Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 47 SO 225/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 SO 26/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.12.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäße Beschwerde des Klägers vom 08.01.2010 gegen den ihm am 10.12.2009 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.12.2009 ist unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit vorgenanntem Beschluss abgelehnt, da das diesem zugrunde liegende Klageverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zu eigen macht.
Auch das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Entscheidung, denn die schwer verständlichen Ausführungen bestehen zum Einen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, zum Andern aber auch in Beschimpfungen gegenüber dem erstinstanzlichen Richter. Es liegt auf der Hand, dass insbesondere Letztere die Erfolgsaussichten nicht zu begründen vermögen. Der erkennende Senat teilt darüber hinaus aufgrund eigener in Parallelverfahren gewonnener Erkenntnisse die grundsätzlichen Zweifel des Sozialgerichts an der Bedürftigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum. Neben anderen, bisher ungeklärten Einkommens- und Vermögenspositionen des Klägers sowie Zweifeln daran, wie dieser seinen Lebensunterhalt in der Vergangenheit finanziert hat, steht für den Senat aufgrund des eigenen Vorbringens des Klägers im hiesigen sowie in Parallelverfahren fest, dass das von der Beklagten auf den Leistungsanspruch des Klägers im Mai und Juni 2006 angerechnete Einkommen, diesem tatsächlich zugeflossen ist. Der Kläger selbst hat im Rahmen einer Aufstellung der ihm gegenüber Dritten zustehenden Forderungen sowie der aufgrund dieser erhaltenen Zahlungen eingeräumt, Einnahmen in Form des von den Beklagten berücksichtigten Einkommens erzielt zu haben. Soweit er darüber hinaus im Beschwerdeverfahren wiederholt darauf hinweist, dass diese Einnahmen nicht bedarfsmindernd durch die Beklagten im Rahmen des Leistungsbezugs nach dem SGB XII zu berücksichtigen seien, teilt der Senat diese Rechtsauffassung aus den im streitgegenständlichen Bescheid sowie dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts aufgeführten Gründen nicht.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäße Beschwerde des Klägers vom 08.01.2010 gegen den ihm am 10.12.2009 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.12.2009 ist unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit vorgenanntem Beschluss abgelehnt, da das diesem zugrunde liegende Klageverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zu eigen macht.
Auch das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Entscheidung, denn die schwer verständlichen Ausführungen bestehen zum Einen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, zum Andern aber auch in Beschimpfungen gegenüber dem erstinstanzlichen Richter. Es liegt auf der Hand, dass insbesondere Letztere die Erfolgsaussichten nicht zu begründen vermögen. Der erkennende Senat teilt darüber hinaus aufgrund eigener in Parallelverfahren gewonnener Erkenntnisse die grundsätzlichen Zweifel des Sozialgerichts an der Bedürftigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum. Neben anderen, bisher ungeklärten Einkommens- und Vermögenspositionen des Klägers sowie Zweifeln daran, wie dieser seinen Lebensunterhalt in der Vergangenheit finanziert hat, steht für den Senat aufgrund des eigenen Vorbringens des Klägers im hiesigen sowie in Parallelverfahren fest, dass das von der Beklagten auf den Leistungsanspruch des Klägers im Mai und Juni 2006 angerechnete Einkommen, diesem tatsächlich zugeflossen ist. Der Kläger selbst hat im Rahmen einer Aufstellung der ihm gegenüber Dritten zustehenden Forderungen sowie der aufgrund dieser erhaltenen Zahlungen eingeräumt, Einnahmen in Form des von den Beklagten berücksichtigten Einkommens erzielt zu haben. Soweit er darüber hinaus im Beschwerdeverfahren wiederholt darauf hinweist, dass diese Einnahmen nicht bedarfsmindernd durch die Beklagten im Rahmen des Leistungsbezugs nach dem SGB XII zu berücksichtigen seien, teilt der Senat diese Rechtsauffassung aus den im streitgegenständlichen Bescheid sowie dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts aufgeführten Gründen nicht.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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