L 8 R 141/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 11 R 309/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 141/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.07.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 00.00.1962 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Nach ihren Angaben absolvierte sie eine zweijährige Ausbildung zur Bürokauffrau und war sodann in der Folge mit vielen Unterbrechungen u. a. als Versuchstierpflegerin, Verkäuferin, Bürokauffrau und zuletzt als Krankenpflegehelferin sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seit Januar 2006 übt sie keine Tätigkeit mehr aus und bezieht derzeit Leistungen nach dem SGB II.

Die Beklagte führte für die Klägerin vom 08.08. bis 19.09.2006 eine medizinische Heilmaßnahme in den I-Kliniken in Bad D durch. Laut dem Entlassungsbericht litt die Klägerin an einer somatoformen Schmerzstörung vom Typ der Fibromyalgie, einem Zustand nach einer depressiven Episode, einem Wirbelsäulensyndrom sowie einer Adipositas ersten Grades. Die Klägerin wurde als arbeitsunfähig für ihre zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Krankenpflegehelferin entlassen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie jedoch vollschichtig einsetzbar.

Unter dem 27.03.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wegen einer bestehenden Fibromyalgie, einer Depression und einer derzeit durchgeführten Psychotherapie. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2007 gestützt auf den Rehaentlassungsbericht der I-Kliniken ab.

Hiergegen erhob die Klägerin am 23.05.2007 Widerspruch, den sie u. a. damit begründete, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Rehamaßnahme im Jahre 2006 erheblich verschlechtert habe. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte (Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. T, Orthopäde Dr. B) ein und ließ die Klägerin durch den Neurologen und Psychiater Dr. O (Gutachten vom 10.09.2009) begutachten. Dr. O diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung, einen Zustand nach depressiver Episode und einen Zustand bei Karpaltunnelsyndrom. Die Klägerin könne allerdings trotz dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitstäglich zumindest noch sechs Stunden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend in sitzender Körperhaltung ausführen. Maßgeblich hierauf gestützt wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2007 zurück, wogegen die Klägerin am 11.12.2007 unter Intensivierung ihres bisherigen Vortrags Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben hat.

Das SG hat weitere Befundberichte der behandelnden Ärzte (Orthopäde Dr. B, Internist Dr. M, Arzt für Psychiatrie Dr. T, Anästhesist Dr. D) eingeholt und sodann Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten der Internistin und Rheumatologin Dr. U vom 10.11.2008 mit ergänzender Stellungnahme vom 27.01.2009. Wegen der Einzelheiten wird auf die Befundberichte und das schriftliche Gutachten Bezug genommen.

Sodann hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 07.07.2009). Maßgeblich gestützt auf das Gutachten von Frau Dr. U hat es die Auffassung vertreten, die Klägerin könne noch vollschichtig leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne zeitliche Einschränkungen verrichten. Sie sei daher nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert.

Gegen das ihr am 23.09.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.10.2009 unter Wiederholung und Intensivierung ihres bisherigen Vortrags Berufung eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.07.2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2007 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 01.04.2007 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend und den Nachweis einer rentenrechtlich relevanten Leistungsminderung auch nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme im Berufungsverfahren für nicht erbracht.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Anforderung von Befundberichten des Orthopäden B, des Anästhesisten Dr. D und des Facharztes für Psychiatrie Dr. T, sowie durch Sachverständigengutachten des Rheumatologen und Orthopäden Dr. C vom 30.08.2010 unter Berücksichtigung des Zusatzgutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. I vom 09.06.2010. Wegen der Einzelheiten wird auf die Befundberichte und die schriftlichen Gutachten Bezug genommen.

Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Es besteht schließlich auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

1. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) sowie vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Voraussetzungen der teilweisen Erwerbsminderung sind bei der Klägerin nicht erfüllt.

a) Die Klägerin leidet unter folgenden Gesundheitsstörungen, die Krankheitswert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI haben: Chronische Schmerzkrankheit aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung und somatischer Beeinträchtigungen, Fibromyalgiesyndrom, Wirbelsäulensyndrom bei Fehlhaltung, Spreizfuß beidseits, Varikosis beider Oberschenkel sowie Adipositas. Diese Diagnosen ergeben sich auf rheumatologischem Fachgebiet aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen Dr. U und Dr. C, in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. I. Die Gutachten sind in sich schlüssig. Sie stimmen in den wesentlichen Punkten auch mit den im Übrigen eingeholten Befundberichten der behandelnden Ärzte überein. Ein rheumatologisches Geschehen im eigentlichen Sinne konnten die Gutachter ausschließen.

b) Mit dem verbliebenen und von den Sachverständigen eingehend gewürdigten Leistungsvermögen ist die Klägerin noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten dauerhaft vollschichtig zu verrichten. Lasten von bis zu 10 kg können gehoben und getragen werden. Arbeiten mit häufigem Knien, Hocken und Bücken sind zu vermeiden, auch häufige Überkopf- und Überschulterarbeiten sind nicht zumutbar, Arbeiten in Zwangshaltungen nicht möglich. Arbeiten auf Gerüsten und Leitern sind zu vermeiden, Tätigkeiten auf Regalleitern und gelegentliches Treppensteigen sind dagegen zumutbar. Zu vermeiden sind ferner Arbeiten im Freien und unter Einwirkungen von Kälte, Temperaturschwankungen und Nässe sowie an laufenden Maschinen. Auch sind Arbeiten in Nachtschicht nicht möglich, durchaus aber Tätigkeiten im Wechsel zwischen Früh- und Spätschicht. Ferner ist Zeitdruck, wie er mit Akkord- und Fließbandarbeiten verbunden ist, nicht zumutbar. An die Klägerin können durchschnittliche Anforderungen hinsichtlich des Verantwortungsbewusstseins, der geistigen Beweglichkeit, der Konzentration, Reaktion und Aufmerksamkeit gerichtet werden. Sie verfügt über eine durchschnittliche Umstellungsfähigkeit. In der Beschreibung dieses Leistungsprofils sind sich die Sachverständigen im Wesentlichen einig. Ihrer Einschätzung ist insbesondere der Vorzug vor der Einschätzung des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. T in seinem Befundbericht vom 26.03.2010 zu geben. Es überzeugt hier die schlüssige Argumentation des umfänglichen und tiefgehenden Gutachtens von Dr. I, das sich in den wesentlichen Punkten mit dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Herrn Dr. O aus dem Jahre 2007 in Übereinstimmung befindet. Bei der von Dr. T abgegebenen Leistungsbeurteilung ist im Übrigen nicht auszuschließen, dass sie auch durch das bestehende Arzt-Patientenverhältnis beeinflusst wurde.

c) Aufgrund des so beschriebenen Leistungsbildes ist die Klägerin in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, ist eine solche Verweisungstätigkeit nicht schon dann zu benennen, wenn der Versicherte körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig nur mit weiteren Einschränkungen verrichten kann; die Benennung ist nur dann erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG Großer Senat, Beschluss v. 19.12.1996, GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; BSG, Urteil v. 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R). Hier bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit, typische ungelernte Tätigkeiten zu verrichten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anfallen (z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen) bei der Klägerin in nennenswerter Weise beeinträchtigt gewesen sind. Der orthopädische Sachverständige C stellt hierzu in seinem überzeugenden Gutachten vom 30.8.2010 insbesondere fest, dass die Gebrauchsfähigkeit der Hände der Klägerin nicht beeinträchtigt ist. Andere Gründe, die zu einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für die Klägerin führen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Sachverständigen keine Bedenken dagegen erhoben, dass die Klägerin über die Fähigkeit verfügt, einen Arbeitsplatz werktäglich zu erreichen.

Da die Klägerin mithin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ist sie nach der ausdrücklichen Regelung des § 43 Abs. 3 SGB VI nicht erwerbsgemindert, ohne dass es darauf ankäme, ob sie mit dem ihr verbliebenen Restleistungsvermögen tatsächlich einen Arbeitsplatz hat finden können.

2. Da schon der Versicherungsfall der teilweisen Erwerbsminderung nicht nachgewiesen ist, liegt erst recht der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung nicht vor, der ein auf unter drei Stunden gesunkenes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussetzt (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 SGB VI).

3. Die Klägerin hat schließlich schon deshalb keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI, da sie nicht vor dem 2.1.1961 geboren worden ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe gem. § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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