L 7 B 296/09 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AS 14/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 296/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.06.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung einer Rechtsanwältin.

Mit Beschluss vom 11.02.2009 hat das Sozialgericht (SG) Köln der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren bewilligt und die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin U aus L, beigeordnet.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.05.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG Gebühren und Auslagen in Höhe von 238,- EUR anstatt der beantragten 464,- EUR fest. Die Differenz ergibt sich aus der Nichtberücksichtigung der fiktiven Terminsgebühr nach § 49 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nr. 3601 S. 2 Nr. 3 VV RVG in Höhe von 200,- EUR nebst Umsatzsteuer.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt mit der Begründung, der Rechtsstreit sei durch Anerkenntnis erledigt worden. Unter Hinweis auf den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) NRW sei die fiktive Terminsgebühr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entstanden (LSG NRW, Beschluss vom 26.04.2007 - L 7 B 36/07). Mit Beschluss vom 25.06.2009 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen.

Gegen den am 27.07.2009 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 07.08.2009 beim SG Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter.

II.

Über die Beschwerde entscheidet nicht der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, sondern der Einzelrichter nach §§ 56 Abs. 1 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1. HS 2 RVG. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verneint und seine bisherige gegenteilige Aufassung aufgegeben hat (LSG NRW, Beschluss vom 24.02.2011 - L 7 B 400/08 AS).

Das Rubrum war von Amts wegen zu korrigieren. Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist in Verfahren, die die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter Prozesskostenhilfe betreffen, die/der Rechtsanwältin/Rechtsanwalt selbst. Beschwerdegegner ist die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Die durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Partei ist nicht beteiligt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 56 RVG, Rn. 2-4; LSG NRW, Beschluss vom 24.11.2010 - L 9 AS 878/10 B; LSG NRW, Beschluss vom 13.02.2009 - L 12 B 159/08 AS; LSG NRW, Beschluss vom 15.07.2009 - L 20 B 27/09 AS).

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin, der das SG nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegen-standes 200,00 EUR erreicht und mit der Umsatzsteuer überschreitet (Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, Kommentar zum RVG, 3. Auflage 2009, § 33 Rn. 36). Sie wurde auch fristgerecht eingelegt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Voraussetzungen einer fiktiven Terminsgebühr verneint.

Nicht entscheidungserheblich war, ob der Rechtstreit vorliegend durch ein Anerkenntnis beendet worden ist. Auch bei Zugrundelegung eines Anerkenntnisses sind die Voraussetzungen für eine Terminsgebühr nicht gegeben. Diese ist nach Nr. 3106 VV RVG nicht angefallen. Grundsätzlich fällt eine Terminsgebühr an, wenn tatsächlich eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. In den folgenden Nummern des Nr. 3106 VV RVG sind die Ausnahmefälle geregelt, in denen auch ohne Termin eine sog. fiktive Terminsgebühr anfällt. Danach entsteht die Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, 2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder 3. das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Nr. 3 liegen nicht vor. Eine fiktive Terminsgebühr fällt in Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht an. Der Senat gibt seine abweichende Rechtsprechung (Beschluss vom 26.04.2007 - L 7 B 36/07 AS) insoweit auf. Zwar lässt sich zur Überzeugung des Senats die Rechtsfolge nicht unmittelbar dem Wortlaut der Nr. 3 entnehmen. Dementsprechend wird zum Teil in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass auch ein Anerkenntnis in einem Eilverfahren eine fiktive Terminsgebühr begründet (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.07.2010 - L 1 AS 57/10 B unter Aufgabe seiner abweichenden Rechtsprechung; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26.11.2008 - L 6 B 130/08 SF, Rn. 25; LSG NRW, Beschluss vom 18.09.2008 - L 5 B 43/08 KR; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 19. Aufl. 2010, Nr. 3106 VV RVG Rn. 6). Der Wortlaut der Nr. 3 lässt jedoch durchaus auch die Auslegung zu, dass hier nur eine Regelung in Bezug auf solche Verfahren getroffen wurde, die regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden. Jedenfalls Sinn und Zweck der Norm sprechen dafür, dass Verfahren, die eine mündliche Verhandlung nicht zwingend erfordern und im Regelfall durch Beschluss entschieden werden, einen Anspruch auf die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG nicht auslösen (LSG NRW, Beschluss vom 03.01.2011 - L 6 AS 1399/10 B; Beschluss vom 22.12.2010 - L 19 AS 1138/10 B; Beschluss vom 24.11.2010 - L 9 AS 878/10 B; Beschluss vom 03.03.2010 - L 12 B 141/09 AS; Beschluss vom 20.10.2008 - L 20 B 67/08 AS; Sächsisches LSG, Beschluss vom 7.2.2008 - L 6 B 33/08 AS-KO; VG Bremen, Beschluss vom 20.4.2009 - S 4 E 518/09; Curkovic, a.a.O., Nr. 3106 VV RVG Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 5.12.2007 - 4 KSt 1007/07 bezogen auf Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG; BGH, Beschluss vom 25.9.2007 - VI ZB 53/06). Nach Nr. 3 soll vermieden werden, dass der Rechtsanwalt von einer schriftlichen Annahmeerklärung absieht, damit ein Termin durchgeführt wird. Er soll bei einer schriftlichen Annahmeerklärung nicht um eine Terminsgebühr gebracht werden, die im Klageverfahren grundsätzlich anfällt. Anders als in Klageverfahren (§ 124 Abs. 1 SGG) ist in den Verfahren nach § 86b SGG eine mündliche Verhandlung jedoch nicht vorgeschrieben. Im Regelfall ergeht eine Entscheidung nach § 86b SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 i. V. m. § 86b Abs. 4 SGG). Dies bedeutet, dass das Gericht nach Ermessen entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird oder nicht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 124 Rn. 5). Die Beteiligten können eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht verhindern, so dass keine Notwendigkeit besteht, eine (fiktive) Terminsgebühr zu gewähren, um prozessökonomisches Verhalten des Rechtsanwalts nicht zu benachteiligen (VG Bremen, a.a.O.). Diese Auslegung entspricht dem gesetzgeberischen Willen, der mit der Regelung bezweckte, Rechtsanwälte, die an sich erwarten können, im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit eine Terminsgebühr zu verdienen, nicht gebührenrechtlich schlechter zu stellen, wenn sie durch eine bestimmte Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichten (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 209).

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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