Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 2 AY 318/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AY 8/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 5.1.2011 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten vor dem Sozialgericht (SG) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches um die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Mit Beschluss vom 17.6.2010 bewilligte das SG den Klägerinnen Prozesskostenhilfe für die Zeit ab dem 3.9.2009 unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten. Die Bewilligung wurde von einer Kostenbeteiligung der Klägerin zu 1) abhängig gemacht. Das SG setzte in dem Beschluss monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR, erstmals zu zahlen für den Monat Juli 2010 und fällig jeweils am 15. des Folgemonats, fest. Hierbei war es unter Berücksichtigung der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Entgeltbescheinigungen für die Monate November 2009 bis Februar 2010 von einem durchschnittlichen Arbeitseinkommen i.H.v. 1.022,54 EUR monatlich ausgegangen. In der Folgezeit kam die Klägerin zu 1) ihrer Ratenzahlungsverpflichtung nicht nach. Auf ein Anhörungsschreiben des SG vom 19.11.2010 reagierte sie nicht.
Vor diesem Hintergrund hat das SG den Beschluss vom 17.6.2010 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kläger (vollständig) aufgehoben (Beschluss vom 5.1.2010). Es hat die Voraussetzungen des § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) für gegeben gehalten, da die Klägerinnen bislang keine Raten gezahlt und auf das Anschreiben des Gerichts vom 19.11.2010 nicht reagiert hätten.
Dagegen haben die Klägerinnen am 13.1.2011 Beschwerde eingelegt.
Mit der Beschwerde begehren sie die Aufhebung des Beschlusses des SG vom 5.1.2011 sowie die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung ab Antragstellung unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten. Sie seien aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits - auch nicht ratenweise - zu tragen. Beigefügt ist eine aktualisierte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit weiteren Entgeltabrechnungen der Klägerin zu 1). Hieraus ergeben sich Nettoeinkünfte für den Monat September 2010 i.H.v. 779,80 EUR, für den Monat Oktober 2010 i.H.v. 848,46 EUR und für den Monat November 2010 i.H.v. 970,05 EUR.
Die Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert.
II.
1) Die Beschwerde ist im Wesentlichen zulässig.
Dem steht insbesondere nicht der Beschwerdeausschluss in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG entgegen, wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Schon dem Wortlaut nach erfasst § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG den vorliegenden Fall nicht. Denn die Aufhebung - also die nachträgliche Rücknahme einer bereits erteilten Bewilligung - ist etwas anderes als eine Ablehnung - also die Nichtgewährung ohne vorherige Bewilligung (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2010 - L 19 AS 1640/10 und vom 4.5.2009 - L 19 B 3/09 AL). Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift ist weder nach dem Sinn und Zweck des Beschwerdeausschlusses geboten, noch ist aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7716, S. 22) der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, den Ausschluss der Beschwerde auf die Aufhebung der Prozesskostenhilfe zu erstrecken (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen a.a.O. sowie Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.6.2008 - L 5 B 163/08 AS; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.10.2009 - L 11 R 898/09 PKH-B).
Auf die Frage, ob der Beschwerdewert den Berufungsstreitwert (§ 144 Abs. 1 SGG) überschreitet, kommt es hier, wie sich aus einem Vergleich mit der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ergibt, nicht an.
Unzulässig ist die Beschwerde jedoch im Hinblick auf das Begehren der Klägerinnen, ihnen für den Zeitraum ab Antragstellung bei dem SG ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war.
Die Klägerin zu 2) ist diesbezüglich schon gar nicht beschwert, weil der Beschluss vom 17.6.2010 nur hinsichtlich der Klägerin zu 1) eine Beschränkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Form von Ratenzahlungen enthält. Im Übrigen können sich die Klägerinnen in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren allein gegen die Entscheidung des SG vom 5.1.2011 und damit gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der Vorschrift des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wenden. Die Entscheidung des SG über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab dem 3.9.2009 unter Anordnung einer Ratenzahlung (Beschluss vom 17.6.2010) entfaltet demgegenüber jedenfalls derzeit noch Bindungswirkung. Diesbezüglich sei die Klägerin zu 1) auf die Stellung eines Antrages gem. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO verwiesen.
2) In dem dargestellten Umfang, also soweit die Klägerinnen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 5.1.2011 begehren, ist die Beschwerde auch begründet. Die Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor.
Dies gilt bezogen auf die Klägerin zu 2) bereits deswegen, weil ihr - wie vorstehend erwähnt - nach dem Beschluss des SG vom 17.6.2010 für die Zeit ab dem 3.9.2009 unbeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Sie konnte daher mit einer Ratenzahlung gar nicht in Verzug kommen.
Betreffend die Klägerin zu 1) sind die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ebenfalls nicht erfüllt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Zahlungsverzug im Rahmen dieser Vorschrift nur dann zur Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe führen kann, wenn er von dem Betroffenen zu vertreten ist, also schuldhaft herbeigeführt wurde (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.10.2010 - L 19 AL 235/10 B; Landessozialgericht Baden-Württemberg, a.a.O.; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9.1.1997 - IX ZR 61/94; Kalthoener/Büttner, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage 2010, Rn. 849 m.w.N.). Von einem unverschuldeten Verzug mit der Ratenzahlung kann ausgegangen werden, wenn dieser auf einer nachträglichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruht (Landessozialgericht Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 10; Kalthoener/Büttner, a.a.O. Rn. 850 m.w.N.). Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Auf der Grundlage der vorgelegten Entgeltbescheinigungen und unter Berücksichtigung der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO war die Klägerin zu 1) jedenfalls in den Monaten September Oktober und November 2010 wirtschaftlich nicht in der Lage, die angeordnete Ratenzahlung zu erbringen. Ausgehend von im Übrigen gleichbleibenden Umständen hätte sie daher in den Monaten September und Oktober 2010 überhaupt keine Raten und im Monat November 2010 nur eine Rate i.H.v. 15,00 EUR zu erbringen gehabt. Da sie erstmalig zum 15.8.2010 verpflichtet war, Raten zu zahlen, bestand damit im Zeitpunkt der Entscheidung des SG (am 5.1.2011) ein Rückstand mit der Ratenzahlung von länger als drei Monaten, der der Klägerin zu 1) vorwerfbar wäre, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten vor dem Sozialgericht (SG) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches um die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Mit Beschluss vom 17.6.2010 bewilligte das SG den Klägerinnen Prozesskostenhilfe für die Zeit ab dem 3.9.2009 unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten. Die Bewilligung wurde von einer Kostenbeteiligung der Klägerin zu 1) abhängig gemacht. Das SG setzte in dem Beschluss monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR, erstmals zu zahlen für den Monat Juli 2010 und fällig jeweils am 15. des Folgemonats, fest. Hierbei war es unter Berücksichtigung der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Entgeltbescheinigungen für die Monate November 2009 bis Februar 2010 von einem durchschnittlichen Arbeitseinkommen i.H.v. 1.022,54 EUR monatlich ausgegangen. In der Folgezeit kam die Klägerin zu 1) ihrer Ratenzahlungsverpflichtung nicht nach. Auf ein Anhörungsschreiben des SG vom 19.11.2010 reagierte sie nicht.
Vor diesem Hintergrund hat das SG den Beschluss vom 17.6.2010 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kläger (vollständig) aufgehoben (Beschluss vom 5.1.2010). Es hat die Voraussetzungen des § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) für gegeben gehalten, da die Klägerinnen bislang keine Raten gezahlt und auf das Anschreiben des Gerichts vom 19.11.2010 nicht reagiert hätten.
Dagegen haben die Klägerinnen am 13.1.2011 Beschwerde eingelegt.
Mit der Beschwerde begehren sie die Aufhebung des Beschlusses des SG vom 5.1.2011 sowie die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung ab Antragstellung unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten. Sie seien aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits - auch nicht ratenweise - zu tragen. Beigefügt ist eine aktualisierte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit weiteren Entgeltabrechnungen der Klägerin zu 1). Hieraus ergeben sich Nettoeinkünfte für den Monat September 2010 i.H.v. 779,80 EUR, für den Monat Oktober 2010 i.H.v. 848,46 EUR und für den Monat November 2010 i.H.v. 970,05 EUR.
Die Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert.
II.
1) Die Beschwerde ist im Wesentlichen zulässig.
Dem steht insbesondere nicht der Beschwerdeausschluss in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG entgegen, wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Schon dem Wortlaut nach erfasst § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG den vorliegenden Fall nicht. Denn die Aufhebung - also die nachträgliche Rücknahme einer bereits erteilten Bewilligung - ist etwas anderes als eine Ablehnung - also die Nichtgewährung ohne vorherige Bewilligung (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2010 - L 19 AS 1640/10 und vom 4.5.2009 - L 19 B 3/09 AL). Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift ist weder nach dem Sinn und Zweck des Beschwerdeausschlusses geboten, noch ist aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7716, S. 22) der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, den Ausschluss der Beschwerde auf die Aufhebung der Prozesskostenhilfe zu erstrecken (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen a.a.O. sowie Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.6.2008 - L 5 B 163/08 AS; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.10.2009 - L 11 R 898/09 PKH-B).
Auf die Frage, ob der Beschwerdewert den Berufungsstreitwert (§ 144 Abs. 1 SGG) überschreitet, kommt es hier, wie sich aus einem Vergleich mit der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ergibt, nicht an.
Unzulässig ist die Beschwerde jedoch im Hinblick auf das Begehren der Klägerinnen, ihnen für den Zeitraum ab Antragstellung bei dem SG ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war.
Die Klägerin zu 2) ist diesbezüglich schon gar nicht beschwert, weil der Beschluss vom 17.6.2010 nur hinsichtlich der Klägerin zu 1) eine Beschränkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Form von Ratenzahlungen enthält. Im Übrigen können sich die Klägerinnen in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren allein gegen die Entscheidung des SG vom 5.1.2011 und damit gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der Vorschrift des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wenden. Die Entscheidung des SG über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab dem 3.9.2009 unter Anordnung einer Ratenzahlung (Beschluss vom 17.6.2010) entfaltet demgegenüber jedenfalls derzeit noch Bindungswirkung. Diesbezüglich sei die Klägerin zu 1) auf die Stellung eines Antrages gem. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO verwiesen.
2) In dem dargestellten Umfang, also soweit die Klägerinnen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 5.1.2011 begehren, ist die Beschwerde auch begründet. Die Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor.
Dies gilt bezogen auf die Klägerin zu 2) bereits deswegen, weil ihr - wie vorstehend erwähnt - nach dem Beschluss des SG vom 17.6.2010 für die Zeit ab dem 3.9.2009 unbeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Sie konnte daher mit einer Ratenzahlung gar nicht in Verzug kommen.
Betreffend die Klägerin zu 1) sind die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ebenfalls nicht erfüllt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Zahlungsverzug im Rahmen dieser Vorschrift nur dann zur Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe führen kann, wenn er von dem Betroffenen zu vertreten ist, also schuldhaft herbeigeführt wurde (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.10.2010 - L 19 AL 235/10 B; Landessozialgericht Baden-Württemberg, a.a.O.; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9.1.1997 - IX ZR 61/94; Kalthoener/Büttner, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage 2010, Rn. 849 m.w.N.). Von einem unverschuldeten Verzug mit der Ratenzahlung kann ausgegangen werden, wenn dieser auf einer nachträglichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruht (Landessozialgericht Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 10; Kalthoener/Büttner, a.a.O. Rn. 850 m.w.N.). Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Auf der Grundlage der vorgelegten Entgeltbescheinigungen und unter Berücksichtigung der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO war die Klägerin zu 1) jedenfalls in den Monaten September Oktober und November 2010 wirtschaftlich nicht in der Lage, die angeordnete Ratenzahlung zu erbringen. Ausgehend von im Übrigen gleichbleibenden Umständen hätte sie daher in den Monaten September und Oktober 2010 überhaupt keine Raten und im Monat November 2010 nur eine Rate i.H.v. 15,00 EUR zu erbringen gehabt. Da sie erstmalig zum 15.8.2010 verpflichtet war, Raten zu zahlen, bestand damit im Zeitpunkt der Entscheidung des SG (am 5.1.2011) ein Rückstand mit der Ratenzahlung von länger als drei Monaten, der der Klägerin zu 1) vorwerfbar wäre, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG).
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