Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 21 SO 212/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 SO 541/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 09.09.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die in T auf Ibiza (Spanien) lebenden Kläger beziehen Sozialhilfe für Deutsche im Ausland gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) vom Beklagten. Mit ihrer Klage vom 28.12.2009 wenden sie sich inhaltlich gegen einen Änderungsbescheid des Beklagten vom 27.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2009, mit welchem dieser die ihnen bewilligten Leistungen nach § 24 SGB XII ab 01.02.2009 unter Anrechnung von von der spanischen Sozialbehörde erhaltener Lebensmittelgutscheine im Gesamtwert von 124,00 EUR monatlich auf insgesamt 928,49 EUR monatlich neu festgesetzt hat.
Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst auf den zutreffenden Tatbestand des angegriffenen Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Köln vom 09.09.2010.
Der Gerichtsbescheid ist den Klägern am 20.09.2010 zugestellt worden.
Am 11.10.2010 haben die Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 09.09.2010 eingelegt. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt, der Berufungsstreitwert von 750,00 EUR werde vorliegend erreicht. Gegenstand des Rechtsstreits seien nicht lediglich zwei Monatsbeträge in Höhe von jeweils 124,00 EUR, vielmehr berücksichtige der Beklagte Beträge dieser Höhe seit April 2010 bedarfsmindernd im Rahmen der Leistungsgewährung. Für die Monate Februar 2009 bis März 2010 errechne sich eine Summe von 1.736,00 EUR. Dass Folgezeiträume nach dem Willen des Sozialgerichts anderen Verfahren zugeordnet würden, sei für sie nicht nachvollziehbar. Zudem liege ein Härtefall nach § 84 Abs. 2 SGB XII vor. Die Lebensmittelgutscheine seien ihnen von der spanischen Sozialbehörde als Nothilfe zur Sicherung ihres Lebensmittelbedarfs aufgrund einer festgestellten Unterversorgung geleistet worden. Rechtlich bindende Verwaltungsvorschriften zur Konkretisierung des § 24 SGB XII würden vom Beklagten willkürlich übergangen. Es bestünde der Verdacht der Begünstigung des Beklagten durch das Sozialgericht zu ihrem Nachteil.
Der Beklagte hat im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, das Sozialgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Berufung der Zulassung bedürfe. Auch habe es den Berufungsstreitwert zu Recht auf insgesamt 248,00 EUR beziffert, da Gegenstand des Verfahrens lediglich die Anrechnung der von der spanischen Sozialbehörde bezogenen Lebensmittelgutscheine in den Monaten Februar und März 2009 gewesen sei. Keiner der gesetzlich abschließend geregelten Zulassungsgründe liege jedoch vor. Dass die Kläger den Berufungsstreitwert höher ansetzten, könne nicht überzeugen. Die von den Klägern behauptete unzureichende Höhe der Sozialhilfeleistungen sei Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens vor dem Sozialgericht Köln (- S 21 SO 190/09 -), in welchem die Anrechenbarkeit von Lebensmittelgutscheinen auf die den Klägern gewährten Sozialleistungen ebenfalls thematisiert werde. Die Kläger begehrten vorliegend daher, den Streitwert des vorliegenden Verfahrens unter Hinzuziehung einer behaupteten Beschwer zu erhöhen, die Gegenstand eines anderen, noch nicht abgeschlossenen Verfahrens sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten, die ebenfalls Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.
II.
Die von den Klägern trotz ihrer Ausführungen zur Beschwerdebegründung ausdrücklich so bezeichnete und eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG hat keinen Erfolg.
Diese ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht vorliegend nicht den Berufungsstreitwert, den § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG derzeit mit 750,00 EUR beziffert. Dieser beträgt ausschließlich 248,00 EUR. Auch ist mit den Monaten Februar und März 2009 gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG kein den Zeitraum von einem Jahr übersteigender Zeitraum Streitgegenstand.
Mit ihrer Klage vom 28.12.2009 haben sich die Kläger gegen den Änderungsbescheid des Beklagten vom 27.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2009 gewandt und haben die Gewährung ungekürzter Sozialhilfe für Deutsche im Ausland ohne die monatliche Anrechnung von 124,00 EUR für von der spanischen Sozialbehörde erhaltene Lebensmittelgutscheine zeitlich unbegrenzt begehrt. Mit dem vorgenannten Bescheid hat der Beklagte die Leistungsbewilligung gegenüber den Klägern ab 01.02.2009 ohne Benennung eines konkreten Leistungszeitraums unter bedarfsmindernder Anrechnung der Einnahmen neu festgesetzt. Gegenstand eines sich gegen den vorgenannten Bescheid richtenden Klageverfahrens wäre danach nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der bedarfsmindernden Anrechnung von 124,00 EUR monatlich für die Zeit ab 01.02.2009 bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist nach einem zeitlich unbefristeten Klageantrag grundsätzlich zulässigerweise die gesamte bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit (BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - Rn. 14, m.w.N.; BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - Rn. 8, m.w.N.; BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - Rn. 10, m.w.N.). Daraus folge ein den Wert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigender Berufungsstreitwert. Mit Bescheid von 25.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2009 hat der Beklagte die den Klägern bewilligten Sozialhilfeleistungen ab dem 01.04.2009 jedoch erneut abweichend festgesetzt. Dieser Bescheid ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens geworden (BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - Rn. 8, m.w.N.), sondern Gegenstand eines weiteren Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Köln (- S 21 SO 190/09 -). Damit hat der Beklagte jedoch erneut über den Leistungsanspruch der Kläger entschieden. Eine solche erneute Entscheidung begrenzt den Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - Rn. 8, m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R - Rn. 17; BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R - Rn. 13; BSG, SozR 4-3500, § 21, Nr. 1, Rn. 8).
Zwar ist bei der Berechnung des Beschwerdewerts grundsätzlich von der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers auszugehen. Dieses gilt jedoch dann nicht, wenn offensichtlich ist, dass der Streitwert missbräuchlich auf einen über 750,00 EUR hinausgehenden Betrag gewählt worden ist, um den Wert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zu überschreiten (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 05.03.2003 - L 12 AL 154/02 -; Frehse in: Jansen, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2008, § 144, Rn. 8), denn der Wert des Beschwerdegegenstandes darf nicht willkürlich durch überhöhte Wertangaben eines in diesem Umfang offensichtlich nicht bestehenden Anspruchs erreicht werden (BSG, Breithaupt 1980, S. 1007; BSG, SGb 1990, S. 298; Frehse in: Jansen, a.a.O., § 144, Rn. 8, m.w.N.). Dieses wäre zur Überzeugung des Senats jedoch der Fall, wenn mit den Klägern von einem den Wert von 248,00 EUR übersteigenden Berufungsstreitwert und einem auch den Zeitraum nach März 2009 umfassenden Streitgegenstand ausgegangen würde.
Darüber hinaus weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass das eingelegte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG soweit der Senat dem Vorbringen der Kläger zur Bestimmung des Streitgegenstands und damit des Berufungsstreitwerts folgte, unzulässig wäre. Soweit die Kläger von ihrer diesbezüglichen Rechtsauffassung überzeugt sind, hätte es für sie näher gelegen, Berufung einzulegen, anstatt eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geeignet.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da entsprechend dem Vorbringen des Beklagten keine der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG erfüllt ist.
Die Berufung ist danach nur zuzulassen, wenn
1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder
3.ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Erforderlich für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 144, Rn. 28; Landessozialgericht Bayern, Beschluss vom 30.11.2006 - L 11 AS 216/06 NZB - Rn. 20). Ist lediglich ein tatsächlicher, individueller Sachverhalt zu beurteilen, so fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung (LSG NRW, Beschluss vom 26.03.2010 - L 6 B 110/09 AS NZB - Rn. 15).
Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles ist hier die Klärung einer Rechtsfrage, die von allgemeinem Interesse ist, nicht zu erwarten. Unter welchen Voraussetzungen zufließende Einnahmen auch in Form von Sozialleistungen ausländischer Sozialleistungsträger bedarfsmindernd als Einkommen auf vom deutschen Sozialhilfeträger gewährte Leistungen anzurechnen ist, ergibt sich - wie vom Sozialgericht dargestellt - aus dem SGB XII selbst sowie der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung. Die von den Klägern vorgebrachten Argumente betreffen lediglich einen tatsächlichen, individuellen Sachverhalt.
Aus dem gleichen Grund besteht keine Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Die sozialgerichtliche Entscheidung weicht nicht von der Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte ab, sondern nimmt auf diese Bezug und legt die Erkenntnisse aus diesen seiner Entscheidung zugrunde.
Es liegt auch kein wesentlicher, die Entscheidung ggf. beeinflussender Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Die Kläger haben das Vorliegen eines solchen nicht behauptet. Auch ist ein solcher für den Senat nicht ersichtlich.
Schließlich weist der Senat darauf hin, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde dann nicht erfolgreich sein kann, wenn diese nach Zulassung die Berufung unverzüglich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet zurückzuweisen wäre (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2007 - L 7 SO 2173/06 NZB -). In diesem Fall beruht die Entscheidung regelmäßig nicht auf etwaigen Verfahrensfehlern (Leitherer in: Mayer-Ladewig, a.a.O., § 144, Rn. 35). Dieses wäre zur Überzeugung des Senats vorliegend der Fall. Die Abweisung der Klage durch das Sozialgericht stellt sich nach Aktenlage aus den vorstehend dargestellten Gründen auch inhaltlich als zutreffend dar.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Gründe:
I.
Die in T auf Ibiza (Spanien) lebenden Kläger beziehen Sozialhilfe für Deutsche im Ausland gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) vom Beklagten. Mit ihrer Klage vom 28.12.2009 wenden sie sich inhaltlich gegen einen Änderungsbescheid des Beklagten vom 27.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2009, mit welchem dieser die ihnen bewilligten Leistungen nach § 24 SGB XII ab 01.02.2009 unter Anrechnung von von der spanischen Sozialbehörde erhaltener Lebensmittelgutscheine im Gesamtwert von 124,00 EUR monatlich auf insgesamt 928,49 EUR monatlich neu festgesetzt hat.
Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst auf den zutreffenden Tatbestand des angegriffenen Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Köln vom 09.09.2010.
Der Gerichtsbescheid ist den Klägern am 20.09.2010 zugestellt worden.
Am 11.10.2010 haben die Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 09.09.2010 eingelegt. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt, der Berufungsstreitwert von 750,00 EUR werde vorliegend erreicht. Gegenstand des Rechtsstreits seien nicht lediglich zwei Monatsbeträge in Höhe von jeweils 124,00 EUR, vielmehr berücksichtige der Beklagte Beträge dieser Höhe seit April 2010 bedarfsmindernd im Rahmen der Leistungsgewährung. Für die Monate Februar 2009 bis März 2010 errechne sich eine Summe von 1.736,00 EUR. Dass Folgezeiträume nach dem Willen des Sozialgerichts anderen Verfahren zugeordnet würden, sei für sie nicht nachvollziehbar. Zudem liege ein Härtefall nach § 84 Abs. 2 SGB XII vor. Die Lebensmittelgutscheine seien ihnen von der spanischen Sozialbehörde als Nothilfe zur Sicherung ihres Lebensmittelbedarfs aufgrund einer festgestellten Unterversorgung geleistet worden. Rechtlich bindende Verwaltungsvorschriften zur Konkretisierung des § 24 SGB XII würden vom Beklagten willkürlich übergangen. Es bestünde der Verdacht der Begünstigung des Beklagten durch das Sozialgericht zu ihrem Nachteil.
Der Beklagte hat im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, das Sozialgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Berufung der Zulassung bedürfe. Auch habe es den Berufungsstreitwert zu Recht auf insgesamt 248,00 EUR beziffert, da Gegenstand des Verfahrens lediglich die Anrechnung der von der spanischen Sozialbehörde bezogenen Lebensmittelgutscheine in den Monaten Februar und März 2009 gewesen sei. Keiner der gesetzlich abschließend geregelten Zulassungsgründe liege jedoch vor. Dass die Kläger den Berufungsstreitwert höher ansetzten, könne nicht überzeugen. Die von den Klägern behauptete unzureichende Höhe der Sozialhilfeleistungen sei Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens vor dem Sozialgericht Köln (- S 21 SO 190/09 -), in welchem die Anrechenbarkeit von Lebensmittelgutscheinen auf die den Klägern gewährten Sozialleistungen ebenfalls thematisiert werde. Die Kläger begehrten vorliegend daher, den Streitwert des vorliegenden Verfahrens unter Hinzuziehung einer behaupteten Beschwer zu erhöhen, die Gegenstand eines anderen, noch nicht abgeschlossenen Verfahrens sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten, die ebenfalls Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.
II.
Die von den Klägern trotz ihrer Ausführungen zur Beschwerdebegründung ausdrücklich so bezeichnete und eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG hat keinen Erfolg.
Diese ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht vorliegend nicht den Berufungsstreitwert, den § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG derzeit mit 750,00 EUR beziffert. Dieser beträgt ausschließlich 248,00 EUR. Auch ist mit den Monaten Februar und März 2009 gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG kein den Zeitraum von einem Jahr übersteigender Zeitraum Streitgegenstand.
Mit ihrer Klage vom 28.12.2009 haben sich die Kläger gegen den Änderungsbescheid des Beklagten vom 27.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2009 gewandt und haben die Gewährung ungekürzter Sozialhilfe für Deutsche im Ausland ohne die monatliche Anrechnung von 124,00 EUR für von der spanischen Sozialbehörde erhaltene Lebensmittelgutscheine zeitlich unbegrenzt begehrt. Mit dem vorgenannten Bescheid hat der Beklagte die Leistungsbewilligung gegenüber den Klägern ab 01.02.2009 ohne Benennung eines konkreten Leistungszeitraums unter bedarfsmindernder Anrechnung der Einnahmen neu festgesetzt. Gegenstand eines sich gegen den vorgenannten Bescheid richtenden Klageverfahrens wäre danach nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der bedarfsmindernden Anrechnung von 124,00 EUR monatlich für die Zeit ab 01.02.2009 bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist nach einem zeitlich unbefristeten Klageantrag grundsätzlich zulässigerweise die gesamte bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit (BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - Rn. 14, m.w.N.; BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - Rn. 8, m.w.N.; BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - Rn. 10, m.w.N.). Daraus folge ein den Wert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigender Berufungsstreitwert. Mit Bescheid von 25.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2009 hat der Beklagte die den Klägern bewilligten Sozialhilfeleistungen ab dem 01.04.2009 jedoch erneut abweichend festgesetzt. Dieser Bescheid ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens geworden (BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - Rn. 8, m.w.N.), sondern Gegenstand eines weiteren Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Köln (- S 21 SO 190/09 -). Damit hat der Beklagte jedoch erneut über den Leistungsanspruch der Kläger entschieden. Eine solche erneute Entscheidung begrenzt den Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - Rn. 8, m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R - Rn. 17; BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R - Rn. 13; BSG, SozR 4-3500, § 21, Nr. 1, Rn. 8).
Zwar ist bei der Berechnung des Beschwerdewerts grundsätzlich von der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers auszugehen. Dieses gilt jedoch dann nicht, wenn offensichtlich ist, dass der Streitwert missbräuchlich auf einen über 750,00 EUR hinausgehenden Betrag gewählt worden ist, um den Wert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zu überschreiten (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 05.03.2003 - L 12 AL 154/02 -; Frehse in: Jansen, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2008, § 144, Rn. 8), denn der Wert des Beschwerdegegenstandes darf nicht willkürlich durch überhöhte Wertangaben eines in diesem Umfang offensichtlich nicht bestehenden Anspruchs erreicht werden (BSG, Breithaupt 1980, S. 1007; BSG, SGb 1990, S. 298; Frehse in: Jansen, a.a.O., § 144, Rn. 8, m.w.N.). Dieses wäre zur Überzeugung des Senats jedoch der Fall, wenn mit den Klägern von einem den Wert von 248,00 EUR übersteigenden Berufungsstreitwert und einem auch den Zeitraum nach März 2009 umfassenden Streitgegenstand ausgegangen würde.
Darüber hinaus weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass das eingelegte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG soweit der Senat dem Vorbringen der Kläger zur Bestimmung des Streitgegenstands und damit des Berufungsstreitwerts folgte, unzulässig wäre. Soweit die Kläger von ihrer diesbezüglichen Rechtsauffassung überzeugt sind, hätte es für sie näher gelegen, Berufung einzulegen, anstatt eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geeignet.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da entsprechend dem Vorbringen des Beklagten keine der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG erfüllt ist.
Die Berufung ist danach nur zuzulassen, wenn
1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder
3.ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Erforderlich für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 144, Rn. 28; Landessozialgericht Bayern, Beschluss vom 30.11.2006 - L 11 AS 216/06 NZB - Rn. 20). Ist lediglich ein tatsächlicher, individueller Sachverhalt zu beurteilen, so fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung (LSG NRW, Beschluss vom 26.03.2010 - L 6 B 110/09 AS NZB - Rn. 15).
Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles ist hier die Klärung einer Rechtsfrage, die von allgemeinem Interesse ist, nicht zu erwarten. Unter welchen Voraussetzungen zufließende Einnahmen auch in Form von Sozialleistungen ausländischer Sozialleistungsträger bedarfsmindernd als Einkommen auf vom deutschen Sozialhilfeträger gewährte Leistungen anzurechnen ist, ergibt sich - wie vom Sozialgericht dargestellt - aus dem SGB XII selbst sowie der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung. Die von den Klägern vorgebrachten Argumente betreffen lediglich einen tatsächlichen, individuellen Sachverhalt.
Aus dem gleichen Grund besteht keine Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Die sozialgerichtliche Entscheidung weicht nicht von der Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte ab, sondern nimmt auf diese Bezug und legt die Erkenntnisse aus diesen seiner Entscheidung zugrunde.
Es liegt auch kein wesentlicher, die Entscheidung ggf. beeinflussender Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Die Kläger haben das Vorliegen eines solchen nicht behauptet. Auch ist ein solcher für den Senat nicht ersichtlich.
Schließlich weist der Senat darauf hin, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde dann nicht erfolgreich sein kann, wenn diese nach Zulassung die Berufung unverzüglich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet zurückzuweisen wäre (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2007 - L 7 SO 2173/06 NZB -). In diesem Fall beruht die Entscheidung regelmäßig nicht auf etwaigen Verfahrensfehlern (Leitherer in: Mayer-Ladewig, a.a.O., § 144, Rn. 35). Dieses wäre zur Überzeugung des Senats vorliegend der Fall. Die Abweisung der Klage durch das Sozialgericht stellt sich nach Aktenlage aus den vorstehend dargestellten Gründen auch inhaltlich als zutreffend dar.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
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