L 19 AS 2029/10 NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 38 AS 351/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2029/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.10.2010 - S 38 AS 351/09 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger erstrebt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, in dem die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens (§ 63 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X -) abgelehnt worden ist.

Mit Bescheid vom 15.07.2009 senkte die Beklagte die Leistungen des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.10.2009 um 30% ab.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger persönlich am 10.08.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung dieses Widerspruchs legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 02.09.2009 seine Begründung des am 01.09.2009 beim Sozialgericht gestellten Antrages auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 15.07.2009 im Verfahren S 5 AS 344/09 ER, SG Duisburg, vor. Mit Schreiben vom 30.09.2009 schlug das Sozialgericht eine vergleichsweise Beendigung des Inhalts vor, dass die Beklagte bzw. dort Antragsgegnerin die Sanktion halbiere, der Antragsteller seinen Widerspruch vom 10.08.2009 gegen den Bescheid vom 15.07.2009 für erledigt erkläre, die Beklagte bzw. dort Antragsgegnerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers bzw. dort Antragstellers übernehme und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend als vollständig erledigt ansähen. Dieser Vorschlag wurde beidseitig angenommen. Mit Kostennote vom 02.09.2009 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 321,30 EUR geltend, deren Übernahme die Beklagte mit Bescheid vom 19.11.2009 ablehnte und den Widerspruch hiergegen mit Bescheid vom 08.12.2009 zurückwies. Die Klage gegen diese Entscheidung vom 10.12.2009 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 26.10.2010, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, zurückgewiesen und weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen die Berufung zugelassen.

Am 17.11.2010 hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das seinem Bevollmächtigten am 15.11.2010 zugestellte Urteil beantragt, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen und angegeben, das Urteil weiche von obergerichtlicher Rechtsprechung, insbesondere des BSG im Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 81/08 R - ab. Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere bedarf die Berufung gem. § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Zulassung, weil der streitige Betrag nicht die für die zulassungsfreie Berufung erforderliche Summe von mehr als 750,- EUR nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I, 444) erreicht. Die Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils nach § 145 Abs. 1 S. 1 SGG ist gewahrt.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da Gründe zur Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG zu, da der Rechtsstreit keine Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 28). Die Begründung des Sozialgerichts, ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens ergebe sich nicht aus Ziffer 3 des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs, betrifft eine Auslegung im Einzelfall und kann schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung aufweisen. Die vom Sozialgericht weiter als streitentscheidend angesehene Frage, ob für die Annahme eines "Erfolges" als Voraussetzung der Kostenerstattung nach § 63 SGB X eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem Rechtsbehelf und der begünstigenden Entscheidung der Behörde festzustellen ist, ist durch gleichbleibende höchstrichterliche Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum geklärt und deshalb nicht klärungsbedürftig. Mehrfach hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Widerspruch nur dann als erfolgreich im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X anzusehen ist, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (z.B. Urteile vom 21.07.1992 - 4 RA 20/91 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 3, vom 29.01.1998 - B 12 KR 18/97 R = SozR 3-1300 § 144 Nr. 13). Diese Rechtsprechung ist jüngst entgegen einer abweichenden zweitinstanzlichen Auffassung fortgesetzt worden. Mit Urteil vom 13.10.2006 (B 6 KA 29/09 R, Pressebericht unter www.juris.bundessozialgericht.de) hat das Bundessozialgericht an der bisherigen Rechtsprechung des BSG festgehalten, dass ein Anspruch nach § 63 SGB X auch voraussetzt, dass zwischen Widerspruch und der begünstigenden Entscheidung ein ursächlicher Zusammenhang im Rechtssinne bestehen muss. Die im entschiedenen Fall eingetretene Veränderung der Rechtslage ändere hieran nichts. Ein Klärungsbedürfnis liegt daher nicht vor.

Auch die behauptete Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht festzustellen. Eine Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nur vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die einerseits dem Urteil des SG und andererseits einer Entscheidung des Gerichts des höheren Rechtszuges zu Grunde liegen, nicht übereinstimmen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 30, § 160 Rn. 13). Eine solche Abweichung ist nicht festzustellen, vielmehr führt das Urteil des Sozialgerichts die vorstehend angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an und subsumiert unter diese. Die möglicherweise vom Kläger gesehene Fehlerhaftigkeit dieser Subsumtion begründet keine Abweichung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Eine Divergenz ist auch nicht im Verhältnis zu dem auch auf Nachfrage des Berichterstatters angegebenen Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 81/08 (Fehlzitat, gemeint offensichtlich: B 14 AS 83/08 R) festzustellen. Diese Entscheidung betrifft die Frage, ob der Schwellenwert für die Geschäftsgebühr zu erhöhen ist, wenn der Rechtsanwalt in derselben Sache für mehrere Auftraggeber tätig wird. Die in dieser Entscheidung enthaltenen Ausführungen zu § 63 SGB X erschöpfen sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts.

Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGG ist weder gerügt worden noch ersichtlich.

Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 S. 4 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Rechtskraft
Aus
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