sie allerdings deswegen nicht, weil sie im Gegenteil zeigten, dass der Sachverständige in besonderer Weise versucht habe, den Interessen der Klägerin auch unter therapeutischen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. Eine Besorgnis der Befangenheit lasse sich auch nicht aus den Stellungnahmen des Sachverständigen vom 27.7. bzw. 7.9.2010 ableiten. Soweit der Sachverständige nunmehr von einer "verfestigten Rentenneurose" ausgehe und eine Berentung empfehle, dürften bereits diese Äußerungen gegen eine Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin sprechen. Immerhin würde eine solche medizinisch fundiert begründete Wertung des Krankheitsgeschehens der Klägerin zu dem von ihr gewünschten Erfolg, nämlich der Gewährung einer Rente, führen. In Anbetracht eines mutmaßlich günstigen Beweisergebnisses bestehe kein Raum für die Annahme von Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Klägerin.

Im Anschluss hat der Sachverständige sein Gutachten unter dem 4.10.2010 erstattet und der Klägerin ein aufgehobenes Leistungsvermögen wegen einer irreversiblen verfestigten Rentenneurose bescheinigt. Eine Besserung sei mehr als unwahrscheinlich. Das Gutachten ist den Beteiligten am 11.10.2010 übersandt worden.

Mit der am 6.10.2010 erhobenen Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren Ablehnungsantrag weiter. Sie ist der Auffassung, der Sachverständige habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe durch seine Stellungnahme Im Wesentlichen inhaltlich bestätigt. Zudem spreche sie hervorragend deutsch, sodass sprachliche Missverständnisse auszuschließen seien. Im Rahmen der vielfältigen Begutachtungen, denen sie sich unterzogen habe, sei sie von keinem Gutachter so herabwürdigend behandelt worden wie von dem abgelehnten Sachverständigen, Auch wenn das SG letztlich wegen der vom Sachverständigen nun angenommenen Rentenneurose von einem mutmaßlich günstigen Beweisergebnis spreche, könne und wolle sie die ihr gegenüber getätigten Aussagen nicht im Raum stehen lassen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Dem Gesuch der Klägerin auf Ablehnung des Sachverständigen X wegen Besorgnis der Befangenheit ist stattzugeben.

Nach §§ 118 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 406 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Entscheidend ist insoweit, ob der Beteiligte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Sachverständigen ihm gegenüber zu zweifeln (BSG, Beschluss V. 18.7.2007, B 13 R 28/06 R, juris; BGH, Beschluss v. 17.12.2009, III ZB 55/09, MDR 2010, 462; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.12.2006, L4B 12/06 U, UV-Recht aktuell 2007, 134 ff.; Beschluss v. 16.6.2003, L 11 AR 49/03 B, NJW 2009, 2933). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

1. Der Senat legt seiner Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht folgenden Sachverhalt zugrunde:

a) Der Sachverständige hat nach eigenen Angaben, an deren Richtigkeit der Senat nicht zweifelt und die insoweit von der Klägerin auch nicht bestritten worden sind, der Klägerin im Rahmen der Begutachtung, insbesondere des Abschlussgesprächs, therapeutische Hinweise gegeben und dabei insbesondere die Besorgnis geäußert, dass die Stellung eines Rentenantrags sich hinderlich auf einen möglichen Heilungsprozess auswirken könne. Er hat weiter erwähnt, dass bei "ähnlichen Lebensschicksalen" die Berentung an der Symptomatik kaum etwas geändert habe. Schließlich hat er der Klägerin erläutert, dass er mit diesen Äußerungen teilweise seinen Auftrag als Gutachter bewusst überschreite und es dabei in Kauf nehme, missverstanden zu werden oder Ärger auf sich zu ziehen.

b) Darüber hinaus kann der Senat uneingeschränkt die Stellungnahmen des Sachverständigen gegenüber dem SG verwerten. Danach hat der Sachverständige insbesondere aus dem Umstand, dass die Klägerin sich über ihn bei der Ärztekammer beschwert hat, auf das Vorliegen einer "verfestigten Rentenneurose" geschlossen und deshalb eine Berentung der Klägerin empfohlen. Allerdings sei zu bezweifeln, ob die Klägerin mit einer Berentung wegen einer Rentenneurose glücklich werde.

2. Unter vernünftiger Würdigung dieser Umstände besteht aus Sicht der Klägerin Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen ihr gegenüber zu zweifeln.

a) Das Vertrauen in die Unbefangenheit und Neutralität eines Sachverständigen kann unter anderem dann beeinträchtigt sein, wenn der Sachverständige den Umfang des ihm vorgegebenen Gutachtenauftrags überschreitet (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 4.6.2007, L 1 B 7/07 AL, juris; OLG Celle, Beschluss v. 25.5.2010, 13 Verg 7/10, juris; OLG München, Beschluss v. 28.4.2008, 24 W 122/08, VersR 2008, 944; Huber in Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 406 Rdnr. 9; Francke, jurisPR-MedizinR 4/2010 Anm. 1 m.w.N.). Eine solche Überschreitung erfolgt nicht nur, wenn der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vermeintliche Beweisfragen beantwortet, die das Gericht ihm nicht gestellt hat. Sie kann vielmehr auch darin liegen, dass der Sachverständige sich in dem dem schriftlichen Gutachten vorausgehenden Prozess der Begutachtung - bei medizinischen Gutachten namentlich in der Untersuchungssituation - erkennbar von Erwägungen leiten lässt, die von der gerichtlichen Beweisanordnung nicht gedeckt sind.

b) Der Umfang der Tätigkeit des Sachverständigen und seiner Befugnisse wird von den Weisungen des Gerichts, insbesondere den ihm gestellten Beweisfragen bestimmt (§ 404 Abs. 1 ZPO). Diese waren im vorliegenden Fall erkennbar auf die Feststellung der Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gerichtet, d.h. der bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen und des ihr verbliebenen Leistungsvermögens. Zwar ist der Rentenanspruch bei psychischen, insbesondere neurotischen, Störungen dann zu versagen, wenn im Einzelfall zuverlässig die Prognose gestellt werden kann, dass die betreffenden Erscheinungen bei Ablehnung der Rente ohne weiteres verschwinden werden (vgl. BSG, Urteil v. 65.9.2001, B 5 RJ 42/00 R, juris, m.w.N.). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, inwieweit die Durchführung des Renten verfahrene unter ärztlich-therapeutischen Gesichtspunkten sinnvoll ist. Derartige therapeutische Überlegungen waren hier vielmehr lediglich im Rahmen von Frage 11.b) der Beweisanordnung veranlasst, in der im Zusammenhang mit der Prognose über die Entwicklung des Leistungsvermögens um Stellungnahme gebeten wird, in welchem Zeitraum und durch welche Maßnahmen ggf, eine Besserung möglich ist Diese Frage zielt in erster Linie darauf ab, ob eine Rente - falls die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen - auf Dauer oder auf Zeit zu gewähren ist (vgl. § 102 Abs. 2 SGB VI).

c) Der abgelehnte Sachverständige hat den ihm durch die Beweisanordnung auf diese Weise gesteckten Rahmen verlassen, indem er mit der Klägerin in der Untersuchungssituation die Frage erörtert hat, ob die Einleitung bzw. Fortführung des Rentenverfahrens unter psychotherapeutischen Gesichtspunkten sinnvoll erscheint. Damit hat er der Klägerin auch vom Standpunkt eines vernünftig denkenden Beteiligten aus in mehrfacher Hinsicht Anlass gegeben, an seiner Unvoreingenommenheit ihr gegenüber zu zweifeln. Erstens können die Überlegungen des Sachverständigen zur Sinnhaftigkeit des Rentenverfahrens auch von einem vernünftig abwägenden Beteiligten jedenfalls in weiterem Sinne als kritische Bewertung des Klagebegehrens angesehen werden. Eine solche steht dem medizinischen Sachverständigen jedoch nicht zu. Zweitens legen sie die Besorgnis nahe, der Sachverständige werde seine Entscheidung über das von ihm zu beurteilende Leistungsvermögen von therapeutischen Gesichtspunkten abhängig machen, statt - wie von ihm gefordert - allein von der Feststellung des gegenwärtigen gesundheitlichen Zustandes. Drittens hat der Sachverständige nach eigenem Bekunden der Klägerin gegenüber eingeräumt, er setze sich über seine Rolle als Gutachter hinweg und nehme dafür in Kauf, missverstanden zu werden bzw. Ärger auf sich zu ziehen. Dass auch ein vernünftiger Beteiligter Zweifel an der Objektivität eines Sachverständigen haben kann, der offen zugibt, den ihm gesetzlich gesteckten Rahmen nicht einzuhalten, bedarf keiner näheren Darlegung.

d) An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme in Aussicht gestellt hat, er werde der Klägerin ein vollständig aufgehobenes Leistungsvermögen bescheinigen, und dass er diese Ankündigung auch mit dem schriftlichen Gutachten umgesetzt hat.

aa) Wie bereits dargelegt, kommt es für die Ablehnung nach §§ 42 Abs. 2, 406 Abs. 1 ZPO allein darauf an, ob der Antragsteller die berechtigte Sorge hat, der Sachverständige werde ihm gegenüber nicht unvoreingenommen entscheiden. Den genannten Vorschriften ist demgegenüber nichts dafür zu entnehmen, dass das Ablehnungsrecht im Falle eines für den Beteiligten günstigen Gutachtens erlischt Vielmehr ergibt sich aus § 410 Abs. 1 Satz 2 ZPO, dass die Beteiligten in jeder Phase des Verfahrens Anspruch auf einen unparteiischen und nach bestem Wissen und Gewissen urteilenden Sachverständigen haben. Dass der Erfolg der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit unabhängig vom Ergebnis des Gutachtens sein soll, folgt nicht zuletzt auch daraus, dass der Ablehnungsantrag grundsätzlich vor Vernehmung des Sachverständigen zu stellen ist, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses über seine Vernehmung (§ 406 Abs, 2 Satz 1 ZPO), und zu einem späteren Zeitpunkt nur dann noch zulässig ist, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§406 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

bb) Das weitere Verhalten des abgelehnten Sachverständigen im Verlauf des Prozesses kann daher nur dann dazu führen, dass ein einmal gegebener Ablehnungsgrund entfällt, wenn es die Gründe beseitigt, die Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gegeben haben. Das ist hier indessen nicht geschehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Sachverständige vor rechtskräftiger Entscheidung über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch überhaupt befugt war, sein Gutachten zu erstatten (verneinend BVerwG, Beschluss v. 9.8.1994, 6 B 34/94, Buchholz 303 § 47 ZPO Nr. 1). Jedenfalls hat er - ausgehend von seinem unzutreffenden Verständnis der Rechtslage - sein Verhalten in seiner Stellungnahme vom 28.7.2010 im Einzelnen gerechtfertigt. In seiner- vom SG nicht angeforderten - ergänzenden Stellungnahme vom 7.9.2010 hat er überdies erneut den Rahmen der gerichtlichen Beweisanordnung überschritten, indem er eine Empfehlung zur Berentung der Klägerin ausgesprochen und darüber hinaus über die Frage spekuliert hat, ob eine solche Berentung die Klägerin glücklich machen werde. Zudem hat er die Annahme eines aufgehobenen Leistungsvermögens der Klägerin, soweit ersichtlich, in erster Linie damit begründet dass er deren - von der Rechtsordnung im Grundsatz gedeckte - Reaktion auf sein Fehlverhalten, nämlich das vorliegende Ablehnungsgesuch und die Eingabe gegenüber der Ärztekammer, als Ausdruck einer schwerwiegenden psychischen Störung gewertet hat Die Überzeugungskraft dieser Begründung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen. Jedenfalls ist sie nicht geeignet Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen gegenüber der Klägerin zu beseitigen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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