Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 9 KA 111/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 71/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.06.2010 wird zurückgewiesen. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) tragen die Hälfte der Verfahrenskosten als Gesamtschuldner. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der Verfahrenskosten. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist eine Zweigpraxisgenehmigung.
Der Antragsteller ist ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit Sitz in E (Fachgebiete: Radiologie, Nuklearmedizin, Strahlentherapie). Die Beigeladenen zu 1) bis 3) (im Folgenden: Beigeladene) sind niedergelassene Fachärzte für Radiologie bzw. diagnostische Radiologie mit Sitz in D. Sie wenden sich mit der defensiven Konkurrentenklage (S 52 (9) KA 64/09) gegen die dem Antragsteller erteilte Genehmigung einer Zweigpraxis in D, H-straße 00 (St. S-Hospital).
Mit Bescheid vom 24.06.2008 genehmigte die Antragsgegnerin die vertragsärztliche Tätigkeit in der Zweigpraxis mit dem Leistungsspektrum Radiologie sowie den Sprechstundenzeiten von montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Ausgehend von den im Antrag gemachten Angaben führe die vertragsärztliche Tätigkeit zur Verbesserung der Patientenversorgung im Gebiet der Zweigpraxis, denn die Wegezeiten für die Versicherten würden verkürzt; angesichts der für den Vertragsarztsitz angegebenen Sprechzeiten werde dort die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten nicht beeinträchtigt.
Gegen den Bescheid vom 24.06.2008 erhoben die Beigeladenen unter dem 09.12.2008 Widerspruch.
Mit Schreiben vom 08.01.2009 beantragte der Antragsteller im Widerspruchsverfahren, die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 24.06.2008 bzw. der zu erwartenden Widerspruchsentscheidung der Antragsgegnerin anzuordnen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Beigeladenen zurück. Der Widerspruch sei zulässig. In der Zulässigkeitsprüfung sei die drittschützende Wirkung grundsätzlich zu unterstellen. Er sei jedoch unbegründet, weil § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Zulassungsverordnung-Ärzte (Ärzte-ZV) keine drittschützende Wirkung zukomme. Ohnehin sei die Genehmigung zu Recht erteilt worden. Angesichts der in dem Antrag und der Widerspruchsbegründung genannten Argumente sei von einer Steigerung der Versorgungsqualität und -dichte auszugehen. Eine Beeinträchtigung der Versorgung am Vertragsarztsitz der Antragstellerin sei nicht ersichtlich.
Den im Widerspruchsverfahren gestellten Antrag des Antragstellers auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides hat die Antragsgegnerin nicht beschieden.
Den Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 haben die Beigeladenen mittels Klage angegriffen. Das Verfahren ist zum Aktenzeichen S 52 (9) KA 64/09 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund anhängig.
Mit Antrag vom 18.03.2010 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Niedergelassene Vertragsärzte seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht berechtigt, Dritten ("Konkurrenten") gewährte Zweigpraxisgenehmigungen mit Rechtsmitteln im Wege der defensiven Konkurrentenklage anzufechten. Die Klage der Beigeladenen sei offensichtlich unzulässig und entfalte keine aufschiebende Wirkung. Da die Antragsgegnerin den im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag auf Sofortvollzug nicht beschieden habe, sei der Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft. Ihm - dem Antragsteller - gehe es darum, die vertragsärztliche Tätigkeit gemäß der erteilten Zweigpraxisgenehmigung zeitnah aufzunehmen. Offensichtlich unzulässige Rechtsmittel dürften ihn hiervon nicht abhalten. Sofern das Gericht die Auffassung vertreten sollte, dass die Klage der Beigeladenen aufschiebende Wirkung entfalte, sei er - der Antragsteller - darauf angewiesen, dass die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides angeordnet werde. Die Klage der Beigeladenen in der Hauptsache sei offensichtlich aussichtslos. Infolge der fehlenden Klagebefugnis bestehe kein zu Gunsten der Beigeladenen zu wertendes privates Interesse, an der aufschiebenden Wirkung der Klage festzuhalten.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Klage des Herrn Dr. E und des Herrn Dr. E1 vom 28.05.2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.04.2009 keine aufschiebende Wirkung hat,
2. äußerst hilfsweise: die sofortige Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30.04.3009 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert.
Die Beigeladenen haben beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Es sei weder ein besonderer Versorgungsbedarf noch ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges vorhanden. Die gegen die Zweigpraxisgenehmigung gerichtete Klage sei nicht offensichtlich unzulässig. Der Betrieb der Zweigpraxis führe zu keiner qualifizierten Versorgungsverbesserung im Sinne der vom BSG entwickelten Grundsätze, denn der in der Zweigpraxis tätig werdende Vertragsarzt verfüge im Vergleich zu den bereits vor Ort tätigen Ärzten nicht über andere Abrechnungsgenehmigungen. Auch werde weder ein differenzierteres Leistungsspektrum noch würden besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden angeboten. Auch im Übrigen lägen keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich eine Verbesserung der Versorgung ergebe. Die angebliche Verringerung der Wartezeiten sei kein taugliches Kriterium, zumal die dem zu Grunde liegende Behauptung - wie im Klageverfahren dargelegt - ohnehin nicht zutreffe. Es sei weder ersichtlich noch dargelegt, wie die Wartezeiten am Ort der Hauptbetriebsstätte seien und wie die durch die Tätigkeit in der Zweigpraxis entstehenden Fehlzeiten kompensiert werden sollten. Der Genehmigungsbescheid sei unzureichend begründet worden. Die Genehmigung sei einzig auf die von dem Antragsteller behauptete Verkürzung der Wartezeiten gestützt worden. Aus dem Verwaltungsvorgang sei indes ersichtlich, dass weder diese Behauptung noch sonst etwas geprüft worden sei. Damit sei die Zweigpraxisgenehmigung willkürlich erteilt worden. Losgelöst hiervon seien die Beigeladenen dafür bekannt, in der Region die kürzesten Wartezeiten zu haben. Schließlich führten die von dem Antragsteller genannten Leistungen nicht zu einer qualifizierten Versorgungsverbesserung. Denn es handele sich ganz überwiegend nicht um Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Mit Beschluss vom 04.06.2010 hat das SG den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt und auf den Hilfsantrag die sofortige Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30.04.2009 angeordnet. Durch die Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - sei geklärt, dass grundsätzlich keine Anfechtungsbefugnis bei defensiven Konkurrentenklagen gegen Zweigpraxisgenehmigungen im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV gegeben sei. Jedoch habe das BSG die Prüfung einer Anfechtungsberechtigung der Rechtsmittelführer unter Willkürgesichtspunkten für erforderlich gehalten. Die inhaltliche Überprüfung auf schwere Rechtsfehler setze voraus, dass der angegriffenen Rechtseinräumung ein grundsätzlicher Nachrang gegenüber der Position des Anfechtenden innewohne. Fehle ein solcher Nachrang, sei eine drittschützende Wirkung zu Gunsten der bereits tätigen Vertragsärzte mit der Folge zu verneinen, dass in einem Verfahren der defensiven Konkurrentenklage auch keine inhaltliche Überprüfung stattfinde. Ob diese Rechtsgrundsätze auch auf die Drittanfechtung einer Zweigpraxisgenehmigung anwendbar seien, habe das BSG nicht abschließend bewertet. Indes sei ein willkürliches Handeln der Beklagten nicht erkennbar. Ob dieser Umstand bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu behandeln sei oder ob es ausreiche, dass für die Anerkennung einer Klagebefugnis zum einen ein fachlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der vertragsärztlichen Tätigkeit des klagenden Vertragsarztes und der des Konkurrenten bestehe, zum anderen der klagende Vertragsarzt die Willkürlichkeit der Rechtsanwendung auch geltend gemacht habe, müsse im Einzelfall unter dem Blickwinkel der Gewährung effektiven Rechtsschutzes angesichts von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dahin gewertet werden, dass die Klagebefugnis bejaht werde. Demgemäß habe der Antrag zu 1. abgelehnt werden müssen. Der Antrag zu 2. hingegen sei begründet. Die Klage der Beigeladenen habe auch bei konkreter Prüfung des Vorbringens offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Dritter sei nicht berechtigt, die Erteilung der Genehmigung anzufechten. Ein willkürliches Handeln der Antragsgegnerin sei nicht erkennbar. Zumindest im Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 habe sie sich mit der maßgeblichen Rechtslage auseinandergesetzt und die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung mit vertretbaren Erwägungen festgestellt. Die Interessenabwägung spreche für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, weil bei offensichtlicher Unbegründetheit der Hauptsacheklage diese Anordnung die greifbare Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes biete, um alsbald von einer rechtmäßigen Rechtsposition Gebrauch machen zu können.
Diese Entscheidung greifen die Beigeladenen fristgerecht mit der Beschwerde an. Das SG stelle an die Anfechtungs- bzw. Klagebefugnis überhöhte Anforderungen. Die Klagebefugnis fehle nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von den Beigeladenen behaupteten Rechte bestehen oder ihnen zustehen könnten. Für die Klagebefugnis sei es ausreichend, wenn - wie hier - die Beigeladenen in plausibler Weise geltend gemacht hätten, die Zweigpraxisgenehmigung sei willkürlich erteilt worden. Die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt nicht ermittelt, denn sie habe die Angaben des Antragstellers lediglich übernommen. Auch in der Sache sei die Anfechtung begründet. Der Genehmigung fehle eine tragfähige rechtliche Grundlage. Sie stelle sich als willkürliche Rechtsanwendung dar.
Die Beigeladenen beantragen sinngemäß,
den Beschluss des SG Dortmund vom 04.06.2010 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor: Zwar treffe es zu, dass das BSG die Prüfung der Frage, ob eine Anfechtungsberechtigung bestehe, aus dogmatischen Gründen in den Bereich der Begründetheit der Klage verlagert habe. Nach Klärung der Rechtslage durch das BSG sei die Drittanfechtungsklage nunmehr allerdings offensichtlich unzulässig. Ungeachtet dessen, ob bei tatsächlich willkürlich erteilten Zweigpraxisgenehmigungen eine Anfechtungsberechtigung Dritter nach den Grundsätzen der defensiven Konkurrentenklage überhaupt gegeben sei, liege kein Fall der Willkür vor. Selbst wenn man die Rechtsauffassung vertreten wolle, dass im Falle willkürlicher Rechtsanwendung eine Anfechtungsberechtigung bestehe, sei die angeordnete sofortige Vollziehung nicht rechtswidrig. Die Rechtsfrage, ob die bloße Behauptung eines willkürlichen Handelns der Verwaltung dazu führe, dass sich der Aspekt der Anfechtungsberechtigung von der Zulässigkeit der Klage hin zur Begründetheit verschiebe, könne im Rahmen der hier durchzuführenden kursorischen Rechtsprüfung offen bleiben, denn jedenfalls sei die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht willkürlich. Ausweislich der Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - sei eine Versorgungsverbesserung im Sinne des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV bereits dann gegeben, wenn durch den Betrieb einer Zweigpraxis das Leistungsangebot zum Vorteil der Versicherten erweitert werde. Dass in diesem Sinne eine "Verbesserung" vorliege, sei bereits in der Antragsbegründung dargelegt worden, denn dort sei zum einen auf eine Reduzierung der Wartezeiten gerade bei kernspintomographischen Leistungen abgestellt und ausgeführt worden, dass der Antragsteller MRT-Leistungen im innerstädtischen Bereich von D anbieten werde, was deswegen relevant sei, weil das dortige MRT-Gerät bislang dezentral am Stadtrand stationiert sei. Ferner habe er - der Antragsteller - im Antrag ausführlich dargelegt, eine erhebliche Verbesserung der heute vorhandenen Geräteausstattung zu planen (digitale Radiologe einschließlich digitaler Mammographie, etc.) und eine Kooperation mit dem St. S-Hospital in D zu beabsichtigen. Im Ergebnis hätten die Beigeladenen keine Aspekte vorgetragen, die auch nur im Ansatz die Annahme rechtfertigen könnten, die fragliche Entscheidung der Antragsgegnerin sei "willkürlich" ergangen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend: Zum Zeitpunkt der Entscheidungen über den Antrag des Antragstellers und den Widerspruch der Beigeladenen sei der Begriff "Verbesserung" weitreichend ausgelegt worden. Erst mittels der Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - sei geklärt, was hierunter zu verstehen sei. Diesen Anforderungen genüge die erteilte Genehmigung, denn darin werde ausgeführt, dass die Zweigpraxis die Versorgung der Versicherten wegen Verkürzung der Wegezeiten verbessere. Im Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 habe sie - die Antragsgegnerin - ergänzend dargelegt, dass durch die Zweigpraxis die Versorgungsqualität und -dichte gesteigert werde. Dies beruhe darauf, dass die Versicherten für kernspintomograhische Leistungen das MRT am evangelischen Krankenhaus in D (evK), welches von den Beigeladenen gemeinsam genutzt werde, aufsuchen müssten. Das evK befindet sich außerhalb der Innenstadt in erschlossener Randlage und sei auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwerer zu erreichen als der Zweigpraxisstandort des Antragstellers am St. S-Hospital in der Innenstadt von D. Durch die zentrale Lage der Zweigpraxis verkürzten sich die Wegezeiten für die Versicherten erheblich und die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln werde deutlich verbessert. Zudem werde die Versorgungsqualität und -dichte gesteigert. Das von den Beigeladenen für beide Praxen gemeinsam genutzte eine MRT am evK sei aufgrund eines Kooperationsvertrages mit dem Kirchenkreis I vormittags durch die Behandlung stationärer Patienten ausgelastet. Das evK verfüge über 341 stationäre Betten. Die Patienten des Krankenhauses müssten bei erforderlichen kernspintomographischen Untersuchungen mit diesem einen MRT versorgt werden. Es sei daher von einer Auslastung der Kapazität des MRT - auf jeden Fall vormittags - durch die Behandlung stationärer Patienten auszugehen. Hinzu kämen die Notfallpatienten. Kernspintomographische Untersuchungen durch die Beigeladenen bei ambulanten Patienten könnten schon aufgrund eingeschränkter Kapazität nur im begrenzten Maße und nur zu ungünstigen Sprechstundenrandzeiten vorgenommen werden. Die durch den Einsatz nur eines MRT entstehenden Engpässe würden infolge der den Versicherten in der Zweigpraxis ganztägig angebotenen kernspintomographischen Leistungen behoben. Die sich für Patienten aus den eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten des MRT am evK ergebenden Wartezeiten würden damit beseitigt. Das führe zu einem erhöhten Leistungsangebot und damit zu einer Verringerung der Wartezeiten. Zudem stehe den ambulanten Patienten die Inanspruchnahme dieser Behandlungsmethode während der gesamten Sprechstunde zur Verfügung. Überdies beabsichtige der Antragsteller in der Zweigpraxis die Sprechstundenzeiten auszuweiten. Dieses Angebot gehe über die bereits in D vorhandenen Sprechstundenzeiten hinaus. Mithin werde mit der Zweigpraxis die radiologische Versorgung in D deutlich verbessert. Ungeachtet dessen seien die Beigeladenen als Dritte nicht berechtigt, die Genehmigung der Zweigpraxis anzufechten. Die Zweigpraxisgenehmigung begründe für den Antragsteller keinen Status. Sollte eine Drittanfechtung aus Willkürgesichtspunkten in Betracht kommen können, sei festzuhalten, dass die Zweigpraxisgenehmigung nicht auf sachfremden Erwägungen beruhe, denn die Genehmigung werde von objektiven Kriterien (Verkürzung der Wege- und Wartezeiten, neu geschaffene Kapazitäten) getragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet. Die Entscheidung des SG, die sofortige Vollziehung des Zweigpraxisgenehmigungsbescheids vom 30.04.2009 anzuordnen, entspricht der Rechtslage.
Rechtsgrundlage für die vom SG zu Gunsten des Antragstellers getroffene einstweilige Regelung ist § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn nach § 86a Abs. 1 SGG hat der Widerspruch der Beigeladenen aufschiebende Wirkung. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag ist gegeben (nachfolgend 1.). In der Hauptsache werden die Beigeladenen voraussichtlich unterliegen (nachfolgend 2.).
1. Grundvoraussetzung für den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses bejaht der Senat sowohl unter dem Gesichtspunkt, dass ein Antrag nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG an sich vorgreiflich ist (nachfolgend a)) als auch im Hinblick auf die Frage, ob und inwieweit die Beigeladenen beschwerdebefugt sind (nachfolgend b)).
a) Zwar ist die Zulässigkeit der Antragstellung nicht an ein irgendwie geartetes Vorverfahren geknüpft. Indessen gilt auch hier, dass im Interesse der Entlastung der Gerichte das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist, wenn der Beteiligte sein Begehren erkennbar auch außergerichtlich durchsetzen kann oder der Versuch, eine Aussetzung durch die Behörde zu erreichen, nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. Düring in Jansen, SGG. 3. Auflage, 2009, § 86b Rdn. 3). Ein solcher Antrag wäre auch noch nach Klageerhebung zulässig, denn ab diesem Zeitpunkt können sowohl die Verwaltung als auch das Gericht die sofortige Vollziehung anordnen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG. 9. Auflage, § 86a Rdn. 21). Dieser Ansatz wiederum ist dahin einzuschränken, dass zwar beide Stellen zuständig sind, indessen die sofortige Vollziehung zunächst bei der Verwaltung zu beantragen ist. Erst wenn ein solcher Antrag erkennbar aussichtslos ist, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Gerichts. Der gegenteiligen Entscheidung des BSG vom 17.01.2007 - B 6 KA 4/07 R - folgt der Senat nicht. Zwar führt das BSG aus, dass § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG im Gegensatz zu § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerade nicht voraussetze, dass sich der Antragsteller zunächst an die Verwaltung wenden muss, um eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu erhalten. Das trifft zwar zu, greift indessen zu kurz. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass § 80 Abs. 6 VwGO das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis lediglich normativ konkretisiert. Hieraus lässt sich nicht schlussfolgern, dass für das SGG Abweichendes gilt. Das Rechtsschutzbedürfnis ist Grundvoraussetzung dafür, dass ein Gericht sich in der Sache mit dem angetragenen Rechtsstreit befasst, denn jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. Keller, a.a.O., vor § 51 Rdn. 16; vgl. auch Jung in Jansen, a.a.O., § 51 Rdn. 8 f.), mithin ist ein Antrag nach § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG vorrangig.
Ausgehend hiervon ist das Rechtsschutzinteresse gegeben. Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 24.06.2008 gestellt (Schreiben vom 08.01.2009). Die Antragsgegnerin hätte den Antrag binnen knapp zweier Monate bescheiden können und müssen. Das ist nicht geschehen. Nach Aktenlage hat die Antragsgegnerin den Antrag vom 08.01.2009 nicht beschieden. Um weitere Verzögerungen zu vermeiden und dem Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf Verwaltungsebene (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG), aber auch vor den Gerichten (§ 86b SGG) hinreichend Rechnung zu tragen, geht der Senat jedenfalls vorliegend davon aus, dass für den Antragsteller ein Abwarten auf eine ggf. noch zu treffende Entscheidung durch die Antragsgegnerin nicht mehr zumutbar war, mithin jedenfalls im Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung beim SG (30.03.2010) das Rechtsschutzinteresse vorlag (vgl. auch Senat, Beschluss vom 17.05.2010 - L 11 B 14/09 KA ER -).
b) Die Beigeladenen sind beschwerdebefugt.
aa) Die Beigeladenen begehren die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der einem anderen - dem Antragsteller - erteilt und durch den diesem erlaubt wurde, eine Zweigpraxis zu betreiben, also Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen und abzurechnen. Die Beigeladenen können durch jenen Verwaltungsakt nur mittelbar bzw. nur durch dessen wirtschaftliche Auswirkungen betroffen sein. Dies reicht im Regelfall für eine rechtliche Betroffenheit und damit für die Annahme einer Anfechtungsbefugnis nicht aus, denn die Rechtsordnung gewährt bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten grundsätzlich keinen Schutz vor Konkurrenz (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - und 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -). Demgemäß haben Marktteilnehmer regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben (BVerfG, Beschlüsse vom 04.02.2010 - 1 BvR 2514/09 - und 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 -), insbesondere nicht darauf, dass Konkurrenten vom Markt fernbleiben.
Während bei der sog. offensiven Konkurrentenklage, bei der mehrere Bewerber um die Zuerkennung einer nur einmal zu vergebenden Berechtigung streiten, die Anfechtungsbefugnis aus der eigenen Grundrechtsbetroffenheit jeden Bewerbers folgt (BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 -), kann bei der sog. defensiven Konkurrentenklage zur Abwehr eines zusätzlichen Konkurrenten eine Anfechtungsbefugnis nicht aus materiellen Grundrechten abgeleitet werden, weil diese keinen Anspruch auf Fernhaltung Dritter begründen. Eine Befugnis zur Abwehr des Konkurrenten kann sich nur aus einschlägigen einfach-rechtlichen Regelungen ergeben. Dies ist lediglich der Fall in der besonderen Konstellation, dass den Bestimmungen, auf die sich die Rechtseinräumung stützt, ein Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen derer zu entnehmen ist, die schon eine Position am Markt innehaben, wenn also die einschlägigen Bestimmungen einen Drittschutz vermitteln (BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - m.w.N.).
Bei der Auslegung, ob den einschlägigen gesetzlichen Regelungen eine solche drittschützende Wirkung entnommen werden kann, sind die Besonderheiten des jeweils betroffenen Sachbereichs zu berücksichtigen. Diese Auslegungsfrage ist indes nicht der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs zuzuordnen. Unzulässig ist ein Rechtsbehelf vielmehr nur dann, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R -; Düring, a.a.O., § 86a Rdn. 5). Das ist dann der Fall, wenn sich die Verneinung der Drittanfechtungsbefugnis bzw. -berechtigung klar aus der Rechtsprechung des BSG ergibt. Dagegen ist keine offensichtliche Unzulässigkeit gegeben und demgemäß die aufschiebende Wirkung der Drittanfechtung zu bejahen, wenn die Konstellation der Drittanfechtung noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen ist, so dass man noch ernstlich streiten kann, ob eine Anfechtungsberechtigung besteht (zutreffend Clemens in Festschrift ARGE Medizinrecht im DAV, 2008, S. 334). Die Überprüfung im Einzelnen, ob eine Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, erfolgt erst im Rahmen der Begründetheit (BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R -).
bb) Hiernach ergibt sich: Ausweislich der Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - kommt § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV unter keinem Gesichtspunkt eine drittschützende Wirkung in dem Sinne zu, dass von der Zweigpraxisgenehmigung betroffene Konkurrenten befugt sind, diese Entscheidung gerichtlich anzufechten. Sonach wäre die Drittanfechtung offensichtlich unzulässig. Indessen greift dieser Ansatz vorliegend zu kurz. Die Beigeladenen haben ihre Beschwerde im Wesentlichen darauf gestützt, die Zweigpraxisgenehmigung sei willkürlich erteilt worden. Hieraus folgt die rechtliche Fragestellung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen jedenfalls eine willkürliche Bescheiderteilung einem Dritten eine Anfechtungsbefugnis einräumt.
(1) Vom BSG wird die Befugnis niedergelassener Vertragsärzte zur Anfechtung einer Ermächtigung bejaht, wenn diese in besonders gelagerten Fällen mit einer gewissen Plausibilität geltend machen können, die Ermächtigung sei insgesamt oder teilweise willkürlich oder mit der gezielten Absicht ihrer Benachteiligung erteilt worden (so BSG, Urteil vom 28.08.1996 - 6 Rka 37/95 -; vgl. auch BSG, Urteile vom 29.09.1999 - B 6 KA 30/98 R - und 10.05.2000 - B 6 KA 9/99 R -). Das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) des niedergelassenen Vertragsarztes gewähre diesem Schutz gegenüber Beeinträchtigungen seiner Tätigkeit durch willkürliche behördliche Entscheidungen, auch wenn diese den Arzt nicht rechtlich, sondern nur tatsächlich (wirtschaftlich) zu beeinträchtigen geeignet seien. Zwar biete dieses Grundrecht grundsätzlich keinen Schutz vor Konkurrenz oder vor veränderten Marktbedingungen mit der Folge einer Verschlechterung von Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. - ), doch müsse der Grundrechtsträger willkürliche Beeinträchtigungen seiner Berufsausübung, die auf staatliche Verwaltungstätigkeit zurückgehen und ihn auch zumindest faktisch beeinträchtigen, nicht hinnehmen (BSG, Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R -). Andererseits wird im Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - ausgeführt, eine inhaltliche Überprüfung auf solche schweren Rechtsfehler setze schon nach der früheren Rechtsprechung stets voraus, dass der angegriffenen Rechtseinräumung ein grundsätzlicher Nachrang gegenüber der Position des Anfechtenden inne wohne. Fehle ein solcher Nachrang, so sei kein Ansatz für die Annahme einer drittschützenden Wirkung zur Gunsten der bereits tätigen Vertragsärzte gegeben und könne in einem Verfahren der defensiven Konkurrentenklage auch keine inhaltliche Überprüfung stattfinden. Ausweislich der Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - begründet die Zweigpraxisgenehmigung für den Begünstigten keinen Status, sondern erweitert nur seine Behandlungsmöglichkeiten (vgl. auch Senat, Beschluss vom 03.02.2010 - L 11 KA 80/09 ER -). Demzufolge wäre eine Drittanfechtungsberechtigung insoweit zu verneinen und ein entsprechender Widerspruch nunmehr offenkundig unzulässig. Allerdings hat das BSG in seinem Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - offen gelassen, ob die Darlegungen im Urteil vom 07.02.2007 auch auf die Drittanfechtung einer willkürlich erteilten Zweigpraxisgenehmigung anwendbar sind, da dies angesichts des dem Urteil vom 28.10.2009 zu Grunde liegenden Sachverhalts keiner abschließenden Entscheidung bedurfte. Explizit hat es jedoch an dieser Rechtsprechung "im Grundsatz" festgehalten. Soweit bislang ersichtlich, gibt es derzeit keinerlei Rechtsprechung des BSG zur Frage, ob infolge einer willkürlich erteilten Zweigpraxisgenehmigung eine defensive Konkurrenzsituation gegeben ist, welche eine Anfechtungsberechtigung statuiert. Das wiederum bedeutet: Namentlich vor dem Hintergrund von Art. 12 GG geht der Senat bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung davon aus, dass eine Drittanfechtung, in der eine willkürliche Bescheiderteilung mit einer gewissen Plausibilität (hierzu BSG, Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R -) behauptet wird, jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist.
(2) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beigeladenen. Sie tragen vor, die Antragsgegnerin habe sich allein auf die Angaben des Antragstellers gestützt, ohne eigene Ermittlungen durchgeführt zu haben, mithin nicht geprüft, ob die Zweigpraxis zu einer Verbesserung der Versorgung führt und damit die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV in krasser Weise missgedeutet. Dieses Vorbringen reicht zumindest im Ansatz aus, um eine "gewisse Plausibilität" annehmen zu können. Infolgedessen ist die Drittanfechtung nicht offensichtlich unzulässig. Demzufolge ist die verfahrensrechtliche Beschwerdebefugnis zu bejahen.
(3) Klarstellend weist der Senat auf Folgendes hin: Ein unzulässiger Widerspruch des Konkurrenten entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Legt der Konkurrent plausibel dar, dass die von ihm angegriffene Genehmigung willkürlich erteilt worden ist, wird der an sich unzulässige Widerspruch zulässig. Die aufschiebende Wirkung tritt als automatische Folge des zulässigen Widerspruchs kraft Gesetzes ein (Kopp/Schenke, 15. Auflage, 2007, VwGO, § 80 Rdn. 49). Da vielfach unklar sein wird, ob die Voraussetzungen von Willkür hinreichend plausibel dargelegt sind, wird der sich hierauf beziehende Konkurrent ggf. einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung stellen müssen.
2. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Bei den Entscheidungen nach § 86b Abs. 1 SGG hat eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stattzufinden. Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund. Auch wenn das Gesetz keine materiellen Kriterien für die Entscheidung nennt, kann als Richtschnur davon ausgegangen werden, dass das Gericht dann die aufschiebende Wirkung wiederherstellt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene durch ihn in subjektiven Rechten verletzt wird; am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2006 - L 10 B 11/06 KA ER -; Düring in Jansen, a.a.O., § 86b Rdn. 11). Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist die Regelung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu beachten, dass in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG die Vollziehung ausgesetzt werden soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Auch über diese ausdrückliche Regelung hinaus ist das aus den Regelungen des § 86a SGG hervorgehende gesetzliche Regel-Ausnahmeverhältnis zu beachten: In den Fallgruppen des § 86a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGG ist maßgebend zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine davon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - zu § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO). In den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG haben Widerspruch und Klage hingegen grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Es ist ein öffentliches Vollzugsinteresse oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten erforderlich. Nur dann wird (ausnahmsweise) die sofortige Vollziehung angeordnet. Das Gericht hat insbesondere zu berücksichtigen, wie schwerwiegend die Beeinträchtigung durch die aufschiebende Wirkung gerade im grundrechtsrelevanten Bereich ist. Bei Eingriffen in die Berufsfreiheit müssen die Gründe für den Sofortvollzug in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens ausschließen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07 - und vom 11.02.2005 - 1 BvR 276/05 -; BVerfG, NJW 2003, 3618, 3619; Senat, Beschluss vom 02.04.2009 - L 11 KA 2/09 ER -; vgl. auch Düring in Jansen, a.a.O., § 86b Rdn. 14).
Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG liegen vor. Das im Hauptsacheverfahren verfolgte Begehren der Beigeladenen hat nach summarischer Prüfung keinen Erfolg. Der Genehmigungsbescheid ist zwar rechtswidrig (nachfolgend (a)). Indessen ist er nicht aufzuheben, weil die Beigeladenen mangels Willkür der Bescheiderteilung keinen Anspruch auf Aufhebung des Genehmigungsbescheids haben (nachfolgend (b)).
a) Die Zulassung erfolgt nach § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz). Der Vertragsarzt muss am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV). Er hat seine Wohnung so zu wählen, dass er für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung steht (§ 24 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV). Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV (i.d.F. des Vertragsrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) vom 22.12.2006 (BGBl. I 3439)) zulässig, wenn und soweit 1.dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und 2.die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung (§ 24 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV i.d.F. des VÄndG).
aa) Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -) setzt die Genehmigung einer Zweigpraxis nicht zwingend das Bestehen einer ausgleichsbedürftigen Versorgungslücke voraus; notwendig ist lediglich eine "Verbesserung" der Versorgung. Dieser Begriff ist nach BSG a.a.O. jedenfalls nicht in dem Sinne auszulegen, dass er eine den Anforderungen an Ermächtigungen und Sonderbedarfszulassungen vergleichbare Bedarfsprüfung erfordert. Unzweifelhaft ist, dass die Genehmigung einer Zweigpraxis im Falle von Unterversorgung stets eine Verbesserung darstellt. In überversorgten Planungsbereichen gilt, dass ungeachtet der damit verbundenen Erweiterung der Möglichkeiten der Arztwahl nicht bereits das bloße Hinzutreten eines weiteren Behandlers eine Verbesserung der Versorgung darstellt; dies folgt bereits daraus, dass es andernfalls der einschränkenden Voraussetzung "Verbesserung" nicht bedurft hätte. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung bzw. der Zulassungsgremien, die Versorgung der Versicherten in der Weise zu optimieren, dass sie in jedem Ort bzw. Ortsteil die Auswahl zwischen mindestens zwei am Ort praktizierenden Vertragsärzten haben; auch ein entsprechender Anspruch der Versicherten besteht ungeachtet der in § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V eingeräumten Arztwahlfreiheit nicht. Auch das mit der Tätigkeit weiterer Leistungserbringer verbundene erhöhte Leistungsangebot stellt per se noch keine Verbesserung dar, sofern die betroffenen Leistungen bereits am Ort angeboten werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr, dass das bestehende Leistungsangebot zum Vorteil für die Versicherten in qualitativer - unter bestimmten Umständen aber auch in quantitativer - Hinsicht erweitert wird. Bei der Prüfung einer Versorgungsverbesserung ist - anders als bei der Bedarfsplanung - nicht auf den Planungsbereich abzustellen, sondern auf den "weiteren Ort", an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll. Eine Versorgungsverbesserung dürfte in erster Linie bei einer qualitativen Veränderung des Leistungsangebots gegeben sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der in der Zweigpraxis tätige Vertragsarzt im Vergleich zu den bereits vor Ort tätigen Ärzten über andere Abrechnungsgenehmigungen nach § 135 Abs. 2 SGB V verfügt oder ein differenzierteres Leistungsspektrum anbietet; ebenso kommt dies in Betracht, wenn er eine besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethode anbietet, die etwa besonders schonend ist oder bessere Diagnoseergebnisse liefert. Unter gewissen Umständen kann sich auch eine lediglich quantitative Erweiterung des bestehenden Versorgungsangebots als Verbesserung im Sinne des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV darstellen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn durch das erhöhte Leistungsangebot Wartezeiten verringert werden, die - etwa wegen einer ungleichmäßigen Verteilung der Leistungserbringer im Planungsbereich - bei den bereits vor Ort niedergelassenen Ärzten bestehen. Als Versorgungsverbesserung können auch besondere organisatorische Maßnahmen angesehen werden, wie etwa das Angebot von Abend- und Wochenendsprechstunden. Im Einzelfall - allerdings wohl nur bei größeren "weiteren Orten" im Sinne des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV - kann dies auch im Falle einer besseren Erreichbarkeit des Filialarztes angenommen werden. Welches Ausmaß die Verbesserungen haben müssen, ob ihnen also ein gewisses Gewicht zukommen muss, etwa Wartezeiten deutlich reduziert werden müssen, lässt sich nicht abstrakt abschließend beurteilen. Sicherlich reichen weder minimale, für die Versicherten kaum spürbare ("kosmetische") Veränderungen, noch dürfen umgekehrt die Anforderungen so hoch gespannt werden, dass der beabsichtigte Zweck einer Förderung der Filialtätigkeit verfehlt würde; dies wäre der Fall, wenn die an eine Zweigpraxisgenehmigung gestellten Anforderungen denen der "Erforderlichkeit" nach altem Rechtszustand entsprächen. Innerhalb dieser Grenzen unterfällt die Entscheidung letztlich dem Beurteilungsspielraum der Kassenärztlichen Vereinigungen bzw. der Zulassungsgremien (so BSG, Urteil 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -).
bb) Die Antragsgegnerin hat diese von der Rechtsprechung zuvor nur in Ansätzen konkretisierten Voraussetzungen (vgl. Möller jurisPR-MedizinR 1/2009 Anm. 1) bejaht. Zur Begründung hat sie im Genehmigungsbescheid allerdings nur ausgeführt:
Ausgehend von den von Ihnen im Antrag gemachten Angaben führt die vertragsärztliche Tätigkeit zur Verbesserung der Patientenversorgung im Gebiet der Filiale. Die Genehmigung war zu erteilen, weil durch die Filiale die Versorgung der Versicherten verbessert wird. Die Verbesserung der Versorgung der Versicherten ist aufgrund Iherer Angaben gegeben, da ein Verkürzung der Wegezeiten für die Versicherten eintritt.
Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 3 Ärzte-ZV hat der Vertragsarzt einen Anspruch auf Genehmigung der Zweigpraxis, wenn und soweit die Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 des Absatzes 1 erfüllt sind. In Anlehnung an die Rechtslage bei Ermächtigungen und Sonderbedarfszulassungen (hierzu u.a. BSG, Urteil vom 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R -) eröffnen die unbestimmten Rechtsbegriffe "Verbesserung der Versorgung" (Nr. 1) und "keine Beeinträchtigung der Versorgung" (Nr. 2) einen Beurteilungsspielraum (so auch BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -; Senat, Beschluss vom 17.05.2010 - L 11 B 14/09 KA ER -; SG Marburg, Urteil vom 17.03.2010 - S 12 KA 282/09 -; SG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2009 - S 2 KA 247/09 ER -), der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Schallen, Ärzte-ZV, 7. Auflage, 2009, § 24 Rdn. 105; Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, 2007, § 24 Rdn. 43). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich damit auf die Prüfung, ob der Entscheidung (1) ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob (2) die Kassenärztliche Vereinigung die durch die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Verbesserung der Versorgung" und "ordnungsgemäße Versorgung" ermittelten Grenzen eingehalten haben und ob (3) sie ihre Erwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2008 - B 6 KA 10/08 R - zu Sonderbedarfszulassungen; Bäune, a.a.O., § 24 Rdn. 43).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.
(1) Dem Genehmigungsbescheid vom 24.06.2008 liegt ein (noch) hinreichend festgestellter Sachverhalt zu Grunde. Die Antragsgegnerin hat die Genehmigung allein auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers (Antrag vom 21.05.2008) erteilt. Sie hat keinerlei Ermittlungen dazu durchgeführt, ob und inwieweit dessen Vorbringen zutrifft. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Antragsvorbringen interessengeleitet ist (zum Sonderbedarf: BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - sowie Senat, Beschluss vom 20.05.2009 - L 11 B 5/09 KA ER -) kann eine Entscheidung grundsätzlich nicht allein hierauf gestützt werden. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit eine Zweigpraxisgenehmigung von Konkurrenten angefochten werden kann, ist die Genehmigung jedenfalls davon abhängig, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Behörde hat den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 20 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) und hierzu der (richtigen) Entscheidung einen vollständig und zutreffend aufgeklärten Sachverhalt zu Grunde zu legen (von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, 2008, § 20 Rdn. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 15.11.1995 - 6 Rka 43/94 -). Allerdings ist die Behörde nur dann verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären, wenn sie hinsichtlich des im Antrag unterbreiteten Sachverhalts Zweifel hat und diese behoben werden müssen (von Wulffen, a.a.O., § 20 Rdn. 4 unter Hinweis auf BT-Drucks. 8/2034, 32). Diesen Anforderungen mag der angefochtene Bescheid (noch) genügen, denn nach Aktenlage hat die Antragsgegnerin infolge der umfangreichen Antragsbegründung keine Zweifel daran gehabt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Allerdings haben die Beigeladenen unter dem 19.01.2009 Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid vom 24.06.2008 eingelegt. Die Antragsgegnerin hat den fristgerechten Widerspruch (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG) zwar sachlich beschieden, indessen nur darauf hingewiesen, dass § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV keine drittschützende Wirkung zukomme, im Übrigen eine spezifische Bedarfsprüfung nicht vorgesehen sei. Letzteres ist ausweislich der Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - nur insoweit zutreffend, als der Begriff "Verbesserung" der Versorgung - wie ausgeführt - jedenfalls nicht in dem Sinne auszulegen ist, dass er eine den Anforderungen an Ermächtigungen und Sonderbedarfszulassungen vergleichbare Bedarfsprüfung verlangt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es hiernach vielmehr, dass das bestehende Leistungsangebot zum Vorteil für die Versicherten in qualitativer - unter bestimmten Umständen aber auch in quantitativer - Hinsicht erweitert wird. Ob und inwieweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, mag zwar im Ausnahmefall allein auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Angaben zu bejahen sein, bedarf indessen grundsätzlich einer Sachaufklärung durch die jeweilige Genehmigungsbehörde.
Vorliegend war das Vorbringen der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren von der Antragsgegnerin zur Kenntnis zu nehmen und hätte zumindest zu Zweifeln im Hinblick auf die Frage führen müssen, ob dem Bescheid vom 24.06.2008 ein zutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist. Dies gilt umso mehr als die Beigeladenen den Ausführungen in der Antragsbegründung nicht allein mit Rechtsauffassungen entgegengetreten sind, vielmehr die tatsächlichen Behauptungen in der Antragsbegründung substantiiert bestritten haben. Von der ihr durch § 20 Abs. 1 SGB X auferlegten Verpflichtung, den Sachverhalt hieraufhin weiter aufzuklären, war die Antragsgegnerin nur deswegen entbunden, weil sie mangels drittschützender Wirkung des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV dem Widerspruch selbst dann nicht hätte abhelfen können, wenn sich nach weiteren Ermittlungen ergeben hätte, dass die Zweigpraxisgenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen.
(2) Die Antragsgegnerin hat die durch die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Verbesserung der Versorgung" und "ordnungsgemäße Versorgung" ermittelten Grenzen nicht eingehalten. Sie hat die Genehmigung ausweislich des Bescheides vom 24.06.2008 allein darauf gestützt, dass die Versorgung infolge Verkürzung der Wegezeiten verbessert wird. Soweit der Antragsteller auf weitere Aspekte abgestellt hat (Verkürzung von Wartezeiten, Patientenversorgung aus einer Hand, Verbesserung der Geräteausstattung am Standort), sind diese nicht in die Bescheidbegründung eingeflossen und damit insoweit grundsätzlich unbeachtlich. Notwendig aber auch ausreichend ist es, wenn die Zweigpraxisgenehmigung auf der Grundlage einer zuvor festgestellten "qualifizierten Versorgungsverbesserung" erteilt wird (hierzu BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -). Allein die Verkürzung der Wegezeiten vermag eine Versorgungsverbesserung i.S.d. § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV grundsätzlich nicht zu begründen. Dies folgt schon daraus, dass jede Zweigpraxiseröffnung im jeweiligen Einzugsbereich naturgemäß und immer Wegzeitverkürzungen bewirkt. Wird mithin - wie im angefochtenen Bescheid - allein auf das Kriterium "Wegzeitverkürzung" abgestellt, müsste eine beantragte Zweigpraxis immer antragsgemäß genehmigt werden. Lediglich im Einzelfall - allerdings wohl nur bei größeren "weiteren Orten" im Sinne des § 24 Abs 3 Ärzte-ZV - kann die auch bessere Erreichbarkeit des Filialarztes ausreichen, um eine "Verbesserung der Versorgung" annehmen zu können ( so BSG a.a.O.). Hierzu ist indessen nichts ersichtlich und von der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren auch nichts dargetan. Das aber bedeutet: Die Antragsgegnerin hat den unbestimmten Rechtsbegriff "Verbesserung der Versorgung" fehlerhaft, nämlich inhaltlich zu weit ausgelegt. Der Widerspruchsbescheid ändert hieran nichts, perpetuiert diesen Fehler vielmehr allein schon dadurch, dass die Antragsgegnerin das Erfordernis einer spezifischen Bedarfsprüfung ausdrücklich negiert. Wiederum aber gilt, dass die Beigeladenen sich hierauf mangels drittschützender Wirkung des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV nicht berufen können.
(3) Die Antragsgegnerin hat ihre Erwägungen nicht so verdeutlicht und begründet, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist.
Der Genehmigungsbescheid ist begründungspflichtig, denn die Voraussetzungen, unter denen von einer Begründung abgesehen werden kann (hierzu § 35 Abs. 2 SGB X), liegen ersichtlich nicht vor. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Begründungsanforderungen dürfen nicht überspannt werden. Sie sind von Fall zu Fall verschieden und richten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Es reicht aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang bekanntgegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß verteidigen kann. Die Verwaltung darf sich deshalb auf die Angabe der maßgebend tragenden Erwägungen beschränken und braucht Gesichtspunkte und Umstände, die auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind, nicht nochmals ausführlich darzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.1994 - 6 RKa 18/92 -; Senat, Urteile vom 28.10.2009 - L 11 KA 3/08 - und 29.10.1997 - L 11 Ka 94/97 -).
Ausgehend hiervon ist die Begründung im Genehmigungsbescheid defizitär. Sie ist im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV auf drei Sätze reduziert:
Ausgehend von den von Ihnen im Antrag gemachten Angaben führt die vertragsärztliche Tätigkeit zur Verbesserung der Patientenversorgung im Gebiet der Filiale. Die Genehmigung war zu erteilen, weil durch die Filiale die Versorgung der Versicherten verbessert wird. Die Verbesserung der Versorgung der Versicherten ist aufgrund Ihrer Angaben gegeben, da eine Verkürzung der Wegezeiten der Versicherten eintritt.
Satz 1 wiederholt lediglich, was § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV als Genehmigungsvoraussetzungen formuliert. Dass die schlichte Wiedergabe des Gesetzestextes, wenngleich ggf. in abgewandelter Form, keine den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X gerecht werdende Begründung darstellt, bedarf keiner Erörterung (vgl. Engelmann in von Wulffen, a.a.O. § 35 Rdn. 5 m.w.N.). Satz 2 entspricht inhaltlich Satz 1 ohne weiteren Erkenntnisgewinn. Satz 3 konkretisiert den abstrakten rechtlichen Obersatz des Satzes 1 sodann dahin, dass die Versorgungsverbesserung infolge Verkürzung der Wegezeiten angenommen wird. Auch dabei handelt es sich um höchstes Abstraktionsniveau. Diese Formulierung lässt jeden Bezug zum konkreten Fall missen. Sie ist als "Baustein" für jedwede Zweigpraxisgenehmigung einsetzbar. Es fehlt jegliche Individualisierung.
Die fehlerhafte Begründung macht den Bescheid (formell) rechtswidrig, aber nicht nichtig (vgl. auch Engelmann in von Wulffen, a.a.O., § 35 Rdn. 18 m.w.N.). Der Fehler kann geheilt werden. Ein inhaltlicher Begründungsmangel ist bei gebundenen Verwaltungsakten grundsätzlich entscheidungsunerheblich, weil das Gericht die getroffene Regel unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zu überprüfen hat (BSG, Urteil vom 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R - m.w.N.) und die fehlende Begründung ggf. noch im Gerichtsverfahren nachgeholt werden kann (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X sowie § 42 SGB X). Hiervon zu unterscheiden ist die Ergänzung einer unvollständigen Begründung. Bei Klageerhebung soll eine den Anforderungen des § 35 SGB X entsprechende Begründung vorliegen, nicht jedoch muss eine erschöpfende, materiell-rechtlich richtige Begründung gegeben sein. Da die materiellen Rechtsfragen ohnehin vom Gericht von Amts wegen untersucht werden müssen, ist das Nachschieben von Gründen i.S. einer Ergänzung oder Änderung der von der Behörde gegebenen Begründung auch noch im Prozess möglich (BSG a.a.O; vgl. auch Schütze in von Wulffen, a.a.O, § 41 Rdn. 12). Ein Nachschieben von Gründen liegt dabei vor, wenn die früheren Erwägungen auf Grund neuer oder anderer Tatsachen ergänzt oder ausgewechselt werden; es ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (BSG, Urteile vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R -, 25.04.2002 - B 11 AL 69/01 R -, 18.09.1997 - 11 RAr 9/97 -). In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob der den Beurteilungsspielraum betreffende Begründungsmangel den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die erweiterte Begründungspflicht bei Ermessensentscheidungen unterworfen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Das ist umstritten (vgl. Engelmann, a.a.O., § 35 Rdn. 7 m.w.N.). Wird dies bejaht, stellt sich die weitere Frage, ob und inwieweit bei Ermessensentscheidungen Verstöße gegen die Begründungspflicht noch im gerichtlichen Verfahren heilbar sind (§ 41 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG i.d.F. des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I 1983)). Dem ist allerdings nicht weiter nachzugehen, denn § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist auf unbestimmte Rechtsbegriffe, bei denen der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, nicht entsprechend anzuwenden (zutreffend Engelmann, a.a.O., § 35 Rdn. 7 m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine Analogie sind nicht gegeben. Es fehlt an einer planwidrigen Lücke. Statt dessen ist im Hinblick auf die eingeschränkte Kontrolle behördlicher Entscheidungen, denen - wie hier - eine Beurteilungsermächtigung zu Grunde liegt, eine eingehende Begründung der Entscheidung zu fordern (Engelmann, a.a.O., § 35 Rdn. 7 m.w.N.). Hieraus folgt: Das den Beurteilungsspielraum betreffende Begründungsdefizit ist entweder als fehlende oder als unzureichende Begründung zu werten. Die Rechtsfolgen sind vorliegend identisch. Eine unzureichende Begründung kann mittels Nachschieben von Gründen noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R -; Jung in Jansen, a.a.O., § 54 Rdn. 37). Auch bei Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum können grundsätzlich Erwägungen für die Beurteilung noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgeschoben werden. Wie bei Ermessenserwägungen setzt dieses Nachschieben aber voraus, dass die nachgebrachten Gründe schon beim Erlass des Bescheides vorgelegen haben, dieser durch sie nicht in seinem Wesen verändert und der Kläger nicht in seiner Rechtsverfolgung beeinträchtigt wird (BSG, Urteil vom 22.05.1984 - 6 RKa 16/83 -: Wirtschaftlichkeitsprüfung). Die fehlende Begründung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X) würde den angefochtenen Beschluss zwar nicht nichtig (§ 40 SGB X), jedoch formell fehlerhaft machen. Auch dieser Verfahrensfehler wäre nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X heilbar (vgl. auch Engelmann, a.a.O., § 35 Rdn. 7).
Ob die Ausführungen im Widerspruchsbescheid den an eine rechtswirksame Heilung des Verfahrensmangels zu stellenden Anforderungen genügen, erscheint allerdings als fraglich. Zwar erweitert die Antragsgegnerin die dem Genehmigungsbescheid vom 24.06.2008 beigefügte Begründung um den Satz,
Unter Berücksichtigung der in dem Antrag und der Widerspruchsbegründung genannten Argumente ist von einer Steigerung der Versorgungsqualität und -dichte auszugehen, so dass eine Verbesserung der Versorgung gegeben ist.
Dennoch handelt es sich hierbei tendenziell um nichtssagende Leerformeln, die eine inhaltliche Ausgestaltung allein dadurch erfahren, dass auf das Antragsvorbringen Bezug genommen wird (hierzu auch Engelmann, a.a.O., § 35 Rdn. 5). Letztlich kann dies dahinstehen, denn die Antragsgegnerin hat sich im Schriftsatz vom 15.11.2010 nunmehr ausdrücklich und im Ergebnis mit dem Ziel, den Verfahrensmangel zu beseitigen, darauf bezogen, dass die Versicherten für kernspintomographische Leistungen das MRT des außerhalb der Innenstadt in erschlossener Randlage befindlichen evangelischen Krankenhauses aufsuchen müssen, hingegen der Zweigpraxisstandort des Antragstellers in der Innenstadt zu einer Verkürzung der Wegezeiten führt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln besser erreichbar ist. Sie hat zudem nunmehr im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen nach ihrer Auffassung die Zweigpraxis die Versorgungsqualität und -dichte steigert und ferner darauf hingewiesen, dass die angebotenen Sprechstundenzeiten über die derzeit vorhandenen Sprechstundenzeiten hinausgehen. Damit sind die Voraussetzungen für eine qualitative Versorgungsverbesserung nunmehr hinreichend dargetan. Der Fehler ist geheilt.
Im Übrigen kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 42 Satz 1 SGB X). Diese Regelung gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist (§ 42 Satz 2 SGB X). Durch Umkehrschluss ist der Vorschrift des § 42 Satz 2 SGB X zu entnehmen, dass - abgesehen von der unterbliebenen Anhörung - kein Verfahrens- und Formfehler, auch nicht das Unterlassen der erforderlichen Begründung eines Verwaltungsakts, allein die Aufhebung rechtfertigt (BSG, Urteil vom 17.04.1991 - 1 RR 2/89 -). Ob dies ohne Ausnahme zu gelten hat, lässt der erkennende Senat mit dem BSG (a.a.O.) offen.
cc) Anhand der vom BSG im Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - entwickelten Grundsätze, ist ein Dritter (materiell) nicht berechtigt, die Erteilung der Genehmigung für eine Zweigpraxis anzufechten. Ob dann etwas anderes gilt, wenn die Genehmigung willkürlich erteilt worden ist, hat das BSG - wie ausgeführt - offengelassen. Jedenfalls aber vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin willkürlich gehandelt hat.
(1) Der Maßstab für die Beurteilung behördlicher Entscheidungen in Zulassungssachen (oder vergleichbaren Genehmigungsverfahren) als willkürlich ist den Grundsätzen zu entnehmen, die das BVerfG aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Willkürverbot entwickelt und insbesondere im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen näher ausgeformt hat. Danach sind Entscheidungen willkürlich, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Entscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn gravierende Rechtsverstöße vorliegen und diese den Kläger schwer beeinträchtigen (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - m.w.N.). Von einer krassen Missdeutung kann nicht gesprochen werden, wenn der Entscheidungsträger sich mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BSG, Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R -).
Zwar machen die aufgezeigten Fehler den Genehmigungsbescheid (formell) rechtswidrig. Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (24.06.2008) war die von der Antragsgegnerin dem Bescheid zu Grunde gelegte Rechtsauffassung allerdings zumindest vertretbar.
So liegt es nahe, dass die von der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - vertretene extrem weite Interpretation des Begriffs "Verbesserung der Versorgung" schon deswegen nur schwerlich zutreffend sein kann, weil hierdurch dieses Tatbestandsmerkmal gleichsam hinweg interpretiert wird. Dennoch ist die Grenze zur Willkür nicht überschritten. Ein gravierender Rechtsverstoß lag hierin schon deswegen nicht, weil die von der Antragsgegnerin verfolgte weite Auslegung jedenfalls noch vom Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV gedeckt ist, denn eine Verkürzung der Wegzeiten führt (immer) zu einer so verstandenen Versorgungsbesserung. Dementsprechend ist eine solch weite Auffassung tendenziell auch in Rechtsprechung und Literatur vertreten worden, wenn ausgeführt wurde, selbst eine nur abgeschwächte Bedarfsprüfung sei mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar; dieser habe Bedarfsprüfungen gerade ausschließen wollen; eine Verbesserung der Versorgung sei daher bereits dann gegeben, wenn Fahrt- und/oder Wartezeiten verkürzt oder neue Leistungen durch besondere Qualifikationen bzw. entsprechende medizinisch-technische Ausstattungen vor Ort erbracht werden könnten (so Orlowski/Halbe/Karch in VÄndG, 2. Auflage, 2008, S. 34 f, 98; Wollersheim in GesR 2008, 281, 282; vgl. auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.02.2008 - L 4 B 663/07 KA ER -). Dass § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV nicht dermaßen weit zu verstehen ist, haben Teile von Rechtsprechung und Literatur zwar schon frühzeitig deutlich gemacht (vgl. Senat, Urteil vom 12.10.2008 - L 11 KA 47/08 -; LSG Hessen, Beschluss vom 29.11.2007 - L 4 KA 56/07 ER -; LSG Bayern, Urteil vom 23.07.2008 - L 12 KA 3/08 -; Dahm/Ratzel in MedR 2006, 555, 563; Schallen, Ärzte-ZV, 5. Auflage, 2007, § 24 Rdn. 649; Zalewski in Heinemann/Liebold, Kassenarztrecht, Juni 2007, § 24 Ärzte-ZV Anm. E 24-5; SG Dortmund, Beschluss vom 22.01.2008 - S 16 KA 171/07 ER - ), indessen ist erst durch das Urteil des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - endgültige Klarheit in diesem Sinne geschaffen worden, dass eine Zweigpraxis nur dann genehmigt werden kann, wenn eine qualifizierte Versorgungsverbesserung nachgewiesen ist.
b) Aus alledem folgt, dass die Hauptsacheklage nach derzeitiger Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Da gegenläufige, rechtlich erhebliche Interessen der Beigeladenen nicht ersichtlich sind, war es sachgerecht, dass das SG auf den Antrag zu 2. die sofortige Vollziehung der Zweigpraxisgenehmigung angeordnet hat.
III.
1. Gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 4 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist der Streitwert in Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund richterlichem Ermessen nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, soweit nichts anderes geregelt ist. Maßgeblich ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12.08.2009 - L 11 KA 102/08 KA - und 20.01.2010 - L 11 B 13/09 KR -). Ausgehend vom Streitgegenstand (unbefristete Zweigpraxisgenehmigung) wird das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen grundsätzlich dadurch bestimmt, dass sie mittels eines defensiven prozessualen Vorgehens die den Antragstellern erteilte Zweigpraxisgenehmigung zu beseitigen versuchen. Das dem zu Grunde liegende wirtschaftliche Interesse lässt sich nicht präzisieren (vgl. Senat, Beschluss vom 19.05.2009 - L 11 B 10/09 KA ER - zur defensiven Konkurrentenklage). Der Streitwert ist daher nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen. Ein Streitwert von 5.000,00 EUR lässt sich allerdings schon im Ansatz nicht rechtfertigen. Dem läge die Prämisse zu Grunde, dass der Antragsteller die Zweigpraxis vornehmlich nicht zwecks Gewinnerzielung sondern ganz überwiegend aus altruistischen Gründen betreiben will. Hierfür sind indessen keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. Der Senat setzt den Streitwert daher in Fällen, in denen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um den Sofortvollzug einer Zweigpraxisgenehmigung gestritten wird, grundsätzlich mit 20.000,00 EUR fest (vgl. Senat, Beschluss vom 27.07.2010 - L 11 B 16/09 KA ER - m.w.N.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 4, 161 Abs. 2 VwGO. Grundsätzlich fallen demjenigen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Abweichend hiervon bestimmt § 155 Abs. 4 VwGO, dass durch Verschulden eines Beteiligten entstandene Kosten diesem auferlegt werden können.
Bezogen auf die Antragsgegnerin sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. § 155 Abs. 4 VwGO erfasst auch das vorprozessuale Verhalten eines Beteiligten. Die Pflicht, einen Verwaltungsakt zu begründen, besteht rechtsschutzbezogen, so dass eine unzureichende oder irreführende Begründung regelmäßig Anlass zur Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO bieten kann. Auch eine unzureichende Sachaufklärung kann bei rechtsschutzbezogenem Verschulden zur Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO führen (Rennert in Eyermann, VwGO, § 155 Rdn. 13 m.w.N.). Der Begriff des Verschuldens entspricht dem des § 60 Abs. 1 VwGO (Rennert a.a.O.). Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist (objektive Voraussetzung) und die ihm (subjektiv) nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BGH NJW 1995, 2105; BVerwG NJW 1998, 398). Angesichts der aufgezeigten Bescheidmängel bestand Veranlassung, den angefochtenen Bescheid vom 24.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2009 mittels Klage in der Hauptsache einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Nicht unberücksichtigt kann in diesem Zusammenhang ferner bleiben, dass die Antragsgegnerin den im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag auf Sofortvollzug nicht beschieden hat.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist eine Zweigpraxisgenehmigung.
Der Antragsteller ist ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit Sitz in E (Fachgebiete: Radiologie, Nuklearmedizin, Strahlentherapie). Die Beigeladenen zu 1) bis 3) (im Folgenden: Beigeladene) sind niedergelassene Fachärzte für Radiologie bzw. diagnostische Radiologie mit Sitz in D. Sie wenden sich mit der defensiven Konkurrentenklage (S 52 (9) KA 64/09) gegen die dem Antragsteller erteilte Genehmigung einer Zweigpraxis in D, H-straße 00 (St. S-Hospital).
Mit Bescheid vom 24.06.2008 genehmigte die Antragsgegnerin die vertragsärztliche Tätigkeit in der Zweigpraxis mit dem Leistungsspektrum Radiologie sowie den Sprechstundenzeiten von montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Ausgehend von den im Antrag gemachten Angaben führe die vertragsärztliche Tätigkeit zur Verbesserung der Patientenversorgung im Gebiet der Zweigpraxis, denn die Wegezeiten für die Versicherten würden verkürzt; angesichts der für den Vertragsarztsitz angegebenen Sprechzeiten werde dort die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten nicht beeinträchtigt.
Gegen den Bescheid vom 24.06.2008 erhoben die Beigeladenen unter dem 09.12.2008 Widerspruch.
Mit Schreiben vom 08.01.2009 beantragte der Antragsteller im Widerspruchsverfahren, die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 24.06.2008 bzw. der zu erwartenden Widerspruchsentscheidung der Antragsgegnerin anzuordnen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Beigeladenen zurück. Der Widerspruch sei zulässig. In der Zulässigkeitsprüfung sei die drittschützende Wirkung grundsätzlich zu unterstellen. Er sei jedoch unbegründet, weil § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Zulassungsverordnung-Ärzte (Ärzte-ZV) keine drittschützende Wirkung zukomme. Ohnehin sei die Genehmigung zu Recht erteilt worden. Angesichts der in dem Antrag und der Widerspruchsbegründung genannten Argumente sei von einer Steigerung der Versorgungsqualität und -dichte auszugehen. Eine Beeinträchtigung der Versorgung am Vertragsarztsitz der Antragstellerin sei nicht ersichtlich.
Den im Widerspruchsverfahren gestellten Antrag des Antragstellers auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides hat die Antragsgegnerin nicht beschieden.
Den Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 haben die Beigeladenen mittels Klage angegriffen. Das Verfahren ist zum Aktenzeichen S 52 (9) KA 64/09 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund anhängig.
Mit Antrag vom 18.03.2010 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Niedergelassene Vertragsärzte seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht berechtigt, Dritten ("Konkurrenten") gewährte Zweigpraxisgenehmigungen mit Rechtsmitteln im Wege der defensiven Konkurrentenklage anzufechten. Die Klage der Beigeladenen sei offensichtlich unzulässig und entfalte keine aufschiebende Wirkung. Da die Antragsgegnerin den im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag auf Sofortvollzug nicht beschieden habe, sei der Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft. Ihm - dem Antragsteller - gehe es darum, die vertragsärztliche Tätigkeit gemäß der erteilten Zweigpraxisgenehmigung zeitnah aufzunehmen. Offensichtlich unzulässige Rechtsmittel dürften ihn hiervon nicht abhalten. Sofern das Gericht die Auffassung vertreten sollte, dass die Klage der Beigeladenen aufschiebende Wirkung entfalte, sei er - der Antragsteller - darauf angewiesen, dass die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides angeordnet werde. Die Klage der Beigeladenen in der Hauptsache sei offensichtlich aussichtslos. Infolge der fehlenden Klagebefugnis bestehe kein zu Gunsten der Beigeladenen zu wertendes privates Interesse, an der aufschiebenden Wirkung der Klage festzuhalten.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Klage des Herrn Dr. E und des Herrn Dr. E1 vom 28.05.2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.04.2009 keine aufschiebende Wirkung hat,
2. äußerst hilfsweise: die sofortige Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30.04.3009 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert.
Die Beigeladenen haben beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Es sei weder ein besonderer Versorgungsbedarf noch ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges vorhanden. Die gegen die Zweigpraxisgenehmigung gerichtete Klage sei nicht offensichtlich unzulässig. Der Betrieb der Zweigpraxis führe zu keiner qualifizierten Versorgungsverbesserung im Sinne der vom BSG entwickelten Grundsätze, denn der in der Zweigpraxis tätig werdende Vertragsarzt verfüge im Vergleich zu den bereits vor Ort tätigen Ärzten nicht über andere Abrechnungsgenehmigungen. Auch werde weder ein differenzierteres Leistungsspektrum noch würden besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden angeboten. Auch im Übrigen lägen keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich eine Verbesserung der Versorgung ergebe. Die angebliche Verringerung der Wartezeiten sei kein taugliches Kriterium, zumal die dem zu Grunde liegende Behauptung - wie im Klageverfahren dargelegt - ohnehin nicht zutreffe. Es sei weder ersichtlich noch dargelegt, wie die Wartezeiten am Ort der Hauptbetriebsstätte seien und wie die durch die Tätigkeit in der Zweigpraxis entstehenden Fehlzeiten kompensiert werden sollten. Der Genehmigungsbescheid sei unzureichend begründet worden. Die Genehmigung sei einzig auf die von dem Antragsteller behauptete Verkürzung der Wartezeiten gestützt worden. Aus dem Verwaltungsvorgang sei indes ersichtlich, dass weder diese Behauptung noch sonst etwas geprüft worden sei. Damit sei die Zweigpraxisgenehmigung willkürlich erteilt worden. Losgelöst hiervon seien die Beigeladenen dafür bekannt, in der Region die kürzesten Wartezeiten zu haben. Schließlich führten die von dem Antragsteller genannten Leistungen nicht zu einer qualifizierten Versorgungsverbesserung. Denn es handele sich ganz überwiegend nicht um Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Mit Beschluss vom 04.06.2010 hat das SG den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt und auf den Hilfsantrag die sofortige Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30.04.2009 angeordnet. Durch die Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - sei geklärt, dass grundsätzlich keine Anfechtungsbefugnis bei defensiven Konkurrentenklagen gegen Zweigpraxisgenehmigungen im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV gegeben sei. Jedoch habe das BSG die Prüfung einer Anfechtungsberechtigung der Rechtsmittelführer unter Willkürgesichtspunkten für erforderlich gehalten. Die inhaltliche Überprüfung auf schwere Rechtsfehler setze voraus, dass der angegriffenen Rechtseinräumung ein grundsätzlicher Nachrang gegenüber der Position des Anfechtenden innewohne. Fehle ein solcher Nachrang, sei eine drittschützende Wirkung zu Gunsten der bereits tätigen Vertragsärzte mit der Folge zu verneinen, dass in einem Verfahren der defensiven Konkurrentenklage auch keine inhaltliche Überprüfung stattfinde. Ob diese Rechtsgrundsätze auch auf die Drittanfechtung einer Zweigpraxisgenehmigung anwendbar seien, habe das BSG nicht abschließend bewertet. Indes sei ein willkürliches Handeln der Beklagten nicht erkennbar. Ob dieser Umstand bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu behandeln sei oder ob es ausreiche, dass für die Anerkennung einer Klagebefugnis zum einen ein fachlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der vertragsärztlichen Tätigkeit des klagenden Vertragsarztes und der des Konkurrenten bestehe, zum anderen der klagende Vertragsarzt die Willkürlichkeit der Rechtsanwendung auch geltend gemacht habe, müsse im Einzelfall unter dem Blickwinkel der Gewährung effektiven Rechtsschutzes angesichts von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dahin gewertet werden, dass die Klagebefugnis bejaht werde. Demgemäß habe der Antrag zu 1. abgelehnt werden müssen. Der Antrag zu 2. hingegen sei begründet. Die Klage der Beigeladenen habe auch bei konkreter Prüfung des Vorbringens offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Dritter sei nicht berechtigt, die Erteilung der Genehmigung anzufechten. Ein willkürliches Handeln der Antragsgegnerin sei nicht erkennbar. Zumindest im Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 habe sie sich mit der maßgeblichen Rechtslage auseinandergesetzt und die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung mit vertretbaren Erwägungen festgestellt. Die Interessenabwägung spreche für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, weil bei offensichtlicher Unbegründetheit der Hauptsacheklage diese Anordnung die greifbare Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes biete, um alsbald von einer rechtmäßigen Rechtsposition Gebrauch machen zu können.
Diese Entscheidung greifen die Beigeladenen fristgerecht mit der Beschwerde an. Das SG stelle an die Anfechtungs- bzw. Klagebefugnis überhöhte Anforderungen. Die Klagebefugnis fehle nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von den Beigeladenen behaupteten Rechte bestehen oder ihnen zustehen könnten. Für die Klagebefugnis sei es ausreichend, wenn - wie hier - die Beigeladenen in plausibler Weise geltend gemacht hätten, die Zweigpraxisgenehmigung sei willkürlich erteilt worden. Die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt nicht ermittelt, denn sie habe die Angaben des Antragstellers lediglich übernommen. Auch in der Sache sei die Anfechtung begründet. Der Genehmigung fehle eine tragfähige rechtliche Grundlage. Sie stelle sich als willkürliche Rechtsanwendung dar.
Die Beigeladenen beantragen sinngemäß,
den Beschluss des SG Dortmund vom 04.06.2010 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor: Zwar treffe es zu, dass das BSG die Prüfung der Frage, ob eine Anfechtungsberechtigung bestehe, aus dogmatischen Gründen in den Bereich der Begründetheit der Klage verlagert habe. Nach Klärung der Rechtslage durch das BSG sei die Drittanfechtungsklage nunmehr allerdings offensichtlich unzulässig. Ungeachtet dessen, ob bei tatsächlich willkürlich erteilten Zweigpraxisgenehmigungen eine Anfechtungsberechtigung Dritter nach den Grundsätzen der defensiven Konkurrentenklage überhaupt gegeben sei, liege kein Fall der Willkür vor. Selbst wenn man die Rechtsauffassung vertreten wolle, dass im Falle willkürlicher Rechtsanwendung eine Anfechtungsberechtigung bestehe, sei die angeordnete sofortige Vollziehung nicht rechtswidrig. Die Rechtsfrage, ob die bloße Behauptung eines willkürlichen Handelns der Verwaltung dazu führe, dass sich der Aspekt der Anfechtungsberechtigung von der Zulässigkeit der Klage hin zur Begründetheit verschiebe, könne im Rahmen der hier durchzuführenden kursorischen Rechtsprüfung offen bleiben, denn jedenfalls sei die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht willkürlich. Ausweislich der Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - sei eine Versorgungsverbesserung im Sinne des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV bereits dann gegeben, wenn durch den Betrieb einer Zweigpraxis das Leistungsangebot zum Vorteil der Versicherten erweitert werde. Dass in diesem Sinne eine "Verbesserung" vorliege, sei bereits in der Antragsbegründung dargelegt worden, denn dort sei zum einen auf eine Reduzierung der Wartezeiten gerade bei kernspintomographischen Leistungen abgestellt und ausgeführt worden, dass der Antragsteller MRT-Leistungen im innerstädtischen Bereich von D anbieten werde, was deswegen relevant sei, weil das dortige MRT-Gerät bislang dezentral am Stadtrand stationiert sei. Ferner habe er - der Antragsteller - im Antrag ausführlich dargelegt, eine erhebliche Verbesserung der heute vorhandenen Geräteausstattung zu planen (digitale Radiologe einschließlich digitaler Mammographie, etc.) und eine Kooperation mit dem St. S-Hospital in D zu beabsichtigen. Im Ergebnis hätten die Beigeladenen keine Aspekte vorgetragen, die auch nur im Ansatz die Annahme rechtfertigen könnten, die fragliche Entscheidung der Antragsgegnerin sei "willkürlich" ergangen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend: Zum Zeitpunkt der Entscheidungen über den Antrag des Antragstellers und den Widerspruch der Beigeladenen sei der Begriff "Verbesserung" weitreichend ausgelegt worden. Erst mittels der Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - sei geklärt, was hierunter zu verstehen sei. Diesen Anforderungen genüge die erteilte Genehmigung, denn darin werde ausgeführt, dass die Zweigpraxis die Versorgung der Versicherten wegen Verkürzung der Wegezeiten verbessere. Im Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 habe sie - die Antragsgegnerin - ergänzend dargelegt, dass durch die Zweigpraxis die Versorgungsqualität und -dichte gesteigert werde. Dies beruhe darauf, dass die Versicherten für kernspintomograhische Leistungen das MRT am evangelischen Krankenhaus in D (evK), welches von den Beigeladenen gemeinsam genutzt werde, aufsuchen müssten. Das evK befindet sich außerhalb der Innenstadt in erschlossener Randlage und sei auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwerer zu erreichen als der Zweigpraxisstandort des Antragstellers am St. S-Hospital in der Innenstadt von D. Durch die zentrale Lage der Zweigpraxis verkürzten sich die Wegezeiten für die Versicherten erheblich und die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln werde deutlich verbessert. Zudem werde die Versorgungsqualität und -dichte gesteigert. Das von den Beigeladenen für beide Praxen gemeinsam genutzte eine MRT am evK sei aufgrund eines Kooperationsvertrages mit dem Kirchenkreis I vormittags durch die Behandlung stationärer Patienten ausgelastet. Das evK verfüge über 341 stationäre Betten. Die Patienten des Krankenhauses müssten bei erforderlichen kernspintomographischen Untersuchungen mit diesem einen MRT versorgt werden. Es sei daher von einer Auslastung der Kapazität des MRT - auf jeden Fall vormittags - durch die Behandlung stationärer Patienten auszugehen. Hinzu kämen die Notfallpatienten. Kernspintomographische Untersuchungen durch die Beigeladenen bei ambulanten Patienten könnten schon aufgrund eingeschränkter Kapazität nur im begrenzten Maße und nur zu ungünstigen Sprechstundenrandzeiten vorgenommen werden. Die durch den Einsatz nur eines MRT entstehenden Engpässe würden infolge der den Versicherten in der Zweigpraxis ganztägig angebotenen kernspintomographischen Leistungen behoben. Die sich für Patienten aus den eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten des MRT am evK ergebenden Wartezeiten würden damit beseitigt. Das führe zu einem erhöhten Leistungsangebot und damit zu einer Verringerung der Wartezeiten. Zudem stehe den ambulanten Patienten die Inanspruchnahme dieser Behandlungsmethode während der gesamten Sprechstunde zur Verfügung. Überdies beabsichtige der Antragsteller in der Zweigpraxis die Sprechstundenzeiten auszuweiten. Dieses Angebot gehe über die bereits in D vorhandenen Sprechstundenzeiten hinaus. Mithin werde mit der Zweigpraxis die radiologische Versorgung in D deutlich verbessert. Ungeachtet dessen seien die Beigeladenen als Dritte nicht berechtigt, die Genehmigung der Zweigpraxis anzufechten. Die Zweigpraxisgenehmigung begründe für den Antragsteller keinen Status. Sollte eine Drittanfechtung aus Willkürgesichtspunkten in Betracht kommen können, sei festzuhalten, dass die Zweigpraxisgenehmigung nicht auf sachfremden Erwägungen beruhe, denn die Genehmigung werde von objektiven Kriterien (Verkürzung der Wege- und Wartezeiten, neu geschaffene Kapazitäten) getragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet. Die Entscheidung des SG, die sofortige Vollziehung des Zweigpraxisgenehmigungsbescheids vom 30.04.2009 anzuordnen, entspricht der Rechtslage.
Rechtsgrundlage für die vom SG zu Gunsten des Antragstellers getroffene einstweilige Regelung ist § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn nach § 86a Abs. 1 SGG hat der Widerspruch der Beigeladenen aufschiebende Wirkung. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag ist gegeben (nachfolgend 1.). In der Hauptsache werden die Beigeladenen voraussichtlich unterliegen (nachfolgend 2.).
1. Grundvoraussetzung für den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses bejaht der Senat sowohl unter dem Gesichtspunkt, dass ein Antrag nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG an sich vorgreiflich ist (nachfolgend a)) als auch im Hinblick auf die Frage, ob und inwieweit die Beigeladenen beschwerdebefugt sind (nachfolgend b)).
a) Zwar ist die Zulässigkeit der Antragstellung nicht an ein irgendwie geartetes Vorverfahren geknüpft. Indessen gilt auch hier, dass im Interesse der Entlastung der Gerichte das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist, wenn der Beteiligte sein Begehren erkennbar auch außergerichtlich durchsetzen kann oder der Versuch, eine Aussetzung durch die Behörde zu erreichen, nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. Düring in Jansen, SGG. 3. Auflage, 2009, § 86b Rdn. 3). Ein solcher Antrag wäre auch noch nach Klageerhebung zulässig, denn ab diesem Zeitpunkt können sowohl die Verwaltung als auch das Gericht die sofortige Vollziehung anordnen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG. 9. Auflage, § 86a Rdn. 21). Dieser Ansatz wiederum ist dahin einzuschränken, dass zwar beide Stellen zuständig sind, indessen die sofortige Vollziehung zunächst bei der Verwaltung zu beantragen ist. Erst wenn ein solcher Antrag erkennbar aussichtslos ist, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Gerichts. Der gegenteiligen Entscheidung des BSG vom 17.01.2007 - B 6 KA 4/07 R - folgt der Senat nicht. Zwar führt das BSG aus, dass § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG im Gegensatz zu § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerade nicht voraussetze, dass sich der Antragsteller zunächst an die Verwaltung wenden muss, um eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu erhalten. Das trifft zwar zu, greift indessen zu kurz. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass § 80 Abs. 6 VwGO das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis lediglich normativ konkretisiert. Hieraus lässt sich nicht schlussfolgern, dass für das SGG Abweichendes gilt. Das Rechtsschutzbedürfnis ist Grundvoraussetzung dafür, dass ein Gericht sich in der Sache mit dem angetragenen Rechtsstreit befasst, denn jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. Keller, a.a.O., vor § 51 Rdn. 16; vgl. auch Jung in Jansen, a.a.O., § 51 Rdn. 8 f.), mithin ist ein Antrag nach § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG vorrangig.
Ausgehend hiervon ist das Rechtsschutzinteresse gegeben. Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 24.06.2008 gestellt (Schreiben vom 08.01.2009). Die Antragsgegnerin hätte den Antrag binnen knapp zweier Monate bescheiden können und müssen. Das ist nicht geschehen. Nach Aktenlage hat die Antragsgegnerin den Antrag vom 08.01.2009 nicht beschieden. Um weitere Verzögerungen zu vermeiden und dem Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf Verwaltungsebene (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG), aber auch vor den Gerichten (§ 86b SGG) hinreichend Rechnung zu tragen, geht der Senat jedenfalls vorliegend davon aus, dass für den Antragsteller ein Abwarten auf eine ggf. noch zu treffende Entscheidung durch die Antragsgegnerin nicht mehr zumutbar war, mithin jedenfalls im Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung beim SG (30.03.2010) das Rechtsschutzinteresse vorlag (vgl. auch Senat, Beschluss vom 17.05.2010 - L 11 B 14/09 KA ER -).
b) Die Beigeladenen sind beschwerdebefugt.
aa) Die Beigeladenen begehren die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der einem anderen - dem Antragsteller - erteilt und durch den diesem erlaubt wurde, eine Zweigpraxis zu betreiben, also Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen und abzurechnen. Die Beigeladenen können durch jenen Verwaltungsakt nur mittelbar bzw. nur durch dessen wirtschaftliche Auswirkungen betroffen sein. Dies reicht im Regelfall für eine rechtliche Betroffenheit und damit für die Annahme einer Anfechtungsbefugnis nicht aus, denn die Rechtsordnung gewährt bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten grundsätzlich keinen Schutz vor Konkurrenz (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - und 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -). Demgemäß haben Marktteilnehmer regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben (BVerfG, Beschlüsse vom 04.02.2010 - 1 BvR 2514/09 - und 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 -), insbesondere nicht darauf, dass Konkurrenten vom Markt fernbleiben.
Während bei der sog. offensiven Konkurrentenklage, bei der mehrere Bewerber um die Zuerkennung einer nur einmal zu vergebenden Berechtigung streiten, die Anfechtungsbefugnis aus der eigenen Grundrechtsbetroffenheit jeden Bewerbers folgt (BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 -), kann bei der sog. defensiven Konkurrentenklage zur Abwehr eines zusätzlichen Konkurrenten eine Anfechtungsbefugnis nicht aus materiellen Grundrechten abgeleitet werden, weil diese keinen Anspruch auf Fernhaltung Dritter begründen. Eine Befugnis zur Abwehr des Konkurrenten kann sich nur aus einschlägigen einfach-rechtlichen Regelungen ergeben. Dies ist lediglich der Fall in der besonderen Konstellation, dass den Bestimmungen, auf die sich die Rechtseinräumung stützt, ein Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen derer zu entnehmen ist, die schon eine Position am Markt innehaben, wenn also die einschlägigen Bestimmungen einen Drittschutz vermitteln (BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - m.w.N.).
Bei der Auslegung, ob den einschlägigen gesetzlichen Regelungen eine solche drittschützende Wirkung entnommen werden kann, sind die Besonderheiten des jeweils betroffenen Sachbereichs zu berücksichtigen. Diese Auslegungsfrage ist indes nicht der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs zuzuordnen. Unzulässig ist ein Rechtsbehelf vielmehr nur dann, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R -; Düring, a.a.O., § 86a Rdn. 5). Das ist dann der Fall, wenn sich die Verneinung der Drittanfechtungsbefugnis bzw. -berechtigung klar aus der Rechtsprechung des BSG ergibt. Dagegen ist keine offensichtliche Unzulässigkeit gegeben und demgemäß die aufschiebende Wirkung der Drittanfechtung zu bejahen, wenn die Konstellation der Drittanfechtung noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen ist, so dass man noch ernstlich streiten kann, ob eine Anfechtungsberechtigung besteht (zutreffend Clemens in Festschrift ARGE Medizinrecht im DAV, 2008, S. 334). Die Überprüfung im Einzelnen, ob eine Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, erfolgt erst im Rahmen der Begründetheit (BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R -).
bb) Hiernach ergibt sich: Ausweislich der Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - kommt § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV unter keinem Gesichtspunkt eine drittschützende Wirkung in dem Sinne zu, dass von der Zweigpraxisgenehmigung betroffene Konkurrenten befugt sind, diese Entscheidung gerichtlich anzufechten. Sonach wäre die Drittanfechtung offensichtlich unzulässig. Indessen greift dieser Ansatz vorliegend zu kurz. Die Beigeladenen haben ihre Beschwerde im Wesentlichen darauf gestützt, die Zweigpraxisgenehmigung sei willkürlich erteilt worden. Hieraus folgt die rechtliche Fragestellung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen jedenfalls eine willkürliche Bescheiderteilung einem Dritten eine Anfechtungsbefugnis einräumt.
(1) Vom BSG wird die Befugnis niedergelassener Vertragsärzte zur Anfechtung einer Ermächtigung bejaht, wenn diese in besonders gelagerten Fällen mit einer gewissen Plausibilität geltend machen können, die Ermächtigung sei insgesamt oder teilweise willkürlich oder mit der gezielten Absicht ihrer Benachteiligung erteilt worden (so BSG, Urteil vom 28.08.1996 - 6 Rka 37/95 -; vgl. auch BSG, Urteile vom 29.09.1999 - B 6 KA 30/98 R - und 10.05.2000 - B 6 KA 9/99 R -). Das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) des niedergelassenen Vertragsarztes gewähre diesem Schutz gegenüber Beeinträchtigungen seiner Tätigkeit durch willkürliche behördliche Entscheidungen, auch wenn diese den Arzt nicht rechtlich, sondern nur tatsächlich (wirtschaftlich) zu beeinträchtigen geeignet seien. Zwar biete dieses Grundrecht grundsätzlich keinen Schutz vor Konkurrenz oder vor veränderten Marktbedingungen mit der Folge einer Verschlechterung von Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. - ), doch müsse der Grundrechtsträger willkürliche Beeinträchtigungen seiner Berufsausübung, die auf staatliche Verwaltungstätigkeit zurückgehen und ihn auch zumindest faktisch beeinträchtigen, nicht hinnehmen (BSG, Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R -). Andererseits wird im Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - ausgeführt, eine inhaltliche Überprüfung auf solche schweren Rechtsfehler setze schon nach der früheren Rechtsprechung stets voraus, dass der angegriffenen Rechtseinräumung ein grundsätzlicher Nachrang gegenüber der Position des Anfechtenden inne wohne. Fehle ein solcher Nachrang, so sei kein Ansatz für die Annahme einer drittschützenden Wirkung zur Gunsten der bereits tätigen Vertragsärzte gegeben und könne in einem Verfahren der defensiven Konkurrentenklage auch keine inhaltliche Überprüfung stattfinden. Ausweislich der Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - begründet die Zweigpraxisgenehmigung für den Begünstigten keinen Status, sondern erweitert nur seine Behandlungsmöglichkeiten (vgl. auch Senat, Beschluss vom 03.02.2010 - L 11 KA 80/09 ER -). Demzufolge wäre eine Drittanfechtungsberechtigung insoweit zu verneinen und ein entsprechender Widerspruch nunmehr offenkundig unzulässig. Allerdings hat das BSG in seinem Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - offen gelassen, ob die Darlegungen im Urteil vom 07.02.2007 auch auf die Drittanfechtung einer willkürlich erteilten Zweigpraxisgenehmigung anwendbar sind, da dies angesichts des dem Urteil vom 28.10.2009 zu Grunde liegenden Sachverhalts keiner abschließenden Entscheidung bedurfte. Explizit hat es jedoch an dieser Rechtsprechung "im Grundsatz" festgehalten. Soweit bislang ersichtlich, gibt es derzeit keinerlei Rechtsprechung des BSG zur Frage, ob infolge einer willkürlich erteilten Zweigpraxisgenehmigung eine defensive Konkurrenzsituation gegeben ist, welche eine Anfechtungsberechtigung statuiert. Das wiederum bedeutet: Namentlich vor dem Hintergrund von Art. 12 GG geht der Senat bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung davon aus, dass eine Drittanfechtung, in der eine willkürliche Bescheiderteilung mit einer gewissen Plausibilität (hierzu BSG, Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R -) behauptet wird, jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist.
(2) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beigeladenen. Sie tragen vor, die Antragsgegnerin habe sich allein auf die Angaben des Antragstellers gestützt, ohne eigene Ermittlungen durchgeführt zu haben, mithin nicht geprüft, ob die Zweigpraxis zu einer Verbesserung der Versorgung führt und damit die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV in krasser Weise missgedeutet. Dieses Vorbringen reicht zumindest im Ansatz aus, um eine "gewisse Plausibilität" annehmen zu können. Infolgedessen ist die Drittanfechtung nicht offensichtlich unzulässig. Demzufolge ist die verfahrensrechtliche Beschwerdebefugnis zu bejahen.
(3) Klarstellend weist der Senat auf Folgendes hin: Ein unzulässiger Widerspruch des Konkurrenten entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Legt der Konkurrent plausibel dar, dass die von ihm angegriffene Genehmigung willkürlich erteilt worden ist, wird der an sich unzulässige Widerspruch zulässig. Die aufschiebende Wirkung tritt als automatische Folge des zulässigen Widerspruchs kraft Gesetzes ein (Kopp/Schenke, 15. Auflage, 2007, VwGO, § 80 Rdn. 49). Da vielfach unklar sein wird, ob die Voraussetzungen von Willkür hinreichend plausibel dargelegt sind, wird der sich hierauf beziehende Konkurrent ggf. einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung stellen müssen.
2. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Bei den Entscheidungen nach § 86b Abs. 1 SGG hat eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stattzufinden. Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund. Auch wenn das Gesetz keine materiellen Kriterien für die Entscheidung nennt, kann als Richtschnur davon ausgegangen werden, dass das Gericht dann die aufschiebende Wirkung wiederherstellt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene durch ihn in subjektiven Rechten verletzt wird; am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2006 - L 10 B 11/06 KA ER -; Düring in Jansen, a.a.O., § 86b Rdn. 11). Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist die Regelung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu beachten, dass in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG die Vollziehung ausgesetzt werden soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Auch über diese ausdrückliche Regelung hinaus ist das aus den Regelungen des § 86a SGG hervorgehende gesetzliche Regel-Ausnahmeverhältnis zu beachten: In den Fallgruppen des § 86a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGG ist maßgebend zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine davon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - zu § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO). In den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG haben Widerspruch und Klage hingegen grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Es ist ein öffentliches Vollzugsinteresse oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten erforderlich. Nur dann wird (ausnahmsweise) die sofortige Vollziehung angeordnet. Das Gericht hat insbesondere zu berücksichtigen, wie schwerwiegend die Beeinträchtigung durch die aufschiebende Wirkung gerade im grundrechtsrelevanten Bereich ist. Bei Eingriffen in die Berufsfreiheit müssen die Gründe für den Sofortvollzug in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens ausschließen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07 - und vom 11.02.2005 - 1 BvR 276/05 -; BVerfG, NJW 2003, 3618, 3619; Senat, Beschluss vom 02.04.2009 - L 11 KA 2/09 ER -; vgl. auch Düring in Jansen, a.a.O., § 86b Rdn. 14).
Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG liegen vor. Das im Hauptsacheverfahren verfolgte Begehren der Beigeladenen hat nach summarischer Prüfung keinen Erfolg. Der Genehmigungsbescheid ist zwar rechtswidrig (nachfolgend (a)). Indessen ist er nicht aufzuheben, weil die Beigeladenen mangels Willkür der Bescheiderteilung keinen Anspruch auf Aufhebung des Genehmigungsbescheids haben (nachfolgend (b)).
a) Die Zulassung erfolgt nach § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz). Der Vertragsarzt muss am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV). Er hat seine Wohnung so zu wählen, dass er für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung steht (§ 24 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV). Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV (i.d.F. des Vertragsrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) vom 22.12.2006 (BGBl. I 3439)) zulässig, wenn und soweit 1.dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und 2.die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung (§ 24 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV i.d.F. des VÄndG).
aa) Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -) setzt die Genehmigung einer Zweigpraxis nicht zwingend das Bestehen einer ausgleichsbedürftigen Versorgungslücke voraus; notwendig ist lediglich eine "Verbesserung" der Versorgung. Dieser Begriff ist nach BSG a.a.O. jedenfalls nicht in dem Sinne auszulegen, dass er eine den Anforderungen an Ermächtigungen und Sonderbedarfszulassungen vergleichbare Bedarfsprüfung erfordert. Unzweifelhaft ist, dass die Genehmigung einer Zweigpraxis im Falle von Unterversorgung stets eine Verbesserung darstellt. In überversorgten Planungsbereichen gilt, dass ungeachtet der damit verbundenen Erweiterung der Möglichkeiten der Arztwahl nicht bereits das bloße Hinzutreten eines weiteren Behandlers eine Verbesserung der Versorgung darstellt; dies folgt bereits daraus, dass es andernfalls der einschränkenden Voraussetzung "Verbesserung" nicht bedurft hätte. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung bzw. der Zulassungsgremien, die Versorgung der Versicherten in der Weise zu optimieren, dass sie in jedem Ort bzw. Ortsteil die Auswahl zwischen mindestens zwei am Ort praktizierenden Vertragsärzten haben; auch ein entsprechender Anspruch der Versicherten besteht ungeachtet der in § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V eingeräumten Arztwahlfreiheit nicht. Auch das mit der Tätigkeit weiterer Leistungserbringer verbundene erhöhte Leistungsangebot stellt per se noch keine Verbesserung dar, sofern die betroffenen Leistungen bereits am Ort angeboten werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr, dass das bestehende Leistungsangebot zum Vorteil für die Versicherten in qualitativer - unter bestimmten Umständen aber auch in quantitativer - Hinsicht erweitert wird. Bei der Prüfung einer Versorgungsverbesserung ist - anders als bei der Bedarfsplanung - nicht auf den Planungsbereich abzustellen, sondern auf den "weiteren Ort", an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll. Eine Versorgungsverbesserung dürfte in erster Linie bei einer qualitativen Veränderung des Leistungsangebots gegeben sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der in der Zweigpraxis tätige Vertragsarzt im Vergleich zu den bereits vor Ort tätigen Ärzten über andere Abrechnungsgenehmigungen nach § 135 Abs. 2 SGB V verfügt oder ein differenzierteres Leistungsspektrum anbietet; ebenso kommt dies in Betracht, wenn er eine besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethode anbietet, die etwa besonders schonend ist oder bessere Diagnoseergebnisse liefert. Unter gewissen Umständen kann sich auch eine lediglich quantitative Erweiterung des bestehenden Versorgungsangebots als Verbesserung im Sinne des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV darstellen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn durch das erhöhte Leistungsangebot Wartezeiten verringert werden, die - etwa wegen einer ungleichmäßigen Verteilung der Leistungserbringer im Planungsbereich - bei den bereits vor Ort niedergelassenen Ärzten bestehen. Als Versorgungsverbesserung können auch besondere organisatorische Maßnahmen angesehen werden, wie etwa das Angebot von Abend- und Wochenendsprechstunden. Im Einzelfall - allerdings wohl nur bei größeren "weiteren Orten" im Sinne des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV - kann dies auch im Falle einer besseren Erreichbarkeit des Filialarztes angenommen werden. Welches Ausmaß die Verbesserungen haben müssen, ob ihnen also ein gewisses Gewicht zukommen muss, etwa Wartezeiten deutlich reduziert werden müssen, lässt sich nicht abstrakt abschließend beurteilen. Sicherlich reichen weder minimale, für die Versicherten kaum spürbare ("kosmetische") Veränderungen, noch dürfen umgekehrt die Anforderungen so hoch gespannt werden, dass der beabsichtigte Zweck einer Förderung der Filialtätigkeit verfehlt würde; dies wäre der Fall, wenn die an eine Zweigpraxisgenehmigung gestellten Anforderungen denen der "Erforderlichkeit" nach altem Rechtszustand entsprächen. Innerhalb dieser Grenzen unterfällt die Entscheidung letztlich dem Beurteilungsspielraum der Kassenärztlichen Vereinigungen bzw. der Zulassungsgremien (so BSG, Urteil 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -).
bb) Die Antragsgegnerin hat diese von der Rechtsprechung zuvor nur in Ansätzen konkretisierten Voraussetzungen (vgl. Möller jurisPR-MedizinR 1/2009 Anm. 1) bejaht. Zur Begründung hat sie im Genehmigungsbescheid allerdings nur ausgeführt:
Ausgehend von den von Ihnen im Antrag gemachten Angaben führt die vertragsärztliche Tätigkeit zur Verbesserung der Patientenversorgung im Gebiet der Filiale. Die Genehmigung war zu erteilen, weil durch die Filiale die Versorgung der Versicherten verbessert wird. Die Verbesserung der Versorgung der Versicherten ist aufgrund Iherer Angaben gegeben, da ein Verkürzung der Wegezeiten für die Versicherten eintritt.
Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 3 Ärzte-ZV hat der Vertragsarzt einen Anspruch auf Genehmigung der Zweigpraxis, wenn und soweit die Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 des Absatzes 1 erfüllt sind. In Anlehnung an die Rechtslage bei Ermächtigungen und Sonderbedarfszulassungen (hierzu u.a. BSG, Urteil vom 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R -) eröffnen die unbestimmten Rechtsbegriffe "Verbesserung der Versorgung" (Nr. 1) und "keine Beeinträchtigung der Versorgung" (Nr. 2) einen Beurteilungsspielraum (so auch BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -; Senat, Beschluss vom 17.05.2010 - L 11 B 14/09 KA ER -; SG Marburg, Urteil vom 17.03.2010 - S 12 KA 282/09 -; SG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2009 - S 2 KA 247/09 ER -), der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Schallen, Ärzte-ZV, 7. Auflage, 2009, § 24 Rdn. 105; Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, 2007, § 24 Rdn. 43). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich damit auf die Prüfung, ob der Entscheidung (1) ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob (2) die Kassenärztliche Vereinigung die durch die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Verbesserung der Versorgung" und "ordnungsgemäße Versorgung" ermittelten Grenzen eingehalten haben und ob (3) sie ihre Erwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2008 - B 6 KA 10/08 R - zu Sonderbedarfszulassungen; Bäune, a.a.O., § 24 Rdn. 43).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.
(1) Dem Genehmigungsbescheid vom 24.06.2008 liegt ein (noch) hinreichend festgestellter Sachverhalt zu Grunde. Die Antragsgegnerin hat die Genehmigung allein auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers (Antrag vom 21.05.2008) erteilt. Sie hat keinerlei Ermittlungen dazu durchgeführt, ob und inwieweit dessen Vorbringen zutrifft. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Antragsvorbringen interessengeleitet ist (zum Sonderbedarf: BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - sowie Senat, Beschluss vom 20.05.2009 - L 11 B 5/09 KA ER -) kann eine Entscheidung grundsätzlich nicht allein hierauf gestützt werden. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit eine Zweigpraxisgenehmigung von Konkurrenten angefochten werden kann, ist die Genehmigung jedenfalls davon abhängig, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Behörde hat den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 20 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) und hierzu der (richtigen) Entscheidung einen vollständig und zutreffend aufgeklärten Sachverhalt zu Grunde zu legen (von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, 2008, § 20 Rdn. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 15.11.1995 - 6 Rka 43/94 -). Allerdings ist die Behörde nur dann verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären, wenn sie hinsichtlich des im Antrag unterbreiteten Sachverhalts Zweifel hat und diese behoben werden müssen (von Wulffen, a.a.O., § 20 Rdn. 4 unter Hinweis auf BT-Drucks. 8/2034, 32). Diesen Anforderungen mag der angefochtene Bescheid (noch) genügen, denn nach Aktenlage hat die Antragsgegnerin infolge der umfangreichen Antragsbegründung keine Zweifel daran gehabt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Allerdings haben die Beigeladenen unter dem 19.01.2009 Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid vom 24.06.2008 eingelegt. Die Antragsgegnerin hat den fristgerechten Widerspruch (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG) zwar sachlich beschieden, indessen nur darauf hingewiesen, dass § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV keine drittschützende Wirkung zukomme, im Übrigen eine spezifische Bedarfsprüfung nicht vorgesehen sei. Letzteres ist ausweislich der Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - nur insoweit zutreffend, als der Begriff "Verbesserung" der Versorgung - wie ausgeführt - jedenfalls nicht in dem Sinne auszulegen ist, dass er eine den Anforderungen an Ermächtigungen und Sonderbedarfszulassungen vergleichbare Bedarfsprüfung verlangt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es hiernach vielmehr, dass das bestehende Leistungsangebot zum Vorteil für die Versicherten in qualitativer - unter bestimmten Umständen aber auch in quantitativer - Hinsicht erweitert wird. Ob und inwieweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, mag zwar im Ausnahmefall allein auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Angaben zu bejahen sein, bedarf indessen grundsätzlich einer Sachaufklärung durch die jeweilige Genehmigungsbehörde.
Vorliegend war das Vorbringen der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren von der Antragsgegnerin zur Kenntnis zu nehmen und hätte zumindest zu Zweifeln im Hinblick auf die Frage führen müssen, ob dem Bescheid vom 24.06.2008 ein zutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist. Dies gilt umso mehr als die Beigeladenen den Ausführungen in der Antragsbegründung nicht allein mit Rechtsauffassungen entgegengetreten sind, vielmehr die tatsächlichen Behauptungen in der Antragsbegründung substantiiert bestritten haben. Von der ihr durch § 20 Abs. 1 SGB X auferlegten Verpflichtung, den Sachverhalt hieraufhin weiter aufzuklären, war die Antragsgegnerin nur deswegen entbunden, weil sie mangels drittschützender Wirkung des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV dem Widerspruch selbst dann nicht hätte abhelfen können, wenn sich nach weiteren Ermittlungen ergeben hätte, dass die Zweigpraxisgenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen.
(2) Die Antragsgegnerin hat die durch die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Verbesserung der Versorgung" und "ordnungsgemäße Versorgung" ermittelten Grenzen nicht eingehalten. Sie hat die Genehmigung ausweislich des Bescheides vom 24.06.2008 allein darauf gestützt, dass die Versorgung infolge Verkürzung der Wegezeiten verbessert wird. Soweit der Antragsteller auf weitere Aspekte abgestellt hat (Verkürzung von Wartezeiten, Patientenversorgung aus einer Hand, Verbesserung der Geräteausstattung am Standort), sind diese nicht in die Bescheidbegründung eingeflossen und damit insoweit grundsätzlich unbeachtlich. Notwendig aber auch ausreichend ist es, wenn die Zweigpraxisgenehmigung auf der Grundlage einer zuvor festgestellten "qualifizierten Versorgungsverbesserung" erteilt wird (hierzu BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -). Allein die Verkürzung der Wegezeiten vermag eine Versorgungsverbesserung i.S.d. § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV grundsätzlich nicht zu begründen. Dies folgt schon daraus, dass jede Zweigpraxiseröffnung im jeweiligen Einzugsbereich naturgemäß und immer Wegzeitverkürzungen bewirkt. Wird mithin - wie im angefochtenen Bescheid - allein auf das Kriterium "Wegzeitverkürzung" abgestellt, müsste eine beantragte Zweigpraxis immer antragsgemäß genehmigt werden. Lediglich im Einzelfall - allerdings wohl nur bei größeren "weiteren Orten" im Sinne des § 24 Abs 3 Ärzte-ZV - kann die auch bessere Erreichbarkeit des Filialarztes ausreichen, um eine "Verbesserung der Versorgung" annehmen zu können ( so BSG a.a.O.). Hierzu ist indessen nichts ersichtlich und von der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren auch nichts dargetan. Das aber bedeutet: Die Antragsgegnerin hat den unbestimmten Rechtsbegriff "Verbesserung der Versorgung" fehlerhaft, nämlich inhaltlich zu weit ausgelegt. Der Widerspruchsbescheid ändert hieran nichts, perpetuiert diesen Fehler vielmehr allein schon dadurch, dass die Antragsgegnerin das Erfordernis einer spezifischen Bedarfsprüfung ausdrücklich negiert. Wiederum aber gilt, dass die Beigeladenen sich hierauf mangels drittschützender Wirkung des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV nicht berufen können.
(3) Die Antragsgegnerin hat ihre Erwägungen nicht so verdeutlicht und begründet, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist.
Der Genehmigungsbescheid ist begründungspflichtig, denn die Voraussetzungen, unter denen von einer Begründung abgesehen werden kann (hierzu § 35 Abs. 2 SGB X), liegen ersichtlich nicht vor. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Begründungsanforderungen dürfen nicht überspannt werden. Sie sind von Fall zu Fall verschieden und richten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Es reicht aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang bekanntgegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß verteidigen kann. Die Verwaltung darf sich deshalb auf die Angabe der maßgebend tragenden Erwägungen beschränken und braucht Gesichtspunkte und Umstände, die auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind, nicht nochmals ausführlich darzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.1994 - 6 RKa 18/92 -; Senat, Urteile vom 28.10.2009 - L 11 KA 3/08 - und 29.10.1997 - L 11 Ka 94/97 -).
Ausgehend hiervon ist die Begründung im Genehmigungsbescheid defizitär. Sie ist im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV auf drei Sätze reduziert:
Ausgehend von den von Ihnen im Antrag gemachten Angaben führt die vertragsärztliche Tätigkeit zur Verbesserung der Patientenversorgung im Gebiet der Filiale. Die Genehmigung war zu erteilen, weil durch die Filiale die Versorgung der Versicherten verbessert wird. Die Verbesserung der Versorgung der Versicherten ist aufgrund Ihrer Angaben gegeben, da eine Verkürzung der Wegezeiten der Versicherten eintritt.
Satz 1 wiederholt lediglich, was § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV als Genehmigungsvoraussetzungen formuliert. Dass die schlichte Wiedergabe des Gesetzestextes, wenngleich ggf. in abgewandelter Form, keine den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X gerecht werdende Begründung darstellt, bedarf keiner Erörterung (vgl. Engelmann in von Wulffen, a.a.O. § 35 Rdn. 5 m.w.N.). Satz 2 entspricht inhaltlich Satz 1 ohne weiteren Erkenntnisgewinn. Satz 3 konkretisiert den abstrakten rechtlichen Obersatz des Satzes 1 sodann dahin, dass die Versorgungsverbesserung infolge Verkürzung der Wegezeiten angenommen wird. Auch dabei handelt es sich um höchstes Abstraktionsniveau. Diese Formulierung lässt jeden Bezug zum konkreten Fall missen. Sie ist als "Baustein" für jedwede Zweigpraxisgenehmigung einsetzbar. Es fehlt jegliche Individualisierung.
Die fehlerhafte Begründung macht den Bescheid (formell) rechtswidrig, aber nicht nichtig (vgl. auch Engelmann in von Wulffen, a.a.O., § 35 Rdn. 18 m.w.N.). Der Fehler kann geheilt werden. Ein inhaltlicher Begründungsmangel ist bei gebundenen Verwaltungsakten grundsätzlich entscheidungsunerheblich, weil das Gericht die getroffene Regel unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zu überprüfen hat (BSG, Urteil vom 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R - m.w.N.) und die fehlende Begründung ggf. noch im Gerichtsverfahren nachgeholt werden kann (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X sowie § 42 SGB X). Hiervon zu unterscheiden ist die Ergänzung einer unvollständigen Begründung. Bei Klageerhebung soll eine den Anforderungen des § 35 SGB X entsprechende Begründung vorliegen, nicht jedoch muss eine erschöpfende, materiell-rechtlich richtige Begründung gegeben sein. Da die materiellen Rechtsfragen ohnehin vom Gericht von Amts wegen untersucht werden müssen, ist das Nachschieben von Gründen i.S. einer Ergänzung oder Änderung der von der Behörde gegebenen Begründung auch noch im Prozess möglich (BSG a.a.O; vgl. auch Schütze in von Wulffen, a.a.O, § 41 Rdn. 12). Ein Nachschieben von Gründen liegt dabei vor, wenn die früheren Erwägungen auf Grund neuer oder anderer Tatsachen ergänzt oder ausgewechselt werden; es ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (BSG, Urteile vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R -, 25.04.2002 - B 11 AL 69/01 R -, 18.09.1997 - 11 RAr 9/97 -). In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob der den Beurteilungsspielraum betreffende Begründungsmangel den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die erweiterte Begründungspflicht bei Ermessensentscheidungen unterworfen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Das ist umstritten (vgl. Engelmann, a.a.O., § 35 Rdn. 7 m.w.N.). Wird dies bejaht, stellt sich die weitere Frage, ob und inwieweit bei Ermessensentscheidungen Verstöße gegen die Begründungspflicht noch im gerichtlichen Verfahren heilbar sind (§ 41 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG i.d.F. des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I 1983)). Dem ist allerdings nicht weiter nachzugehen, denn § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist auf unbestimmte Rechtsbegriffe, bei denen der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, nicht entsprechend anzuwenden (zutreffend Engelmann, a.a.O., § 35 Rdn. 7 m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine Analogie sind nicht gegeben. Es fehlt an einer planwidrigen Lücke. Statt dessen ist im Hinblick auf die eingeschränkte Kontrolle behördlicher Entscheidungen, denen - wie hier - eine Beurteilungsermächtigung zu Grunde liegt, eine eingehende Begründung der Entscheidung zu fordern (Engelmann, a.a.O., § 35 Rdn. 7 m.w.N.). Hieraus folgt: Das den Beurteilungsspielraum betreffende Begründungsdefizit ist entweder als fehlende oder als unzureichende Begründung zu werten. Die Rechtsfolgen sind vorliegend identisch. Eine unzureichende Begründung kann mittels Nachschieben von Gründen noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R -; Jung in Jansen, a.a.O., § 54 Rdn. 37). Auch bei Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum können grundsätzlich Erwägungen für die Beurteilung noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgeschoben werden. Wie bei Ermessenserwägungen setzt dieses Nachschieben aber voraus, dass die nachgebrachten Gründe schon beim Erlass des Bescheides vorgelegen haben, dieser durch sie nicht in seinem Wesen verändert und der Kläger nicht in seiner Rechtsverfolgung beeinträchtigt wird (BSG, Urteil vom 22.05.1984 - 6 RKa 16/83 -: Wirtschaftlichkeitsprüfung). Die fehlende Begründung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X) würde den angefochtenen Beschluss zwar nicht nichtig (§ 40 SGB X), jedoch formell fehlerhaft machen. Auch dieser Verfahrensfehler wäre nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X heilbar (vgl. auch Engelmann, a.a.O., § 35 Rdn. 7).
Ob die Ausführungen im Widerspruchsbescheid den an eine rechtswirksame Heilung des Verfahrensmangels zu stellenden Anforderungen genügen, erscheint allerdings als fraglich. Zwar erweitert die Antragsgegnerin die dem Genehmigungsbescheid vom 24.06.2008 beigefügte Begründung um den Satz,
Unter Berücksichtigung der in dem Antrag und der Widerspruchsbegründung genannten Argumente ist von einer Steigerung der Versorgungsqualität und -dichte auszugehen, so dass eine Verbesserung der Versorgung gegeben ist.
Dennoch handelt es sich hierbei tendenziell um nichtssagende Leerformeln, die eine inhaltliche Ausgestaltung allein dadurch erfahren, dass auf das Antragsvorbringen Bezug genommen wird (hierzu auch Engelmann, a.a.O., § 35 Rdn. 5). Letztlich kann dies dahinstehen, denn die Antragsgegnerin hat sich im Schriftsatz vom 15.11.2010 nunmehr ausdrücklich und im Ergebnis mit dem Ziel, den Verfahrensmangel zu beseitigen, darauf bezogen, dass die Versicherten für kernspintomographische Leistungen das MRT des außerhalb der Innenstadt in erschlossener Randlage befindlichen evangelischen Krankenhauses aufsuchen müssen, hingegen der Zweigpraxisstandort des Antragstellers in der Innenstadt zu einer Verkürzung der Wegezeiten führt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln besser erreichbar ist. Sie hat zudem nunmehr im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen nach ihrer Auffassung die Zweigpraxis die Versorgungsqualität und -dichte steigert und ferner darauf hingewiesen, dass die angebotenen Sprechstundenzeiten über die derzeit vorhandenen Sprechstundenzeiten hinausgehen. Damit sind die Voraussetzungen für eine qualitative Versorgungsverbesserung nunmehr hinreichend dargetan. Der Fehler ist geheilt.
Im Übrigen kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 42 Satz 1 SGB X). Diese Regelung gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist (§ 42 Satz 2 SGB X). Durch Umkehrschluss ist der Vorschrift des § 42 Satz 2 SGB X zu entnehmen, dass - abgesehen von der unterbliebenen Anhörung - kein Verfahrens- und Formfehler, auch nicht das Unterlassen der erforderlichen Begründung eines Verwaltungsakts, allein die Aufhebung rechtfertigt (BSG, Urteil vom 17.04.1991 - 1 RR 2/89 -). Ob dies ohne Ausnahme zu gelten hat, lässt der erkennende Senat mit dem BSG (a.a.O.) offen.
cc) Anhand der vom BSG im Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - entwickelten Grundsätze, ist ein Dritter (materiell) nicht berechtigt, die Erteilung der Genehmigung für eine Zweigpraxis anzufechten. Ob dann etwas anderes gilt, wenn die Genehmigung willkürlich erteilt worden ist, hat das BSG - wie ausgeführt - offengelassen. Jedenfalls aber vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin willkürlich gehandelt hat.
(1) Der Maßstab für die Beurteilung behördlicher Entscheidungen in Zulassungssachen (oder vergleichbaren Genehmigungsverfahren) als willkürlich ist den Grundsätzen zu entnehmen, die das BVerfG aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Willkürverbot entwickelt und insbesondere im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen näher ausgeformt hat. Danach sind Entscheidungen willkürlich, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Entscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn gravierende Rechtsverstöße vorliegen und diese den Kläger schwer beeinträchtigen (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - m.w.N.). Von einer krassen Missdeutung kann nicht gesprochen werden, wenn der Entscheidungsträger sich mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BSG, Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R -).
Zwar machen die aufgezeigten Fehler den Genehmigungsbescheid (formell) rechtswidrig. Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (24.06.2008) war die von der Antragsgegnerin dem Bescheid zu Grunde gelegte Rechtsauffassung allerdings zumindest vertretbar.
So liegt es nahe, dass die von der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - vertretene extrem weite Interpretation des Begriffs "Verbesserung der Versorgung" schon deswegen nur schwerlich zutreffend sein kann, weil hierdurch dieses Tatbestandsmerkmal gleichsam hinweg interpretiert wird. Dennoch ist die Grenze zur Willkür nicht überschritten. Ein gravierender Rechtsverstoß lag hierin schon deswegen nicht, weil die von der Antragsgegnerin verfolgte weite Auslegung jedenfalls noch vom Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV gedeckt ist, denn eine Verkürzung der Wegzeiten führt (immer) zu einer so verstandenen Versorgungsbesserung. Dementsprechend ist eine solch weite Auffassung tendenziell auch in Rechtsprechung und Literatur vertreten worden, wenn ausgeführt wurde, selbst eine nur abgeschwächte Bedarfsprüfung sei mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar; dieser habe Bedarfsprüfungen gerade ausschließen wollen; eine Verbesserung der Versorgung sei daher bereits dann gegeben, wenn Fahrt- und/oder Wartezeiten verkürzt oder neue Leistungen durch besondere Qualifikationen bzw. entsprechende medizinisch-technische Ausstattungen vor Ort erbracht werden könnten (so Orlowski/Halbe/Karch in VÄndG, 2. Auflage, 2008, S. 34 f, 98; Wollersheim in GesR 2008, 281, 282; vgl. auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.02.2008 - L 4 B 663/07 KA ER -). Dass § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV nicht dermaßen weit zu verstehen ist, haben Teile von Rechtsprechung und Literatur zwar schon frühzeitig deutlich gemacht (vgl. Senat, Urteil vom 12.10.2008 - L 11 KA 47/08 -; LSG Hessen, Beschluss vom 29.11.2007 - L 4 KA 56/07 ER -; LSG Bayern, Urteil vom 23.07.2008 - L 12 KA 3/08 -; Dahm/Ratzel in MedR 2006, 555, 563; Schallen, Ärzte-ZV, 5. Auflage, 2007, § 24 Rdn. 649; Zalewski in Heinemann/Liebold, Kassenarztrecht, Juni 2007, § 24 Ärzte-ZV Anm. E 24-5; SG Dortmund, Beschluss vom 22.01.2008 - S 16 KA 171/07 ER - ), indessen ist erst durch das Urteil des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - endgültige Klarheit in diesem Sinne geschaffen worden, dass eine Zweigpraxis nur dann genehmigt werden kann, wenn eine qualifizierte Versorgungsverbesserung nachgewiesen ist.
b) Aus alledem folgt, dass die Hauptsacheklage nach derzeitiger Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Da gegenläufige, rechtlich erhebliche Interessen der Beigeladenen nicht ersichtlich sind, war es sachgerecht, dass das SG auf den Antrag zu 2. die sofortige Vollziehung der Zweigpraxisgenehmigung angeordnet hat.
III.
1. Gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 4 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist der Streitwert in Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund richterlichem Ermessen nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, soweit nichts anderes geregelt ist. Maßgeblich ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12.08.2009 - L 11 KA 102/08 KA - und 20.01.2010 - L 11 B 13/09 KR -). Ausgehend vom Streitgegenstand (unbefristete Zweigpraxisgenehmigung) wird das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen grundsätzlich dadurch bestimmt, dass sie mittels eines defensiven prozessualen Vorgehens die den Antragstellern erteilte Zweigpraxisgenehmigung zu beseitigen versuchen. Das dem zu Grunde liegende wirtschaftliche Interesse lässt sich nicht präzisieren (vgl. Senat, Beschluss vom 19.05.2009 - L 11 B 10/09 KA ER - zur defensiven Konkurrentenklage). Der Streitwert ist daher nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen. Ein Streitwert von 5.000,00 EUR lässt sich allerdings schon im Ansatz nicht rechtfertigen. Dem läge die Prämisse zu Grunde, dass der Antragsteller die Zweigpraxis vornehmlich nicht zwecks Gewinnerzielung sondern ganz überwiegend aus altruistischen Gründen betreiben will. Hierfür sind indessen keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. Der Senat setzt den Streitwert daher in Fällen, in denen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um den Sofortvollzug einer Zweigpraxisgenehmigung gestritten wird, grundsätzlich mit 20.000,00 EUR fest (vgl. Senat, Beschluss vom 27.07.2010 - L 11 B 16/09 KA ER - m.w.N.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 4, 161 Abs. 2 VwGO. Grundsätzlich fallen demjenigen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Abweichend hiervon bestimmt § 155 Abs. 4 VwGO, dass durch Verschulden eines Beteiligten entstandene Kosten diesem auferlegt werden können.
Bezogen auf die Antragsgegnerin sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. § 155 Abs. 4 VwGO erfasst auch das vorprozessuale Verhalten eines Beteiligten. Die Pflicht, einen Verwaltungsakt zu begründen, besteht rechtsschutzbezogen, so dass eine unzureichende oder irreführende Begründung regelmäßig Anlass zur Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO bieten kann. Auch eine unzureichende Sachaufklärung kann bei rechtsschutzbezogenem Verschulden zur Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO führen (Rennert in Eyermann, VwGO, § 155 Rdn. 13 m.w.N.). Der Begriff des Verschuldens entspricht dem des § 60 Abs. 1 VwGO (Rennert a.a.O.). Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist (objektive Voraussetzung) und die ihm (subjektiv) nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BGH NJW 1995, 2105; BVerwG NJW 1998, 398). Angesichts der aufgezeigten Bescheidmängel bestand Veranlassung, den angefochtenen Bescheid vom 24.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2009 mittels Klage in der Hauptsache einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Nicht unberücksichtigt kann in diesem Zusammenhang ferner bleiben, dass die Antragsgegnerin den im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag auf Sofortvollzug nicht beschieden hat.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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