Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 17 AS 126/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AS 1290/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.07.2010 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat mit drei Berufsrichtern, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Rechtssache hat deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass ein Landessozialgericht (LSG) über Beschwerden gegen die Entscheidung des Sozialgerichts über die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung (§ 56, § 33 RVG) stets mit drei Berufsrichtern zu entscheiden habe, auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 16.12.2009, L 19 B 180/09 AS, Juris), und sich der erkennende Senat mit dieser Rechtssprechung noch nicht auseinandergesetzt hat.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtssprechung nicht an. Sie fußt auf der Annahme, die Regelung des § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 RVG, wonach der Einzelrichter über die Beschwerde auch entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, finde im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein ergangen ist. Die Norm des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG weise die Entscheidung dem Einzelrichter als Mitglied des Gerichts zu. Der Kammervorsitzende des Sozialgerichts entscheide nicht als einzelnes Mitglied der Kammer, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter, denn diese wirkten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren sei daher keine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG (zum Vorstehenden LSG NRW, Beschluss vom 16.12.2009, L 19 B 180/09 AS, Juris).
Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsauffassung nicht. Zum Einen findet sie im Wortlaut des § 33 Abs. 8 RVG keinen Niederschlag. Das RVG unterscheidet hinsichtlich der Besetzung des Beschwerdegerichts nicht zwischen sozialgerichtlichen und sonstigen Rechtssachen. Auch Sinn und Zweck rechtfertigen nicht die dargestellte restriktive Lesart des § 33 Abs. 8 RVG. Zur Entscheidung berufen ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 1 RVG vielmehr grundsätzlich der Einzelrichter (Pukall in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, § 56 Rn. 30). Zur Überzeugung des erkennenden Senat ist der nachfolgende Halbsatz 2 des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG so zu lesen, dass der Einzelrichter zur Beschwerdeentscheidung auch dann berufen ist, selbst wenn die angefochtene Entscheidung durch einen Einzelrichter erlassen wurde. Eine Ausnahme hiervon gilt gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG nur dann, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
2. Antragsteller und Beschwerdeführer ist in Verfahren, die die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter Prozesskostenhilfe betreffen, der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin selbst. Beschwerdegegner ist in diesen Verfahren die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Die durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Partei ist am Verfahren nicht beteiligt (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 14.05.2009, L 9 B 220/07 AS, und vom 31.05.2010, L 9 B 59/09 AS).
3. Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Beschwerdewert von 200 EUR überschritten wird.
4. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Köln entschieden, dass der Beschwerdeführerin gegenüber der Landeskasse kein Anspruch auf Festsetzung einer höheren als der durch das Sozialgericht festgesetzten Vergütung zusteht.
Der Prozessbevollmächtigte als beigeordneter Rechtsanwalt bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen.
Der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG von 320 EUR sowie einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 (gemeint: 1006) VV RVG von 280 EUR durch die Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigte ist unbillig. Denn der Ansatz der Höchstgebühr ist nicht gerechtfertigt. Zu Recht hat das SG stattdessen jeweils die Mittelgebühr (von 170 EUR bzw. 190 EUR) festgesetzt. Die Mittelgebühr ist in "Normalfällen" die billige Gebühr; sie ist in Fällen zu Grunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2 m.w.N.).
Dies ist hier der Fall. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin hebt sich insgesamt betrachtet nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt ab.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war durchschnittlich. Hierbei ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste (BSG a.a.O.). Die Dauer des Klageverfahrens betrug 8 ½ Monate. Die Klagebegründung (vom 01.09.2009) umfasste - ebenso wie die Klageerwiderung der Beklagten - knapp drei Seiten. Danach trug die Beschwerdeführerin in der Sache noch mit einem einseitigen Schriftsatz (vom 03.11.2009) vor. Im Erörterungstermin vom 31.03.2010 vor dem Sozialgericht Köln haben sich die Beteiligten dann vergleichsweise geeinigt; nach dem Sitzungsprotokoll hatte dieser Termin eine Dauer von 25 Minuten. Aus der Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin ergibt sich kein weiterer Aufwand.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war ebenfalls durchschnittlich. Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten. Dies beinhaltet aber auch, dass hierfür spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang erforderlich sein können. Dabei ist unerheblich, ob der Rechtsanwalt wegen geringer Berufserfahrung oder mangelnder Praxis in einem bestimmten Rechtsgebiet Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Aufgabe hat. Überdurchschnittlich schwierig ist die Tätigkeit etwa dann, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten; diese können sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen (zum Vorstehenden: BSG a.a.O., m.w.N.).
Solche erheblichen Probleme sind hier nicht zu erkennen. Im Anwendungsbereich des Grundsicherungsrechts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist es nicht unüblich, dass Probleme insbesondere mit Berührungspunkten zu anderen sozialrechtlichen Rechtsgebieten (hier dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) auftreten und zu lösen sind. Im Klageverfahren erfolgte in den Schriftsätzen der Beteiligten auch keine ungewöhnlich umfangreiche Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und/oder Literatur.
Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger war überdurchschnittlich, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hingewiesen hat. Insoweit kommt es auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit an (BSG a.a.O.). Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB III sichern das soziokulturelle Existenzminimum ab, weshalb mangels Vorliegens gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine allenfalls durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber haben (BSG a.a.O.).
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sind weit unterdurchschnittlich, weil er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezog (vgl. allg. BSG a.a.O.).
Ein besonderes Haftungsrisiko oder sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung der Gebühr zu führen, liegen nicht vor.
Die vom Durchschnitt abweichenden Kriterien "Bedeutung der Angelegenheit" sowie "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" kompensieren sich, so dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Gebühr hat.
5. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat mit drei Berufsrichtern, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Rechtssache hat deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass ein Landessozialgericht (LSG) über Beschwerden gegen die Entscheidung des Sozialgerichts über die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung (§ 56, § 33 RVG) stets mit drei Berufsrichtern zu entscheiden habe, auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 16.12.2009, L 19 B 180/09 AS, Juris), und sich der erkennende Senat mit dieser Rechtssprechung noch nicht auseinandergesetzt hat.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtssprechung nicht an. Sie fußt auf der Annahme, die Regelung des § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 RVG, wonach der Einzelrichter über die Beschwerde auch entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, finde im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein ergangen ist. Die Norm des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG weise die Entscheidung dem Einzelrichter als Mitglied des Gerichts zu. Der Kammervorsitzende des Sozialgerichts entscheide nicht als einzelnes Mitglied der Kammer, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter, denn diese wirkten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren sei daher keine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG (zum Vorstehenden LSG NRW, Beschluss vom 16.12.2009, L 19 B 180/09 AS, Juris).
Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsauffassung nicht. Zum Einen findet sie im Wortlaut des § 33 Abs. 8 RVG keinen Niederschlag. Das RVG unterscheidet hinsichtlich der Besetzung des Beschwerdegerichts nicht zwischen sozialgerichtlichen und sonstigen Rechtssachen. Auch Sinn und Zweck rechtfertigen nicht die dargestellte restriktive Lesart des § 33 Abs. 8 RVG. Zur Entscheidung berufen ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 1 RVG vielmehr grundsätzlich der Einzelrichter (Pukall in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, § 56 Rn. 30). Zur Überzeugung des erkennenden Senat ist der nachfolgende Halbsatz 2 des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG so zu lesen, dass der Einzelrichter zur Beschwerdeentscheidung auch dann berufen ist, selbst wenn die angefochtene Entscheidung durch einen Einzelrichter erlassen wurde. Eine Ausnahme hiervon gilt gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG nur dann, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
2. Antragsteller und Beschwerdeführer ist in Verfahren, die die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter Prozesskostenhilfe betreffen, der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin selbst. Beschwerdegegner ist in diesen Verfahren die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Die durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Partei ist am Verfahren nicht beteiligt (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 14.05.2009, L 9 B 220/07 AS, und vom 31.05.2010, L 9 B 59/09 AS).
3. Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Beschwerdewert von 200 EUR überschritten wird.
4. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Köln entschieden, dass der Beschwerdeführerin gegenüber der Landeskasse kein Anspruch auf Festsetzung einer höheren als der durch das Sozialgericht festgesetzten Vergütung zusteht.
Der Prozessbevollmächtigte als beigeordneter Rechtsanwalt bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen.
Der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG von 320 EUR sowie einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 (gemeint: 1006) VV RVG von 280 EUR durch die Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigte ist unbillig. Denn der Ansatz der Höchstgebühr ist nicht gerechtfertigt. Zu Recht hat das SG stattdessen jeweils die Mittelgebühr (von 170 EUR bzw. 190 EUR) festgesetzt. Die Mittelgebühr ist in "Normalfällen" die billige Gebühr; sie ist in Fällen zu Grunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2 m.w.N.).
Dies ist hier der Fall. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin hebt sich insgesamt betrachtet nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt ab.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war durchschnittlich. Hierbei ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste (BSG a.a.O.). Die Dauer des Klageverfahrens betrug 8 ½ Monate. Die Klagebegründung (vom 01.09.2009) umfasste - ebenso wie die Klageerwiderung der Beklagten - knapp drei Seiten. Danach trug die Beschwerdeführerin in der Sache noch mit einem einseitigen Schriftsatz (vom 03.11.2009) vor. Im Erörterungstermin vom 31.03.2010 vor dem Sozialgericht Köln haben sich die Beteiligten dann vergleichsweise geeinigt; nach dem Sitzungsprotokoll hatte dieser Termin eine Dauer von 25 Minuten. Aus der Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin ergibt sich kein weiterer Aufwand.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war ebenfalls durchschnittlich. Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten. Dies beinhaltet aber auch, dass hierfür spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang erforderlich sein können. Dabei ist unerheblich, ob der Rechtsanwalt wegen geringer Berufserfahrung oder mangelnder Praxis in einem bestimmten Rechtsgebiet Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Aufgabe hat. Überdurchschnittlich schwierig ist die Tätigkeit etwa dann, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten; diese können sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen (zum Vorstehenden: BSG a.a.O., m.w.N.).
Solche erheblichen Probleme sind hier nicht zu erkennen. Im Anwendungsbereich des Grundsicherungsrechts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist es nicht unüblich, dass Probleme insbesondere mit Berührungspunkten zu anderen sozialrechtlichen Rechtsgebieten (hier dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) auftreten und zu lösen sind. Im Klageverfahren erfolgte in den Schriftsätzen der Beteiligten auch keine ungewöhnlich umfangreiche Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und/oder Literatur.
Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger war überdurchschnittlich, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hingewiesen hat. Insoweit kommt es auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit an (BSG a.a.O.). Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB III sichern das soziokulturelle Existenzminimum ab, weshalb mangels Vorliegens gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine allenfalls durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber haben (BSG a.a.O.).
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sind weit unterdurchschnittlich, weil er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezog (vgl. allg. BSG a.a.O.).
Ein besonderes Haftungsrisiko oder sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung der Gebühr zu führen, liegen nicht vor.
Die vom Durchschnitt abweichenden Kriterien "Bedeutung der Angelegenheit" sowie "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" kompensieren sich, so dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Gebühr hat.
5. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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