L 8 R 954/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 25 R 66/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 954/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 6.9.2010 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird endgültig auf 4.812,77 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Kläger hat sich im Ausgangsverfahren gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Beklagten vom 18.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.4.2009 gewandt. Mit dem Bescheid vom 18.1.2008 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Nachforderung (Beiträge und Umlagen) von insgesamt 7.060,36 Euro fest. Hiervon entfielen 4.812,77 Euro auf die nach Auffassung der Beklagten sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1). Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte als unbegründet zurück. Sie führte aus, der Widerspruch des Klägers habe sich gegen die Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) gerichtet. Die übrigen Prüffeststellungen seien nicht streitgegenständlich. Im Klageverfahren hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der auf den Beigeladenen zu 1) bezogenen Feststellungen aufgehoben. Der Kläger hat das darin liegende Anerkenntnis angenommen.

Das Sozialgericht (SG) Köln hat den Streitwert auf 7.060,36 Euro festgesetzt (Beschluss v. 6.9.2010). Mit der Beschwerde beantragt die Beklagte, den Streitwert auf 4.812,77 Euro festzusetzen. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers und der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen halten den Beschluss des SG für zutreffend.

II.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. Senat, Beschluss v. 3.9.2009, L 8 B 12/09 R, sozialgerichtsbarkeit.de und juris, m.w.N.).

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert für das Klageverfahren ist endgültig auf 4.812,77 Euro festzusetzen.

Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert aufgrund richterlichen Ermessens nach der Bedeutung zu bestimmen, die die Sache für den Kläger seinem Antrag nach hat, soweit nichts anderes geregelt ist. Eine in diesem Sinne abweichende Vorschrift enthält § 52 Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers einen Verwaltungsakt, der auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet ist, so ist deren Höhe maßgebend.

Im vorliegenden Fall "betrifft" der Antrag des Klägers als "Verwaltungsakt" im Sinne dieser Bestimmung nach § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Bescheid der Beklagten vom 18.1.2008 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 16.4.2009 gefunden hat. Bescheid und Widerspruchsbescheid werden vom Gesetzgeber dabei als einheitlicher Verwaltungsakt angesehen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. [2008], § 95 Rdnr. 2 m.w.N.). Daher ist auch der Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch gegen einen Prüfbescheid zurückgewiesen wird, "auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet". Die "Höhe" dieser Geldleistung hängt dementsprechend davon ab, ob der Widerspruchsbescheid die gesamte im Ausgangsbescheid bezifferte Geldleistung oder nur einen Teil davon betrifft, und - bei einem Forderungsbescheid - in welcher Höhe die Widerspruchsbehörde sie aufrechterhält. Dies ist im Zweifelsfall durch Auslegung, ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont des Bescheidadressaten (vgl. § 133 Bürgerliches Gesetzbuch), zu ermitteln.

Die Auslegung des Widerspruchsbescheides vom 16.4.2009 ergibt, dass die Beklagte den Widerspruch des Klägers als auf die den Beigeladenen zu 1) betreffende Nachforderung von 4.812,77 Euro beschränkt angesehen und auch nur in dieser Höhe über den Widerspruch entschieden hat. Das ergibt sich unmittelbar aus der Begründung des Widerspruchsbescheides, die sich darüber hinaus auf die Begründung des Widerspruchs vom 20.3.2008 stützen kann. Dort hat der Kläger vortragen lassen, er folge "im Fall des" Beigeladenen zu 1) nicht der Auffassung, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, und halte "den angegriffenen Bescheid insofern für rechtswidrig".

Im Hinblick darauf war der angefochtene Bescheid nur auf Zahlung von 4.812,77 Euro gerichtet und der Streitwert daher in dieser Höhe festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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