Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 1819/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1678/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.08.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 31.03.2010, die jeweils die Widerspruchsnummer "X" erhielten, verwarf die Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen ein Anhörungsschreiben vom 26.10.2009 als unzulässig und wies den weiteren Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 21.10.2009 und den Änderungsbescheid vom 26.10.2009 unter Darlegung der Sach- und Rechtslage zurück.
Am 03.05.2010 haben die anwaltlich vertretenden Kläger "wegen: Widerspruchsbescheid vom 31.03.2010, Geschäftszeichen: ... X" Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Erstmals in der am 05.07.2010 bei dem Sozialgericht eingetroffenen Klagebegründung haben die Kläger zu erkennen gegeben, dass sie sich gegen die Bescheide aus beiden vorgenannten Widerspruchsverfahren wenden.
Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht beide Widerspruchsbescheide als mit der Klage angegriffen angesehen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit zwei jeweils am 21.09.2010 beim Sozialgericht eingetroffenen Schreiben hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger "die Klage lediglich hinsichtlich des Klageangriffs zum Schreiben der Beklagtenseite vom 21.10.2009 zurückgenommen" und sodann gegen den Beschluss des Sozialgerichts "teilweise Beschwerde eingelegt, beschränkt auf den Bewilligungsbescheid vom 21.10.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26.10.2009". Bereits bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes sei das Nettoerwerbseinkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von monatlich 160,00 EUR berücksichtigt worden. Die Beklagte habe dieses Erwerbseinkommen erneut berücksichtigt, damit liege eine doppelte Erfassung vor. Diese Vorgehensweise verstoße gegen das Grundgesetz.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Prozesskostenhilfe steht den Klägern nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) bietet.
Der Senat nimmt gem. § 142 Abs. 2 S. 3 auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss sowie ergänzend auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 31.03.2010 Bezug.
Die mit der Beschwerde ohne jede Substantiierung behauptete Grundrechtsverletzung ist bei der im Prozesskostenhilfeverfahren alleine möglichen Prüfungsdichte nicht festzustellen.
Bei den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II handelt es sich um steuerfinanzierte, nicht eigentumsgeschützte und dem Bedarfdeckungsprinzip unterfallende Leistungen, bei deren Berechnung nicht zweckgebundenes Einkommen mit wenigen, enumarativ genannten Ausnahmen nach festen Regeln (§§ 11, 30 SGB II) anzurechnen ist. Weshalb in einem solchen System nicht ausdrücklich ausgenommene Leistungen, wie hier nach dem SGB III, nicht als Einkommen anzusehen sein sollten, erschließt sich nicht.
Soweit die Kläger der Meinung seien sollten, ihnen geschehe Unrecht durch die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Leistungen der Klägerin nach dem SGB III, müssen sie die Entscheidungen des Leistungsträgers nach jenem Gesetz anfechten, die im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind.
Möglicherweise liegt aber auch eine Verkennung des Zusammenhangs beider Leistungssysteme vor: Eine Reduzierung oder ein Entfall der Anrechnung von Einkünften auf die Leistungen nach dem SGB III ließe zwar diese steigen, würde jedoch zu einer weiteren Reduzierung bzw. zum Entfall der Leistungsansprüche nach dem SGB II führen.
Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens sind nach § 127 Abs. IV ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
Gründe:
Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 31.03.2010, die jeweils die Widerspruchsnummer "X" erhielten, verwarf die Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen ein Anhörungsschreiben vom 26.10.2009 als unzulässig und wies den weiteren Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 21.10.2009 und den Änderungsbescheid vom 26.10.2009 unter Darlegung der Sach- und Rechtslage zurück.
Am 03.05.2010 haben die anwaltlich vertretenden Kläger "wegen: Widerspruchsbescheid vom 31.03.2010, Geschäftszeichen: ... X" Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Erstmals in der am 05.07.2010 bei dem Sozialgericht eingetroffenen Klagebegründung haben die Kläger zu erkennen gegeben, dass sie sich gegen die Bescheide aus beiden vorgenannten Widerspruchsverfahren wenden.
Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht beide Widerspruchsbescheide als mit der Klage angegriffen angesehen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit zwei jeweils am 21.09.2010 beim Sozialgericht eingetroffenen Schreiben hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger "die Klage lediglich hinsichtlich des Klageangriffs zum Schreiben der Beklagtenseite vom 21.10.2009 zurückgenommen" und sodann gegen den Beschluss des Sozialgerichts "teilweise Beschwerde eingelegt, beschränkt auf den Bewilligungsbescheid vom 21.10.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26.10.2009". Bereits bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes sei das Nettoerwerbseinkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von monatlich 160,00 EUR berücksichtigt worden. Die Beklagte habe dieses Erwerbseinkommen erneut berücksichtigt, damit liege eine doppelte Erfassung vor. Diese Vorgehensweise verstoße gegen das Grundgesetz.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Prozesskostenhilfe steht den Klägern nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) bietet.
Der Senat nimmt gem. § 142 Abs. 2 S. 3 auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss sowie ergänzend auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 31.03.2010 Bezug.
Die mit der Beschwerde ohne jede Substantiierung behauptete Grundrechtsverletzung ist bei der im Prozesskostenhilfeverfahren alleine möglichen Prüfungsdichte nicht festzustellen.
Bei den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II handelt es sich um steuerfinanzierte, nicht eigentumsgeschützte und dem Bedarfdeckungsprinzip unterfallende Leistungen, bei deren Berechnung nicht zweckgebundenes Einkommen mit wenigen, enumarativ genannten Ausnahmen nach festen Regeln (§§ 11, 30 SGB II) anzurechnen ist. Weshalb in einem solchen System nicht ausdrücklich ausgenommene Leistungen, wie hier nach dem SGB III, nicht als Einkommen anzusehen sein sollten, erschließt sich nicht.
Soweit die Kläger der Meinung seien sollten, ihnen geschehe Unrecht durch die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Leistungen der Klägerin nach dem SGB III, müssen sie die Entscheidungen des Leistungsträgers nach jenem Gesetz anfechten, die im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind.
Möglicherweise liegt aber auch eine Verkennung des Zusammenhangs beider Leistungssysteme vor: Eine Reduzierung oder ein Entfall der Anrechnung von Einkünften auf die Leistungen nach dem SGB III ließe zwar diese steigen, würde jedoch zu einer weiteren Reduzierung bzw. zum Entfall der Leistungsansprüche nach dem SGB II führen.
Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens sind nach § 127 Abs. IV ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
Rechtskraft
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