Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 100/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 1701/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.08.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.08.2010 ist nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt. Diese Tatbestandsvoraussetzung liegt hier vor.
Der Kläger begehrt für einen Zeitraum von 3 ½ Monaten die Differenz zwischen den ihm entstandenen und tatsächlich bewilligten Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 56,- Euro monatlich, so dass sich ein streitiger Betrag von 196,- Euro ergibt. Die Berufungssumme ist damit nicht erreicht.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung bzw. Divergenz von einer obergerichtlichen Entscheidung sind nicht gegeben und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt aber auch kein Verfahrensmangel i.S.d. Nr. 3 der genannten Vorschrift vor. Ungeachtet der Frage, ob die vom Sozialgericht vertretene und vom Kläger gerügte Auffassung, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Wohnungen, die in den Immobilienteilen von Lokalzeitungen angeboten würden, in aller Regel teurer seien, als Wohnungen, die allein auf Internetportalen angeboten würden, überhaupt einen Verstoß gegen Denkgesetze bzw. Gesetze der Logik darstellt, stellen Verstöße gegen Denkgesetze oder die Logik bei Anwendung materiellen Rechts keine Verfahrensfehler i.S.d. einschlägigen Vorschrift des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar (vgl. hierzu Meyer-Ladewig in Kommentar zum SGG, 8. Aufl. 2005, § 144 Anm. 32, 34).
Ebensowenig liegt ein Verfahrensfehler in Form der vom Kläger gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass der Beteiligte zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern. Darüber hinaus besagt der Grundsatz rechtlichen Gehörs weiter, dass der Entscheidung nur solche Tatsachen zugrundegelegt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O. § 62 Anm. 2). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger kein rechtliches Gehör gewährt worden ist. Zwischen dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 07.01.2010 und dem der mündlichen Verhandlung am 19.08.2010 hätte er Gelegenheit, über seinen Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich vortragen zu lassen. Diese Möglichkeit bestand auch im Termin selbst, an dem der Kläger ausweislich des Protokolls teilgenommen hat und der einen zeitlichen Umfang von 55 Minuten hatte. Angesichts dessen kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger keine Gelegenheit gegeben wurde, ausreichend vorzutragen. Der Umstand, dass das Gericht nicht den gesamten Vortrag des Klägers protokolliert hat - abgesehen davon, dass der Kläger aufgrund seiner Anwesenheit die Möglichkeit gehabt hätte, die Aufnahme eines bestimmten Sachvortrags in das Protokoll zu thematisieren - stellt keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt als der Beteiligte es für richtig hält. Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Beteiligten aufzunehmen und in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 23.06.2008 - 9 VR 13/08 -).
Ungeachtet dessen hat der Senat auch Zweifel am Vorliegen der weiteren Voraussetzung der Nr. 3 des § 144 Abs. 2 SGG, nach der die Entscheidung auf dem hier geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhen können muss. Tragender Leitgedanke der Entscheidung ist der Umstand, dass die Miete für die vom Kläger angemietete Wohnung nicht angemessen ist, weil sie deutlich über dem für abstrakt angemessenen Mietzins liegt. Die vom Kläger angeführten Umstände bei der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins und den Problemen mit der tatsächlichen Wohnungsanmietung sind vor diesem Hintergrund auch keine Aspekte, die die Entscheidung wesentlich tragen, denn hierauf kommt es letztlich streitentscheidend nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG). Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 5 SGG).
Gründe:
Die gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.08.2010 ist nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt. Diese Tatbestandsvoraussetzung liegt hier vor.
Der Kläger begehrt für einen Zeitraum von 3 ½ Monaten die Differenz zwischen den ihm entstandenen und tatsächlich bewilligten Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 56,- Euro monatlich, so dass sich ein streitiger Betrag von 196,- Euro ergibt. Die Berufungssumme ist damit nicht erreicht.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung bzw. Divergenz von einer obergerichtlichen Entscheidung sind nicht gegeben und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt aber auch kein Verfahrensmangel i.S.d. Nr. 3 der genannten Vorschrift vor. Ungeachtet der Frage, ob die vom Sozialgericht vertretene und vom Kläger gerügte Auffassung, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Wohnungen, die in den Immobilienteilen von Lokalzeitungen angeboten würden, in aller Regel teurer seien, als Wohnungen, die allein auf Internetportalen angeboten würden, überhaupt einen Verstoß gegen Denkgesetze bzw. Gesetze der Logik darstellt, stellen Verstöße gegen Denkgesetze oder die Logik bei Anwendung materiellen Rechts keine Verfahrensfehler i.S.d. einschlägigen Vorschrift des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar (vgl. hierzu Meyer-Ladewig in Kommentar zum SGG, 8. Aufl. 2005, § 144 Anm. 32, 34).
Ebensowenig liegt ein Verfahrensfehler in Form der vom Kläger gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass der Beteiligte zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern. Darüber hinaus besagt der Grundsatz rechtlichen Gehörs weiter, dass der Entscheidung nur solche Tatsachen zugrundegelegt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O. § 62 Anm. 2). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger kein rechtliches Gehör gewährt worden ist. Zwischen dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 07.01.2010 und dem der mündlichen Verhandlung am 19.08.2010 hätte er Gelegenheit, über seinen Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich vortragen zu lassen. Diese Möglichkeit bestand auch im Termin selbst, an dem der Kläger ausweislich des Protokolls teilgenommen hat und der einen zeitlichen Umfang von 55 Minuten hatte. Angesichts dessen kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger keine Gelegenheit gegeben wurde, ausreichend vorzutragen. Der Umstand, dass das Gericht nicht den gesamten Vortrag des Klägers protokolliert hat - abgesehen davon, dass der Kläger aufgrund seiner Anwesenheit die Möglichkeit gehabt hätte, die Aufnahme eines bestimmten Sachvortrags in das Protokoll zu thematisieren - stellt keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt als der Beteiligte es für richtig hält. Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Beteiligten aufzunehmen und in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 23.06.2008 - 9 VR 13/08 -).
Ungeachtet dessen hat der Senat auch Zweifel am Vorliegen der weiteren Voraussetzung der Nr. 3 des § 144 Abs. 2 SGG, nach der die Entscheidung auf dem hier geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhen können muss. Tragender Leitgedanke der Entscheidung ist der Umstand, dass die Miete für die vom Kläger angemietete Wohnung nicht angemessen ist, weil sie deutlich über dem für abstrakt angemessenen Mietzins liegt. Die vom Kläger angeführten Umstände bei der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins und den Problemen mit der tatsächlichen Wohnungsanmietung sind vor diesem Hintergrund auch keine Aspekte, die die Entscheidung wesentlich tragen, denn hierauf kommt es letztlich streitentscheidend nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG). Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 5 SGG).
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